Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.05.1965, Az.: 3 StR 11/65
Verstoß eines Journalisten gegen das Verbot der Kommunistischen Partei Deutschlands (KPD) und andere Staatsschutzstrafvorschriften; Versagung der Berufsausübung; Missbrauch des Berufs zu verfassungsfeindlichen Zwecken; Umfang des Berufsverbots
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.05.1965
- Aktenzeichen
- 3 StR 11/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 14176
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- nachfolgend
- BVerfG - 15.01.1969 - AZ: 1 BvR 438/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JZ 1965, 492-493 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 673-674 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1388-1390 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 2211 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Verfahrensgegenstand
Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot u.a.
Amtlicher Leitsatz
Zur Zulässigkeit der Verhängung eines Berufsverbots gegen einen Journalisten (Ergänzung zu BGHSt 17, 38).
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 25. Mai 1965,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Wiefels,
Bundesrichter Dr. Hengsberger,
Bundesrichter Börtzler,
Bundesrichter Dr. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 1. Oktober 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts vom 23. Juli 1962 in Verbindung mit dem Urteil des Senats vom 13. November 1963 rechtskräftig der Geheimbündelei in verfassungsfeindlicher Absicht (§§ 128, 94 StGB) in Tateinheit mit Zuwiderhandlung gegen das KPD-Verbot (§§ 42, 47 BVerfGG) und mit Rädelsführerschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung (§ 90 a StGB) schuldig befunden worden. Deswegen hat ihn das Landgericht mit dem nunmehr angefochtenen Urteil zu einem Jahr und acht Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm neben anderen Nebenstrafen und Nebenfolgen die Ausübung des Berufs eines Redakteurs oder Verlegers auf die Bauer von fünf Jahren untersagt (§ 42 l StGB).
Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts geltend macht, ist in zulässiger Weise auf die Verhängung des Berufsverbots beschränkt.
Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
I.
Der Senat hat im Urteil BGHSt 17, 38 unter Erörterung der bis dahin vorliegenden Meinungen in Rechtsprechung und Schrifttum entschieden, daß es die Artikel 5, 12 und 18 GG zulassen, einem Journalisten, der durch seine berufliche Tätigkeit gegen das KPD-Verbotsurteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]) und andere Staatsschutz-Strafvorschriften verstoßen hat, im Strafverfahren unter den übrigen im § 42 l StGB bezeichneten Voraussetzungen die Berufsausübung zu untersagen. Gegen dieses Urteil sind im Schrifttum Bedenken erhoben worden (Maunz/Dürig GG Art. 18 Rz. 89, 90 und bes. 95 bis 97; Schwenk in NJW 1962, 1321, 1323; Copic in JZ 1963, 494; Hamann in Grundgesetz und Strafgesetzgebung S. 38; im Ergebnis zustimmend dagegen Schönke/Schröder StGB 12. Aufl. § 42 l Rz. 4; Bettermann in JZ 1964, 601; vgl. auch Willms in NJW 1964, 225, Sigloch in MDR 1964, 881 und Streu, Deliktsfolgen und Grundgesetz, 1960 S. 226). Der Senat hält jedoch an seiner Auffassung fest.
1.
a)
Nach Art. 5 Abs. 2 GG finden die Rechte der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze. Die Vorschriften des Strafgesetzbuchs und des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht gelten nicht nur für den Einzelfall (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG; BVerfGE 15, 126, 147) [BVerfG 14.11.1962 - 1 BvR 987/58]. Die Bestimmungen der §§ 128, 94 StGB und der §§ 42, 47 BVerfGG, auf deren Grundlage der Angeklagte rechtskräftig schuldig befunden und zu Strafe verurteilt worden ist, sowie auch diejenige des § 42 l StGB, wonach ihm die Berufsausübung untersagt worden ist, verbieten "nicht eine Meinung als solche", richten sich "nicht gegen die Äußerung der Meinung als solche", sondern sie dienen "dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsgutes, dem Schutz eines Gemeinschaftswertes, der gegenüber der Betätigung der Meinungsfreiheit den Vorrang hat" (BVerfGE 7, 198, 209 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51]/210; BGHSt 17, 38, 39) [BGH 19.01.1962 - 3 StR 43/61]. Sie sind deswegen "allgemeines Gesetz" (vgl. auch BVerfGE 9, 162, 166 [BVerfG 03.02.1959 - 1 BvR 419/54]; BGHSt 18, 296, 302 [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63]; 19, 311, 316) [BGH 08.05.1964 - 3 StR 1/61]. Durch sie werden auch die Angehörigen des Presseberufs gegenüber allen anderen Staatsbürgern weder begünstigt noch benachteiligt.
b)
Die grundlegende Bedeutung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Pressefreiheit für den freiheitlichen demokratischen Staat läßt es jedoch nicht zu, daß die sachliche Reichweite gerade dieser Grundrechte jeder Einschränkung durch einfaches, wenn auch "allgemeines" Gesetz überlassen wird. Vielmehr müssen die allgemeinen Gesetze in ihrer die Grundrechte einschränkenden Wirkung ihrerseits im Lichte der Bedeutung dieser Grundrechte gesehen werden; es findet eine Wechselwirkung in dem Sinne statt, daß die allgemeinen Gesetze zwar dem Wortlaut nach dem Grundrecht Schranken setzen, ihrerseits aber aus der Erkenntnis der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts im freiheitlichen demokratischen Staat auszulegen sind und so in ihrer das Grundrecht beschränkenden Wirkung selbst wieder von dem Grundrecht geprägt werden (BVerfGE 7, 198, 208 [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51]/209; 12, 113, 124/125; BGHSt 17, 38, 40 [BGH 19.01.1962 - 3 StR 43/61]; 18, 296, 302) [BGH 20.03.1963 - 3 StR 5/63].
In beiden erwähnten Entscheidungen befaßt sich das Bundesverfassungsgericht näher damit, in welcher "Wechselwirkung" die Grundrechte der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit mit denjenigen "allgemeinen Gesetzen" gesehen und ausgelegt werden müssen, die zum Schütze des einzelnen Staatsbürgers bestimmt sind, durch die Ausübung der Rechte der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit aber beeinträchtigt werden. Es kommt zu dem billigenswerten Ergebnis, daß die Grundrechte zurücktreten müssen, wenn schutzwürdige Belange eines anderen, denen ein höherer Rang zukommt, durch die Betätigung der Meinungs- oder Pressefreiheit verletzt werden (BVerfGE 7, 198, 210) [BVerfG 15.01.1958 - 1 BvR 400/51]. Das Staatsschutz-Strafrecht ist nicht zum Schütze des einzelnen Staatsbürgers, sondern zum Schütze des Staates selbst gegenüber Angriffen und Gefährdungen bestimmt. Daß diesem Schutz keine geringere Bedeutung zugemessen werden kann als demjenigen des einzelnen Staatsbürgers, liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erörterung.
In der vorliegenden Sache hat der Angeklagte seine berufliche Stellung dazu mißbraucht, sich für die vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte KPD und ihre Ziele in einer Weise einzusetzen, daß er rechtskräftig gemäß §§ 128, 94, 90 a a.F. StGB, §§ 42, 47 BVerfGG schuldig befunden und zu einer erheblichen Gefängnisstrafe verurteilt werden mußte. In seinem Verbots-Urteil (BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51]) hat das Bundesverfassungsgericht dahin erkannt, daß eine solche die KPD unterstützende Betätigung die freiheitliche demokratische Grundordnung beeinträchtigt und deswegen verboten wird, daß also insoweit die Rechte der freien Meinungsäußerung und der Pressefreiheit dem Schütze des Staates und seiner freiheitlich-demokratischen Rechtsordnung weichen müssen. Im Lichte der "Wechselwirkung" zwischen Grundrechten und "allgemeinem Gesetz" gesehen bestehen daher keine rechtlichen Bedenken, daß das Landgericht in diesem Falle neben den eigentlichen Strafvorschriften, darunter der des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes, auch den sie ergänzenden § 42 l StGB auf den Angeklagten angewandt hat.
2.
Ist somit die Anwendung des § 42 l StGB als des auch den Angeklagten treffenden, allgemeinen Gesetzes gerechtfertigt, so kann sie auch nicht durch Art. 18 GG ausgeschlossen sein. Das Landgericht hat nicht entschieden, daß der Angeklagte schon deshalb, weil er die Grundrechte der Freiheit der Meinungsäußerung und der Pressefreiheit zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht habe, diese Rechte verwirkt habe oder daß ihm schon aus diesem Grunde die Berufsausübung untersagt werde; eine derartige Anordnung könnte allerdings nur das Bundesverfassungsgericht treffen. Nicht bereits eine mißbräuchliche Ausnutzung der Grundrechte als solche war für die Verhängung des Berufsverbots maßgebend. Das Landgericht hat dieses vielmehr in Übereinstimmung mit der in BGHSt 17, 38 vertretenen Auffassung nur deswegen angeordnet, weil sich der Angeklagte unter Mißbrauch seines Berufs mehrerer mindestens als Vergehen strafbarer Handlungen schuldig gemacht hat und deswegen zu einer langdauernden Freiheitsstrafe verurteilt werden mußte und weil es sich davon überzeugt hat, daß das Berufsverbot notwendig ist, um die Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung dieser Art, d.h. vor weiteren strafbaren Handlungen gleicher oder ähnlicher Art durch den Angeklagten, zu schützen.
Dieser Auffassung steht auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts BVerfGE 10, 118 nicht entgegen. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht den § 4 des nordrheinwestfälischen Gesetzes über die Berufsausübung von Verlegern, Verlagsleitern und Redakteuren als dem Art. 18 GG widerstreitend für nichtig befunden. In der Vorschrift war bestimmt, daß die Landesregierung Verlegern, Verlagsleitern und verantwortlichen Redakteuren die Berufsausübung untersagen könne, wenn sie ihre berufliche Tätigkeit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbrauchen oder mißbraucht haben. Der maßgebende Unterschied zu dem hier zu entscheidenden Falle liegt nicht darin, daß dort die Landesregierung als zur Verhängung des Berufsverbots für befugt erklärt war, während die Entscheidung nach § 42 l StGB das Gericht zu treffen hat. Der wesentliche Unterschied ergibt sich vielmehr daraus, daß nach § 4 des nordrheinwestfälischen Gesetzes Voraussetzung des Berufsverbots - ebenso wie nach Art. 18 GG - schlechthin der Mißbrauch der beruflichen Tätigkeit gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sein sollte, während in § 42 l StGB die Verhängung des Berufsverbots, wie dargelegt, von anderen, engeren Voraussetzungen abhängig gemacht ist.
Hat das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 21 GG eine Partei für verfassungswidrig erklärt und verboten, für die Partei Ersatzorganisationen zu schaffen oder bestehende Organisationen als Ersatzorganisationen fortzusetzen, so ist es gerade die Aufgabe des Strafrichters, gegen den Täter, der sich gegen dieses Verbot verfehlt, mit den Mitteln, die das Strafrecht allgemein zur Verfügung stellt, einzuschreiten. Durch die Anwendung der "allgemeinen" Strafgesetze hat der Strafrichter zur Vollziehung des Verbotsurteils des Bundesverfassungsgerichts beizutragen. Das ist auch im Urteil BVerfGE 5, 85 [BVerfG 17.08.1956 - 1 BvB 2/51], und zwar schon in Nr. III der Entscheidungsformel, klar zum Ausdruck gekommen. Die vom Strafrichter zu leistende Vollziehungshilfe beschränkt Dich nicht auf den Ausspruch einer Strafe im eigentlichen Sinn. Gemäß dem Wesen des auch auf Vorbeugung gegenüber drohenden weiteren Verstößen gerichteten Strafrechts steht zur Abwehr weiterhin zu besorgender Zuwiderhandlungen gegen das Parteiverbot auch das dafür im Einzelfall durchaus erforderliche Berufsverbot als sichernde Maßregel zur Verfügung.
3.
Nach alle dem ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht von der durch § 42 l StGB gegebenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.
Dem Berufsverbot ist auch durch die Gesetzesänderungen, die das Vereinsgesetz vom 5. August 1964 (BGBl I 593) herbeigeführt hat, nicht der Boden entzogen worden. Zwar ist durch dieses Gesetz der § 90 a a.F. StGB ersatzlos gestrichen und an die Stolle der §§ 42, 47 BVerfGG der § 90 a n.F. StGB gesetzt worden. Dadurch hat sich aber nichts an dem Bedürfnis gelindert, die Allgemeinheit weiterhin gegen Straftaten der von dem Angeklagten begangenen Art zu schützen.
II.
Auch gegen den Umfang und die Dauer des Berufsverbots, wie sie das Landgericht angeordnet hat, bestehen keine rechtlichen Bedenken.
1.
Gegenstand des Berufsverbots ist die Ausübung des Berufs, in dem die strafbare Handlung begangen worden ist; die Untersagung eines völlig anderen Berufes ist ausgeschlossen. In diesem Rahmen ist für den Umfang des Berufsverbots das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit maßgebend; über den engeren Berufszweig hinaus darf dem Täter die Ausübung einer Berufsgattung untersagt werden, wenn dies zum Schütze der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten erforderlich ist (RGSt 71, 69; BGH LM Nr. 2 zu § 42 l StGB; Schönke/Schröder 12. Aufl. § 42 l Rz. 12; LK 8. Aufl. § 42 l Anm. IV). Deswegen kann es zulässig sein, einem Journalisten, der sich als Redakteur oder als Verleger von Druckschriften strafbar gemacht hat, die Ausübung des Berufs eines Redakteurs und eines Verlegers zu untersagen.
Den Urteilsfeststellungen zufolge hat der Angeklagte in der Zeit seit März 1958 den "C.-Verlag" geleitet und in diesem über den 9. Juni 1959, den Tag seiner früheren rechtskräftigen Verurteilung hinaus bis zum 22. Juli 1961 den Weisungen der SED und des Zentralkomitees der verbotenen KPD entsprechend die Zeitschrift "Die freie Meinung" herausgegeben. Durch zahlreiche Artikel dieser Zeitschrift wurden, dem Angeklagten bewußt, die politischen Ziele der verbotenen KPD in der Absicht vertreten, die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik zu untergraben und den Weg vorzubereiten für die Errichtung eines "volksdemokratischen Staates" sowjetzonaler Prägung. Diese Bestrebungen hat der Angeklagte auch durch die Herausgabe verschiedener Broschüren und Druckschriften gefördert. Früher, bis zum Oktober 1948, war er auch schon Chefredakteur einer kommunistischen Zeitung und seit 1948 verantwortlicher Redakteur einer größeren Anzahl von Druckschriften der KPD gewesen. Das Landgericht hat nicht verkannt, daß diese Tätigkeit des Angeklagten vor dem Verbot der KPD nicht strafbar war und deswegen auch, für sich genommen, nicht Grundlage des Berufsverbots sein kann. Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang ein Berufsverbot zu verhängen ist, kommt es aber entscheidend auf das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit an. Deswegen war es zulässig und geboten, daß das Landgericht für die Entscheidung dieser Frage neben den jetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten, die allerdings im Vordergrund der Betrachtung stehen müssen und den Weg zur Verhängung des Berufsverbots erst eröffnen, die Gesamteinstellung und das Gesamtverhalten des Angeklagten, auch soweit sie sich in nicht strafbarer Weise geäußert haben, berücksichtigt hat. Bei der hiernach gebotenen Abwägung aller Umstände hat das Landgericht die Überzeugung erlangt, daß der Angeklagte ein uneinsichtiger, bedenkenloser und deshalb besonders gefährlicher Gefolgsmann der verbotenen KPD ist und daß daher die Gefahr besteht, er werde sich auch in Zukunft in strafbarer Weise für die staatsgefährdenden Bestrebungen der verbotenen KPD einsetzen. Insbesondere ist nach der Überzeugung des Landgerichts zu befürchten, daß sich der Angeklagte auch nach der Verbüssung der jetzt zuerkannten Strafe nicht davon abhalten lassen wird, den Beruf eines Redakteurs oder Verlegers in gleicher Weise wie bisher zum Zweck der Förderung der verfassungsfeindlichen Ziele der KPD zu mißbrauchen. Deswegen kann es nicht beanstandet werden, daß das Landgericht dem Angeklagten untersagt hat, den Beruf sowohl eines Redakteurs als auch eines Verlegers auszuüben.
2.
Rechtlich kann es auch nicht beanstandet werden, daß das Landgericht von dem Verbot der Ausübung des Berufs eines Redakteurs und eines Verlegers nicht bestimmte Sachgebiete ausgenommen hat. Der Zusammenhang der Urteilsgründe läßt die Überzeugung des Landgerichts deutlich werden, daß der Angeklagte, ein "fanatischer Verfechter" der Ziele der verbotenen KPD und der SED, bei jeglicher, auch an sich nicht auf politischem Gebiet liegender Betätigung als Journalist in strafbarer Weise seine politischen, den Zielen der verbotenen KPD entsprechenden Bestrebungen einfliessen lassen und vertreten könne. Unter diesen Umständen ist nicht zu erkennen, wie das Landgericht von dem Verbot, als Verleger und Redakteur, tätig zu werden, bestimmte Teilgebiete - etwa Kultur, Frauen- oder Kinderschrifttum, Sportberichte - in sachgemäßer und dem Schutzbedürfnis der Allgemeinheit ausreichend Rechnung tragender Weise hätte ausnehmen können. Zudem ist der bereits in vorgerücktem Alter stehende Angeklagte bisher nur als Herausgeber, Verleger und Redakteur politischer Schriften tätig geworden; es fehlen auch die geringsten Anhaltspunkte dafür, daß er je erwogen habe oder erwäge, als Verleger oder Redakteur an der Herausgabe von politisch völlig bedeutungslosem Schrifttum (wie etwa Musikschrifttum, Modezeitungen oder dergl.) mitzuwirken. Der Angeklagte selbst hat dafür auch nichts vorgetragen. Insoweit ist er daher durch die Ausnahmslosigkeit des Berufsverbots nicht beschwert.
3.
Der Angeklagte ist den Urteilsfeststellungen zufolge lange Zeit hindurch hartnäckig, in erheblichem Umfang und in maßgebender Weise immer wieder für die Bestrebungen der verbotenen KPD eingetreten und hat sich davon auch durch seine wiederholten einschlägigen Vorstrafen nicht abhalten lassen. Angesichts der von ihm nach der Überzeugung des Landgerichts ausgehenden besonders hohen Gefahr kann es nicht mißbilligt werden, daß es das Landgericht für erforderlich erachtet hat, die Dauer des Berufsverbots auf fünf Jahre, also auf die gesetzlich zulässige Höchstdauer, zu bemessen.
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger
Börtzler
Dr. Weber