Bundessozialgericht
Beschl. v. 06.10.2025, Az.: B 8 AY 2/24 B
Anspruch auf höhere Leistungen nach dem AsylbLG; aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflichten
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 06.10.2025
- Aktenzeichen
- B 8 AY 2/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 28091
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:061025BB8AY224B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Würzburg - 14.02.2023 - AZ: S 9 AY 36/22
- LSG Bayern - 05.02.2024 - AZ: L 8 AY 12/23
Rechtsgrundlagen
- § 1a Abs 3 Satz 1 i.V.m. Abs 1 AsylbLG
- § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 SGG
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 5. Februar 2024 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren.
Gründe
I
Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) für die Zeit von November 2021 bis April 2022.
Der erstmals 2014 nach Deutschland eingereiste Kläger war nach der rechtskräftigen Ablehnung seines Asylantrags ab Oktober 2017 zunächst unbekannten Aufenthalts, befand sich ab März 2021 nach der Rücküberstellung aus der Schweiz wieder im Bundesgebiet, wo er wieder in die Gemeinschaftsunterkunft im Zuständigkeitsbereich des Beklagten einzog; die Zuweisung dorthin galt fort. Der Beklagte bewilligte dem Kläger Grundleistungen ab März 2021 (Bescheid vom 15.4.2021, monatlich 316,34 Euro). Im März und im September 2021 belehrte die Ausländerbehörde den Kläger über aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflichten und wies darauf hin, dass seine Grundleistungen nach dem AsylbLG gekürzt werden könnten. Der Beklagte hörte den Kläger zu einer Anspruchseinschränkung wegen Nichtvorlage des Reisepasses für sein Heimatland Pakistan bzw fehlender Mitwirkung bei der Passbeschaffung an (Schreiben vom 8.10.2021), hob seinen Bescheid vom 15.4.2021 ab November 2021 auf und gewährte dem Kläger Leistungen für Unterkunft einschließlich Heizung als Sachleistungen sowie für den Zeitraum vom 1.11.2021 bis 30.4.2022 Leistungen für Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege in Höhe von (nur noch) 163 Euro monatlich (Bescheid des Beklagten vom 25.10.2021; Widerspruchsbescheid der Regierung von U vom 17.2.2022). Das Sozialgericht (SG) Würzburg hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 14.2.2023). Auf die Berufung des Klägers hat das Bayerische Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG und die Bescheide aufgehoben und den Beklagten verurteilt, dem Kläger für die Zeit von November 2021 bis April 2022 Grundleistungen nach der Bedarfsstufe 1 zu bewilligen (Urteil vom 5.2.2024). Zur Begründung hat das LSG ua ausgeführt, § 1a Abs 3 AsylbLG verlange eine Kausalität zwischen dem zurechenbaren und vorwerfbaren Verhalten des Betroffenen und der Nichtvollziehbarkeit der Ausreise. Das liege hier nicht vor, weil für den Kläger nach den Aufforderungen der Ausländerbehörde einerseits und der Anhörung durch den Beklagten andererseits mit unterschiedlichen Fristsetzungen und unterschiedlichen Mitwirkungshandlungen nicht klar gewesen sei, welche Mitwirkung von ihm aktuell verlangt werde. Die Ausländerbehörde habe die Einleitung eines Online-Verfahrens, der Beklagte eine Vorsprache bei der Botschaft verlangt. Letzteres sei im Übrigen untauglich für die Passbeschaffung, denn das Landesamt für Asyl und Rückführungen habe über die Ausländerbehörde den Kläger darauf hingewiesen, dass in seinem Fall für die Passbeschaffung ausschließlich ein Online-Verfahren vorgesehen sei. Dem Kläger könne auch nicht vorgeworfen werden, dass er weder der Aufforderung der Ausländerbehörde noch des Beklagten nachgekommen sei; denn die Aufforderung der Ausländerbehörde sei für die Anspruchseinschränkung nicht maßgeblich gewesen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil richtet sich die Beschwerde des Beklagten, mit der er die grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend macht.
II
Die Beschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 Satz 3 SGG abzuleitenden Anforderungen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Um der Darlegungspflicht zu genügen, muss eine konkrete Frage formuliert, ihre abstrakte Klärungsbedürftigkeit, ihre konkrete Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihr angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) dargelegt werden (vgl nur Bundessozialgericht <BSG> vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf auch des Schrifttums - angeben, welche Rechtsfrage sich stellt, dass diese noch nicht geklärt ist, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfrage aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Diesen Darlegungserfordernissen genügt das Vorbringen des Beklagten nicht.
Der Beklagte wirft zwar die Frage auf, ob der Träger der Leistungen nach dem AsylbLG vor einer Anspruchseinschränkung nach § 1a Abs 3 Satz 1 i.V.m. Abs 1 AsylbLG, dem Leistungsberechtigten über die Anhörung hinaus erläutern müsse, welche konkreten Schritte für die erfolgreiche Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen er unternehmen muss, um eine Anspruchseinschränkung zu vermeiden. Er legt aber jedenfalls die konkrete Klärungsfähigkeit dieser Rechtsfrage im vorliegenden Rechtstreit nicht dar. In der Rechtsprechung ist bereits geklärt, dass einerseits ein dem Ausländer vorwerfbares Verhalten und andererseits die Ursächlichkeit zwischen dem vorwerfbaren Verhalten und der Nichtvollziehbarkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen vorliegen muss (vgl BSG vom 12.5.2017 - B 7 AY 1/16 R - BSGE 123, 157 = SozR 4-3520 § 1a Nr 2, RdNr 17 mwN). Insoweit geht der Beklagte mit dem LSG davon aus, dass regelmäßig die Kenntnis des verlangten Verhaltens für die Kausalität Voraussetzung ist. Er stellt zwar daran anschließend dar, dass die Frage, ob es deswegen einer Belehrung über das konkret geforderte Verhalten und einer Fristsetzung durch den Träger des AsylbLG bedürfe, in Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet werde und vom BSG bislang nicht entschieden sei. Es wird aber nicht klar, weshalb es auf diese Frage hier überhaupt ankommen sollte; denn der Beklagte hat eine konkrete Belehrung über das geforderte Verhalten erteilt und auch eine Frist gesetzt. Mit der Auffassung des LSG, ausgehend von seinen Feststellungen habe der Kläger indes widersprüchliche Mitwirkungsaufforderungen von verschiedenen Behörden erhalten und schon deshalb keine eindeutige Kenntnis über die konkret verlangte Mitwirkungshandlung gehabt, setzt sich der Beklagte aber nicht auseinander. Schließlich hat das LSG seine Entscheidung auch darauf gestützt, die vom Beklagten verlangte Mitwirkung (Vorsprache bei der Botschaft) sei von vorneherein nicht geeignet gewesen, das Ziel (Passbeschaffung) zu erreichen, weil dies allein über ein Online-Verfahren möglich gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund hätte es Ausführungen dazu bedurft, dass das Unterlassen der von ihm - dem Beklagten - verlangten Mitwirkungshandlung ursächlich für den Nichtvollzug aufenthaltsbeendender Maßnahmen geworden ist (vgl dazu auch BSG vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R - BSGE 114, 302 = SozR 4-3520 § 1a Nr 1, RdNr 25). Soweit der Beklagte erneut vorbringt, dem Kläger hätte es oblegen, einen Termin bei seiner Botschaft für die Beantragung des Reisepasses zu vereinbaren, womit er seinen Mitwirkungspflichten nachgekommen wäre und eine Leistungseinschränkung ausgesetzt worden wäre, macht er in der Sache die Unrichtigkeit der Entscheidung des LSG geltend, was die Zulassung der Revision aber nicht begründen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.