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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.03.2018, Az.: V ZA 4/18

Zurückweisung eines Antrags auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.03.2018
Aktenzeichen
V ZA 4/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 12988
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2018:120318BVZA4.18.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hamburg-Mitte - 14.12.2017 - AZ: 219h XIV 357/17
LG Hamburg - 11.01.2018 - AZ: 329 T 99/17

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Kazele und Dr. Göbel, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nicht dargetan. Nach der Rechtsprechung des Senats muss die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse neu erstellt werden, wenn sich die Verhältnisse des Antragstellers infolge seiner Abschiebung geändert haben (Beschluss vom 21. Mai 2015 - V ZA 27/14, juris Rn. 1 mwN). Der Antragsteller ist nach den Angaben seines Verfahrensbevollmächtigten am 27. Januar 2018 nach Marokko abgeschoben worden. Die eingereichte Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 6. Februar 2018 gibt damit offensichtlich nicht seine aktuellen Verhältnisse wieder. Denn die - ohnehin nicht belegte - Angabe, Arbeitslosengeld II zu beziehen, kann nicht mehr zutreffen. Angaben, wovon der Antragsteller derzeit lebt, enthält der Antrag nicht. Ebensowenig ist dargelegt, dass er aus besonderen Gründen an aktuellen Angaben und deren Nachweis gehindert wäre (siehe dazu Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 214/10, NVwZ-RR 2011, 87 Rn. 12).

Stresemann
Kazele
Göbel
Haberkamp
Hamdorf