Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.05.1964, Az.: 3 StR 1/61
Sonderstellung politischer Parteien gegenüber anderen Vereinigungen (Parteivorrecht); Strafbarkeit der Herstellung oder Verbreitung von Parteischriften mit verfassungsfeindlichem Inhalt durch Mitglieder und Anhänger einer nicht verbotenen politischen Partei; Unterschied zwischen mündlicher Rede und Druckschrift; Verfassungskonforme Auslegung des § 93 Strafgesetzbuch (StGB); "Allgemeine Rechtsvorschriften" i.S.d. § 96 StGB; Schutzgegenstand von § 96 StGB; Zulässigkeit von Kritik an der Politik der jeweiligen Regierung der Bundesrepublik; Feststellung der verfassungsfeindlichen Absicht des § 96 Abs. 3 StGB ; Merkmal "böswillig" in § 96 Abs. 1 StGB
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.05.1964
- Aktenzeichen
- 3 StR 1/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11921
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 19, 311 - 320
- MDR 1964, 686-687 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 1481-1483 (Volltext mit amtl. LS) "Begriff der "allgemein erlaubten Mittel""
Verfahrensgegenstand
Staatsgefährdung u.a.
Amtlicher Leitsatz
- a)
Funktionäre, Mitglieder und Anhänger einer Partei, die von ihr herausgegebene verfassungsfeindliche Schriften herstellen oder verbreiten, sind nicht nach § 93 StGB strafbar, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht festgestellt hat (unter Aufgabe von BGHSt 6, 318).
- b)
§ 96 StGB (Beschimpfung der Bundesrepublik usw.) ist ein allgemeines Strafgesetz, das von Art. 21 GG nicht berührt wird. Funktionäre, Mitglieder und Anhänger einer Partei, die in Verfolgung der verfassungsfeindlichen Parteiziele die Bundesrepublik beschimpfen, handeln nicht "mit allgemein erlaubten Mitteln". Jedoch gilt für sie die Strafschärfung des § 96 Abs. 3 StGB bis zum Verbot der Partei nicht.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die Hauptverhandlung
vom 8. Mai 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter K. Weber, Bundesrichter Dr. Wiefels, Bundesrichter Dr. Faller, Bundesrichter
Dr. R. Weber als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt Dr. ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichte in Dortmund vom 23. März 1960 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der. Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe
Nach den Feststellungen des Landgerichts haben die fünf Angeklagten bis zur Auflösung der KPD durch Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17. August 1956 wesentliche Aufgaben in der Pressearbeit dieser Partei erfüllt. Sie haben bei der Herstellung und dem Vertrieb zweier KPD-Zeitungen ("Neue Volkszeitung" und "Volksecho") mitgewirkt. In beiden Blättern sind im Rahmen des damaligen planmäßigen Beschimpfungsfeldzuges der KPD bis zu deren Verbot zahlreiche Artikel erschienen, welche die Bundesrepublik, den Bundeskanzler sowie die Gerichte verunglimpften und herabsetzten.
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Rädelsführerschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung (§ 90 a StGB) in Tateinheit mit Rädelsführerschaft in einer auf Begehung strafbarer Handlungen gerichteten Vereinigung (§ 129 Abs. 1 und 2 StGB) und mit Beschimpfung der Bundesrepublik (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 StGB) - beides begangen in verfassungsfeindlicher Absicht (§§ 94, 96 Abs. 3 StGB) -, ferner mit Verbreitung verfassungsfeindlicher Schriften (§ 93 StGB) zu Gefängnisstrafen verurteilt.
Gegen dieses Urteil haben sämtliche Angeklagten Revision eingelegt. Sie rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Revisionen haben Erfolg.
I.
1.
§ 90 a StGB
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 21. März 1961 § 90 a Abs. 3 StGB in vollem Umfange und § 90 a Abs. 1 StGB insoweit für nichtig erklärt, als er das Gründen und Fördern politischer Parteien mit Strafe bedroht (BVerfGE 12, 296; BGBl 1961 I 455). Die Entscheidung hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 BVerfGG). Da alle Angeklagten in der Presse der Kommunistischen Partei Deutschlands tätig waren und daher als Vereinigung im Sinne des § 90 a StGB, deren Bestrebungen sie förderten, nur diese Partei (vor ihrem Verbot) in Betracht kommt, haben sie sich nicht nach § 90 a StGB strafbar gemacht.
2.
§ 129 StGB
Auf Vorlegung des Bundesgerichtshofs in diesem Verfahren hat das Bundesverfassungsgericht durch Beschluß vom 30. Oktober 1963 - 2 BvL 7/61 u.a. (NJW 1964, 539 Nr. 1) - entschieden, daß § 129 StGB in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes vom 30. August 1951 (BGBl I 739) mit dem Grundgesetz zwar vereinbar sei; jedoch gebiete Art. 21 GG, die Vorschrift des§ 129 StGB dahin auszulegen, daß politische Parteien nicht Vereinigungen im Sinne dieser Vorschrift seien. Der Bundesgerichtshof folgt dieser Rechtsauffassung. Die in der Entscheidung BGHSt 15, 259 vertretene Ansicht, daß nur ein Verfolgungshindernis bestehe, soweit§ 129 StGB sich auf eine (nicht verbotene) politische Partei beziehe, wird aufgegeben. Danach haben die Angeklagten auch nicht gegen § 129 StGB verstoßen.
3.
§ 93 StGB
Beide Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gehen übereinstimmend davon aus, daß politische Parteien gegenüber anderen Vereinigungen von Verfassungswegen eine Sonderstellung einnehmen. Ihre durch Art. 21 GG gewährleistete Stellung findet vor allem darin ihren Grund, daß sie als wesentliche Bestandteile des verfassungsrechtlich geordneten politischen Lebens anzusehen sind. Dieses Parteienvorrecht schützt zwar in erster Linie den Bestand der Partei und ihre Organisation (BVerfGE 9, 162, 165; 12, 296, 305; 13, 46, 52). Die Partei darf in ihrer politischen Tätigkeit nicht behindert werden, solange nicht das Bundesverfassungsgericht ihre Verfassungswidrigkeit festgestellt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erstreckt sich dieses Vorrecht darüber hinaus aber auch auf die Funktionäre, Mitglieder und Anhänger einer politischen Partei, soweit sie "mit allgemein erlaubten Mitteln" für die Partei tätig werden; denn "könnte diese Tätigkeit als strafbares Unrecht verfolgt werden, so würde der den Parteien durch Art. 21 Abs. 2 GG gewährte Schutz ausgehöhlt werden" (BVerfGE 12, 296, 305; 13, 46, 52; 13, 123, 126; NJW 1964, 539; vgl. auch BGHSt 6, 318, 320 f).
Geht man von diesen Rechtsgrundsätzen aus, so kann die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 93 StGB, soweit diese Vorschrift verfassungsfeindliche Schriften einer nicht verbotenen politischen Partei trifft, nicht mehr aufrechterhalten werden. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung BGHSt 6, 318 die Rechtsmeinung vertreten, daß der Parteifunktionär, der von seiner Partei herausgegebene verfassungsfeindliche Schriften verbreitet, nach § 93 Abs. 1 Nr. 1 StGB strafbar ist, aber erst verfolgt werden darf, wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit dieser Partei festgestellt hat. Dabei ging der Bundesgerichtshof davon aus, daß § 90 a Abs. 3 StGB, der ein solches Verfahrenshindernis für die Strafverfolgung wegen Rädelsführerschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung ausdrücklich aufstellte, verfassungsmäßig und rechtsgültig sei. Inzwischen hat jedoch das Bundesverfassungsgericht diese Vorschrift für verfassungswidrig erklärt und die §§ 90 a Abs. 1 und 129 StGB so geändert bzw. ausgelegt, daß sie auf Gründer, Mitglieder und Anhänger einer politischen Partei überhaupt nicht anwendbar sind. Dann aber müssen die in BGHSt 6, 318 angestellten Überlegungen, wenn man den Ausgangspunkt der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts teilt, zwangsläufig zu dem Ergebnis führen, daß Funktionäre, Mitglieder und Anhänger einer nicht verbotenen politischen Partei, die Parteischriften mit verfassungsfeindlichem Inhalt herstellen oder verbreiten, nicht nach § 93 StGB strafbar sind. Sie dürfen die Parteiziele, auch die verfassungsfeindlichen, mit allen "allgemein erlaubten Mitteln" verfolgen. Es muß deshalb unerheblich sein, ob dies durch mündliche Rede oder durch Herstellen oder Verbreiten von Schriften geschieht. Wollte man in dieser Hinsicht einen Unterschied zwischen mündlicher Rede und Druckschrift machen und einer Partei verbieten, für ihre Ziele - auch wenn sie möglicherweise verfassungswidrig sind - durch Schriften zu werben, so würde dadurch dem Grundgedanken des Art. 21 zuwider - wie ihn das Bundesverfassungsgericht versteht - ein gut Teil ihrer Tätigkeit beschnitten werden. In der modernen Massendemokratie sind Schriften Werbemittel, auf die keine Partei verzichten kann, die auf Breitenwirkung zur Durchsetzung ihrer Parteiziele Wert legt (BGHSt 6, 318, 320 f). Im Bereich des § 93 StGB bedeutet dies, daß das Herstellen und Verbreiten von Schriften einer Partei, die der Werbung für ihre möglicherweise verfassungsfeindlichen Ziele dienen, so lange nicht strafbar ist, als das Bundesverfassungsgericht die Partei noch nicht nach Art. 21 Abs. 2 GG für verfassungswidrig erklärt und aufgelöst hat.
Dieses Ergebnis kann zwar nicht, wie es das Bundesverfassungsgericht bei § 129 StGB getan hat, im Wege verfassungsgemäßer Auslegung des § 93 StGB gewonnen werden. Denn Wortlaut, Sinngehalt und Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift geben keinen Raum für eine in diesem Sinne einschränkende Auslegung. Aber Art. 21 GG richtet als Verfassungssatz und damit als Norm höchsten Ranges nicht nur, wie in BGHSt 6, 318, 322 angenommen, ein Verfahrenshindernis auf, das die Strafverfolgung bis zum Verbot der Partei verwehrt. Er schafft vielmehr im Falle des § 93 StGB kraft unmittelbarer Rechtswirkung einen Rechtfertigungsgrund, soweit es sich um parteiamtliche Schriften einer vom Bundesverfassungsgericht noch nicht für verfassungswidrig erklärten politischen Partei handelt. Denn das Handeln für die Partei muß hier als "rechtmäßig" hingenommen werden, auch wenn es insoweit den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt.
Die Angeklagten können deshalb auch nicht nach§ 93 Abs. 1 Satz 1 StGB bestraft werden (vgl. hierzu das Urteil des Senats BGHSt 19, 221).
4.
§ 96 StGB
a)
Anders ist die Rechtslage zu beurteilen, soweit hier der Straftatbestand des § 96 Abs. 1 StGB in Betracht kommt.
Funktionäre, Mitglieder und Anhänger einer politischen Partei handeln nur insoweit im Rahmen ihrer verfassungsmäßig verbürgten Befugnisse, als sie mit allgemein erlaubten Mitteln im Namen der Partei an der Bildung des politischen Willens des Volkes mitwirken. Sie müssen alles unterlassen, was nach den allgemeinen Rechtsvorschriften verboten ist (BVerfGE 12, 296, 306). Was hier unter "allgemeinen Rechtsvorschriften" zu verstehen ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht näher dargelegt. Man wird darunter - in Anlehnung an die herrschende Meinung zum Begriff des allgemeinen Gesetzes in Art. 5 Abs. 2 GG (vgl. BVerfGE 7, 198, 209 f), aber im Lichte der besonderen Bedeutung des Art. 21 GG - alle jene Strafvorschriften zu verstehen haben, die sich nicht gerade gegen das in Art. 21 GG geschützte Rechtsgut als solches, d.h. nicht gezielt gegen die Freiheit der Parteigründung, den ungeschmälerten Bestand und die freie Entfaltung der Parteien richten, Vorschriften also, die kein Sonderrecht gegen die Parteien enthalten. Hierzu sind alle Straftatbestände zu rechnen, die nicht notwendig oder doch wesensgemäß bei der Förderung (auch verfassungsfeindlicher) Parteiziele verwirklicht werden und die insbesondere nicht nur die bloße Verfassungsfeindlichkeit unter Strafe stellen, sondern bei denen andere Unrechtsmerkmale den eigentlichen strafrechtlichen Gehalt ausmachen (vgl. BGHSt 6, 321; 15, 259, 261; BGH HuSt I 176; Lüttger GA 1958, 225, 240; SeifertÖV 1956, 5; Bertram NJW 1961, 1099; Reißmüller JZ 1961, 324; Kölble AöR 1962, 48, 64; Scheuner, Aufgaben und Probleme des Verfassungsschutzes Bd. 31 S. 37 der Schriftreihe der Hessischen Hochschulwochen).
§ 96 StGB stellt die Beschimpfung der Bundesrepublik und die Mißachtung ihrer Symbole unter Strafe. Das Verbot richtet sich an jedermann und nicht nur an politische Parteien oder ihre Funktionäre, Mitglieder und Anhänger. Der Grundtatbestand des§ 96 StGB setzt keine Verfassungsfeindlichkeit voraus. Schutzgegenstand der Vorschrift ist das Ansehen des Staates, das nicht nur gegen Verfassungsfeinde, sondern gegen jedermann geschützt werden soll. Der Bundesgerichtshof hat allerdings in BGHSt 15, 259, 260 die Ansicht geäußert, eine verfassungsfeindliche politische Partei werde nahezu regelmäßig gegen eine Reihe weiterer Strafvorschriften verstoßen, "etwa gegen die §§ 185 ff, 97, 303 StGB, gegen das Pressegesetz und das Sammlungsgesetz". Der Senat hat ferner in seinem Vorlegungsbeschluß vom 3. Mai 1961 (NJW 1961, 1315 Nr. 12) an das Bundesverfassungsgericht ausgeführt:
"Erfahrungsgemäß kommt es vor, daß eine politische Partei bereits mit dem Ziel oder taktischen Nah- oder Nebenziel gegründet wird, ihre politischen Absichten (auch) durch planmäßige Begehung strafbarer Handlungen anzustreben (z. B. Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens,§ 81 StGB; Landfriedensbruch, § 125 StGB; Schmieraktionen, § 303 StGB; Beleidigungen und politische Verunglimpfung, §§ 95, 96, 97, 185 StGB; staatsgefährdende Zersetzung, § 91 StGB; Pressevergehen usw.)".
Es kann aber keine Rede davon sein, daß alle diese Tatbestände zur Förderung der Parteiziele notwendig oder doch wesensgemäß gehörten. Entartungen des politischen Kampfes sind, auch wenn sie gerade für verfassungsfeindliche Parteien charakteristisch sein mögen, kein brauchbarer Maßstab dafür, was unter "allgemein erlaubten Mitteln" zu verstehen ist. Zwar steht den Funktionären, Mitgliedern und Anhängern einer Partei wie jedermann das in Art. 5 des Grundgesetzes umschriebene Grundrecht der freien Meinungsäußerung zu. Dieses Recht ist, wie das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben hat, für die freiheitliche demokratische Staatsordnung schlechthin wesensbegründend, weil es erst die ständige geistige Auseinandersetzung, den Kampf der Meinungen ermöglicht, der das Lebenselement dieser Staatsordnung ist (BVerfGE 5, 85, 205; 7, 198, 208; BGHSt 12, 293). Kritik an der Politik, welche die jeweilige Regierung der Bundesrepublik für richtig hält, ist immer zulässig (BGH HuSt II 253, 304). Für sich allein erfüllt politische Kritik niemals einen Straftatbestand, mag sie auch hart und scharf und, wie dies bei politischer Polemik leicht unterläuft, offenkundig unberechtigt sein (BGH JZ 63, 402, 403). Insbesondere ist es nicht entscheidend, ob "unsachliche und uneinsichtige Kritik geübt worden ist". In diesem Sinne hat der Senat in der letztgenannten Entscheidung ausgesprochen, daß gerade auch die Vorschriften über den Ehrenschutz des Staates (§§ 95 ff StGB) im Geiste des freiheitlich-demokratischen Grundgesetzes auszulegen sind. Die Grenze der Strafbarkeit wird aber überschritten, wenn die Kritik beleidigt, beschimpft, verächtlich macht oder verunglimpft; Angriffe in solcher Form sind durch das Recht zur Kritik nicht gedeckt (BGHSt 16, 338, 340).
Es ist kein Grund einsichtig, inwiefern durch Einhaltung dieser Grenzen das Wirken politischer Parteien in einer mit Art. 21 GG unvereinbaren Weise behindert werden sollte. Es gehört zu den Grundentscheidungen der Verfassung der Bundesrepublik, daß alles politische Wirken der höheren Idee des Rechts unterworfen und verpflichtet ist. Der Kampf der politischen Kräfte darf deshalb nicht den Charakter eines erbarmungslosen und unerbittlichen Vernichtungskampfes tragen, wie überhaupt das Wesen des Politischen nicht nur von den äußersten Gegensätzen her als "Freund-Feindverhältnis" zu bestimmen ist. Die Mitwirkung der politischen Parteien an der Willensbildung des Volkes, die allein der Rechtfertigungsgrund für die ihnen durch Art. 21 GG gewährten Vorrechte ist, soll vielmehr nach den Spielregeln eines "fairen Wettkampfes" von statten gehen. Auch einer verfassungsfeindlichen Partei, die im übrigen am Parteienvorrecht des Art. 21 GG voll teilnimmt, ist die Einhaltung dieser Spielregeln zuzumuten Sie und ihre Anhänger dürfen zwar, solange das Bundesverfassungsgericht die Partei nicht verboten hat, den Staat mit harter Kritik bekämpfen; die Kritik darf aber nicht in Beschimpfung ausarten. Mit dieser Forderung wird die durch Art. 21 GG geschützte Tätigkeit der Parteien nicht behindert. Die in § 96 Abs. 1 StGB unter Strafe gestellte Beschimpfung der Bundesrepublik und Mißachtung ihrer Symbole ist daher auch im politischen Kampf der Parteien nicht allgemein erlaubt.
b)
Jedoch ist die Anwendung des § 96 Abs. 1 StGB im vorliegenden Falle aus einem anderen Grunde nicht frei von Bedenken: Die Strafkammer sagt nicht, durch welche Stellen der zahlreichen im Urteil auszugsweise angeführten Artikel sie die Tatbestandsmerkmale des§ 96 Abs. 1 StGB erfüllt findet (vgl. UA S. 151). Bei vielen Stellen mag zwar die Tatbestandsmäßigkeit im Sinne des§ 96 Abs. 1 StGB ohne weiteres klar zu Tage liegen, nicht aber bei allen. Deshalb genügt der allgemeine Hinweis auf die unter Abschnitt E des Urteile angeführten Veröffentlichungen nicht. Ohne nähere Ausführungen im Urteil kann das Revisionsgericht nicht prüfen, ob das Landgericht den § 96 Abs. 1 StGB fehlerfrei angewandt und seiner Strafzumessung einen tatbestandsmäßig richtig umgrenzten Schuldumfang zu Grunde gelegt hat (vgl. BGH 3 StR 14/62 vom 15. Mai 1962).
c)
Bedenken bestehen auch dagegen, die strafschärfende Vorschrift des § 96 Abs. 3 StGB auf Funktionäre, Mitglieder und Anhänger einer Partei anzuwenden, die allein in der Absicht handeln, verfassungsfeindliche Bestrebungen ihrer Partei zu fördern. Art. 21 GG gestattet zwar den Parteien, ihren Funktionären, Mitgliedern und Anhängern nur, verfassungsfeindliche Ziele mit "allgemein erlaubten Mitteln" zu verfolgen. Oben ist bereits dargetan, daß die Beschimpfung der Bundesrepublik usw. (§ 96 StGB) nicht allgemein erlaubt ist. Dem Sinn der durch Art. 21 GG "verfassungsmäßig verbürgten Toleranz" widerspricht es aber, einen Parteigänger nur deswegen härter zu bestrafen, weil er mit seiner Handlung, deren Strafbarkeit an sich nicht durch Art. 21 GG beschränkt wird, eine vom Grundgesetz (noch) geduldete parteiamtliche Zielrichtung verfolgt. Unrechtsmerkmal der Strafschärfung in § 96 Abs. 3 StGB ist allein die verfassungsfeindliche Absicht des Täters, die aber, wenn sie im Einzelfalle die parteiamtlichen Ziele fördern will, durchweg gerade das Wesen der Arbeit für solche Parteien ausmacht. Vor allem aber würde damit in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverfassungsgerichts eingegriffen, das allein zur Entscheidung darüber berufen ist, ob die Ziele einer Partei oder das Verhalten ihrer Anhänger und damit diese Partei selbst verfassungswidrig sind. Die Feststellung der verfassungsfeindlichen Absicht des § 96 Abs. 3 StGB verlangt nämlich die Feststellung vorhandener (fremder) Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik oder einen ihrer Verfassungsgrundsätze (§ 88 StGB), die der Täter fördern will. Dabei ist davon auszugehen, daß die in § 88 StGB genannten Verfassungsgrundsätze sich im wesentlichen mit den Grundsätzen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Art. 21 GG) decken (vgl. BVerfGE 2, 1, 12/13). Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, daß diese Grundordnung durch eine politische Partei angegriffen wird, kann aber niemand die Verfassungswidrigkeit dieser Partei rechtlich geltend machen (BVerfGE 12, 296 - Leitsatz -). Deshalb verbietet sich hierüber auch eine - mittelbare - Vorwegentscheidung des Strafrichters durch Anwendung der Strafschärfung des § 96 Abs. 3 StGB auf Funktionäre, Mitglieder und Anhänger einer noch nicht verbotenen politischen Partei, die durch ihre Tat diese Partei fördern wollen.
5.
Das Urteil war daher im ganzen aufzuheben.
II.
Für die neue Hauptverhandlung, in der nach der jetzt gegebenen Rechtslage nur noch eine Verurteilung der Angeklagten wegen eines Vergehens gegen § 96 Abs. 1 StGB in Betracht kommen dürfte, wird auf folgendes hingewiesen:
Das Landgericht wird jeden der angeführten Zeitungsartikel im einzelnen daraufhin zu prüfen haben, ob er den Tatbestand der Beschimpfung oder Verächtlichmachung der Bundesrepublik Deutschland oder ihrer verfassungsmäßigen Ordnung enthält (vgl. hierzu BGHSt 7, 110; NJW 1961, 1932 Nr. 14). Zur Abgrenzung der Beschimpfung von der harten, gar unsachlichen und einseitigen, aber immer noch zulässigen politischen Kritik wird auf die Entscheidung des Senats vom 11. Januar 1963 - 3 StR 46/62 - (vollständig abgedruckt in JZ 1963, 402) verwiesen.
Der Verteidiger der Angeklagten R., El. und Gü.-... hat in seiner Revisionsrechtfertigungsschrift die Ansicht vertreten, das Landgericht habe bei der Anwendung des § 96 StGB den Kreis der Täterschaft zu weit gezogen. Bei den Angeklagten, die auf die Gestaltung der in der KPD-Presse verbreiteten Artikel keinerlei Einfluß gehabt hätten, käme allenfalls Beihilfe in Betracht.
Hierzu ist zu bemerken:
Nach der sogenannten subjektiven Teilnahmetheorie (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, zuletzt BGHSt 18, 87 mit vielen Hinweisen) ist Täter jeder, der an der Verbreitung der Schrift (§ 96 Abs. 1 StGB) irgendwie beteiligt war, sofern er die Tat als seine eigene ausführte. Gehilfe ist, wer nur als Werkzeug oder Hilfsperson bei fremder Tat mitwirkt. Maßgebend ist demnach die innere Haltung zur Tat. Zwar wird bei Angestellten von Druckerei- und Verlagsunternehmen, sofern es sich nicht um den Verfasser oder verantwortlichen Redakteur der Schrift handelt, im allgemeinen nur der Gehilfenvorsatz gegeben sein (Löffler, Presserecht, Kommentar, Anm. 29 zu§ 20 RPresseG). Dasselbe wird für Gründer und Gesellschafter der Unternehmen zu gelten haben, die sich an der Geschäftsführung nicht weiter beteiligen. Es ist aber zu berücksichtigen, daß es sich im vorliegenden Falle bei allen Angeklagten um überzeugte und erprobte Altkommunisten handelt, die als parteitreue Funktionäre und bewährte Genossen zur Verfolgung gemeinsamer Ziele innerhalb des kommunnistischen "Apparates" tätig geworden sind. Dadurch unterscheiden sie sich von den nur in einem arbeitsrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmern. Diesem Umstand kommt gerade für ihre innere Einstellung zur Tat wesentliche Bedeutung zu.
Die Angeklagten gehörten zu dem Personenkreis, der sich freiwillig auf Grund gemeinsamer politischer Überzeugung zur Erreichung gemeinsamer kommunistischer Ziele in der KPD zusammengeschlossen hatte. Es ist der Revision zwar zuzugeben, daß insbesondere bei den Angeklagten Ra. und R., die im wesentlichen nur Gründer und Gesellschafter der "Kronendruckerei" waren, eine gewisse Ferne zum eigentlichen Tatgeschehen besteht. Geht man aber mit dem Landgericht davon aus, daß ein über Jahre sich erstreckender Beschimpfungsfeldzug vorlag, der zu einem wesentlichen Teil den Inhalt der KPD-Presse bestimmte, so wird man die täterschaftliche Bedeutung auch ihres Verhaltens nicht ernstlich in Zweifel ziehen können. Wenn das Landgericht unter Berücksichtigung dieser Umstände bei den Angeklagten Täterwille angenommen hat, so sind hiergegen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken zu erheben.
Zum inneren Merkmal "böswillig" in § 96 Abs. 1 StGB wird bemerkt, daß es "feindselige Gesinnung, mit der Absicht zu kränken" bedeutet (RGSt 66, 139 zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 RepSchG 1930; BGH 3 StR 13/60 und 3 StR 23/60, beide vom 25. Juli 1960, bei Wagner GA 1961, 69 Nr. 11 und 12). Dabei wird zu berücksichtigen sein, daß zur Zeit der Tat die Verfolgung der verfassungsfeindlichen Ziele der KPD "rechtmäßig" war. Man wird also nicht sagen können, das die Angeklagten schon deshalb aus verwerflichem Beweggrund gehandelt haben, weil sie diese Ziele verfolgt haben.
Schließlich wird, ausgehend von den bisherigen Feststellungen, angeregt zu prüfen, ob das Verfahren gegen alle oder einzelne Angeklagte nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt werden kann. Die Taten liegen viele Jahre zurück; der Tatbeitrag der Angeklagten war im allgemeinen verhältnismäßig gering und die Wirkung der KPD-Presse erfahrungsgemäß ohne große Bedeutung. Die durch die Veröffentlichungen Betroffenen haben keinen Anlaß gesehen, Strafantrag zu stellen (UA S. 155). Das im Jahre 1956 ausgesprochene Verbot der KPD haben die Angeklagten, wie das Landgericht ausführt, offenbar beachtet.
Weber
Dr. Wiefels
Faller
Dr. R. Weber