Bundessozialgericht
Urt. v. 12.05.2017, Az.: B 7 AY 1/16 R
Leistungen nach dem AsylbLG; Gewährung nur eingeschränkter Leistungen; Mitwirkungspflicht des Leistungsempfängers; Beschaffung von Ausreisepapieren als Voraussetzung für die Ausreise; Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 12.05.2017
- Aktenzeichen
- B 7 AY 1/16 R
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2017, 15843
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BSGE 123, 157 - 170
- Breith. 2018, 662-674
- FEVS 2018, 250-263
- InfAuslR 2017, 455-461
- KommJur 2017, 8 (Pressemitteilung)
- NDV-RD 2018, 34-39
- NVwZ 2017, 9 (Pressemitteilung)
- NZS 2017, 7-8
- NZS 2017, 875
- SAR 2017, 139-151
- SGb 2017, 403
- SGb 2018, 376-382
- WzS 2017, 293
- ZAR 2017, 385-386
- ZfF 2017, 260
- ZfSH/SGB 2017, 364 (Pressemitteilung)
- ZfSH/SGB 2017, 690-696
- info also 2017, 284-285
Redaktioneller Leitsatz
1. Die Anspruchseinschränkung in § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. erweist sich als verhältnismäßig. Die in § 48 Abs. 3 AufenthG normierte Mitwirkungspflicht verlangt dem Leistungsberechtigten im Grundsatz nichts Unzumutbares ab; ihm steht insoweit auch vor Augen, dass und welches Verhalten von ihm verlangt wird und welche Handlungsmöglichkeiten bestehen.
2. Die Mitwirkung an der Beschaffung von Ausreisepapieren als Voraussetzung für die Ausreise entspricht zwar regelmäßig nicht seinem Willen, zwingt ihn jedoch auch nicht dazu, eine entsprechende "Willensbildung" vorzutäuschen oder zu entwickeln, sondern zu einem Verhalten, das anknüpft an den Ausgang eines nach rechtsstaatlichen Maßstäben geführten Asylverfahrens; nach dessen erfolglosem Ausgang ist dem lediglich noch geduldeten Leistungsberechtigten aber die Pflicht auferlegt, das in seiner Sphäre Liegende zur Ausreise beizutragen.
3. Der Gesetzgeber knüpft mit der Leistungseinschränkung ferner nicht an den Erfolg einer endgültigen Durchsetzung der Ausreiseverpflichtung des jeweiligen Leistungsberechtigten an, sondern an das "Ob" der Erfüllung der individuell geforderten Mitwirkungshandlung: Die erforderliche Kausalität des Fehlverhaltens für die an diese Obliegenheit geknüpfte Leistungseinschränkung entfällt in dem Moment, in welchem der Betreffende seinen Mitwirkungspflichten nachkommt, oder andere, nicht in seiner Sphäre liegenden Gründe die Abschiebung verhindern.
4. Eine Leistungsminderung auf das unabweisbar Gebotene kann dann nicht mehr auf § 1a Nr. 2 AsylbLG a.F. gestützt werden; durch Einhaltung der gesetzlichen Pflichten erlangt der Leistungsberechtigte also unmittelbar wieder einen Anspruch auf Leistungen in voller Höhe.