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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.12.2019, Az.: XIII ZA 1/19

Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.12.2019
Aktenzeichen
XIII ZA 1/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 47384
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:101219BXIIIZA1.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Bonn - 03.04.2019 - AZ: 500 XIV (B) 15/19
LG Bonn - 08.05.2019 - AZ: 5 T 37/19

Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker, Dr. Rombach und Dr. Linder
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine - von einem Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof zu beantragende - Wiedereinsetzung in die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde kommt nicht in Betracht, weil der Betroffene nicht ausreichend dargelegt hat, dass die Einreichung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe nach Ablauf der Rechtsbeschwerdefrist nicht auf seinem Verschulden beruht. Der Betroffene hat außerdem die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist dargetan. Die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse muss neu erstellt werden, wenn sich die Verhältnisse des Betroffenen geändert haben. Infolge der Abschiebung ändern sich typischerweise die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Mai 2015 - V ZA 27/14, juris Rn. 1; Beschluss vom 12. März 2018 - V ZA 4/18, juris Rn. 1; Beschluss vom 13. April 2018 - V ZA 4/18, juris Rn. 7).

Meier-Beck
Tolkmitt
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Picker ist erkrankt und kann deshalb nicht unterschrift
Meier-Beck
Rombach
Linder