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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 16.09.1992, Az.: 2 BvR 1161/89

Beamter; Beihilfe; Aufwendungen; Angehöriger; Fürsorgepflicht; Dienstherr

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
16.09.1992
Aktenzeichen
2 BvR 1161/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 12560
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen 27.04.1988 - 3 K 393/88
OVG Münster 09.10.1990 - 12 A 1562/88
BVerwG - 20.12.1990 - AZ: BVerwG 2 B 129/90

Fundstellen

  • DVBl 1992, 1590-1591 (Volltext mit red. LS)
  • NJW 1993, 2168 (red. Leitsatz)
  • NVwZ 1993, 560-561 (Volltext mit red. LS)

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerden werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie - die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerden zu 2. und 3. unterstellt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

Hinweis: verbundenes Verfahren

weitere Verbundverfahren:
BVerfG - 16.09.1992 - AZ: 2 BvR 1198/90
BVerfG - 16.09.1992 - AZ: 2 BvR 1481/90

Gründe

1

Es verletzt die Beschwerdeführer weder in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG noch in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG, daß ihnen für Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit naher Angehöriger keine Beihilfe gewährt wird.

2

Nach der geltenden Rechtslage erfüllen die Dienstherren in Bund und Ländern ihre Fürsorgepflicht gegenüber den Beamten in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen durch die Gewährung von Beihilfen; sie soll den Beamten von den durch die Besoldung nicht gedeckten notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang freistellen. Die Beihilfevorschriften konkretisieren die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht des Dienstherrn in diesen Fällen. Die danach gewährte Beihilfe ist ihrem Wesen nach eine Hilfeleistung, die zu der zumutbaren Eigenvorsorge des Beamten in angemessenem Umfang hinzutritt, um ihm seine wirtschaftliche Lage in einer der Fürsorgepflicht entsprechenden Weise durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln zu erleichtern. Dabei ergänzt die Beihilfe nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption lediglich die Alimentation des Beamten. Von Verfassungs wegen erfordert die Fürsorgepflicht nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlaß von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen und auch nicht deren Erstattung in jeweils vollem Umfang. Die Beihilfe muß allerdings sicherstellen, daß der Beamte in den genannten Fällen nicht mit erheblichen Aufwendungen belastet bleibt, die für ihn unabwendbar sind und denen er sich nicht entziehen kann (vgl. BVerfGE 83, 89 (100 f.) [BVerfG 13.11.1990 - 2 BvF 3/88]).

3

Dem Ausschluß der Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit naher Angehöriger in dem gemäß Art. 11 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes für anwendbar erklärten § 5 Abs. 4 Nr. 6 der Beihilfevorschriften des Bundes in der maßgeblichen Fassung vom 19. April 1985 (GMBl. S. 290) und in § 3 Abs. 6 der Verordnung über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen des Landes Nordrhein-Westfalen in der maßgeblichen Fassung vom 31. Juli 1981 (GV NW S. 430) liegt die verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Einschätzung des jeweiligen Vorschriftengebers zugrunde, es bestehe die naheliegende Möglichkeit, daß unter nahen Angehörigen ein ärztliches Honorar entweder nicht erhoben oder auf dasjenige beschränkt wird, was als Versicherungsleistung und/oder Beihilfe erstattet wird; im letzteren Fall würden Honorarforderungen nur deshalb erhoben und nur deshalb erfüllt, weil letztlich Dienstherr und Krankenversicherung die Aufwendungen zu tragen haben.

4

Zunächst verstößt es nicht gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, wenn Aufwendungen, denen keine ernsthafte Honorarforderung zugrunde liegt, von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen werden, da es sich hierbei weder um solche handelt, die für den Beamten unabwendbar sind, noch um solche, denen er sich nicht entziehen kann.

5

Auch der generelle Ausschluß der Aufwendungen für die persönliche Tätigkeit eines nahen Angehörigen von der Beihilfefähigkeit ist verfassungschrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar werden durch ihn auch Fallkonstellationen erfaßt, in denen der Honorarforderung nicht die Ernsthaftigkeit fehlt, der Behandelnde also auf seinem Honorar in voller Höhe besteht. Bei dieser Sachlage fallen die Aufwendungen dem Beihilfeberechtigten ganz oder Teilweise endgültig zur Last. Der Vorschriftengeber durfte sich hier indes zunächst von der Einschätzung leiten lassen, daß es sich um zahlenmäßig nicht ins Gewicht fallende Einzelfälle handelt, da jedenfalls nachfolgende Faktoren zu einer immer weiteren Reduzierung des betroffenen Personenkreises führen: Zum einen ist bereits die nahe Verwandtschaft vom Behandelten und Behandelnden die Ausnahme. Zum anderen kann und wird in einer großen Zahl von Fällen der Beihilfeberechtigte vor dem Hintergrund des ihm aus den Beihilfevorschriften ersichtlichen Ausschlusses die Erstattung seiner Aufwendungen durch entsprechende andere Arztwahl erreichen. Sollte sich der zu Behandelnde dennoch zu einer Behandlung durch einen nahen Angehörigen entschließen, so liegt dem in aller Regel ein besonderes Verhältnis zwischen behandeltem Patienten und behandelndem Arzt zugrunde, das häufig mit einem Verzicht auf Honorar oder einer Beschränkung auf das, was von dritter Seite zufließt, einhergeht. Daß in den nunmehr verbleibenden Restfällen, in denen ein Verzicht oder eine Beschränkung nicht stattfindet, eine gewisse Benachteiligung eintritt, durfte der Vorschriftengeber in Kauf nehmen, da er im Rahmen seiner weiten Gestaltungsfreiheit nicht gehindert ist, durch generalisierende Regelungen den praktischen Erfordernissen der Verwaltung Rechnung zu tragen (vgl. hierzu: BVerfGE 58, 68 (79 f.) [BVerfG 23.06.1981 - 2 BvR 1067/80]). Die Überprüfung der Ernsthaftigkeit der Honorarforderung in jedem Fall wäre mit großen Schwierigkeiten verbunden und würde ein tiefes Eindringen in die Privatsphäre der Betroffenen erforderlich machen.

6

Auch die Abgrenzung des Personenkreises der nahen Angehörigen in den angegriffenen Bestimmungen ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei der Einschätzung, bei welchen nahen Angehörigen die nicht fernliegende Möglichkeit eines Honorarverzichts oder einer Beschränkung der Honorarforderung auf das, was von dritter Seite erstattet wird, besteht, kommt dem jeweiligen Vorschriftengeber ein Einschätzungsspielraum zu. Daß von diesem bei Erlaß der angegriffenen Vorschriften fehlsam Gebrauch gemacht wurde, läßt sich ebensowenig feststellen wie die Fehlerhaftigkeit dieser Einschätzung für die für die Ausgangsverfahren maßgeblichen Zeiträume. Dies entbindet den jeweiligen Vorschriftengeber indes nicht davon, die gesellschaftlichen Anschauungen weiter im Auge zu behalten, und gegebenenfalls bei deren Wandel den maßgeblichen Personenkreis neu abzugrenzen.

7

Auch im übrigen ist für eine Verletzung von Verfassungsrecht, insbesondere der Grundrechte der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 GG, nichts ersichtlich.

Klein
Graßhof
Kirchhof