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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.11.1983, Az.: BVerwG 7 C 114/81

Ersatzschule; Öffentliche Schulen; Aufnahmebestimmungen; Versetzungsbestimmungen; Außerordentlicher Gastschüler; Gesetzesvorbehalt; Privatschulfreiheit und staatliche Schulaufsicht; Bindung einer anerkannten Ersatzschule an die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen.

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.11.1983
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 114/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11833
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Freiburg - 07.06.1978 - AZ: VG II 41/76
VGH Baden-Württemberg - 27.05.1981 - AZ: VGH XI 3377/78

Fundstellen

  • BVerwGE 68, 185 - 189
  • DÖV 1984, 384-385
  • MDR 1984, 608-609 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1984, 104-105 (Volltext mit amtl. LS)
  • RdJB 1984, 471-475

Amtlicher Leitsatz

Das Grundgesetz gibt einer anerkannten Ersatzschule, die nach Landesrecht die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen zu beachten hat, keine Befugnis, solche Schüler, die dasöffentliche Gymnasium nach zweimaliger Nichtversetzung in derselben Klasse verlassen müssen, als "außerordentliche" (Gast-)Schüler außerhalb des Berechtigungswesens aufzunehmen und gemeinsam mit den ordentlichen Schülern zu unterrichten mit dem Ziel, diese Schüler später wieder als ordentliche Schüler in die höhere Klasse des Gymnasiums aufzunehmen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 1983
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Willberg, Kreiling und Seebass
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Mai 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine staatlich anerkannte Ersatzschule berechtigt ist, Schüler ohne Beachtung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen zu unterrichten. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Der Kläger ist Träger des privaten Gymnasiums B..., einer staatlich anerkannten Ersatzschule. Anlaß für den Rechtsstreit war der Fall eines Schülers, der gemäß der Versetzungsordnung für die Gymnasien nach zweimaliger Nichtversetzung in der 7. Klasse das öffentliche Gymnasium verlassen mußte. Er wurde von der Schule B... aufgenommen und nahm als "außerordentlicher" (Gast-)Schüler am Unterricht der 8. Klasse teil, um sich auf die in der Versetzungsordnung vorgesehene Aufnahmeprüfung für die Wiederaufnahme in die höhere Klasse des Gymnasien vorzubereiten. Das Oberschulamt ordnete mit Erlaß vom 21. Oktober 1975 an, daß die Schule B... den Schüler unverzüglich aus dem Unterricht nehme.

3

Der Kläger erhob nach erfolglosem Widerspruch Anfechtungsklage gegen die Anordnung des Oberschulamts vom 21. Oktober 1975. Nachdem der genannte Schüler nach Bestehen der vorgeschriebenen Prüfung in die 9. Klasse der Schule B... als ordentlicher Schüler aufgenommen worden war, ging der Kläger auf die Fortsetzungsfeststellungsklage über. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

4

Im Berufungsverfahren blieb der Kläger ebenfalls erfolglos mit dem jetzt nur noch streitigen Antrag auf Feststellung, daß die Schule B... berechtigt ist, Schülern, die nach den Versetzungsbestimmungen das Gymnasium verlassen müssen, mit dem Ziel der Wiederaufnahme in das Gymnasium als außerordentlichen Schülern Unterricht zu erteilen. Der Verwaltungsgerichtshof führte zur Begründung aus: Nach § 10 Abs. 1 des baden-württembergischen Privatschulgesetzes und Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) der als Rechtsverordnung erlassenen Vollzugsvorschriften zum Privatschulgesetz gälten die für öffentliche Gymnasien anzuwendenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen unmittelbar auch für alle anerkannten Ersatzschulen in der Schulart Gymnasium. Die Bindung der anerkannten Ersatzschulen an die Versetzungsbestimmungen der öffentlichen Schulen verstoße nicht gegen die verfassungsrechtlich garantierte Privatschulfreiheit, wie das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden habe. Das Grundgesetz verbiete nicht die Heraushebung der anerkannten gegenüber der (nur) genehmigten Ersatzschule und überlasse ihre Ausgestaltung dem Landesgesetzgeber. Es sei nicht sachwidrig, die Einbindung der anerkannten Ersatzschulen in das öffentliche Berechtigungswesen durch eine Anpassung an die Aufnahme- und Versetzungsvoraussetzungen der entsprechenden öffentlichen Schulen vorzunehmen. Auch das Recht der Privatschule auf freie Auswahl ihrer Schüler werde dadurch nicht verletzt. Für die von dem Kläger erstrebte Zulassung eines "Gastschüler"-Verhältnisses an einem als Ersatzschule anerkannten Gymnasium bestehe auch kein sachliches Bedürfnis.

5

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision trägt der Kläger vor, das Berufungsurteil sei nicht vereinbar mit der durch Art. 7 Abs. 4 GG gewährleisteten Gestaltungsfreiheit einer anerkannten Ersatzschule. Dazu gehöre das nicht bloß als Abwehrrecht zu verstehende Recht der freien Schülerauswahl. Die Befugnis zur Verleihung der Berechtigungen aufgrund der Anerkennung als Ersatzschule rechtfertige unter Beachtung des Übermaßverbots nur solche Bindungen, die die gleichartige Erteilung der Berechtigungen, nicht aber die Gleichartigkeit des Weges zu diesen Berechtigungen gewährleisteten, so daß lediglich die Anwendung der für öffentliche Schulen geltenden Regelungen für die Erteilung von Zeugnissen und Abschlüssen sowie für die Abhaltung von Prüfungen verlangt werden könne, nicht aber die Einhaltung der staatlichen Bestimmungen über Aufnahme oder Verbleiben der Schüler. Jedenfalls könne eine Bindung der anerkannten Ersatzschule an staatliche Aufnahmebestimmungen - wenn überhaupt - nur für ordentliche Schüler gelten, die die öffentlichen Berechtigungen erwerben wollten, nicht aber für bloße Gastschüler, die außerhalb des von der staatlichen Anerkennung betroffenen Berechtigungswesens und damit lediglich im Rahmen der Genehmigung der Ersatzschule unterrichtet würden. Nur in dieser Interpretation sei Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) der Vollzugsvorschriften zum Privatschulgesetz verfassungsrechtlich vertretbar. Die Auffassung, die staatlichen Aufnahmebestimmungen seien für alle Schüler einer anerkannten Ersatzschule verbindlich, könne auch nicht mit der Vermutung gerechtfertigt werden, daß ein Unterricht in einer Klasse, in der ein oder zwei "unberechtigte" Schüler säßen, hinter dem Niveau eines entsprechenden staatlichen Unterrichts zurückstünde, da eine generelle Mißbrauchsbefürchtung nicht im Wege "vereinfachter" Kontrolle verfassungsrechtlich gewährte Freiräume einschränken dürfe und die Privatschulen auch ein eigenes Interesse hätten, die Aufnahme außerordentlicher Schüler zu begrenzen. Im übrigen habe der Kläger mit seinem Anerkennungsantrag nicht freiwillig auf die freie Schülerwahl verzichtet; auch stelle die individuelle Förderung eines Schülers in einer anerkannten Ersatzschule eine pädagogisch sinnvolle Möglichkeit der Korrektur staatlicher Selektionsentscheidungen dar.

6

Das beklagte Land beantragt, die Revision zurückzuweisen. Es verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, auch das Gebot der Chancengleichheit erfordere es, daß Schüler einer anerkannten Ersatzschule nur unter den für öffentliche Schulen geltenden Bedingungen aufgenommen würden, da anderenfalls gleichwertige Berechtigungen aufgrund unterschiedlicher Startchancen erworben würden. Gegen das Gebot der Chancengleichheit würde verstoßen, wenn in der Klasse einer anerkannten Ersatzschule Schüler verschiedener Leistungsklassen an demselben Unterricht teilnähmen und die Lehrkräfte deshalb Zeit und Aufmerksamkeit unterschiedlich verteilen müßten.

7

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

8

Das Berufungsgericht hat ohne Verletzung von Bundesrecht festgestellt, daß nach dem einschlägigen Landesrecht die Schule B. in ihrer Eigenschaft als anerkannte Ersatzschule nicht berechtigt ist, Schüler ohne Beachtung der für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen zu unterrichten.

9

Nach § 10 Abs. 1 des baden-württembergischen Privatschulgesetzes - PSchG - in der Fassung vom 19. Juli 1979 (GBl.BW S. 314) ist Voraussetzung für die Verleihung der Eigenschaft einer anerkannten Ersatzschule, daß die Ersatzschule die Gewähr dafür bietet, dauernd die aufgrund des Gesetzes an entsprechende öffentliche Schulen gestellten Anforderungen zu erfüllen. Nach Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) der Vorschriften zum Vollzug des Privatschulgesetzes - VVPSchG - in der Fassung vom 20. Juli 1971 (GBl.BW S. 346) werden die Anforderungen für die Anerkennung einer Ersatzschule u.a. dann erfüllt, wenn die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen angewendet werden. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus, daß diese Vorschriften den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügen (vgl. dazu BVerfGE 58, 257 [268 f.] BVerwGE 56, 155 [157]) und daß die Vorschriften zum Vollzug des Privatschulgesetzes als Rechtsverordnung bei einer den Sinnzusammenhang des Gesetzes beachtenden Auslegung des § 25 des Privatschulgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1968 (GBl.BW S. 223) eine inhaltlich hinreichend bestimmte gesetzliche Ermächtigung haben (vgl. dazu BVerfGE 58, 257 [BVerfG 20.10.1981 - 1 BvR 640/80] [277]). Damit sind die für die öffentlichen Gymnasien geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen unmittelbar auch bei den anerkannten Ersatzschulen in der Schulart Gymnasium anzuwenden.

10

Im vorliegenden Fall geht es um die Anwendung des § 7 Abs. 1 der Versetzungsordnung für die Gymnasien vom 20. Juni 1977 (ABl.BW K.u.U. S. 931), wonach ein Schüler das Gymnasium u.a. dann verlassen muß, wenn er aus einer Klasse des Gymnasiums, die er wiederholt hat, nicht versetzt wird. § 10 Abs. 2 dieser Versetzungsordnung bestimmt ergänzend, daß ein Schüler, der das Gymnasium gemäß § 7 der Verordnung verlassen mußte und keine Hauptschule oder Realschule besucht, frühestens nach einem Jahr und nur nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung wieder in das Gymnasium aufgenommen werden kann, und zwar nur in eine höhere als die zuletzt besuchte Klasse. § 7 Abs. 1 der Versetzungsordnung mit der Ermächtigungsnorm des § 89 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg - SchG - in der Fassung vom 23. März 1976 (GBl.BW S. 410) genügt zwar nicht den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts, da der zwangsweise Schulausschluß aus der Schulart Gymnasium eine für den betroffenen Schüler sehr einschneidende Maßnahme darstellt und deswegen der Gesetzgeber die wesentlichen Bestimmungen über die zwangsweise Schulentlassung selbst regeln muß (vgl. BVerfGE 58, 257 [274 f.]). Für eine kurze Übergangszeit ist jedoch die Fortgeltung des § 7 Abs. 1 der Versetzungsordnung noch hinzunehmen, um dem Gesetzgeber Gelegenheit zu einer dem Vorbehalt des Gesetzes entsprechenden Regelung zu geben (vgl. BVerfGE 58, 257 [282]; BVerwGE 56, 155 [162]; ferner Beschluß des Senats vom 15. November 1979 - BVerwG 7 B 225.78 - [Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 68]).

11

Die landesrechtliche Regelung in Nr. 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) VVPSchG, die die anerkannten Ersatzschulen verpflichtet, die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen zu beachten, verstößt nicht gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen die durch Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG geschützte Privatschulfreiheit. Für die ähnliche Vorschrift des § 11 Abs. 2 des Hessischen Privatschulgesetzes vom 27. April 1953 (GVBl. I S. 57) hat dies das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluß vom 14. November 1969 (BVerfGE 27, 195) bereits ausgesprochen und an dieser Auffassung später festgehalten (BVerfGE 37, 314 [BVerfG 11.06.1974 - 1 BvR 82/71] [323 f.]). Mit der Anerkennung erhält die Ersatzschule gemäß § 10 Abs. 2 PSchG das Recht, nach den für öffentliche Schulen geltenden Vorschriften Prüfungen abzuhalten und Zeugnisse zu erteilen. Diese Berechtigungen - die "Öffentlichkeitsrechte" - sind nicht schon mit dem herkömmlichen Begriff der Ersatzschule, wie er dem Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG zugrunde liegt, verbunden; deswegen hat eine Ersatzschule nicht, wie die Revision meint, einen grundrechtlichen Anspruch auf staatliche Anerkennung (vgl. BVerfGE 27, 195 [202-206]). Die Ausstattung einer Ersatzschule mit Öffentlichkeitsrechten beruht auf staatlicher Verleihung. Der Landesgesetzgeber kann die Anerkennung einer genehmigten Ersatzschule und die damit verbundene Verleihung der Berechtigungen von der Anpassung an die Zugangsvoraussetzungen der staatlichen Schulen abhängig machen. Dieses Verlangen ist nicht sachwidrig, weil die Ersatzschule, die ihre Schüler nach den für die öffentliche Schule geltenden Prinzipien auswählt, dem Staat, unter dessen Aufsicht sie gemäß Art. 7 Abs. 1 GG steht, eine besondere Gewähr für einen der öffentlichen Schule entsprechenden Ausbildungserfolg sowohl während der einzelnen Ausbildungsabschnitte als auch bei Abschluß der Ausbildung bietet und der Staat deshalb eher auf eine besondere Kontrolle der von diesen Schulen erteilten Berechtigungen verzichten kann (BVerfGE 27, 195 [BVerfG 14.11.1969 - 1 BvL 24/64] [209]). Durch die generelle Bindung der anerkannten Ersatzschulen an die für die entsprechenden öffentlichen Schulen geltenden Aufnahme- und Versetzungsbestimmungen wird das aus der Privatschulfreiheit fließende Recht der freien Schülerauswahl zulässigerweise eingeschränkt.

12

Entgegen der Ansicht der Revision ist die Schule B... als anerkannte Ersatzschule auch nicht befugt, solche Schüler, die gemäß § 7 Abs. 1 der Versetzungsordnung dasöffentliche Gymnasium verlassen müssen, als "außerordentliche" (Gast-) Schüler außerhalb des Berechtigungswesens aufzunehmen und gemeinsam mit den ordentlichen Schülern zu unterrichten mit dem Ziel, diese Schüler gemäß § 10 Abs. 2 der Versetzungsordnung nach Bestehen der vorgeschriebenen Aufnahmeprüfung wieder als ordentliche Schüler in die nächsthöhere Klasse des Gymnasiums aufzunehmen. Eine entsprechende Freistellung der Schule B... als anerkannter Ersatzschule von den für dieöffentlichen Gymnasien geltenden Aufnahmebestimmungen gebieten weder Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG noch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Zulassung derartiger "Gastschüler"-Verhältnisse in einem Klassenverband einer anerkannten Ersatzschule würde nicht nur eine Umgehung der für die entsprechenden öffentlichen Gymnasien geltenden und von der anerkannten Ersatzschule zu beachtenden Versetzungsordnung bedeuten, sondern die der anerkannten Ersatzschule verliehene Befugnis der Erteilung von Berechtigungen überhaupt in Frage stellen. Die Bindung der anerkannten Ersatzschulen an die für entsprechendeöffentliche Schulen geltenden Aufnahmebestimmungen bedeutet nicht, daß die Ersatzschulen ohne sachlichen Grund zur Aufgabe ihrer Selbstbestimmung veranlaßt würden (vgl. BVerfGE 27, 195 [209]). Sie bezweckt vielmehr, daß diese Privatschulen aufgrund einer gewissermaßen vorverlegten Kontrolle die Gewähr für eine dauernde Gleichmäßigkeit im Leistungsstand und für die Einhaltung der den Berechtigungen zugrunde gelegten Normen bieten (BVerfGE 27, 195 [BVerfG 14.11.1969 - 1 BvL 24/64] [208]). Die von dem Kläger erstrebte Zulassung von "Gastschüler"-Verhältnissen würde aber dieser Gewähr den Boden entziehen und wegen der Mißbrauchsgefahr eine ständige schulaufsichtliche Überwachung erforderlich machen, die gerade durch die Anerkennung der genehmigten Ersatzschule vermieden werden soll.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 DM festgesetzt.