Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1985, Az.: BLw 20/84
Höfeordnung; Abfindungsergänzungsanspruch; Gewinn des Hoferben; Vorweggenommene Hoferbfolge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1985
- Aktenzeichen
- BLw 20/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13030
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 13 HöfeO
Fundstellen
- BGHZ 94, 306 - 312
- MDR 1985, 933 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 1042-1043 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Anwendung des § 13 IV lit. b HöfeO und zur Berechnung des Abfindungsergänzungsanspruchs, wenn der Hoferbe einen Gewinn in Form von zukünftig fällig werdenden Teilbeträgen über mehr als 20 Jahre seit dem Erbfall oder der Übertragung des Hofes im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge erzielt.
Tatbestand:
Die Beteiligten sind Geschwister. Der Antragsgegner (Beteiligter zu 1) erhielt aufgrund Übergabevertrags vom 14. Mai 1971 von seinem inzwischen verstorbenen Vater den im Grundbuch von G. eingetragenen Hof. Mitübertragen wurde eine Beteiligung an der Realgemeinde (Realverband) G., die zur Zuteilung von Holz aus einem dem Realverband gehörenden Genossenschaftswald berechtigt. An die Antragstellerin (Beteiligte zu 2) war eine Abfindung von 12 500 DM zu zahlen.
Im Jahre 1978 veräußerten sowohl der Antragsgegner als auch der Realverband G. Grundstücke an die D. Gesellschaft. Entsprechend dem mit dem Realverband G. geschlossenen notariellen Vertrag vom 13. Juli 1978 ist der größte Teil des Kaufpreises in Höhe von etwa 3 700 000 DM, von dem auf den Antragsgegner nach seinem Vorbringen ein Anteil von 506 536,94 DM für Grund und Boden und von 51 520,84 DM für Wuchs und Holz entfällt, auf die Dauer von 60 Jahren in jährlichen Teilbeträgen zu entrichten. Der Realverband leitet die ihm aus dem Verkauf zufließenden Einnahmen an seine Mitglieder weiter.
Die Antragstellerin verlangt vom Antragsgegner Abfindungsergänzung gemäß § 13 HöfeO und zunächst Auskunft über die mit der Veräußerung zusammenhängenden Umstände.
Das Landwirtschaftsgericht hat den Antragsgegner zur Auskunftserteilung über alle mit der Veräußerung von Hofgrundstücken zusammenhängenden Umstände verurteilt und hinsichtlich der vom Realverband G. vorgenommenen Veräußerung den Antrag zurückgewiesen. Gegen die Teilabweisung des Auskunftsanspruchs hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt.
Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in Agrarrecht 1984, 219 abgedruckt ist, hat den Antragsgegner verurteilt, Auskunft auch über alle diejenigen Umstände zu erteilen, die mit der Veräußerung der Grundstücke des Realverbandes G. zusammenhängen, soweit sie für die Berechnung eines Nachabfindungsanspruchs gemäß § 13 HöfeO erheblich sind.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde hatte zum Teil Erfolg.
Entscheidungsgründe
1. Das Beschwerdegericht hat den Antrag der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren dahin ausgelegt, daß sie Auskunft über alle mit der Veräußerung der Verbandsgrundstücke zusammenhängenden Umstände begehre, die für die Berechnung ihres Abfindungsergänzungsanspruchs gemäß § 13 HöfeO erheblich seien. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffen.
2. In der Sache hat das Beschwerdegericht einen Auskunftsanspruch der Antragstellerin gemäß § 13 Abs. 10 HöfeO i. d. F. vom 26. Juli 1976 auch hinsichtlich der vom Realverband G. veräußerten Grundstücke bejaht. Nach seiner Auffassung kann die Antragstellerin wegen dieser Veräußerung zwar nicht unmittelbar nach § 13 HöfeO n.F., jedoch in analoger Anwendung von § 13 Abs. 4 Buchst. b HöfeO eine Ergänzung ihrer Abfindung und deswegen auch Auskunft über alle dafür maßgebenden Umstände verlangen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Vorschrift nicht lediglich entsprechend, sondern bereits unmittelbar anwendbar.
Die für den vorliegenden Fall maßgebende (Art. 3 § 5 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der HöfeO vom 29. März 1976, BGBl I 881) Neufassung der Höfeordnung gewährt den Miterben in § 13 Abs. 4 Buchst. b einen Anspruch auf Abfindungsergänzung, wenn der Hoferbe innerhalb von 20 Jahren nach dem Erbfall den Hof oder Teile davon auf andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich nutzt und dadurch erhebliche Gewinne erzielt. Gemäß § 17 Abs. 2 HöfeO steht die Übertragung des Hofes im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge dem Erbfall gleich.
a) Der Anteil an dem Realverband G. ist Bestandteil des Hofes. Nach § 2 Buchst. b HöfeO n.F. gehören dazu Mitgliedschaftsrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte, die dem Hof dienen, gleichviel, ob sie mit dem Eigentum am Hof verbunden sind oder dem Eigentümer persönlich zustehen. Zu solchen, dem Hofe dienenden ähnlichen Rechten gehören auch zum Bezug von Brenn- oder Bauholz berechtigende Anteile an Realverbänden (vgl. Wöhrmann/Stöcker, Das Landwirtschaftserbrecht 4. Aufl. § 2 Rdn. 37; ähnlich Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery, HöfeO 8. Aufl. § 2 Rdn. 8). Das Gesetz enthält zwar - anders als dessen frühere Fassung vom 24. April 1947, in der Anteile an einer Waldgenossenschaft, Realgemeinde oder Interessentenschaft noch als Beispiele für derartige Rechte aufgeführt waren - darüber keine ausdrückliche Bestimmung mehr. Diese Textänderung ist aber ausschließlich redaktioneller Art und ohne inhaltliche Bedeutung. Nach dem vom Rechtsausschuß des Bundestags erstatteten Bericht (BTDrucks. 7/4545 S. 4) sollte die Vorschrift lediglich in ihrem Wortlaut der Rechtsentwicklung angepaßt werden. Die Aufzählung jener Fallgruppen erschien dem Ausschuß wegen geringer praktischer Bedeutung nicht mehr zeitgemäß, dessen ungeachtet sollten sie unter den in § 2 HöfeO genannten Voraussetzungen auch in Zukunft Hofesbestandteile sein.
b) Nach Ansicht des Beschwerdegerichts kann die Erzielung von Einnahmen, die aus der Veräußerung von Grundvermögen des Realverbands stammen, indessen nicht mehr als Nutzung des Anteils gewertet werden. Wegen der darin liegenden Substanzminderung werde das Recht in Wahrheit (teilweise) veräußert. Diese, auch von der Rechtsbeschwerde geteilte Auffassung beruht auf Rechtsirrtum.
Was zur Nutzung eines Rechts gehört, bestimmt sich nach den Regeln der §§ 99 ff. BGB. Nach der Legaldefinition des § 100 BGB sind unter »Nutzungen« die Früchte eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch des Rechts gewährt, zu verstehen. Die Nutzung des Rechts besteht mithin darin, dessen Früchte zu ziehen oder die mit dem Recht verbundenen Befugnisse auszuüben. Da ein Gebrauch des Rechts im vorliegenden Falle nicht in Betracht kommt, hängt die Entscheidung davon ab, ob die dem Antragsgegner aus den Grundstücksverkäufen des Realverbands G. zufließenden Zahlungen als Früchte seines Anteils an dieser Körperschaft anzusehen sind. Die Frage ist zu bejahen.
Gemäß § 99 Abs. 2 BGB sind Früchte eines Rechts die Erträge, welche das Recht bestimmungsgemäß gewährt. Dazu zählen hier zunächst die den Verbandsmitgliedern aus dem Genossenschaftswald zugeteilten Holzmengen sowie der nach Veräußerung des Holzes gemäß § 16 der Satzung des Realverbands G. hinterlegte Erlös, wie das Beschwerdegericht mit Recht ausgeführt hat. Darauf beschränken sich die bestimmungsgemäß aus dem Verbandsanteil fließenden Erträge aber nicht. Die Verbandsmitglieder sind darüber hinaus auch an der Wirtschaftsführung des Realverbands beteiligt. Überschüsse, die der Verband erwirtschaftet, sind vorbehaltlich abweichender Beschlüsse der Mitgliederversammlung an die Mitglieder auszuschütten (§ 26 Satz 2 des niedersächsischen RealverbandsG vom 5. November 1969, GVBl 187 - RealVerbG Nds.). Auch diese Überschüsse stellen bestimmungsgemäße Erträge des Mitgliedschaftsrechts dar. Das gilt selbst dann, wenn die ausgeschütteten Überschüsse aus einer teilweisen Verwertung des Verbandsvermögens stammen und auf diese Weise der Wert des Anteils gemindert wird. Das Gesetz unterscheidet nicht nach der Herkunft der Überschüsse. Maßgebend ist daher nur, daß es sich um Erträge aus der Verbandstätigkeit handelt und daß diese Erträge - seien es auch außerordentliche - als Überschuß ausgeschüttet werden (vgl. auch Hadding, Pfandrecht und Nießbrauch an der Mitgliedschaft in einer OHG oder KG als Kreditsicherheit, in: Hadding/Schneider, Gesellschaftsanteile als Kreditsicherheit, 1979, S. 37, 74; zu den Nutzungen aus dem Anteil an einer OHG siehe ferner BGH Urt. vom 12. Dezember 1974 - II ZR 166/72, LM Nr. 12 zu § 109 HGB). So liegt der Fall aber hier.
c) Stellen sich somit die Einnahmen des Antragsgegners aufgrund der Landverkäufe des Realverbands G. als Nutzung seines Verbandsanteils dar, so ist der Antragsgegner - bei den hier vorliegenden erheblichen Gewinnen - der Antragstellerin schon nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 4 Buchst. b HöfeO ausgleichspflichtig, wenn diese Nutzung »auf andere Weise als land- oder forstwirtschaftlich« erfolgt.
Nach § 7 Abs. 1 RealVerbG Nds ist der Inhaber eines Verbandsanteils u. a. zur anteiligen Nutzung des Verbandsvermögens berechtigt. Die Entnahme oder der Bezug von Brenn- und Bauholz durch den Antragsgegner sowie der auf ihn nach Gewinnausschüttung gemäß § 26 RealVerbG Nds entfallende Erlös einer Holzveräußerung sind - wie das Beschwerdegericht zutreffend angenommen hat - unzweifelhaft das Ergebnis land- oder forstwirtschaftlicher Nutzung. Im Falle der Veräußerung von Verbandsgrundstücken an die D. Gesellschaft wird Verbandsvermögen aber gerade der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung durch die Verbandsmitglieder entzogen. Der auf die Verbandsmitglieder entfallende Veräußerungserlös beruht mithin nicht auf einer land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung des Verbandsvermögens. Damit ist auch eine Ausgleichspflicht des Antragsgegners gegeben. Seine Verurteilung zur Auskunftserteilung ist deshalb im Grundsatz zu Recht erfolgt.
3. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts erstreckt sich der Auskunftsanspruch der Antragstellerin auf den Teil des vom Realverband G. erzielten gesamten Veräußerungserlöses, der dem Antragsgegner zukomme, ohne Rücksicht auf die mit der D. Gesellschaft auf die Dauer von 60 Jahren getroffene Zahlungsabrede. Dem kann nicht zugestimmt werden.
Der Abfindungsergänzungsanspruch der weichenden Miterben berechnet sich auch für die Tatbestände des § 13 Abs. 4 HöfeO, wie sich aus der dortigen Verweisung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 HöfeO mit Deutlichkeit ergibt, nach dem vom Hoferben erzielten Erlös (Wöhrmann/Stöcker aaO § 13 Rdn. 64; a.A. Lange/Wulff/Lüdtke-Handjery aaO § 13 Rdn. 66, die auf den Verkehrswert der ausgegliederten Hofesteile abstellen wollen; differenzierend Becker Agrarrecht 1978, 219, 220 f.). Das Beschwerdegericht hat gemeint, durch die Veräußerung der Grundstücke seien die Verwertung des Mitgliedschaftsrechts bereits vollendet und die Einnahmen zugleich erzielt, auch wenn einzelne Kaufpreisraten und entsprechende Auskehrungsansprüche des Antragsgegners erst im Verlauf von 60 Jahren fällig würden. Das trifft jedoch nicht zu.
Nach § 13 Abs. 4 Buchst. b i.V.m. Abs. 1 Satz 1 HöfeO setzt der Anspruch auf Ergänzung der Abfindung voraus, daß der Hoferbe aus der Nutzung Gewinn erzielt. Erzielt ist der Gewinn aber erst, wenn dem Antragsgegner ein fälliger Anspruch in bezug auf die Kaufpreisteilzahlungen gegen den Realverband zusteht (vgl. BGHZ 73, 282, 285 f.). Nach § 26 Satz 1 RealVerbG Nds sind die Einnahmen des Realverbandes für seine Ausgaben und Rücklagen zu verwenden. Ergeben sich Überschüsse, so setzt ihre Verteilung nach § 22 Abs. 1 Nr. 8, § 26 Satz 2 RealVerbG Nds einen Beschluß der Mitgliederversammlung voraus. Erst der Verteilungsbeschluß führt zur Fälligkeit von Zahlungsansprüchen des Antragsgegners gegen den Realverband und damit zur Gewinnerzielung im Sinne von § 13 Abs. 4 Buchst. b HöfeO.
Hieraus folgt aber auch weiter, daß nur innerhalb von 20 Jahren nach der Hofübertragung fällig werdende Gewinnausschüttungsansprüche zur Grundlage eines Ausgleichsanspruchs gemacht werden dürfen (a.A. Nordalm AgrarR 1977, 161, 163). Nach dem Ablauf dieser Frist soll der Hoferbe von erbrechtlichen Bindungen frei werden. Er kann deswegen jetzt den Hof oder Hofgrundstücke veräußern, ohne Ausgleichsforderungen der Miterben ausgesetzt zu sein. Was aber für eine Veräußerung des Hofes oder von Teilen desselben gilt, kann für eine neu einsetzende oder auch nur fortdauernde zweckwidrige Nutzung nicht anders sein. Die dadurch eintretende Benachteiligung der weichenden Erben hat der Gesetzgeber im Interesse des Hofes in Kauf genommen.
Dementsprechend ist der Antragsgegner im vorliegenden Falle nur verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft über die von ihm aufgrund der Veräußerung von Verbandsgrundstücken bisher erzielten und die zukünftigen Gewinne bis zum Ablauf von 20 Jahren nach dem Übergang des Hofes sowie die übrigen für die Berechnung maßgebenden Umstände zu erteilen.