Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.12.1996, Az.: BVerwG 3 C 1.96
Unterbliebene Beiladung als Revisionsgrund
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.12.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 1.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 20915
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 1996
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer, van Schewick, Dr. Pagenkopf, Dr. Borgs-Maciejewski
und Kimmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beiladung des Niedersächsischen Landtages wird abgelehnt.
Gründe
Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung des Niedersächsischen Landtages im Revisionsverfahren liegen nicht vor. Der Senat kann dabei dahinstehen lassen, ob die Tatbestandsmerkmale für eine notwendige Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO im Falle des Niedersächsischen Landtages überhaupt erfüllt sind. Es bestehen Zweifel, ob der Landtag im Verhältnis zum Beklagten als Dritter im Sinne des § 65 Abs. 2 VwGO verstanden werden kann und ob eine Beteiligung am streitigen Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten, für das der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist, bestehen kann, obwohl das Rechtsverhältnis zwischen dem Beklagten und dem Landtag in erster Linie vom Verfassungsrecht geprägt ist.
Der Senat braucht diese Fragen nicht zu klären, denn selbst wenn die Voraussetzungen einer Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO gegeben wären, darf unter den gegebenen Umständen von ihr abgesehen werden. Dies ergibt sich aus §§ 142, 144 Abs. 3 Satz 2 VwGO in ihrer jetzigen Fassung. Vor ihrer Neufassung durch das 4. VwGO-Änderungsgesetz führte eine in der Tatsacheninstanz unterlassene notwendige Beiladung im Revisionsverfahren regelmäßig zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, und zwar gleichgültig, ob dem übergangenen Dritten an der Zurückverweisung gelegen war oder nicht. Aber schon vor der Gesetzesänderung hatte der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 2. September 1983 - BVerwG 7 C 97.81 - Buchholz 442.03 § 9 Nr. 13) die Auffassung vertreten, daß die angefochtene Entscheidung allein wegen Verstoßes gegen § 65 Abs. 2 VwGO dann nicht aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen zu werden brauche, wenn feststeht, daß dem am gerichtlichen Verfahren nicht beteiligten Dritten Nachteile nicht entstehen können. Die Neuregelung eröffnet nunmehr dem Revisionsgericht - wie es in der Regierungsbegründung zum Entwurf des 4. VwGO-Änderungsgesetz (BTDrucks 11/7030, S. 35) heißt - "ein ökonomisches Verfahren", indem es nur noch dann zu einer Zurückverweisung der Sache zwingt, wenn der übergangene Dritte ein berechtigtes Interesse daran hat. Ein derartiges Interesse des Niedersächsischen Landtags ist nicht mehr ersichtlich. Die Entscheidung des erkennenden Senates in der Hauptsache, mit der die Klage in vollem Umfange abgewiesen worden ist, trägt dessen Belangen uneingeschränkt Rechnung. Mit ihr steht rechtskräftig fest, daß der Klägerin kein Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe von Prüfungsergebnissen, die der Niedersächsische Rechnungshof gewonnen hat, zusteht. Damit bleiben alle Informationsrechte des Niedersächsischen Landtags, die er gegenüber dem beklagten Rechnungshof haben mag, unberührt.
van Schewick
Dr. Pagenkopf
Dr. Borgs-Maciejewski
Kimmel