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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.08.1984, Az.: 2 StR 345/84

Gesonderte Feststellung des Vorliegens von Beihilfe zu einem besonders schweren Fall für jeden Beteiligten nach der Schwere seines Tatbeitrags

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.08.1984
Aktenzeichen
2 StR 345/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14613
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aachen - 26.01.1984

Verfahrensgegenstand

Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

Winfried B. aus A., dort geboren am ... 1959, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 3. August 1984 gemäß §349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten ... wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Januar 1984 in den Strafaussprüchen (gegen ihn und den Mitangeklagten ...) mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat gegen den Angeklagten ... wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten festgesetzt und unter Einbeziehung einer rechtskräftigen Freiheitsstrafe von zwei Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten erkannt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revision ist zum Schuldspruch aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift angeführten Erwägungen unbegründet im Sinne des §349 Abs. 2 StPO. Sie führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs. Gemäß §357 StPO ist außerdem der Strafausspruch gegen den ebenfalls wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilten Mitangeklagten ... aufzuheben.

2

Die Strafkammer hat die Unterstützungshandlungen der beiden Angeklagten allein "deshalb", weil die unterstützte Haupttat eine nicht geringe Menge von 10 kg Haschisch betraf, "auch als eine Beihilfe zu einem besonders schweren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln" angesehen. Das war rechtsfehlerhaft, weil für jeden Beteiligten gesondert - wenn auch unter Berücksichtigung der Haupttat - zu prüfen ist, ob sein Tatbeitrag als besonders schwer erscheint (BGH NStZ 1981, 394;  1982 206 und ständige Rechtsprechung). Der Senat kann, zumal bei Berücksichtigung der zahlreichen von der Strafkammer angeführten Milderungsgründe, nicht ausschließen, daß sich der Fehler zum Nachteil der beiden Angeklagten in den Strafaussprüchen ausgewirkt hat.

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