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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.04.1978, Az.: BVerwG 8 C 70.76

Beteiligung eines Grundwehrdienstleistenden an der Erstellung einer die Bundeswehr inkriminierenden Schrift namens "Soldat 74" und Teilnahme an einer Pressekonferenz in Bundeswehruniform zu deren Bekanntgabe als Entlassungsgrund; Gefährdung der Sicherheit oder der militärischen Ordnung der Truppe durch Verbleiben eines Soldaten als Wehrdienstleistender in der Bundeswehr; Begriff der militärischen Ordnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.04.1978
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 70.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 11072
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Gelsenkirchen - 12.07.1976 - AZ: 4 K 465/75

Amtlicher Leitsatz

Daß ein Grundwehrdienstleistender die die Bundeswehr inkriminierende Schrift "Soldat 74" mitverfaßt, unterzeichnet und an ihrer Bekanntgabe auf einer Pressekonferenz in Bundeswehruniform teilgenommen hat, ist allein noch kein Entlassungsgrund (Anschluß BVerwG, 22.05.1974, 8 C 179.72).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung von 12. April 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Juli 1976 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger studiert Architektur. Er ist Mitglied des Arbeitskreises Demokratischer Soldaten (ADS). Zum 2. April 1973 wurde er zum Wehrdienst einberufen. Er tat Dienst auf einen Zerstörer der Bundesmarine und wurde gut beurteilt. Am 1. Januar 1974 wurde er zum Gefreiten befördert. Durch Disziplinarmaßnahme vom 10. Mai 1974 erhielt er 150 DM Geldbuße, weil er am 20. April 1974 in Bonn in Bundeswehruniform an einer Pressekonferenz teilgenommen hatte, auf der die von ihm mitverfaßte und mitunterzeichnete Schrift "Soldat 74" der Presse übergeben wurde. Seine hiergegen erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Bei seiner Anhörung durch den Disziplinarvorgesetzten erklärte er am 9. Mai 1974, für die weitere Zeit seines Wehrdienstes auf eine aktive Betätigung im Sinne des ADS nicht versichten zu wollen. Durch Bescheid vom 10. Mai 1974 ist er wegen dieser Vorgänge aus der Bundeswehr entlassen worden. Der Bescheid wurde dem Kläger am 10. Mai 1974 ausgehändigt. Außerdem verlor er seinen Dienstgrad und wurde in das Reserveverhältnis als Matrose überführt. Seine Beschwerde hiergegen wurde durch Bescheid vom 30. Januar 1975 zurückgewiesen. Seiner Klage, mit welcher der Kläger beantragt hat, die Entlassungsverfügung vom 10. Mai 1974 und den Beschwerdebescheid vom 30. Januar 1975 aufzuheben, hat das Verwaltungsgericht stattgegeben, weil das Verhalten des Klägers zwar geeignet sei, die militärische Ordnung zu gefährden, aber hinreichende Anhaltspunkte dafür fehlten, daß diese Gefährdung ernstlich gewesen sei.

2

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt, mit der sie rügt, materielles Bundesrecht, insbesondere § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG, sei verletzt worden.

3

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.

4

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

6

II.

Die Revision ist unbegründet.

7

Da eine Entlassungsverfügung angefochten worden ist, die auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG gestützt ist, kommt es auf die Sach- und Rechtslage an, die am Tag der Entlassung, das ist der, an dem die Entlassungsverfügung dem Kläger ausgehändigt wurde, herrschte. Denn diese Entlassung ist ein gestaltender Verwaltungsakt, der seine Wirkung mit seinem Erlaß entfaltet und ausdrücklich an das bisherige vor der Entlassung liegende Verhalten des Betroffenen anknüpft (Urteile vom 30. Januar 1968 - BVerwG 6 C 35.65 - [Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 16] und vom 28. Februar 1973 - BVerwG 8 C 116.70 - [BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - BVerwG VIII C 116.70] = Buchholz 448.0 § 29 WPflG Nr. 8]). Die Entlassungsverfügung ist dem Kläger am 10. Mai 1974 ausgehändigt worden. Daher ist das Wehrpflichtgesetz - WPflG - in der Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) anzuwenden. Die späteren bis zum 10. Mai 1974 eingetretenen Änderungen sind nicht einschlägig.

8

Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG (jetzt Nr. 6) ist ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, zu entlassen, wenn nach dem bisherigen Verhalten durch sein Verbleiben in der Bundeswehr die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet würde.

9

Der Kläger ist nach den vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen aus der Bundeswehr entlassen worden, weil er die Schrift "Soldat 74" mitverfaßt und mitunterzeichnet und an der Pressekonferenz vom 20. April 1974 in Bonn in Uniform teilgenommen hatte, auf der die Schrift der Presse übergeben worden ist. Deshalb ist auch eine Disziplinarbuße gegen ihn vorhängt worden. Diese Entscheidung ist nach § 138 Abs. 2 Wehrdisziplinarordnung - WDO - in der hier anzuwendenden Fassung vom 4. September 1972 (BGBl. I S. 1665) für die Beurteilung der hier geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend (Urteile vom 28. Februar 1973 - BVerwG 8 C 176.70 - und vom 22. Mai 1974 - BVerwG 8 C 179.72 -). Deshalb ist in diesem Rechtsstreit gemäß § 138 Abs. 2 WDO davon auszugehen, daß die genannte Handlung disziplin- und rechtswidrig war. Daher ist nicht zu prüfen, ob das Verhalten des Klägers mit Art. 5 GG oder anderweitig zu rechtfertigen war (Urteile vom 28. Februar 1973 - BVerwG 8 C 176.70 - und vom 22. Mai 1974 - BVerwG 8 C 179.72 -).

10

Die nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG vorgesehene Entlassung des Wehrpflichtigen ist eine wehrpflichtrechtliche Verwaltungsmaßnahme, für die es nur darauf ankommt, ob ein Verbleib des Wehrpflichtigen in der Bundeswehr nach seinem bisherigen Verhalten die militärische Ordnung oder die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet (BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - BVerwG VIII C 116.70] [22 ff.]). Nach der hier gegebenen Sachlage scheidet der Fall aus, daß die Sicherheit der Truppe ernstlich gefährdet gewesen ist. In Betracht kommt nur, ob die militärische Ordnung ernstlich gefährdet worden wäre, wenn der Kläger nicht aus der Bundeswehr entlassen worden wäre.

11

Die Beurteilung dieser Frage hängt von einer Abwägung der Begriffe des Verbleibens im Dienstverhältnis und der militärischen Ordnung am Maßstab der ernstlichen Gefährdung ab. Nach der Rechtsprechung des Senats (BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - BVerwG VIII C 116.70]; Urteile vom 28. Februar 1973 - BVerwG 8 C 176.70 - und vom 22. Mai 1974 - BVerwG 8 C 179.72 -) gehören zur militärischen Ordnung alle Elemente, welche die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Die militärische Ordnung ist dann ernstlich gefährdet, wenn die Gefahr konkret drohend ist und nachhaltige und schwerwiegende Regelverletzungen vorliegen. Bei der Abwägung ist ferner zu berücksichtigen, daß dem Begriff des Verbleibens eine Entlassungsschranke innewohnt (BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - BVerwG VIII C 116.70] [24 ff.]; Urteil vom 28. Februar 1973 - BVerwG 8 C 176.70 -). Sie erlaubt der Bundeswehr mit Rücksicht auf die allgemeine Wehrpflicht nicht, sich unbequemer oder aggressiver Soldaten ohne zwingenden Grund zu entledigen. Die Bundeswehr muß aggressives Verhalten von Wehrpflichtigen bis zur äußersten Grenze des Möglichen hinnehmen und mit disziplinarischen Kitteln bekämpfen. Die Entlassung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG dient nicht der Bestrafung oder der förmlichen Disziplinierung eines Wehrpflichtigen. Sie dient vielmehr allein der Erhaltung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit der Truppe, bei der der Wehrpflichtige Wehrdienst leistet. Dem widerspräche es, wenn sich Wehrpflichtige wegen schlichten, auch wiederholten pflichtwidrigen Verhaltens durch ihre Entlassung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 WPflG ihrer Wehrpflicht entziehen könnten. Hieran müssen sie zunächst bis zum Grade des Möglichen und des der Bundeswehr Zumutbaren gehindert werden (BVerwGE 42, 20 [BVerwG 28.02.1973 - BVerwG VIII C 116.70] [22 ff.]; Urteile vom 28. Februar 1973 - BVerwG 8 C 176.70 - und vom 22. Mai 1974 - BVerwG 8 C 179.72 -).

12

Im hier vorliegenden Fall ist weder die dem Begriff des Vorbleibens innewohnende Entlassungsschranke überwunden noch ist die Gefahr für die militärische Ordnung ernstlich. Das ist nur der Fall, wenn die Gefahr konkret drohend und die Regelverletzung nachhaltig ist. Die Regelverletzung des Klägers ist zwar schwerwiegend. Die Bundeswehr muß ihr mit Schärfe entgegentreten. Die Schrift "Soldat 74" hat einen die Bundeswehr herabwürdigenden Inhalt. Sie wiederholt die Vorwürfe, die in der Schrift "Soldat 70", die ihr vorausging, bereits gegen die Bundeswehr erhoben wurden. Die Bundeswehr wird u.a. als Bürgerkriegsarmee bezeichnet, die von reaktionären, nationalistisch geprägten Generalen und Politikern geführt und beeinflußt werde. Deshalb ist die Schrift geeignet, das Vertrauen der Wehrpflichtigen in die Bundeswehr und ihre Führung und deren Verfassungstreue zu beeinträchtigen. Diese Schrift hat der Kläger mitverfaßt und unterschrieben. Er bekennt sich damit zu ihren Inhalt. Daß er an der Übergabe der Schrift an die Öffentlichkeit in Uniform mitgewirkt hat, enthält neben dem darin liegenden schweren Pflichtverstoß eine Herausforderung, gegen die die Bundeswehr einschreiten muß. Das kann sie auch. Sie hat dazu ausreichende Mittel. Ob sie sie im vorliegenden Fall in ausreichendem Maße genutzt hat, kann dahingestellt bleiben. Denn die Entlassungsschranke, die dem Begriff des Verbleibens innewohnt, ist bereits deshalb nicht überwunden, weil es sich einmal um eine einmalige Verfehlung handelt, die sich weitab von der Truppe abgespielt hat und die die Truppe des Klägers nicht erreicht hat. Die Schrift wurde nach dem vom Verwaltungsgericht nach dem Zusammenhang seiner Entscheidungsgründe zugrunde gelegten Sachverhalt von einem begrenzten Kreis von Autoren verfaßt. Daß zu ihnen neben dem Kläger noch andere Besatzungsmitglieder des Zerstörers gehört haben, auf dem der Kläger Dienst tat, hat das Verwaltungsgericht weder festgestellt noch geht dies aus den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Behördenakten hervor. Es fehlen auch Feststellungen darüber, daß der Kläger mit Besatzungsmitgliedern des Zerstörers über den Inhalt der Schrift vor deren Bekanntgabe gesprochen hat. Deshalb ist nach dem Zusammenhang der Feststellungen des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, daß die Schrift und ihr Inhalt bis zu ihrer Bekanntgabe am 20. April 1974 in Bonn der Zerstörerbesatzung unbekannt blieb. Es fehlt auch jeder Hinweis darauf, daß der Kläger vor oder nach der Bekanntgabe der Schrift jemals auf sie hinweisende oder andere die Bundeswehr verunglimpfende Druckerzeugnisse an Bundeswehrangehörige und insbesondere Angehörige der Zerstörerbesatzung verteilt hätte. Deshalb blieb die pflichtwidrige Tätigkeit des Klägers unwiederholt und ohne Wirkung auf die Besatzung des Zerstörers, auf dem der Kläger Wehrdienst leistete, auch wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, daß sie ihr allmählich bekannt wurde. Es ist auch weder festgestellt noch behauptet, noch ist bekanntgeworden, daß die Schrift "Soldat 74" auf andere Truppenteile zersetzend gewirkt hätte. Zum anderen hat die Bundeswehr nicht geprüft, ob die verhängte Disziplinarbuße den Kläger nicht von derartigen Regelverstößen künftig abgehalten hätte. Zwar ist dies nicht schlechthin notwendig. Angesichts der Vereinzelung des Vorfalls war es jedoch angezeigt, die abschreckende Wirkung der eigenen Maßnahmen abzuwarten. Der Kläger hat sich zwar bei seiner Befragung am 9. Mai 1974 ausdrücklich geweigert, auf eine aktive Betätigung im Sinne des ADS zu verzichten. Diese Weigerung hatte jedoch angesichts dessen kein ausschlaggebendes Gewicht, daß der Kläger als Soldat gut beurteilt war und sich - von dem behandelten Pflichtverstoß abgesehen - ordnungsgemäß verhalten hatte. Der Bundeswehr war es daher nicht nur zuzumuten, durch die zu ihrer Verfügung stehenden Mittel dem Kläger sein pflichtwidriges Verhalten vor Augen zu führen und ihn zu veranlassen, sich während der ihm noch verbleibenden Wehrdienstzeit pflichtgemäß zu verhalten. Ihr war es vielmehr auch zuzumuten, den Erfolg der Maßnahmen abzuwarten. Deshalb ist die im Begriff des Verbleibens enthaltene Entlassungsschranke nicht überwunden. Aus denselben Gründen ist auch die Gefahr für die militärische Ordnung nicht ernstlich, weil nicht drohend und weil der Regelverstoß nicht nachhaltig ist.

13

Das Verwaltungsgericht hat daher im Ergebnis zu Recht den Entlassungsbescheid aufgehoben. Damit entfällt auch der Dienstgradverlust (§ 30 Abs. 1 Satz 2 WPflG). Die Revision der Beklagten war mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt ist wegen Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Maetzel
Maetzel
Türke
Noack
Lotz