Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1991, Az.: IV ZR 96/90
Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1991
- Aktenzeichen
- IV ZR 96/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14671
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1991, 654-655 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1991, 376 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1991, 449-450 (Volltext mit red./amtl. LS)
- ZTR 1992, 121-122 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Gültigkeit von § 65 Abs. 6 VBLS.
Tatbestand:
Der Kläger war vom 15. September 1969 bis 31. August 1983 Angestellter des RKW, einer öffentlichen Einrichtung, die aus öffentlichen Mitteln finanziert wird. Wegen seiner Tätigkeit beim RKW war er seit 1. Januar 1972 bei der Beklagten pflichtversichert, weil das RKW ab diesem Zeitpunkt eine Beteiligungsvereinbarung mit der Beklagten abgeschlossen hat. Für die Zeit vor Inkrafttreten der Beteiligungsvereinbarung mit der Beklagten hatte das RKW für seine Angestellten bei der KLV als zusätzliche Altersversorgung eine Gruppenversicherung abgeschlossen, die zu 2/3 von dem RKW und zu 1/3 vom Kläger finanziell getragen wurde. Nach dem Beitritt des RKW zur Beklagten ruhte die Versicherung bei der KLV. Der Kläger bezieht seit dem 1. September 1983 von der Beklagten eine Zusatzversorgungsrente und seit dem 1. September 1988 aus der Gruppenversicherung bei der KLV eine weitere monatliche Rente von 89,17 DM. Um diesen Betrag hat die Beklagte ab 1. September 1988 die monatliche Auszahlung gekürzt. Dabei beruft sie sich auf ihre Satzung (VBLS) die in § 65 Abs. 6 folgendes bestimmt:
"Die Versorgungsrente ruht... insoweit, als der Berechtigte laufende... Versorgungs- oder versorgungsähnliche Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis bei einem in Absatz 4 genannten Arbeitgeber erhält. Als Bezüge im Sinne des Satzes 1 gelten auch Leistungen, die von einer Einrichtung erbracht werden, zu der der Arbeitgeber Beiträge geleistet hat...."
Zu den in § 65 Abs. 4 VBLS genannten Arbeitgebern zählen öffentliche Arbeitgeber (z.B. Gebietskörperschaften) sowie Einrichtungen, die von diesen zur Durchführung ihrer Aufgaben Mittel erhalten (§ 65 Abs. 4 Satz 1e VBLS).
Der Kläger wendet sich gegen das von der Beklagten angeordnete Ruhen seiner Versorgungsrente in Höhe der von der KLV bezogenen Rente. Er hat vorgebracht:
§ 65 Abs. 6 VBLS sei auf sein Versicherungsverhältnis nicht anzuwenden, denn das RKW sei vor dem Beitritt zur Beklagten versorgungsrechtlich nicht einem Arbeitgeber des öffentlichen Rechts gleichgestellt gewesen; es müsse daher wie ein privater Arbeitgeber behandelt werden, und die durch es bewirkte, von der KLV gezahlte Zusatzversorgung dürfe nicht gemäß § 65 Abs. 6 VBLS berücksichtigt werden. Es wäre allenfalls dann gerechtfertigt die mit Hilfe des RKW erlangte Zusatzversorgung bei der von der Beklagten zu leistenden Gesamtversorgung zu berücksichtigen, wenn die Zeit der Beitragszahlung an die KLV auch bei der Berechnung der. versorgungsfähigen Zeit angerechnet wurde, so wie dies z.B. bei §§ 41 Abs. 1, 42 Abs. 1, 40 Abs. 2 VBLS geschehe. Das in § 65 Abs. 6 VBLS verwandte Wort "insoweit" stelle klar, daß die Anrechnung von Versicherungsrenten für andere Zeiträume als für diejenigen, die bei der Beklagten versichert sind, zu unterbleiben hätte. Es widerspreche auch dem Gebot von Treu und Glauben, daß die Anrechnung von dem Versicherungsinstitut abhängig gemacht sei, bei dem der Arbeitgeber die Zusatzversorgung durchführe; denn soweit ein Überleitungsabkommen bestehe, unterbleibe eine Ruhensanordnung gemäß § 65 Abs. 6 Satz 3c VBLS. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung der wegen der KLV-Rente gekürzten Rentenbeträge zu verurteilen und festzustellen, daß seine Zusatzversorgungsrente nicht nach § 65 Abs. 6 VBLS in Höhe der von der KLV gezahlten Altersrente in Höhe von monatlich 89,17 DM ruht. Hilfsweise hat er die Feststellung begehrt, daß die Zeit vom 1. Januar 1970 bis 31. Dezember 1971, in der der Kläger bei der KLV zur Alterszusatzversorgung beitragspflichtig versichert war, bei der Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit des Klägers bei der Beklagten anzurechnen ist.
Die Beklagte hält das Begehren des Klägers für unbegründet. Sie meint, der Kläger sei an den Inhalt ihrer Satzung gebunden, da anläßlich des Beitritts des RKW für ihn nicht von der Möglichkeit des § 20 Abs. 1 Satz 4 VBLS, wonach für bestimmte Angestellte Ausnahmen vereinbart werden können, Gebrauch gemacht worden sei.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, daß das aus öffentlichen Mitteln finanzierte RKW nicht einem privaten Arbeitgeber gleichgestellt werden könne, werden von der Revision nicht angegriffen. Sie enthalten auch keinen Rechtsfehler.
2. Entgegen der Ansicht der Revision ist § 65 Abs. 6 VBLS hier anzuwenden. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, daß die genannte Satzungsbestimmung wegen des Wortes "insoweit" eine zeitliche Komponente dahin enthalte, daß die Anrechnung von Versicherungsrenten ausscheide, die für andere Zeiträume gezahlt werden als für diejenigen, die bei der Beklagten versichert sind. § 65 Abs. 6 VBLS bestimmt, daß alle dort genannten Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis bei einem in Absatz 4 genannten Arbeitgeber anzurechnen sind. Es kommt daher nur darauf an, ob die Bezüge für den gleichen Monat geleistet werden, nicht aber darauf, für welche Zeiträume die Beiträge geleistet worden sind, deren Folge die beiden Arten der laufenden Bezüge sind. Daher sind auch Bezüge anzurechnen, die auf Beitragszahlungen beruhen, die vor dem Beginn der Versicherung bei der Beklagten geleistet wurden (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes B 320f.).
Die Anwendung der Bestimmung in § 65 Abs. 6 VBLS widerspricht auch nicht ihrem Sinn und Zweck. Der Zweck der Vorschrift, zu vermeiden, daß der Berechtigte aus öffentlichen Mitteln Versorgungsleistungen erhält, die das sozialpolitisch erwünschte Maß der Gesamtversorgung übersteigen (BGHZ 69, 171, 177f.) [BGH 25.05.1977 - IV ZR 13/76], wird nur dann erreicht, wenn alle genannten, aus ,öffentlichen Mitteln im weiteren Sinne stammenden Versorgungsbezüge auf die Versorgungsrente angerechnet werden (Gilbert/Hesse, aaO). Daher kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, daß zu keinem Zeitpunkt gleichzeitig Beiträge sowohl an die KLV als auch an die Beklagte entrichtet wurden.
3. Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß die Anwendung des § 65 Abs. 6 VBLS auf den vorliegenden Fall unbillig sei und gegen höherrangiges Recht verstoße. a) Eine Verletzung der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG kann nicht bejaht werden. Der Rentenanspruch des Klägers gegen die KLV bleibt unangetastet. Dessen Anrechnung auf die von der Beklagten zu leistende Zusatzversorgung war schon bei dem Beitritt des RKW zu der Beklagten gemäß dem damals schon geltenden § 65 Abs. 6 Satz 1 VBLS vorgesehen. Ein Eingriff in eine von dem Kläger erlangte sozialversicherungsrechtliche Position liegt daher nicht vor.
b) § 65 Abs. 6 VBLS verstößt auch nicht gegen das Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 3 GG.
aa) Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 11. Dezember 1985 - IVa ZR 252/83 - VersR 1986, 360, 361 unter III, 1 zu § 65 Abs. 4 VBLS ausgeführt hat, stellt es keinen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar, daß die Leistungsminderung der Beklagten auf die Bezieher solcher Einkünfte beschränkt ist, die - im weiteren Sinn - aus öffentlichen Mitteln herrühren, dagegen dann nicht eingreift, wenn sie von einem privaten Arbeitgeber stammen. Die Ansicht der Revision, dies gelte nur insoweit, als die Zusatzversorgung Mittel betrifft, die nicht Äquivalent eigener Arbeitsleistungen des Arbeitnehmers sind, gibt dem Senat keinen Anlaß, von dieser Entscheidung abzuweichen, weil maßgeblich nur die Herkunft der Mittel ist.
bb) Der Gleichheitsgrundsatz ist auch nicht deshalb verletzt, weil etwa, so die Revision, § 65 Abs. 6 VBLB im Gegensatz zu § 65 Abs. 4 VBLS, dessen Verfassungsmäßigkeit der Senat in der genannten Entscheidung bejaht hat, keine Höchstbegrenzung der Anrechnung enthalte. Die Revision verweist selbst darauf, daß § 65 Abs. 8 VBLS eine solche Begrenzungsregelung enthält. Entgegen der Ansicht der Revision kann jedoch in der Differenzierung danach, ob es sich um Bezüge aus einem aktiven Arbeits- oder Dienstverhältnis (Abs. 4) oder um Versorgungsbezüge (Abs. 6) handelt, keine Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte erblickt werden.
cc) Auch die Tatsache, daß die Beklagte nur dann, wenn ein Überleitungsabkommen besteht, die bei einer anderen Einrichtung begründete Versicherung wie eine bei ihr selbst begründete behandelt, nicht aber im Fall des Nichtbestehens eines solchen Abkommens, stellt keine Ungleichbehandlung gleicher Tatbestände dar, weil - wie die Revision selbst einräumt - bei Fehlen eines Überleitungsabkommens keine Gegenseitigkeit besteht und dies zur Folge hat, daß die an die anderen Einrichtungen gezahlten Beiträge und Umlagen der Beklagten nicht zugute kommen.
4. Aus den unter 3. genannten Gründen liegt auch die von der Revision behauptete Verletzung von Treu und Glauben, des Vertrauensschutzes und des Rechtsstaatsprinzips nicht vor. Die Beklagte hat kein Vertrauen darauf in Anspruch genommen, daß der Kläger mehr als die satzungsmäßigen Leistungen erhalte.
5. Soweit der Kläger ausführt, im Rahmen der Beitrittsverhandlungen zwischen dem RKW und der Beklagten sei diese selbst von einer Nichtanwendung des § 65 Abs. 6 VBLS ausgegangen (RB 22), handelt es sich um unbeachtliches neues Vorbringen in der Revisionsinstanz.