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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.09.1986, Az.: BVerwG 7 C 64.84

Universitätsrecht; Studienplan; Curricularnnormwert

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
26.09.1986
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 64.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12736
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Karlsruhe - 23.09.1981 - AZ: 7 K 1052/81
VGH Baden-Württemberg - 23.03.1983 - AZ: NC 9 S 2542/81

Fundstellen

  • DVBl 1987, 310-312 (Volltext mit amtl. LS)
  • KMK-HSchR 1987, 152-157
  • NVwZ 1987, 687-688 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zur Bedeutung des ZVS-Beispielstudienplans als Grundlage der Aufteilung des Curricularnormwerts, wenn sich die Entscheidung des Ministeriums über die Bildung des Eigenanteils der Vorklinischen Lehreinheit als rechtswidrig erweist (permanente Abweichung der Ausbildungswirklichkeit von einem - obsolet gewordenen - Studienplan).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung
vom 26. September 1986
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Kreiling, Dr. Franßen und Seebass
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23. März 1983 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin erstrebt einen Studienplatz im Studiengang Medizin bei der Beklagten. Ihren Antrag, sie zum Studium im 1. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 1981 außerhalb der festgesetzten Höchstzahl zuzulassen, lehnte die Beklagte ab. Der vor dem Verwaltungsgericht erfolglosen Klage hat der Verwaltungsgerichtshof stattgegeben. In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils (vgl. NVwZ 1983, 621 [VGH Baden-Württemberg 23.03.1983 - 9 S 952/81]) wird ausgeführt:

2

Das Ministerium für Wissenschaft und Kunst habe seine Entscheidung, den Eigenanteil am Curricularnormwert der bei der Beklagten bestehenden Lehreinheit Vorklinische Medizin auf 1,22 festzusetzen, darauf gestützt, daß dort die Unterrichtsveranstaltungen in den drei Kernfächern des vorklinischen Studienabschnitts Anatomie, Physiologie und Biochemie entsprechend dem Modellstudienplan der Studienplankommission der Medizinischen Fakultäten des Landes Baden-Württemberg (WMFT-Studienplanmodell) angeboten würden. Die vorklinische Lehreinheit der Beklagten habe hingegen nach den gerichtlichen Feststellungen abweichend von den Vorstellungen des Ministeriums im Fach Anatomie keine Seminare abgehalten. Die Ausbildungswirklichkeit decke sich daher in einem wesentlichen Punkt nicht mit dem der ministeriellen Anteilsbestimmung zugrunde gelegten Studienplanmodell. Um die bei der Beklagten anzutreffenden Unterrichtsverhältnisse im Wege einer Plausibilitätskontrolle quantitativ zu überprüfen, seien die Lehrveranstaltungszeiten auf der Basis einer durchschnittlichen Vorlesungszeit von 14 Wochen je Semester in Semesterwochenstunden umgerechnet, die in den Unterrichtsveranstaltungen praktizierten Betreuungsrelationen angesetzt und die in Anlage 2 zur Kapazitätsverordnung III enthaltenen Anrechnungsfaktoren zur Bestimmung des Zeitaufwands der verschiedenen Lehrveranstaltungsarten übernommen worden. Nach dieser Kontrollberechnung ergebe sich ein im Lehrbetrieb der Vorklinik verwirklichter Eigenanteil der Lehreinheit von 1,1159, der den vom Ministerium vorgegebenen Eigenanteil am Curricularnormwert erheblich unterschreite. Dies zeige, daß das modifizierte WMFT-Modell mit dem sich aus ihm ergebenden Eigenanteil von 1,22 in der Ausbildungswirklichkeit bei der Beklagten nicht angemessen berücksichtigt werde. Nicht das WMFT-Modell, sondern der ZVS-Beispielstudienplan mit einem Eigenanteil am Curricularnormwert von 1,1108 entspreche der Ausbildungswirklichkeit. Der in dem modifizierten WMFT-Modell enthaltene Ansatz von 1,22 erweise sich als unzulässige kapazitätsverknappende Manipulation. Es sei von dem ZVS-Beispielstudienplan als Regelmaßstab für eine kapazitätserschöpfende Normwertaufteilung auszugehen, nachdem die Kontrollberechnung ergeben habe, daß es an hochschulspezifischen Besonderheiten fehle, die eine zulassungsungünstige Abweichung von der Wertaufteilung des ZVS-Beispielstudienplans rechtfertigen könnten. Aufgrund des dem ZVS-Beispielstudienplan entnommenen Eigenanteils am Curricularnormwert der Lehreinheit Vorklinische Medizin erhöhe sich die Zulassungszahl in einem Umfang, der zur Zulassung aller noch in der Bewerberkonkurrenz verbliebenen Studienplatzkläger ausreichend sei.

3

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Daß die tatsächliche Ausbildung der Lehreinheit Vorklinische Medizin den plangemäßen Festlegungen nicht entsprochen habe, sei nicht Folge einer kapazitätsverknappenden Manipulation in dem Engpaßfach Anatomie, sondern Ausdruck einer studienplanwidrigen Ausbildungsverschlechterung. Decke sich die Ausbildungswirklichkeit nicht mit dem Studienplan, so sei zwar Abhilfe geboten mit der Folge, daß das Ministerium auf eine plangerechte Ausbildung hinzuwirken habe. Es sei jedoch unvereinbar mit dem Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit und werde auch vom Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte nicht gefordert, die Aufteilung des Curricularnormwerts abweichend vom Studienplan der Beklagten nach Maßgabe des ZVS-Beispielstudienplans zu treffen. Selbst wenn sich - was nicht der Fall sei - der ZVS-Beispieistudienplan anderweitig als Aufteilungsmaßstab allgemein durchgesetzt hätte, sei er bei der Beklagten nicht anzuwenden. Bei der Beklagten sei das Studium im Hinblick auf die besonderen Forschungsschwerpunkte der medizinischen Lehreinheiten und ihrer Ressourcen auf eine vertiefte Ausbildung in den vorklinischen Fächern angelegt. Der ZVS-Beispielstudienplan unterscheide sich im wesentlichen vom WMFT-Studienplanmodell dadurch, daß in den drei vorklinischen Kernfächern Veranstaltungen mit beschränkter Gruppengröße nur in dem Umfang des Mindestlehrangebots der Approbationsordnung vorzusehen seien. Er stelle darauf ab, daß in einer Hochschule die vorklinische Ausstattung "stromlinienförmig" auf die Erfüllung der Pflichtlehrveranstaltungen nach der Approbationsordnung ausgerichtet sei. Für die Beklagte gebe der ZVS-Beispielstudienplan hingegen kein geeignetes Modell ab. Er beeinträchtige sie unter dem Gesichtspunkt der Einheit von Forschung und Lehre in ihren Rechten, da er es ihr unmöglich mache, den Schwerpunkten ihrer vorklinischen Forschung entsprechend im Studium auch eine vertiefte Lehre anzubieten. Als unzureichende Sachaufklärung sei zu rügen, daß der Verwaltungsgerichtshof nicht aufgeklärt habe, ob sich der ZVS-Beispielstudienplan durchgesetzt habe, ob die Abweichung der Ausbildungswirklichkeit dem Willen der Fakultät entspreche, ob es bei der Beklagten Forschungsschwerpunkte im vorklinischen Bereich gebe und ob nicht die Minderung des Curricularnormwert-Anteils der vorklinischen Lehreinheit ohne den Ausgleich einer Erhöhung des Anteils der klinischen Lehreinheiten zum vollen Curricularnormwert den Ausbildungsanspruch der zugelassenen Studenten aus Art. 12 Abs. 1 GG verletze.

4

Die Klägerin tritt dem Vorbringen der Revision entgegen. Bei der Bestimmung des Curricularnormwerts im Studiengang Medizin habe man in der ZVS den Beispielstudienplan zugrunde gelegt. Dementsprechend bestimme sich die Aufteilung des Curricularnormwerts nach Maßgabe dieses Studienplans. Der ZVS-Beispielstudienplan, der über die quantitativen Anforderungen der Approbationsordnung hinausgehe, habe sich als Aufteilungsmaßstab durchgesetzt. Was die Beklagte ihren Studienplan nenne, habe sich als schlichtes Rechenwerk zur Rechtfertigung des Eigenanteils von 1,22 erwiesen. Es entspreche nicht der Hochschulwirklichkeit und gebe für die Ausübung der Beurteilungsermächtigung zur Aufteilung des Curricularnormwerts daher keine tragfähige Grundlage ab.

5

II.

Die Revision ist unbegründet.

6

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beklagte in dem angefochtenen Urteil zur Zulassung der Klägerin im Studiengang Medizin verpflichtet, ohne Bundesrecht zu verletzen. Seine Rechtsauffassung, die Zulassungszahlenverordnung - ZZVO - des baden-württembergischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 27. Juni 1980 (GBl. S. 421) sei hinsichtlich der für den Studiengang Medizin festgesetzten Höchstzahl nichtig und stehe daher einer Zulassung der Klägerin nicht entgegen, verstößt nicht gegen das der Beklagten zustehende Grundrecht auf freie Wissenschaft (Art. 5 Abs. 3 GG).

7

Zur Ungültigkeit der Zulassungszahlenfestsetzung gelangt der Verwaltungsgerichtshof in Anwendung der Kapazitätsverordnung des baden-württembergischen Ministeriums für Wissenschaft und Kunst vom 26. März 1980 (GBl. S. 274) - KapVO V -, die in ihrer Anlage 2 unter Nr. 39 Fußn. 3 bestimmt, daß die Aufteilung des Curricularnormwerts auf die Lehreinheiten, denen der Studiengang Medizin zugeordnet ist, dem Ministerium obliegt: Die Aufteilungsentscheidung des Ministeriums, die in Anlehnung an den Modellstudienplan der Studienplankommission der Medizinischen Fakultäten des Landes Baden-Württemberg (WMFT-Studienplanmodell) den Eigenanteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin auf 1,22 beziffere, leide daran, daß bei der Beklagten entgegen der Annahme des Ministeriums im Fach Anatomie keine Seminare abgehalten würden, so daß es an einem wesentlichen Bestandteil dieses Studienplanmodells fehle. Eine die tatsächlichen Unterrichtsverhältnisse überprüfende, das praktizierte Lehrangebot quantifizierende Plausibilitätsberechnung ergebe einen von der Lehreinheit Vorklinische Medizin erbrachten Eigenanteil von 1,1159. Das zeige, daß nicht in dem modifizierten WMFT-Studienplanmodell, sondern in dem ZVS-Beispielstudienplan - entsprechend den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts an die Aufteilung des Curricularnormwerts (BVerwGE 64, 77 <99>[BVerwG 18.09.1981 - 7 N 1/79]) - "die Hochschulwirklichkeit ausreichend berücksichtigt" werde. Angesichts des Ergebnisses der Kontrollberechnung erfülle der Ansatz des aus dem modifizierten WMFT-Studienplanmodell abgeleiteten Anteilswerts 1,22 den vom Bundesverwaltungsgericht bezeichneten Tatbestand der "kapazitätsverknappenden Manipulation" (BVerwGE 65, 303 <312>[BVerwG 18.05.1982 - 7 C 15/80]). Das Ministerium habe mit dem Ansatz des Eigenanteils 1,22 die Funktion des ZVS-Beispielstudienplans als Regelmaßstab kapazitätserschöpfender Normwertaufteilung vernachlässigt. Merklich kapazitätsmindernde Abweichungen von seinen Werten bedürften nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (a.a.O. S. 311) einer Rechtfertigung aus den konkreten Verhältnissen der Hochschule. Derartige besondere Verhältnisse lägen jedoch, wie die Kontrollberechnung belege, nicht vor.

8

Dem ist aus der Sicht des die Kapazitätsermittlung prägenden Bundesrechts zwar nicht in allen Teilen der Begründung, wohl aber in den vom Verwaltungsgerichtshof gefundenen entscheidungstragenden Ergebnissen beizutreten. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Prüfung des Zulassungsbegehrens der Klägerin zu Recht die vom Ministerium festgesetzte Zulassungszahl wegen der Ungültigkeit ihrer Normierung verworfen (1.). Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, daß bei Ermittlung der Semesteraufnahmequote der Eigenanteil der vorklinischen Lehreinheit am Curricularnormwert in Höhe des Anteilswerts des ZVS-Beispielstudienplans gebildet werden mußte (2.).

9

1.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats braucht der eigene Anteil der Lehreinheit Vorklinische Medizin am Curricularnormwert nicht durch Rechtssatz bestimmt zu werden (BVerwGE 64, 77 <94 ff.>[BVerwG 18.09.1981 - 7 N 1/79]). Soweit das Spannungsverhältnis zwischen den verfassungsrechtlichen Anforderungen der einheitlich-erschöpfenden Kapazitätsausnutzung und der wissenschaftlichen Lehrfreiheit der Hochschulen zur Regelung der Lehrnachfrage durch den Normgeber zum Ausgleich zu bringen ist, genügt die verordnungsrechtliche Festlegung des Curricularnormwerts, der angibt, welchen Gesamtbetreuungsaufwand die ordnungsgemäße Ausbildung eines Studenten fordert (vgl. § 13 Abs. 1 KapVO V; Art. 7 Abs. 3 Satz 7 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen - 1978). Der Curricularnormwert ermöglicht eine der erschöpfenden Kapazitätsausnutzung dienende gleichmäßige Auslastung des Lehrbetriebs, ohne die Hochschulen in ihrer Unterrichtsgestaltung stärker zu reglementieren, als es nach den Vorgaben des höherrangigen Gebots erschöpfender Kapazitätsausnutzung unumgänglich ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 Satz 5 des Staatsvertrags 1978). Das Gebot der Kapazitätserschöpfung und der Grundsatz der wissenschaftlichen Lehrfreiheit markieren zugleich die Grenzen, die der exekutiven Aufteilung des Curricularnormwerts gezogen sind, wenn zu entscheiden ist, welchen Eigenanteil die vorklinische Lehreinheit am Unterrichtsaufwand des medizinischen Studiengangs trägt. Das Ministerium hat bei seiner Aufteilungsentscheidung das Bewertungs- und Einschätzungsvorrecht zu beachten, das die Hochschule aufgrund ihrer Wissenschaftsfreiheit mit Letztverbindlichkeit berechtigt, den Studienplan so zu gestalten, wie er ihren Vorstellungen von einer sachgerechten Bewältigung des Studiums entspricht. Der Hochschule obliegt es andererseits, das Ministerium zutreffend über die in der Hochschule bestehenden Studienplanverhältnisse zu unterrichten, damit eine ordnungsgemäße, das Kapazitätserschöpfungsgebot erfüllende Aufteilungsentscheidung getroffen werden kann. Es ist eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der Aufteilung des Curricularnormwerts, daß die Aufteilung auf der Grundlage eines richtig und vollständig ermittelten Sachverhalts getroffen wird (BVerwGE 65, 303 <311>[BVerwG 18.05.1982 - 7 C 15/80]). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs haben indessen ergeben, daß das Ministerium von einer unzutreffenden Tatsachenbasis ausgegangen ist. Die vorklinische Lehreinheit der Beklagten ist von den dem Ministerium vermittelten Vorstellungen über einen von der Lehreinheit praktizierten Studienplan nach dem Muster des WMFT-Studienplanmodells erheblich abgewichen; sie hat insbesondere die das WMFT-Studienplanmodell charakterisierenden seminaristischen Unterrichtsveranstaltungen im Fach Anatomie durch Vorlesungsveranstaltungen ersetzt. Die Beklagte wendet hiergegen erfolglos ein, daß der Studienplan, der diese Unterrichtsverhältnisse regele, und nicht der in der Hochschule praktizierte Unterricht Gegenstand der Aufteilungsentscheidung sei. Es trifft zwar zu, daß es für die Aufteilung des Curricularnormwerts nicht unmittelbar auf die faktischen Unterrichtsverhältnisse ankommen kann, die im übrigen schon aus praktischen Gründen häufig nicht völlig mit dem Studienplan in Einklang zu bringen sein werden. Es kommt jedoch bei der Beklagten hinzu, daß die Lehreinheit Vorklinische Medizin ihren Lehrbetrieb bereits seit einigen Jahren von dem Studienplanmodell gelöst und in einer Form weitergeführt hatte, von der die Rückkehr zu studienplangemäßen Unterrichtsverhältnissen wegen unzureichender personeller Ressourcen undurchführbar geworden war. Haben sich die Bedingungen des Lehrbetriebs wesentlich und ersichtlich für längere Zeit so geändert, daß an den geltenden Studienplan als realisierbare Grundlage der Unterrichtsgestaltung nicht mehr anzuknüpfen ist, dann darf dieser Umstand dem Ministerium nicht vorenthalten werden.

10

Auf die in der Verhandlung vor dem erkennenden Senat angeschnittene Frage, ob und mit welchem Inhalt im Studienjahr 1980/81 noch ein normierter Studienplan nach Maßgabe früherer hochschulgesetzlicher Regelungen existierte, kommt es nicht an. Im Hinblick auf die fachwissenschaftliche und didaktische Verantwortlichkeit der zuständigen Lehrpersonen ist der geänderte Lehrbetrieb der Beklagten auch für den - vom Verwaltungsgerichtshof nicht geklärten - Fall zuzurechnen, daß ein für den Lehrbetrieb obsolet gewordener Studienplan formell noch galt. Mit der Berufung auf einen den Vorstellungen des Ministeriums entsprechenden Studienplan kann sich die Beklagte daher nicht davon entlasten, daß der in der Zulassungszahlenfestsetzung vorausgesetzte quantitative Unterrichtsbedarf entsprechend den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs permanent und signifikant unterschritten worden ist.

11

Ob die Abweichung von einem etwaigen Studienplan auf dem Willensentschluß der Fakultät beruhte, ist entgegen der Auffassung der Revision nicht entscheidungserheblich. Auch wenn man davon absieht, daß die geänderten Studienverhältnisse den Mitgliedern der Fakultät nicht verborgen geblieben sein können, wären die praktizierten Unterrichtsverhältnisse, sei es mit, sei es ohne ausdrückliche Billigung der Fakultät, für die Aufteilung des Curricularnormwerts durch das Ministerium von entscheidungstragendem Gewicht gewesen, so daß die Verkennung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die Aufteilungsentscheidung fehlerhaft machte.

12

2.

Der Mangel der ministeriellen Aufteilungsentscheidung führt zur Nichtigkeit der Zulassungszahlenverordnung, soweit sie die Semesteraufnahmequote bei der Beklagten im Studiengang Medizin für das Studienjahr 1980/81 normiert. Mit Bundesrecht wäre es jedoch nicht vereinbar, einschränkungslos alle Studienbewerber zum Studium zuzulassen, sofern sie nur für das Studienjahr von der Beklagten die Zuteilung eines Studienplatzes im Studiengang Medizin außerhalb der festgesetzten Höchstzahl beansprucht haben. Die grundrechtlichen Institute der Wissenschafts- und der Berufsausbildungsfreiheit, die ohne einen geordneten Studienbetrieb nicht zu verwirklichen und deshalb unter den Bedingungen des harten Numerus clausus ohne Zulassungsbeschränkungen nicht gewährleistet sind, stünden einer Aufnahme sämtlicher Bewerber ohne Rücksicht auf deren Anzahl entgegen; sie ließen die volle Öffnung der Beklagten als Folge der nichtigen Zulassungsregelung nicht zu. Der Verwaltungsgerichtshof hat es deshalb zu Recht bei der Anwendung des geltenden Kapazitätsrechts belassen, das mit Rücksicht auf die Wissenschaftsfreiheit der Hochschulen die Beachtung didaktisch-fachwissenschaftlicher Gesichtspunkte bei der Aufteilung des Curricularnormwerts sicherzustellen hat.

13

Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs, den Anteil der vorklinischen Lehreinheit am Curricularnormwert in Anwendung von Anl. 2 der Kapazitätsverordnung V entsprechend der Vorgabe des ZVS-Beispielstudienplans zu bestimmen, ist aus dieser Sicht bundesrechtlich nicht fehlerhaft. Der ZVS-Beispielstudienplan hat sich - unabhängig von der hier nicht entscheidungserheblichen Frage, wann er mit seinen Wertanteilen als Anhalt für kapaziuätserschöpfende Zulassungsverhältnisse zu beachten ist - schon aufgrund, seiner verbreiteten und längeren Handhabung als ein Aufteilungsmaßstab im Hochschulzulassungsrecht erwiesen, dem die generelle Eignung zur Bestimmung dessen, was eine vorklinische Lehreinheit an Unterrichtsmenge zu einem ordnungsgemäßen Studium beizutragen hat, nicht abgesprochen werden kann. Das schließt freilich nicht aus, daß der Lehrnachfragewert der vorklinischen Lehreinheit im ZVS-Beispielstudienplan den didaktisch-fachwissenschaftlichen Vorstellungen widerspricht, welche die den vorklinischen Unterricht verantwortlich gestaltenden Lehrpersonen der Beklagten von einer sachgerechten Quantifizierung des vorklinischen Unterrichtsanteils haben. Dem ist der Verwaltungsgerichtshof durch Überprüfung der praktizierten Studienplanverhältnisse und durch die Berechnung der Lehrmengen nachgegangen, die sich auf der Grundlage des tatsächlich erbrachten Unterrichts ergeben. Aus der Kontrollberechnung folgt, daß sich die Lehrnachfrageanteile des ZVS-Beispielstudienplans und des von den Lehrpersonen der vorklinischen Lehreinheit verantwortlich erteilten Unterrichts nur unwesentlich unterscheiden. Auch auf dem Boden des in der vorklinischen Lehreinheit tatsächlich erbrachten Lehraufwands je Student hätte die Klägerin zugelassen werden müssen. Das muß sich die Beklagte entgegenhalten lassen, soweit sie darauf abstellt, daß sich die Normwertaufteilung entsprechend dem ZVS-Beispielstudienplan mit den didaktisch-fachwissenschaftlichen Vorstellungen ihrer vorklinischen Lehreinheit nicht vereinbaren lasse.

14

Auch die übrigen Einwände der Revision einschließlich ihrer Aufklärungsrügen, die die Aufteilung des Curricularnormwerts entsprechend dem Eigenanteil des ZVS-Beispielstudienplans betreffen, sind nicht begründet. Daß der Verwaltungsgerichtshof bei den Vorlesungen mit der tatsächlichen Gruppengröße gerechnet und die Anrechnungsfaktoren im Hinblick auf die zu beurteilenden Mischformen von Seminaren und Praktika nicht stärker differenziert hat, ist bundesrechtlich schon darum nicht angreifbar, weil es dem Verwaltungsgerichtshof lediglich um eine Plausibilitätskontrolle ging, die nicht unmittelbar zur Berechnung der Zulassungszahl diente. Die Anrechnungsfaktoren nach Anlage 2 der Kapazitätsverordnungen II und III hat der Verwaltungsgerichtshof zudem systemgetreu als Rechengrößen übernommen, da sie in den anzuwendenden Curricularnormwert eingegangen sind. Darauf, ob sich der ZVS-Beispielstudienplan "durchgesetzt" hat und ob Forschungsschwerpunkte sowie sonstige Besonderheiten im Wissenschaftsbetrieb der Beklagten eine von dem ZVS-Beispielstudienplan abweichende Aufteilung des Curricularnormwerts bei der Beklagten rechtfertigen können, kommt es nach alledem nicht an.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Sendler
Der Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert.
Prof. Dr. Sendler
Kreiling
Dr. Franßen
Seebass