Anlage LJKG - Gebührenverzeichnis
(zu § 1 Absatz 2)
Bibliographie
- Titel
- Landesjustizkostengesetz (LJKG)
- Amtliche Abkürzung
- LJKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 360
| Nr. | Gegenstand | Gebühr Euro |
|---|---|---|
| 1 | Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e, § 1092 Abs. 2, § 1098 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches | 65 bis 875 |
| 2 | Schuldnerverzeichnis | |
| 2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken (§ 882g der Zivilprozessordnung) | 525 |
| 2.2 | Erteilung von Abdrucken (§§ 882b, 882g der Zivilprozessordnung) | 0,50 je Eintragung, mindestens 17 |
| Anmerkung: | ||
| Neben den Gebühren für die Erteilung von Abdrucken werden die Dokumentenpauschale und die Datenträgerpauschale nicht erhoben. | ||
| 2.3 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) | |
| je übermitteltem Datensatz | 4,50 | |
| Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für die als Suchkriterien angegebenen Schuldnerdaten kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft (§ 882f Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 der Zivilprozessordnung) oder wenn die Einsicht zur Ausübung einer ehrenamtlichen Betreuung (§ 19 Absatz 1, § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes) benötigt wird. | ||
| 3 | Hinterlegungssachen | |
| 3.1 | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrenden Zahlungsmitteln (§ 11 Abs. 2 Satz 1 des Hinterlegungsgesetzes) in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht | 25 bis 625 |
| 3.2 | Anzeige gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 des Hinterlegungsgesetzes | 25 |
| Anmerkung: Neben der Gebühr für die Anzeige werden nur die Auslagen nach den Nummern 31002, 31003 und 31017 des Kostenverzeichnisses zum Gerichts- und Notarkostengesetz erhoben. | ||
| 3.3 | Zurückweisung der Beschwerde | 25 bis 625 |
| 3.4 | Zurücknahme der Beschwerde | 25 bis 125 |
| 4 | Gerichts- und Gebärdensprachdolmetscher und Urkundenübersetzer | |
| 4.1 | allgemeine Beeidigung als Gerichtsdolmetscher nach § 14 AGGVG | 75 |
| 4.2 | allgemeine Beeidigung als Gebärdensprachdolmetscher nach § 14a AGGVG | 75 |
| 4.3 | Bestellung und Beeidigung als Urkundenübersetzer nach § 15 AGGVG | 75 |
| 4.4 | Vornahme der Amtshandlungen nach Nr. 4.1 und 4.3 in demselben Verfahren | 100 |
| 4.5 | Zurückweisung eines Antrags nach Nr. 4.1, 4.2 oder 4.3 | 50 |
| 4.6 | Verlängerung der Beeidigung | 25 |
| 4.7 | Eintragung eines vorübergehend tätigen Gerichtsdolmetschers, Gebärdensprachdolmetschers oder Urkundenübersetzers nach § 15a AGGVG | 25 |
| 5 | Überlassung einer gerichtlichen Entscheidung auf Antrag nicht am Verfahren beteiligter Dritter | 16 je Entscheidung |
| Anmerkung: (1) Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn gerichtliche Entscheidungen für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegen. (2) Neben der Gebühr werden Auslagen nicht erhoben. | ||
| 6 | Anerkennung als Gütestelle im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung | |
| 6.1 | für die Anerkennung als Gütestelle | 125 |
| 6.2 | für die Zurückweisung des Antrags, den Widerruf, soweit er nicht auf einem Verzicht beruht, oder die Rücknahme der Anerkennung | 100 |
| 7 | Notare im Sinne von § 3 der Bundesnotarordnung (BNotO) | |
| 7.1 | Bewerbung um eine Notarstelle nach § 4a BNotO | |
| 7.1.1 | Entscheidung über die Bewerbung | 200 |
| Anmerkung: Die Gebühr entsteht auch bei einer ablehnenden Entscheidung und einer Rücknahme der Bewerbung nach der Auswahlentscheidung. § 4 Absatz 3 JVKostG findet keine Anwendung. Bei einer Rücknahme der Bewerbung vor der Auswahlentscheidung entsteht keine Gebühr. | ||
| 7.1.2 | Bestellung zum Notar | 600 |
| 7.1.3 | Verlegung des Amtssitzes | 200 |
| 7.2 | Genehmigung der Beschäftigung 100 juristischer Mitarbeiter nach § 25 Absatz 2 BNotO und § 12 der Notarverordnung Baden-Württemberg | 100 |
| 7.3 | Genehmigung der Führung von 100 Akten und Verzeichnissen in Papierform außerhalb der Geschäftsstelle nach § 35 Absatz 3 BNotO | 100 |
| 7.4 | Notarvertretung nach § 39 BNotO | |
| 7.4.1 | Bestellung einer Notarvertretung oder einer weiteren Notarvertretung oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung | 40 |
| 7.4.2 | Bestellung einer ständigen Vertretung oder einer weiteren ständigen Vertretung oder Änderung einer bereits erfolgten Bestellung | 120 |
| Anmerkung zu den Nummern 7.4.1 und 7.4.2: Die isolierte Aufhebung einer bereits erfolgten Bestellung gilt nicht als deren Änderung | ||
| 8 | Richterliche Entscheidungen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist | |
| 8.1 | Erstinstanzliche richterliche Entscheidung, die den Gewahrsam (§ 33 des Polizeigesetzes) für zulässig erklärt | 75 |
| Anmerkung: | ||
| Bei der Entscheidung über die Ermäßigung, Erhöhung oder das Absehen von der Erhebung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. | Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder bis auf 125 Euro erhöhen oder in besonderen Fällen von der Erhebung absehen. | |
| 8.2 | Verfahren über die Beschwerde gegen richterliche Entscheidungen nach dem Zweiten Abschnitt des Ersten Teils des Polizeigesetzes oder nach einem Gesetz, das auf diese Bestimmungen verweist. | |
| 8.2.1 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 125 |
| Anmerkung: | ||
| Bei der Entscheidung über die Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. | Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder bis auf 250 Euro erhöhen. | |
| 8.2.2 | Die Beschwerde wird zurückgenommen, bevor über sie eine Entscheidung ergeht | 60 |
| Anmerkung: | ||
| Bei der Entscheidung über die Ermäßigung oder das Absehen von der Erhebung der Gebühr sind die Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Bedeutung sowie der Umfang des Verfahrens zu berücksichtigen. | Das Gericht kann die Gebühr bis auf 15 Euro ermäßigen oder in besonderen Fällen von der Erhebung absehen. | |
| 9 | Schriftliche Auskünfte oder Ermittlung von Grundakten oder Grundbüchern zur Einsichtnahme im Verwaltungsweg, je angefangene Viertelstunde | 15 |
| Anmerkungen: | ||
(1) Die Gebühr wird nicht erhoben
| ||
| (2) Neben der Gebühr wird die Gebühr Nummer 1401 des Kostenverzeichnisses zum Justizverwaltungskostengesetz für schriftliche Auskünfte nicht erhoben. |