Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.07.1969, Az.: 2 StR 260/69
Verurteilung wegen fortgesetzter Steuerhehlerei ; Absetzen von Erzeugnissen oder Waren; Mitwirken zum Absatz; Abhängigkeit der Beihilfe von einer Haupttat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.07.1969
- Aktenzeichen
- 2 StR 260/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12679
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 20.02.1968
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHSt 23, 36 - 39
- MDR 1969, 947 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1969, 1864 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Steuerhehlerei
Amtlicher Leitsatz
Das Tatbestandsmerkmal "Absetzen" umfaßt nicht jedes "Mitwirken zum Absatz".
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 9. Juli 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Dr. Müller
Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger in der Verhandlung,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 20. Februar 1968
- 1.
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der Beihilfe zur Steuerhehlerei schuldig ist,
- 2.
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Steuerhehlerei zu drei Monaten Gefängnis und 400,- DM Geldstrafe verurteilt, die erlittene Untersuchungshaft angerechnet und die Vollstreckung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde teilweise Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen brachte der jetzige Zeuge T. eine größere Anzahl von Armbanduhren, die er in der Schweiz gestohlen hatte, unverzollt über die deutsche Grenze. In der Bundesrepublik veräußerte der inzwischen wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Steuerhehlerei verurteilte frühere Mitangeklagte Sp. im Einvernehmen mit T. und zum Teil gemeinsam mit diesem mehrere der gestohlenen Uhren an verschiedene Abnehmer. In zwei Fällen brachte der Angeklagte, der zwar nicht um den Diebstahl, wohl aber um den Schmuggel wußte, Sp. mit Kaufinteressenten in Verbindung und ermöglichte so die Veräußerung der Uhren. Hierin sieht die Strafkammer ein in Mittäterschaft begangenes Vergehen der Steuerhehlerei in der Form des "Mitwirkens zum Absatz". Dagegen bestehen nach Ansicht des Senats durchgreifende Bedenken.
1.)
§ 398 (403 a.F.) AbgO kennt anders als § 259 StGB nicht die selbständige Begehungsform des "Mitwirkens zum Absatz". Das Vergehen der Steuerhehlerei setzt vielmehr - von den übrigen, hier nicht in Betracht kommenden Hehlereihandlungen abgesehen - voraus, daß der Täter Erzeugnisse oder Waren, hinsichtlich deren Verbrauchssteuern oder Zoll hinterzogen oder Bannbruch begangen worden ist, "absetzt". "Mitwirken zum Absatz" und "Absetzen" sind inhaltlich nicht das gleiche.
In seiner ursprünglichen Fassung enthielt § 403 Abs. 1 AbgO beide Alternativen nebeneinander. Die Vorschrift wurde aber durch Gesetz vom 4. Juli 1939 (RGBl. I S. 1181) geändert und erhielt dabei die heute, nunmehr als § 398 Abs. 1 AbgO geltende Fassung (vgl. zur Entstehungsgeschichte der Vorschrift Hartung, Steuerstrafrecht, 3. Aufl., S. 142). Der Bundesgerichtshof hat in zwei nicht veröffentlichten Entscheidungen vom 19. Dezember 1952 (3 StR 118/52) und 30. Oktober 1953 (3 StR 776/52) den Standpunkt eingenommen, daß die Änderung des Gesetzeswortlauts keine Einschränkung des Tatbestands zur Folge gehabt habe: Das Tatbestandsmerkmal "Absetzen" umfasse auch jedes "Mitwirken zum Absatz".
Der erkennende Senat kann sich dieser Auslegung des Gesetzes nicht anschließen; er ist an sie nicht gebunden, da der damals entscheidende 3. Strafsenat nicht mehr besteht. Die Änderung des Gesetzes führte zur Einengung des Tatbestands der Steuerhehlerei.
Das "Absetzen" ist gegenüber dem "Mitwirken zum Absatz" nicht eine bloß sprachliche, dem Inhalt nach unwesentliche Variante. Denn Mitwirken zum Absatz ist jede Handlung, durch die der Täter das Bemühen des Vortäters um die Veräußerung bemakelter Sachen fördert (RGSt 57, 73, 75; BGHSt 2, 135; 10, 1 [BGH 24.10.1956 - 2 StR 402/56]; BGH LM Nr. 19 zu § 259 StGB). Auch jede untergeordnete Förderung des Absatzes ist bei dieser Fassung hehlerische Täterschaft. Davon kann keine Rede sein, wenn sich das Gesetz auf die Verwendung des Begriffs "Absetzen" beschränkt. Dieser setzt voraus, daß der Handelnde selbst die Verfügungsgewalt über die Sache im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters erfolgreich auf einen Dritten überträgt, natürlich ist dazu wie auch sonst nicht erforderlich, daß er alle Tatbestandsmerkmale eigenhändig erfüllt; wohl aber muß seine Tatherrschaft gegeben sein; er muß selbständig darüber entscheiden oder doch mitentscheiden, ob und unter welchen Bedingungen die Sache veräußert wird. Das ist regelmäßig nicht der Fall, wenn der Handelnde zwar die Veräußerung der Sache ermöglicht, selbst aber zu keiner Zeit maßgeblich an den Veräußerungsverhandlungen beteiligt ist, sondern nur die Verbindung zwischen den Vertragspartnern herstellt.
Die Gesetzesänderung des Jahres 1939 hat also zu einer Einschränkung des Tatbestandes geführt. Hiervon geht offensichtlich auch der Entwurf 1962 eines Strafgesetzbuchs aus, der beide Begriffe nebeneinander stellt (wer absetzt oder absetzen hilft; § 286). Wie die Begründung (S. 457) ergibt, soll damit klargestellt werden, daß Hehler auch derjenige ist, der die Sache im Einverständnis mit dem Vortäter, aber sonst völlig selbständig auf dessen Rechnung absetzt. Daneben wird die Mithilfe beim Absatz als selbständige Alternative des Tatbestandes aus gutem Grunde beibehalten.
2.)
Es läßt sich nicht verkennen, daß die wesentliche Einschränkung des Hehlereitatbestands, die mit der hier vertretenen Auffassung verbunden ist, zu Ergebnissen führt, die den Absichten des Gesetzgebers nicht entsprechen. Die Abhängigkeit der Beihilfe von einer Haupttat hat zur Folge, daß das Mitwirken zum Absatz aus dem Hehlereitatbestand ganz herausfällt, wenn die Hilfe dem Schmuggler selbst oder dem Steuerhehler geleistet wird, der die Ware zunächst an sich gebracht hat und dann im eigenen Interesse weiterveräußert. Denn in beiden Fällen ist das Absetzen durch die Vortäter keine strafbare Handlung, so daß deren Förderung auch nicht strafbare Beihilfe zur Hehlerei sein kann (vgl. Schönke-Schröder StGB, 14 Auflage § 259 Rdn. 37). Ob solche Förderung des Absatzes statt als Hehlerei nunmehr als Begünstigung bestraft werden kann, ist zweifelhaft, aber hier nicht zu entscheiden (vgl. das Urteil RGSt 58, 129, gegen das allerdings nach Ansicht des Senats erhebliche Bedenken bestehen).
3.)
Nach allem kann der Angeklagte nicht als Mittäter einer Steuerhehlerei verurteilt werden. Seine Handlung bestand allein darin, daß er Sperling, der des hehlerischen Absetzens schuldig ist, Abnehmer für Uhren vermittelte oder zuführte; er hat jedoch zu keiner Zeit selbst Verkaufsverhandlungen geführt oder auf sie irgendeinen Einfluß gehabt (UA S. 5, 6, 8). Er ist deshalb nur wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei (§§ 398 AbgO, 49 StGB) zu bestrafen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
Für die Verurteilung wegen Beihilfe kam es nicht darauf an, ob der Angeklagte seines Vorteils wegen gehandelt hat. Die Vorteilsbeihilfe (§ 398 AbgO a.F.) ist seit der Neufassung des Gesetzes vom 13. August 1968 (BGBl. I S. 953) nicht mehr selbständig unter Strafe gestellt. Es ist deshalb allgemeines Strafrecht anzuwenden.
Das schließt nicht aus, daß eine Vorteilsabsicht des Angeklagten bei der Strafzumessung berücksichtigt wird. Die Strafkammer kann hierzu neue Feststellungen treffen.
II.
Im dritten Einzelakt der von der Strafkammer angenommenen fortgesetzten Handlung hat sich der Angeklagte nicht strafbar gemacht.
Hier sieht die Strafkammer Steuerhehlerei darin, daß der Angeklagte für ein dem T. gewährtes kurzfristiges Darlehen von 700,- DM zwei goldene Uhren im Wert von etwa 2000,- sfr. zum Pfand erhielt. Insoweit hat indessen der Angeklagte nicht "seines Vorteils wegen" gehandelt.
Die pfandweise Sicherung eines Darlehens ist, wenn Darlehen und Pfand Zug um Zug gegeben werden, für den Gläubiger in der Regel kein Vorteil im Sinne des § 259 StGH und des § 398 AbgO, dies auch dann nicht, wenn der Wert des Pfandes erheblich über den Darlehensbetrag hinausgeht. Denn die pfandweise Sicherung ist hier im allgemeinen nur die Voraussetzung für die Gewährung des Darlehens (BGH, Urteil vom 1. Oktober 1953 - 3 StR 749/52 - mitgeteilt von Dallinger in MDR 1954 S. 16; RGSt 54, 338, 341).
Willms
Meyer
Müller
Baumgarten