Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.01.1971, Az.: BVerwG VII C 60.70
Erforderlichkeit der Neubestellung zum Abfertigungsspediteur bei Gesellschafterwechsel; Eintritt eines neuen persönlich haftenden Gesellschafters in eine Kommanditgesellschaft und Eintritt des bisherigen alleinigen persönlich haftenden Gesellschafters als Kommanditist; Wirksamkeit der in der Vergangenheit erfolgten Bestellung zum Abfertigungsspediteur nach einem Gesellschafterwechsel; Voraussetzungen der Bestellung zum Abfertigungsspediteur
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.01.1971
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 60.70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 13892
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 12.05.1970 - AZ: IV A 365/68
Rechtsgrundlagen
- § 34 Abs. 1 GüKG
- § 34 Abs. 2 GüKG
- § 16 GewO
Fundstellen
- BVerwGE 37, 130 - 133
- BB 1971, 632
- Betrieb 71 1971, 1302
- DB 1971, 1302-1303 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1971, 799 (Kurzinformation)
- DÖV 1972, 137-138 (Volltext mit amtl. LS)
- GewArch 1971, 169
- VerkBl 1971, 274
- VerwRspr 22, 880
Amtlicher Leitsatz
Tritt in eine Kommanditgesellschaft ein neuer persönlich haftender Gesellschafter ein und wird der bisherige alleinige persönlich haftende Gesellschafter Kommanditist, so bedarf es einer Neubestellung zum Abfertigungsspediteur nach § 34 GüKG.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 22. Januar 1971
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zehner, Fischer, Dr. Heddaeus und Klamroth
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1970 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Im Jahre 1956 wurde die Firma O. F. KG Spedition, mit dem Sitz in V. gegründet. Gegenstand des Unternehmens war die Durchführung von Speditionsgeschäften aller Art. Persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer war der Speditionskaufmann O. F., Kommanditisten vier mit der Herstellung und dem Vertrieb von Fleischwaren befaßte Firmen. Die Firma O. F. KG wurde auf ihren Antrag Mitte 1957 zum Abfertigungsspediteur bestellt.
Mit Wirkung vom 1. Januar 1965 trat aufgrund eines neuen Gesellschaftsvertrags der Speditionskaufmann K. N. als persönlich haftender Gesellschafter und Geschäftsführer in die Gesellschaft ein; der bisherige alleinige persönlich haftende Gesellschafter O. F. wurde Kommanditist. Die Firma wurde in "N. KG Spedition" geändert. Der Regierungspräsident in D. forderte darauf die Firma N. KG (Klägerin) auf, die Unterlagen für die infolge des Wechsels des persönlich haftenden Gesellschafters notwendigen Neubestellung zum Abfertigungsspediteur vorzulegen.
Die Klägerin kam dieser Aufforderung nach, stellte sich jedoch kurze Zeit später auf den Standpunkt, trotz des Gesellschafterwechsels und der Änderung der Firma bestehe die Bestellung zum Abfertigungsspediteur fort; eine Neubestellung sei nicht notwendig. Sie behielt auch weiterhin von dem an die Frachtführer zu zahlenden Entgelt einen Teil als Werbe- und Abfertigungsvergütung ein.
Als die Bundesanstalt für den Güterfernverkehr, die ebenso wie der Beklagte eine Neubestellung der Klägerin zum Abfertigungsspediteur für erforderlich hält, die Einbehaltung dieser Vergütung beanstandete, beantragte die Klägerin unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunkts die zum 1. Januar 1965 rückwirkende Bestellung zum Abfertigungsspediteur. Der Regierungspräsident lehnte mit Bescheid vom 1. April 1966 dieses Begehren ab, weil die Bestellung der Klägerin zu einer Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen über das tarifmäßige Beförderungsentgelt führe. Außerdem erbringe die Klägerin nicht alle einem Abfertigungsspediteur obliegenden Leistungen. Der Widerspruch der Klägerin wurde nicht beschieden.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, die im Jahre 1957 der Firma O. F. KG erteilte Bestellung zum Abfertigungsspediteur sei auch nach der Umfirmierung in "N. KG Spedition" weiterhin rechtswirksam geblieben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat dieses Urteil durch Zurückweisung der Berufung der Klägerin bestätitgt. Es hat ausgeführt: Wenn auch die Firma O. F. KG mit der als "N. KG Spedition" firmierenden Klägerin identisch sei, so müsse deshalb nicht zwangsläufig die Bestellung zum Abfertigungsspediteur fortbestehen. Das Gesetz enthalte zwar keine ausdrückliche Regelung über das Erlöschen dieser Bestellung, jedoch ergebe sich aus dem Begriff der "Zuverlässigkeit" die Voraussetzung für die Bestellung sei, daß es sich um eine personenbezogene Genehmigung handele. Da bei einer Kommanditgesellschaft allein der Komplementär vertretungsberechtigt sei, müßte im Falle eines Wechsels die Genehmigungsbehörde die Möglichkeit haben, eineÜberprüfung des neuen Komplementärs auf seine Zuverlässigkeit hin vorzunehmen. Ohne diese Prüfung könne sich die Klägerin nicht auf die im Jahre 1957 erteilte Bestellung zum Abfertigungsspediteur berufen.
Die Klägerin hat die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie ihren Klageantrag weiterverfolgt.
Sie rügt Verletzung materiellen Rechts. Da nach§ 34 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes - GüKG - nur eine handelsgerichtlich eingetragene Speditionsfirma zum Abfertigungsspediteur bestellt werden könne, sei diese Bestellung auf das Unternehmen und nicht, wie das Berufungsgericht angenommen habe, auf die Person bezogen. § 78 GüKG stelle abschließend die Rücknahmegründe für die Bestellung zum Abfertigungsspediteur auf. Eine gesetzlich normierte Grundlage dafür, daß im Falle eines Komplementärwechsels die Bestellung zum Abfertigungsspediteur erlösche oder zurückgenommen werden könne, bestehe nicht. Der von ihr vorsorglich gestellte Antrag auf Neubestellung sei von dem Regierungspräsidenten aus betrieblichen Gründen, nicht dagegen wegen der Person des neuen Gesellschafters abgelehnt worden. Da es aber beim Gesellschafterwechsel nur auf die Person des neuen Gesellschafters ankommen könne, sei der Beklagte nur zu der Prüfung berechtigt, ob dieser zuverlässig sei. Gegen die Zuverlässigkeit des neuen Komplementärs und Geschäftsführers habe die Genehmigungsbehörde keine Bedenken erhoben. Läge tatsächlich eine Unzuverlässigkeit vor, so könne die Genehmigungsbehörde die im Jahre 1957 erteilte Bestellung zurücknehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Oberbundesanwalt hält die Revision für begründet.
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht nicht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die Klägerin kann nach dem Wechsel des persönlich haftenden Gesellschafters als Abfertigungsspediteur nicht mehr tätig werden; vielmehr bedarf es wegen des neu eingetretenen Gesellschafters N. einer neuen Bestellung nach § 34 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Dezember 1969 (BGBl. I 1970 S. 1) - GüKG -.
Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, daß sie durch den Gesellschafterwechsel und die Umfirmierung nicht eine neue, von der früheren Firma O. F. KG zu unterscheidende Gesellschaft wurde, sondern mit dieser identisch ist. Das entspricht der herrschenden Rechtsprechung (Buhdesgerichtshof, Urteil vom 8. November 1965 - II ZR 223/64 - BGHZ 44, 229). Die Klägerin kann jedoch weder aus dieser Identität mit der Firma O. F. GK noch aus den Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzesüber die Bestellung zum Abfertigungsspediteur etwas zur Rechtfertigung ihrer Auffassung herleiten, die seinerzeit ausgesprochene Bestellung zum Abfertigungsspediteur bestehe auch nach dem Gesellschafterwechsel fort.
Die Bestellung zum Abfertigungsspediteur nach § 34 Abs. 1 GüKG kann zwar ihrer Rechtsnatur und ihrer Rechtswirkung nach nicht der Genehmigung für den Güterfernverkehr und der Erlaubnis für den Güternahverkehr gleichgestellt werden. Sie ist nicht Voraussetzung für die Ausübung des Speditionsgewerbes oder des Abfertigungsdienstes, sondern hat lediglich tarifmäßige Bedeutung. Nur wer zum Abfertigungsspediteur bestellt ist, hat einen Anspruch auf die Werbe- und Abfertigungsvergütung, die er vom Frachtentgelt einbehalten kann. Diese von der Genehmigung oder Erlaubnis des Güterkraftverkehrsgesetzes abweichende Bedeutung der Bestellung des Abfertigungsspediteurs schließt es jedoch nicht aus, daß es sich um eine von der Genehmigungsbehörde erteilte Befugnis höchstpersönlicher Natur handelt, die sich insoweit von der Genehmigung oder Erlaubnis nicht unterscheidet. Die Meinung der Klägerin, aus § 34 Abs. 2 GüKG ergebe sich, daß die Bestellung eine sachbezogene Genehmigung sei, verkennt die Bedeutung dieser Vorschrift. Zwar kann die Bestellung zum Abfertigungsspediteur nur einer handelsgerichtlich eingetragenen Speditionsfirma erteilt worden. Das bedeutet aber nicht, daß die Firma als solche Inhaber dieser Bestellung ist, sondern bezweckt lediglich, daß nur solche Kaufleute oder Gesellschafter Abfertigungsspediteur im Sinne des § 34 GüKG sein können, die Vollkaufleute sind. Diese notwendige Voraussetzung für die Bestellung steht ihrer höchstpersönlichen Natur nicht entgegen.§ 34 Abs. 2 GüKG stellt es für die Erteilung der Bestellung auf die Zuverlässigkeit ab und damit auf die persönlichen Eigenschaften einer Person. Damit liegt eine an die Person gebundene Genehmigung vor und nicht eine sachbezogene, bei der es, wie die Anlagegenehmigung nach § 16 GewO zeigt, lediglich auf die Anlage als solche und nicht auf die Eigenschaften der dafür verantwortlichen Person ankommt.
Die höchstpersönliche Natur der Bestellung erfordert es, daß die Genehmigung nur demjenigen erteilt werden kann, dem die Rechtsordnung die Fähigkeit zugesprochen hat, Träger von Rechten und. Pflichten zu sein. Handelt es sich bei der handelsgerichtlich eingetragenen Firma um einen Einzelkaufmann, so ist die Bestellung, auch wenn die Urkunde auf die Firma lautet, dem Inhaber persönlich erteilt. Veräußert er sein Geschäft, so geht die Bestellung nicht als Vermögensbestandteil auf den Nachfolger über. Dieser muß vielmehr eine neue Bestellung beantragen und kann die Befugnis des Abfertigungsspediteurs, eine Werbe- und Abfertigungsvergütung einzubehalten, nur ausüben, wenn er diese Bestellung erhalten hat.
Dasselbe gilt auch für Personalgesellschaften. Die Personalgesellschaften besitzen keine eigene Rechtspersönlichkeit. Wenn auch die Offene Handelsgesellschaft und damit auch die ihr insoweit gleichstehende Kommanditgesellschaft hinsichtlich des Gesellschaftsvermögens und der Beteiligung an diesem Vermögen besonderen Vorschriften unterliegen, so ändert das nichts daran, daß es sich um eine Mehrheit von natürlichen oder auch juristischen Personen handelt, die jede für sich eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, die jedoch in ihrer Gesamtheit als Personengesellschaften nicht den Status einer juristischen Person haben. Die früher vielfach vertretene Auffassung, auch die Offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft seien juristische Personen, hat sich nicht durchgesetzt und ist überholt.
Diese sich aus zivil- und handelsrechtlichen Vorschriften ergebende Rechtsnatur der Personalgesellschaften gilt auch für dasöffentliche Recht. Es bestimmt jedenfalls auf dem hier in Betracht kommenden Rechtsgebiet nichts Abweichendes. Zwar wird im öffentlichen Recht häufig auch Vereinigungen die Fähigkeit zuerkannt, Träger eines, öffentlichen Rechts zu sein. So kann nach § 1 Abs. 1 Satz 2 das Gaststättengesetzes vom 28. April 1930 (RGBl. I S. 146) - GaststättenG - auch nicht rechtsfähigen Vereinen die Erlaubnis zum Betreiben einer Gastwirtschaft oder Schankwirtschaft oder zum Kleinhandel mit Branntwein erteilt werden. Eine derartige Sondervorschrift für Personalgesellschaften besteht jedoch im Güterkraftverkehr nicht. Auch im Gaststättengesetz führt die Anerkennung von nichtrechtsfähigen Vereinen als Erlaubnisträger nicht dazu, daß auch Personalgesellschaften diese Erlaubnis erteilt werden kann. Vielmehr erwähnt die Begründung zum Entwurf des Gaststättengesetzes ausdrücklich, daß Offenen Handelsgesellschaften wegen der rein persönlichen Natur der Erlaubnis diese nicht erteilt würden kann (vgl. Rohmer-Eyermann, Kommentar zum Gaststättengesetz, 1952, 2. Auflage, Anmerkung 5 e zu § 1). Dasselbe gilt für alle persönlichen Erlaubnisse, so z.B. nach den §§ 30, 33 a GewO.
Demgemäß wird bei der Bestellung zum Abfertigungsspediteur nicht die Personalgesellschaft als solche bestellt, sondern die Gesellschafter, die persönlich alle Voraussetzungen, die die Bestellung erfordert, erfüllen müssen. Die vom Oberbundesanwalt erwähnte Entscheidung des Senats vom 26. Mai 1959 - BVerwG VII CB 56.59 - (VES 18, 396) besagt nichts Gegenteiliges. Dieser Beschluß befaßt sich nicht mit der Bestellung zum Abfertigungsspediteur, sondern mit der Genehmigung zum Güterfernverkehr. Da aber beide behördlichen Akte höchstpersönlicher Natur sind, besteht zwischen ihnen insoweit kein Unterschied. Der Senat hat in jener Entscheidung ausdrücklich die Frage offengelassen, ob der Wechsel eines in der Urkunde aufgeführten Gesellschafters oder der Beitritt eines neuen Gesellschafters ein neues Genehmigungsverfahren erforderlich macht. Er hat aber die Auffassung ausdrücklich abgelehnt, daß bei dem Übergang des Unternehmens auf einen bisherigen Gesellschafter die Genehmigung fortbesteht und weiterhin ausgeübt werden kann. Damit ist die höchstpersönliche Natur der Genehmigung klar herausgestellt.
Wäre die von der Klägerin und vom Oberbundesanwalt vertretene Auffassung zutreffend, so würde die Bestellung zum Abfertigungsspediteur bei dem Eintritt eines neuen Gesellschafters diesem ohne weiteres anteilmäßig zuwachsen, ohne daß die Behörde die Möglichkeit hätte, eine besondere Prüfung durchzuführen. Dieses Ergebnis läßt sich mit dem persönlichen Charakter der Bestellung nicht vereinbaren. Zwar kann die Bestellung, ebenso wie andere persönliche Erlaubnisse, auch juristischen Personen erteilt werden. Daraus lassen sich jedoch keine Folgerungen für die vorliegende Sache ziehen. Zwar kommt es bei diesen Personen entscheidend auf die Zuverlässigkeit ihrer Vertreter und derjenigen natürlichen Personen an, die Einfluß auf die Geschäftsführung haben, jedoch steht die Bestellung der juristischen Person zu und ist lediglich von deren Bestand abhängig. Die Klägerin ist aber keine juristische Person und kann deshalb nicht Inhaber der Bestellung sein. Der Wechsel der Gesellschafter oder der Eintritt eines neuen Gesellschafters machen daher eine neue Bestellung zum Abfertigungsspediteur erforderlich und damit auch eine erneute Prüfung aller Voraussetzungen, nicht nur der persönlichen, sondern auch der sachlichen. Das ist bei allen rein persönlichen Erlaubnissen anerkannt (vgl. dazu Landmann-Rohmer, Kommentar zur GewO, 12. Auflage, 1969, § 30 RdNrn. 5 und 8). Die Genehmigungsbehörde hat daher zu Recht die Durchführung eines neuen Verfahrens für die Bestellung zum Abfertigungsspediteur verlangt. Das Feststellungsbegehren der Klägerin erweist sich somit als unbegründet.
Da das Rechtsmittel erfolglos bleibt, hat die Klägerin gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten der Revision zu tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 70.000 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Fischer
Dr. Heddaeus
Klamroth