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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 09.07.2019, Az.: 1 StR 192/19

Verwerfung der Revision als unbegründet mit Anm. des Senats zur unterlassenen Anrechnung der erfüllten Bewährungsauflage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.07.2019
Aktenzeichen
1 StR 192/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 26448
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2019:090719B1STR192.19.0

Verfahrensgang

vorgehend
AG Stuttgart - 16.10.2017
LG Stuttgart - 26.11.2018

Fundstelle

  • StRR 2019, 3

Verfahrensgegenstand

Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. November 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten auf die Bewährungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2017 erbrachten 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf die hier verhängte erste Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren mit 30 Tagen angerechnet werden.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von der Strafkammer unterlassene Anrechnung der erfüllten Bewährungsauflage steht in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, anders als in denen des § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, nicht im Ermessen des Gerichts, sondern hat in der Regel zu erfolgen (BGH, Urteil vom 20. März 1990 - 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381; Beschlüsse vom 2. April 2009 - 2 StR 11/09 und vom 18. Juli 2007 - 2 StR 256/07). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme von diesem Grundsatz sind hier nicht ersichtlich. Da alle erforderlichen Tatsachen im angefochtenen Urteil mitgeteilt werden, hat der Senat den Rechtsfehler auf die Sachrüge zu berücksichtigen und kann die Anrechnungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen (BGH, Urteil vom 3. November 2000 - 2 StR 274/00, NStZ 2001, 163, 164 mwN). Er bemisst den Anrechnungsmaßstab in Orientierung an § 7 Abs. 1 Satz 1 der Baden-Württembergischen Landesverordnung des Justizministeriums über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie Arbeit vom 30. Juni 2009 (GBl 2009, S. 338). Es ist auszuschließen, dass das Landgericht zu einem für den Angeklagten günstigeren Anrechnungsmaßstab gelangt wäre, zumal da die erbrachten Arbeitsstunden bereits bei der Gesamtstrafenbemessung strafmildernd berücksichtigt wurden.

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