Bundesgerichtshof
Beschl. v. 18.12.1985, Az.: 2 StR 698/85
Voraussetzungen für das Vorliegen eines besonders schweren Falls der Beihilfe; Vorliegen eines besonders schweren Falles der Beihilfe durch Verwirklichung eines Regelbeispielsbei der Haupttat
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1985
- Aktenzeichen
- 2 StR 698/85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 11781
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 12.07.1985
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Für die Annahme eines besonders schweren Falles der Beihilfe genügt die bloße Aufbewahrung eines Schlüssels des Schließfachs, in dem der Haupttäter das Betäubungsmittel deponiert hat, als Beihilfehandlung ohne weitere Erörterungen nicht.
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 18. Dezember 1985
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Juli 1985 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln und wegen Beihilfe zum unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, gebildet aus Einzelstrafen von zwei (Erwerb) und fünf Jahren Freiheitsstrafe (Beihilfe zum Handel). Es hat außerdem auf Einziehung sichergestellten Rauschgifts erkannt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung angreift, fuhrt aber zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Die Strafkammer hat die Einzelstrafe für die Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln dem gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29 Abs. 3 BtMG entnommen. Dabei hat sie nicht erörtert, ob und aus welchen Gründen sie die Beihilfe für besonders schwerwiegend gehalten hat. Das läßt besorgen, daß das Landgericht allein an das von dem Haupttäter verwirklichte Regelbeispiel des § 29 Abs. 3 Nr. 4 BtMG angeknüpft hat. Das wäre rechtsfehlerhaft. Denn es kommt bei der Beihilfe darauf an, ob sich - bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat - die Unterstützung selbst als besonders schwerer Fall darstellt (ständige Rechtsprechung; siehe die Rechtsprechungshinweise bei Mösl, NStZ 1981, 134, Fußn. 37; ferner BGH NStZ 1982, 206; BGH, Beschlüsse vom 3. August 1984 - 2 StR 345/84 - und vom 5. Juli 1985 - 2 StR 161/85).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht diese Frage verneint und eine geringere Strafe ausgesprochen hätte. Denn die Beihilfehandlung des Angeklagten beschränkte sich darauf, einige Stunden für den Haupttäter den Schlüssel zu dem Schließfach, in dem die Tasche mit dem Rauschgift abgestellt war, und den Schlüssel zu dieser Tasche selbst aufzubewahren, wobei nicht einmal feststeht, daß der Angeklagte den Umfang des durch ihn geförderten Rauschgiftgeschäfts kannte. Er wußte zwar, daß die Tasche "eine nicht geringe Menge portionierten und zum Handeltreiben bestimmten Heroins enthielt" (UA S. 6), die Urteilsgründe verhalten sich aber nicht dazu, welche Vorstellungen er über die tatsächliche Menge und den Reinheitsgrad des in der Tasche verwahrten Heroins hatte.
Da die Bemessung der Einsatzstrafe von fünf Jahren sich auch auf den Ausspruch über die Einzelstrafe für den unerlaubten Erwerb von Betäubungsmitteln ausgewirkt haben kann, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
Meyer
Maier
Niemöller
Gollwitzer