Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1987, Az.: IVb ZR 89/85
Unterhaltsrechtliche Beurteilung einer hinterlegten Abfindungszahlung nach Auflösung eines Arbeitsverhältnisses; Abänderungsklage eines Rechtsstreits auf Unterhaltszahlung durch nachträglichen Wegfall des Einkommens aufgrund von Arbeitslosigkeit; Berücksichtigung einer Abfindung vor der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners; Berücksichtigung von selbstverschuldeter Erwerbsunfähigkeit durch Alkoholabhängigkeit einer Unterhaltsberechtigten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.1987
- Aktenzeichen
- IVb ZR 89/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13329
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 24.10.1985
- AG Dortmund
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1987, 566 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 1554-1555 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 773 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zur unterhaltsrechtlichen Beurteilung einer bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses gewährten Abfindung, die der Arbeitgeber für den Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten hinterlegt hat.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Macke und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Oktober 1985 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie die Klage für die Zeit ab 30. Juli 1984 abgewiesen worden ist.
Die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage insoweit unzulässig ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges übertragen wird.
Tatbestand
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt.
Ihre im Jahre 1959 geschlossene Ehe, aus der zwei inzwischen volljährige Kinder hervorgingen, ist seit dem 11. April 1980 geschieden. Dem Kläger wurde im Verbundurteil auferlegt, an die Beklagte gemäß §§ 1570, 1573 BGB für ihren Unterhalt ab Scheidung eine monatliche Rente von 1.030,73 DM zu zahlen. Dem lag ein Nettoeinkommen des Klägers von 2.956,82 DM zugrunde, abzüglich 380 DM für den Unterhalt der damals noch minderjährigen und von der Beklagten betreuten Tochter K. und weiterer 105 DM für den Sohn C. (alle Beträge monatlich); das Gericht bemaß den Unterhaltsbedarf der Beklagten auf drei Siebtel des verbleibenden Einkommens und sprach ihr diesen nach Maßgabe des gestellten Antrages zu.
Auf eine Abänderungsklage des Klägers, mit der er den Wegfall seiner Unterhaltspflicht erstrebte, setzte das Amtsgericht Dortmund durch Urteil vom 24. Juni 1981 die Unterhaltsrente auf 882 DM monatlich herab; dabei ging es von einem auf 2.400 DM gesunkenen Nettoeinkommen des Klägers abzüglich eines für die Tochter K. zu leistenden Unterhalts von 342,50 DM aus und berechnete den Anspruch der Beklagten mit drei Siebtel des verbleibenden Betrages von 2.057,50 DM; dem Kläger verblieben damit etwa 1.175 DM (jeweils monatlich). Der Frage, ob die Beklagte erwerbstätig sein könne oder ob sie daran durch Krankheit gehindert sei, ging das Gericht nicht nach, weil sie auch als gesunde Frau wegen ihres Alters von damals fast 50 Jahren auf dem Arbeitsmarkt als ungelernte und jahrzehntelang nicht erwerbstätige Kraft nicht vermittelbar sei.
Eine weitere Abänderungsklage des seit dem 23. Dezember 1981 wiederverheirateten Klägers, mit der er erneut den Wegfall seiner Unterhaltszahlungen erreichen wollte, wies das Amtsgericht Dortmund durch Urteil vom 26. Mai 1983 mit der Begründung ab, die Beklagte sei jedenfalls gegenwärtig (April 1983) arbeitsunfähig; diese Feststellung stützte sich auf das Gutachten eines Amtsarztes, der bei der Beklagten u.a. einen Leberzellschaden, funktionelle Herzbeschwerden und nervöse Störungen festgestellt hatte.
Mit der vorliegenden, am 30. Juli 1984 zugestellten Abänderungsklage erstrebt der Kläger wiederum den Fortfall seiner Unterhaltsverpflichtung. Er macht geltend, seinen Arbeitsplatz zum 31. Januar 1984 verloren und trotz steter Bemühungen noch keinen neuen gefunden zu haben; seither habe er nur noch Arbeitslosengeld und seit dem 27. Mai 1985 Krankengeld bezogen, denn er leide an Diabetes und Allergie. Außerdem müsse die Beklagte sich jetzt auf eine Erwerbstätigkeit verweisen lassen; auf gesundheitliche Beschwerden könne sie sich nicht berufen, weil sie sich keiner zureichenden Heilbehandlung unterziehe.
Das Amtsgericht hat der Klage für die Zeit ab 19. Juli 1984 (Eingang der Klage) stattgegeben, weil der Kläger nicht mehr leistungsfähig sei. Dieses Urteil hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat im wesentlichen Erfolg; es führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache, soweit es nicht aus prozessualen Gründen für die Zeit bis zum 30. Juli 1984 bei der Abweisung der Klage zu verbleiben hat (dazu unter II. 2).
I.
Die Abänderungsklage ist zulässig. Seit dem Schluß der mündlichen Verhandlung im letzten Vorprozeß haben sich die Verhältnisse, die für die Verurteilung des Klägers zur Unterhaltszahlung maßgebend waren, schon dadurch wesentlich geändert (§ 323 Abs. 1 ZPO), daß der Kläger seit dem 1. Februar 1984 kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit bezieht und seine an dessen Stelle erlangten Einkünfte (Arbeitslosengeld und Krankengeld) wesentlich unter dem früheren Arbeitsverdienst liegen.
II.
1.
Das Berufungsgericht ist (gleichwohl) von einer unveränderten Leistungsfähigkeit des Klägers ausgegangen und hat dazu ausgeführt: Der Kläger habe zwar seine Arbeitsstelle nicht mutwillig aufgegeben und müsse sich daher nicht so behandeln lassen, als habe er noch sein früheres Erwerbseinkommen. Soweit seit dem 1. Februar 1984 sein Einkommen aus Arbeitslosengeld (monatlich durchschnittlich 1.305,20 DM) und seit dem 27. Mai 1985 aus Krankengeld (monatlich durchschnittlich 1.578,63 DM) nicht ausgereicht habe, den titulierten Unterhalt von monatlich 882 DM zu leisten, müsse der Kläger sich aber auf eine Abfindung in Höhe von 24.512 DM verweisen lassen, die er mit der Firma H. bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vereinbart habe. Wenn der Anteil, der der Beklagten an den Einkünften des Klägers zustehe, mit 45 % bemessen werde, sei ein Monatseinkommen des Klägers von 1.960 DM erforderlich, um 882 DM an sie zahlen zu können. Es hätte daher ausgereicht, bis zum Einsetzen des Krankengeldbezuges monatlich 654,80 DM von der Abfindungssumme abzuzweigen; ab 27. Mai 1985 hätten schon monatlich 381,37 DM genügt. Ihm selbst wären dann monatlich (1.960 DM - 882 DM =) 1.078 DM verblieben, die ausgereicht hätten, seinen billigen Eigenbedarf zu decken. Dieser habe nach den vom Berufungsgericht angewendeten Leitlinien für Regelfälle bis Ende 1984 nur monatlich 1.050 DM betragen; seit Januar 1985 liege dieser Satz zwar bei 1.150 DM, doch müsse berücksichtigt werden, daß der Kläger nicht mehr erwerbstätig sei. Unterhaltspflichten gegenüber seiner zweiten Ehefrau könne der Kläger der Beklagten wegen ihres sich aus §1582 BGB ergebenden Vorrangs nicht entgegenhalten. Der Berücksichtigung der Abfindung stehe nicht entgegen, daß diese hinterlegt sei. Denn das beruhe darauf, daß der Kläger der Beklagten für die Zeit vor dem 1. Februar 1984 rückständigen Unterhalt in Höhe von 13.119,91 DM schulde und danach keinen Unterhalt mehr gezahlt habe. Wenn die Beklagte dem Kläger die Abfindung vorenthalte, um ihre rückständigen Unterhaltsansprüche zu sichern, müsse es dem Kläger aus Billigkeitsgründen verwehrt bleiben, daraus Vorteile zu ziehen.
Diese Beurteilung greift die Revision mit Recht an.
a)
Allerdings ist der Unterhaltsschuldner im Falle beengter wirtschaftlicher Verhältnisse verpflichtet, eine ihm aus Anlaß der Aufhebung seines Anstellungsvertrages zugeflossene Abfindung im Rahmen einer sparsamen Wirtschaftsführung zur Deckung des Unterhaltsbedarfs seiner Unterhaltsgläubiger zu verwenden (Senatsurteilevom 23. Dezember 1981 - IVb ZR 604/80 - FamRZ 1982, 250, 252 undvom 1. Februar 1984 - IVb ZR 45/82 - nicht veröffentlicht). Die vorgenannten Entscheidungen betrafen zwar Sachverhalte, in denen über Trennungsunterhalt bzw. Kindesunterhalt zu entscheiden war; die dargelegten Grundsätze lassen sich aber unbedenklich auf Ansprüche wegen nachehelichen Unterhalts übertragen. Ihnen ist indessen nicht zu entnehmen, der Abfindungsbetrag müsse bis zu seinem vollständigen Verbrauch dazu verwendet werden, die aus dem (verminderten) laufenden Einkommen nicht mehr finanzierbaren Ansprüche der Unterhaltsgläubiger bis zu ihrer nach dem früheren Erwerbseinkommen berechneten Höhe weiterzuzahlen und dies selbst dann, wenn für den gleichen Zeitraum dem Unterhaltsschuldner nicht mehr der frühere Anteil an seinem Einkommen verbleibt, sondern - wie im vorliegenden Fall - nur wenig mehr oder sogar weniger als der sogenannte "billige Eigenbedarf" (Selbstbehalt), der nach den vom Berufungsgericht angewendeten Leitlinien (Stand Januar 1985, vgl. FamRZ 1984, 963 ff) seit dem 1. Januar 1985 mit monatlich 1.150 DM, für die Jahre davor mit 1.050 DM angenommen wird. Eine solche Verteilung widerspricht dem Grundgedanken, der die Heranziehung der Abfindung zu Unterhaltszwecken rechtfertigt: Als (teilweiser) Ersatz des fortgefallenen Arbeitseinkommens soll sie es dem (früheren) Arbeitnehmer ermöglichen, trotz des Verlustes des Arbeitsplatzes eine gewisse Zeit lang seine bisherigen wirtschaftlichen Verhältnisse aufrechtzuerhalten und damit auch seinen eigenen Unterhaltsbedarf in der bisherigen Höhe sicherzustellen. Die Abfindung darf daher nicht erst bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners berücksichtigt werden. Vielmehr muß der Abfindungsbetrag zuerst auf eine angemessene Zeit (in der Regel einige Jahre) verteilt werden. Erst dann kann beurteilt werden, ob und gegebenenfalls ab welchem Zeitpunkt sich die Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen so geändert haben, daß eine Anpassung des Unterhalts an die geänderten Verhältnisse in Betracht kommt. Das kann möglicherweise schon mit dem Verlust des Arbeitsplatzes der Fall sein, wenn der bei der angemessenen Verteilung der Abfindung errechnete Anteil nicht ausreicht, um die Einbuße im Arbeitseinkommen voll auszugleichen. Im vorliegenden Fall bedarf es dabei keiner Stellungnahme zu der Frage, ob nach der Scheidung eingetretene Einkommenseinbußen auf Seiten des Unterhaltspflichtigen generell zu den Verhältnissen gehören, die die Bemessung des auf §§ 1569 ff. BGB gestützten Unterhaltsanspruchs eines geschiedenen Ehegatten berühren; denn das steht hier aufgrund der im ersten Abänderungsverfahren getroffenen Entscheidung zwischen den Parteien fest.
b)
Bedenken bestehen auch dagegen, daß das Berufungsgericht die Abfindung dem verfügbaren Einkommen des Klägers aus Billigkeitsgründen in voller Höhe zugerechnet hat, obwohl der Arbeitgeber sie am 8. März 1984 zugunsten des Klägers und der Beklagten gemäß § 372 BGB beim Amtsgericht Dortmund unter Rücknahmeverzicht hinterlegt hat, weil er die Empfangsberechtigung nicht mehr zu beurteilen vermochte, nachdem beide Parteien, die Beklagte aufgrund einer Lohnpfändung, Anspruch auf die volle Abfindungssumme erhoben hatten. Der Beklagten stand zum Zeitpunkt der Hinterlegung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts rückständiger Unterhalt aus der Zeit vor dem 1. Februar 1984 nur in Höhe von 13.119,91 DM zu. Selbst wenn der laufende Unterhalt für Februar und März 1984 (je 882 DM) hinzugerechnet wird, der vor der Hinterlegung fällig geworden war und dessen Zahlung nicht festgestellt ist, betrug die Forderung der Beklagten höchstens 14.883,91 DM. Bis zu dieser Höhe darf der Kläger in der Tat der Beklagten die Hinterlegung nicht entgegenhalten, weil er dadurch gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde. Nach den Grundsätzen, die der Senat zur Berufung des Unterhaltspflichtigen auf eine von ihm selbst herbeigeführte Leistungsunfähigkeit entwickelt hat, darf dieser sich auf sein eigenes Verhalten jedenfalls dann nicht berufen, wenn es in besonderem Maße vorwerfbar ist, wobei sich eine solche Bewertung gerade aus einem Bezug zur Unterhaltspflicht ergibt (Senatsurteil vom 26. September 1984 - IVb ZR 17/83 - FamRZ 1985, 158, 160 m.w.N.). Soweit der Kläger einen Unterhaltsrückstand gegenüber der Beklagten hat entstehen lassen, liegt ein solcher Bezug vor; er muß sich daher im Verhältnis zu ihr so behandeln lassen, als hätte er regelmäßig gezahlt und wäre der hinterlegte Betrag insoweit für ihn verfügbar, denn andernfalls würde er aus der vorangegangenen Nichterfüllung seiner Unterhaltspflicht ungerechtfertigt Vorteile ziehen.
In Höhe der Differenz zwischen dem Rückstand und dem hinterlegten Betrag verweigert die Beklagte hingegen dem Kläger ohne Grund die Zustimmung zur Freigabe. Der Kläger braucht sich insoweit nicht so behandeln zu lassen, als ob er auch über diesen Teil der Abfindung frei verfügen könnte. Ohne Zustimmung der Beklagten könnte er seine Berechtigung nur durch eine rechtskräftige Entscheidung nachweisen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 HinterlO). Auf die Erhebung einer entsprechenden Klage kann die Beklagte den Kläger jedoch nicht verweisen; denn da sie selbst Schuldnerin des Anspruchs wäre, würde sie sich entgegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) in Widerspruch zu ihrem eigenen Verhalten setzen (vgl.Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 82/84 - FamRZ 1986, 434, 435 unter 3 a).
c)
Das angefochtene Urteil kann danach nicht bestehen bleiben. Es bedarf einer neuen tatrichterlichen Würdigung unter Beachtung der dargelegten Grundsätze, so daß die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist.
Bei der neuen Beurteilung wird das Berufungsgericht auch zu beachten haben, wann der dem Kläger zurechenbare Teil der Abfindung verzehrt ist, wenn er über den für angemessenen erachteten Zeitraum verteilt wird. Für die anschließende Zeit müssen die vom Kläger vorgetragenen Gründe im Hinblick auf die Präklusionswirkung des § 323 Abs. 2 ZPO gesondert beurteilt werden.
2.
Bei der Abweisung der Klage verbleibt es jedoch, soweit der vom Amtsgericht einbezogene Zeitraum vom 19. Juli 1984 bis zum 30. Juli 1984 in Frage steht. Insoweit ist die Klage unzulässig, denn ein Urteil darf nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden (§ 323 Abs. 3 ZPO). Die Klage ist hier durch die Zustellung der Klageschrift (§ 253 Abs. 1 ZPO) am 30. Juli 1984 erhoben worden. Der Kläger hatte im ersten Rechtszug eine Abänderung schon für die Zeit ab 19. Juli 1984 nicht beantragt. Der insoweit dem Amtsgericht unterlaufene Verstoß gegen § 308 ZPO ist jedoch dadurch geheilt worden, daß der Kläger im Berufungsverfahren die Zurückweisung der gegnerischen Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil beantragt, sich den Urteilsspruch des Amtsgerichts damit zu eigen gemacht und sein Klagbegehren entsprechend erweitert hat (vgl.Senatsurteil vom 19. März 1986 - IVb ZR 19/85 - FamRZ 1986, 661, 662).
III.
Die Zurückverweisung der Sache gibt dem Kläger Gelegenheit, zur Frage, ob die Beklagte ihre krankheitsbedingte Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat, weiter vorzutragen. Es bedarf keiner Entscheidung zu den von der Revision erhobenen Rügen, das Berufungsgericht habe bei der Beurteilung dieses Punktes erheblichen Sachvortrag übergangen und den Prozeßstoff nur unvollständig gewürdigt (§ 286 ZPO). Folgende Hinweise erscheinen jedoch veranlaßt:
1.
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte seit langem im Übermaß dem Alkohol zugesprochen und dadurch ihre Gesundheit erheblich mit der Folge geschädigt hat, daß sie erwerbsunfähig ist. Es hat aus den gesamten Umständen aber nicht zu folgern vermocht, daß sich die Vorstellungen und Antriebe, die die Beklagte in Alkoholabhängigkeit geführt haben, unterhaltsbezogen auf den Eintritt der Bedürftigkeit als Folge des unvernünftigen Verhaltens erstreckt hätten. Demgemäß hat es keinen Anlaß gesehen, der Beklagten den Unterhaltsanspruch unter Billigkeitsgesichtspunkten zu beschneiden, weil sie ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hätte (§ 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F., § 1579 Nr. 3 BGB n.F.). Das ist entgegen der Meinung der Revision rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beurteilung des Berufungsgerichts steht im Einklang mit den Grundsätzen, die in der Rechtsprechung des Senats zu den Voraussetzungen einer mutwilligen Herbeiführung der Bedürftigkeit entwickelt worden sind (Urteile vom 8. Juli 1981 - IVb ZR 593/80 - FamRZ 1981, 1042 undvom 14. Dezember 1983 - IVb ZR 38/82 - FamRZ 1984, 364, 367). Die seit dem 1. April 1986 geltende neue Fassung des § 1579 Nr. 3 BGB hat in dieser Hinsicht nichts verändert.
2.
Die Bedürftigkeit kann im Sinne der §§ 1579 Abs. 1 Nr. 3 BGB a.F., 1579 Nr. 3 BGB n.F. auch dadurch mutwillig herbeigeführt sein, daß der Unterhaltsberechtigte es in vorwerfbarer Weise unterlassen hat, durch geeignete und zumutbare Maßnahmen seine Erwerbsfähigkeit wieder herzustellen. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht geprüft, ob eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs unter Billigkeitsgesichtspunkten in Betracht kommt, weil die Beklagte bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht offenbar keine Maßnahmen gegen die erkannte Alkoholabhängigkeit ergriffen hatte. Die Frage, von welchem Zeitpunkt an der Beklagten die Erkenntnis über die Art ihrer Erkrankung zugerechnet werden kann, und die Beurteilung des Zeitraums, innerhalb dessen sie gehalten war, wirksame Maßnahmen zur Wiederherstellung ihrer Gesundheit zu ergreifen, sind Gegenstand tatrichterlicher Beurteilung.
Portmann, Richter
Frau Richter Dr. Krohn ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben. Lohmann, Richter
Macke, Richter
Nonnenkamp, Richter