Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.12.1974, Az.: II ZR 166/72

Nießbrauch auf Gewinnbezug aus einem Kommanditanteil; Verzicht der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Gewinnausschüttung zu Lasten der Nießbraucher; Anordnung von Nießbrauchsvermächtnissen an einer Kommanditgesellschaft ohne Einräumung von Gesellschafterrechten ; Annahme einer Gewinnausschüttung im Zeitpunkt der Ausweisung des Gewinns in der Steuerbilanz; Formen der Bestellung eines Nießbrauchs an einer Kommanditbeteiligung; Gesellschafterähnliche Stellung eines Nießbräuchers; Beeinträchtigung des Nießbrauchsrechts an einem Kommanditanteil durch Rücklagenbildung durch die Gesellschafter

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.1974
Aktenzeichen
II ZR 166/72
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 12484
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 25.02.1972

Fundstellen

  • DB 1975, 439-440 (Volltext mit amtl. LS)
  • GmbHR 1975, 59-60 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1975, 385 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kaufmann Wilhelm R., M., O.straße ...,

Prozessgegner

1. Karl R. KG, B., K.-R.-Straße ...,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Karl Erhard R., B., Im R.,

1 a. Kaufmann Karl Erhard R., B., Im R.,

2. Kaufmann Hans Karl R., L., L.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Ein Nießbrauch, der sich auf den Gewinnbezug aus einem Kommanditanteil beschränkt, gibt kein Widerspruchsrecht gegen einen Gesellschafterbeschluß, außerordentliche Erträge aus der Veräußerung von Anlagevermögen nicht auszuschütten, sondern einer Investitionsrücklage zuzuführen.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1974
durch
den Vorsitzenden Richter Stimpel und
die Richter Fleck, Dr. Bauer, Dr. Kellermann und Dr. Tidow
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. Februar 1972 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein Sohn des am 3. September 1956 verstorbenen Karl R. und dessen noch lebender Ehefrau, der Beklagte zu 2 ist ein Sohn des Klägers. Karl R. war persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1, einer Kommanditgesellschaft, die Holz verwertet und imprägniert. Bei seinem Tode waren der Kläger und dessen Bruder, der Beklagte zu 1 a, Kommanditisten. In einem gemeinschaftlichen Testament vom 4. Februar 1951 hatte Karl R. seine beiden Enkel, die Söhne des Klägers und des Beklagten zu 1 a, je zur Hälfte als seine Erben eingesetzt. Seiner Ehefrau einerseits und seinen beiden Söhnen andererseits hatte er unter anderem je zur Hälfte den lebenslänglichen Nießbrauch an dem Teil seines Nachlasses vermacht, über den er nicht besonders verfügte. Den beiden Söhnen sollte der Nießbrauch - zu je 1/2 neben dem der Witwe - jeweils nur am Erbteil des eigenen Sohnes zustehen. Nach dem Tode des Erblassers sollten die Erbteile möglichst bald in der Weise geteilt werden, daß jeder der zu Erben eingesetzten Enkel von dem Anteil des Erblassers an der Beklagten zu 1 die Hälfte als Kommanditist erkalten sollte. Die beiden Söhne sollten dann ihre Stellung als Kommanditisten in diejenige von persönlich haftenden Gesellschaftern umwandeln.

2

Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1 in der Fassung vom 22. Januar 1953 bestimmte, daß die Gesellschafter mit unveränderlichen Kapitalkonten I und mit veränderlichen Kapitalkonten II beteiligt sein und bei der Gewinnverteilung die Summen beider Konten maßgebend sein sollten (§ 3). § 9 sah für die beiden damaligen Kommanditisten und die später eintretenden Gesellschafter gewisse Entnahmebeschränkungen vor, jedoch war in Absatz 5 folgendes bestimmt:

"Soweit an der Beteiligung eines Gesellschafters einem anderen (gleichgültig, ob dieser Gesellschafter ist oder nicht) der Nießbrauch zusteht, unterliegt die Entnahme der dem Nießbraucher zustehenden Erträge keinerlei Beschränkungen."

3

Nach dem Tode des Erblassers wurden, wie vorgesehen, der Kläger und der Beklagte zu 1 a persönlich haftende Gesellschafter und deren Söhne Kommanditisten. Aufgrund von Spannungen schied der Kläger durch Vertrag vom 14. September 1959 aus der Beklagten zu 1 aus; sein Nießbrauchsrecht sollte hierdurch unberührt bleiben (§ 6 des Vertrages). Im Anschluß daran wurde der Gesellschaftsvertrag am 28. November 1959 neu gefaßt.

4

In den Gewinnverteilungsübersichten, die den Bilanzen für die Jahre 1961 bis 1966 beigefügt sind, wurde ein Teil der in den Steuerbilanzen ausgewiesenen Erträge den Gesellschaftern entsprechend dem Verhältnis ihrer Kapitalkonten I auf Kapitalkonten II gutgebracht, ohne an die Nießbraucher ausgeschüttet zu werden. Dazu ist festgestellt, daß es sich um außerordentliche Erträge aus dem Verkauf immobilen Anlagevermögens oder um "außerordentliche Grundstücksaufwendungen" handele.

5

Gegen diese Handhabung richtet sich die Klage. Der Kläger ist der Auffassung, die auf Kapitalkonten II gutgeschriebenen Beträge aus der Auflösung stiller Reserven im Anlagevermögen seien Gewinne, die den Nießbrauchern anteilig zustünden. In Ermangelung einer entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Bestimmung sei es unzulässig, einen Teil der Erträge zu Lasten seines Nießbrauchs von der Gewinnverteilung auszunehmen. Mit seinen in der Berufungsinstanz erweiterten Anträgen hat der Kläger zuletzt beantragt,

die Beklagten zu 1 und zu 1 a zu verurteilen, an ihn 26.000,00 DM mit Zinsen (Mindestbetrag der ihm nach seiner Ansicht seit 1961 vorenthaltenen Gewinnanteile) zu zahlen,

6

hilfsweise,

  1. 1.

    gegenüber den Beklagten festzustellen, daß der dem Kläger aufgrund des ihm vermachten Nießbrauchs zustehende jährliche Gewinnanteil unter Einbeziehung der Erträge zu ermitteln ist und sich auf die Erträge bezieht, die die Beklagte zu 1 unmittelbar oder mittelbar durch die Auflösung sogenannter stiller Reserven, insbesondere durch die Veräußerung oder irgendeine andere Verwertung der Gegenstände des Anlagevermögens erzielt,

  2. 2.

    hilfsweise, die Beklagten zu 1 und zu 1 a zu verurteilen, dem Kläger den noch durch einen Sachverständigen zu ermittelnden Betrag mit Zinsen zu zahlen, der sich ergibt, wenn der ihm aufgrund des Nießbrauchs zustehende Gewinnanteil auch unter Berücksichtigung der Erträge ermittelt wird, die die Beklagte zu 1 in der Zeit vom 04.09.1956 bis 31.12.1968 unmittelbar oder mittelbar durch die Auflösung sogenannter stiller Reserven, insbesondere durch die Veräußerung oder irgendeine andere Verwertung der Gegenstände des Anlagevermögens erzielt hat,

    abzüglich der bereits durch die Beklagte zu 1 aufgrund des Nießbrauchs ausgezahlten Gewinne.

7

Die Beklagten haben mit ihrem Antrag auf Klagabweisung geltend gemacht, ein Nießbrauch am Kommanditanteil sei bislang nicht bestellt worden. Die vom Kläger beanspruchten außerordentlichen Erträge seien Erlöse aus Substanzveräußerungen, auf die der Kläger kein Anrecht habe. Sie dienten als Rücklage für notwendige Investitionen.

8

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, verfolgt der Kläger seine Haupt- und Hilfsanträge weiter.

Entscheidungsgründe

9

1.

Der Kläger setzt mit seinen Anträgen voraus, daß nach dem Tode seines Vaters der ihm im gemeinschaftlichen Testament vom 4. Februar 1951 zur Hälfte vermachte Nießbrauch am Erbteil seines Sohnes nicht nur am Nachlaß insgesamt, sondern im Zusammenhang mit der Erbteilung auch bereits am Kommanditanteil des Sohnes wirksam bestellt worden ist. Das Berufungsgericht stellt fest, dies sei der Fall. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revisionserwiderung können auf sich beruhen. Denn das Berufungsgericht hat Gewinnansprüche des Klägers aufgrund seines Nießbrauchs insoweit, als sie mit der Klage geltend gemacht sind, rechtlich fehlerfrei verneint.

10

Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 20. April 1972 - II ZR 143/69 - (BGHZ 58, 316, insbes. 320 f) ausgeführt hat, gebühren bei einer dem Nießbrauch unterliegenden gesellschaftlichen Beteiligung dem Nießbraucher nicht die Gewinne des Unternehmens schlechthin, sondern nur diejenigen Gewinnanteile, die der Gesellschafter selbst im Rahmen von Gesetz, Gesellschaftsvertrag und festgestelltem Jahresabschluß zu entnehmen berechtigt ist. Als bestimmungsgemäßer, dem Nießbraucher zustehender Ertrag (§§ 1030, 100, 99 Abs. 2 BGB) ist demgemäß nur der von den Gesellschaftern nach Bildung etwaiger Rücklagen als "Überschuß" erklärte und damit zur Ausschüttung freigegebene Anteil am Gesellschaftsvermögen zu verstehen.

11

Im vorliegenden Fall heißt es zwar in § 9 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags in der Fassung von 1953 ausdrücklich, daß "die Entnahme der dem Nießbraucher zustehenden Erträge keinerlei Beschränkungen" unterliegt. Dies kann aber bei verständiger Auslegung nicht so aufgefaßt werden, daß die Gesellschafter gehindert sein sollten, die Bildung angemessener Rücklagen zu beschließen, wie sie für die wirtschaftliche Erhaltung und Entwicklung eines Unternehmens unerläßlich sein können. Buchmäßige Erträge, die hiernach nicht als Jahresgewinn an die Gesellschafter zu verteilen sind, können auch nicht als "dem Nießbraucher zustehende Erträge" im Sinne der genannten Vertragsbestimmung angesehen werden. Denn der Nießbrauch vermittelt keine weitergehenden Nutzungsrechte, als sie der Besteller selbst hat (BGH a.a.O.).

12

2.

Es kommt hiernach zunächst darauf an, ob die Gesellschafter der Beklagten zu 1 wirksam beschlossen haben, die vom Kläger anteilig beanspruchten außerordentlichen Erträge aus der Veräußerung von Anlagevermögen von der Gewinnausschüttung auszunehmen. Das stellt das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei fest. Es folgert dies aus den vorliegenden Gewinnverteilungsübersichten für 1961 bis 1966, nach denen außerordentliche Erträge insoweit, als sie aus dem Verkauf von Anlagevermögen, insbesondere von Grundstücken, herrührten, nach dem Verhältnis der festen Kapitalkonten I auf die Gesellschafter verteilt wurden, in Verbindung mit dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten, daß diese alsdann auf Kapitalkonten II gutgeschriebenen Beträge nicht entnommen werden durften, sondern als Investitionsrücklage für die Werke Bingen und Regensburg vorgesehen waren. Die Verfahrensrügen, mit denen die Revision die damit festgestellte Beschlußfassung der Gesellschafter in tatsächlicher Hinsicht in Zweifel zieht, sind unbegründet, wie mit Rücksicht auf Art. 1 Nr. 4 BGHEntlG nicht weiter auszuführen ist.

13

Sachlich-rechtlich rügt die Revision zu Unrecht, das Berufungsgericht habe sich über die (allein) vorliegenden Steuerbilanzen der Beklagten zu 1 hinweggesetzt, die keine Rücklagen ausweisen. Die steuerliche und die handelsrechtliche Behandlung von Erträgen können gerade bei Personengesellschaften auseinandergehen. Ein Gewinnausweis in der Steuerbilanz hindert die Gesellschafter nicht daran, untereinander eine andere Gewinnfeststellung oder -verwendung zu beschließen, insbesondere Rücklagen zu bilden (v. Schilling, BB 1954, 561, 562; vgl. auch BGHZ 58, 316, 322). Das gilt mit Rücksicht auf die im Rahmen des Gesellschaftsvertrags bestehende Gestaltungsfreiheit auch dann, wenn, wie hier, eine besondere Handelsbilanz nicht aufgestellt ist (vgl. Fischer in Großkomm. HGB 3. Aufl. § 120 Anm. 6, 7, 17). Mit ihrer Ansicht, bereits durch die Ausweisung des Gewinns in der Steuerbilanz und spätestens durch dessen Verteilung auf die Kapitalkonten II sei eine Gewinnausschüttung erfolgt, auf welche die Gesellschafter nicht nachträglich zu Lasten der Nießbraucher hätten verzichten können, vermengt die Revision Gewinnfeststellung und Gewinnverwendung (vgl. v. Godin, Nutzungsrecht an Unternehmen und Unternehmensbeteiligungen, 1949 S. 95; v. Schilling a.a.O. S. 562). Es ist auch nicht richtig, daß mit der Gutschrift auf "Kapitalkonto II" von selbst ein unbeschränktes Entnahmerecht verbunden sei, wie sich hier schon aus den Entnahmebeschränkungen ergibt, denen nach § 9 des Gesellschaftsvertrags die nicht mit einem Nießbrauch belasteten Anteile unterliegen. Welche Bedeutung ein unter dieser Bezeichnung eingerichtetes Konto hat und welche Rechte damit verbunden sind, richtet sich jeweils nach dem Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Gesellschafter; das "Kapitalkonto II" ist keineswegs immer einem Entnahme- oder einem sogenannten "Privatkonto" gleichzusetzen (vgl. auch hier den Fall BGHZ 58, 316, wo das sogenannte Kapitalkonto II im wesentlichen aus nicht ausgeschütteten Gewinnen gebildet war; zum unterschiedlichen Sprachgebrauch vgl. ferner Baumbach/Duden, HGB 21. Aufl. § 120 Anm. 2 D).

14

3.

In dem Zeitpunkt, in dem die hier streitigen Rücklagen beschlossen wurden, war der Kläger bereits als persönlich haftender Gesellschafter der Beklagten zu 1 ausgeschieden; in dieser Eigenschaft hatte er daher über die Gewinnverwendung nicht mehr mit zu entscheiden.

15

Die Revision möchte aber aus seiner Stellung als Nießbraucher ein solches Mitspracherecht herleiten. Auch damit kann sie nicht durchdringen.

16

Wie das Berufungsgericht zutreffend näher dargelegt hat, ist die Bestellung des Nießbrauchs an einer Kommanditbeteiligung in verschiedener Weise denkbar (vgl. hierzu statt vieler Rohlff, NJW 1971, 1337 ff). So kann der Besteller, über die gesetzliche Gestaltung des Nießbrauchs hinausgehend, mit Zustimmung der übrigen Gesellschafter für die Dauer des Nießbrauchs seine volle Rechtsstellung als Gesellschafter auf den Nießbraucher übertragen. Auf diese Weise gewinnt der Nießbraucher treuhänderisch einen Überschuß an äußerer Rechtsmacht, der nur im Innenverhältnis schuldrechtlich wieder ausgeglichen werden kann (Teichmann, ZGR 1972, 1, 6; Flume in Festschr. Larenz, 1973 S. 769, 784; Wiedemann, Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften, 1965 S. 401). Zu einer solchen Vollrechtsübertragung ist es hier unstreitig (BU 21) nicht gekommen. Der Kläger selbst hat in den Tatsacheninstanzen zunächst lediglich einen Nießbrauch am "Gewinnstammrecht" geltend gemacht (Klageschrift S. 9; Schriftsätze v. 19.10.1967 S. 5; v. 22.01.1969 S. 8; v. 02.02.1970 S. 5). Erst mit Schriftsatz vom 17. Januar 1972 (S. 2) hat er im Anschluß an die letzte mündliche Verhandlung von einem "Nießbrauch am Kapitalanteil" gesprochen, sich aber auch dort nicht, wie jetzt mit der Revision, eines Gesamtrechtserwerbs berühmt.

17

Eine wenigstens in vermögensrechtlicher Hinsicht gesellschafterähnliche Stellung - gegebenenfalls in Verbindung mit einem durch die Zwecke des Nießbrauchs begrenzten Stimmrecht - hätte der Kläger erlangen können, wenn es mit den Besonderheiten des Rechts der Personengesellschaft vereinbar wäre, zumindest einen Kommanditanteil in der Weise mit einem Nießbrauch zu belasten, daß der Nießbraucher - auch wenn er nicht zugleich Gesellschafter ist (oder bleibt) - gewisse für die Sicherung seines Nutzungsanspruchs wesentliche Verwaltungsbefugnisse wie namentlich das Stimmrecht in der Gesellschaft unmittelbar kraft seines Nießbrauchs selbst ausüben kann. Das Berufungsgericht hat diese rechtliche Möglichkeit in Übereinstimmung mit einer im Schrifttum stark vertretenen Meinung verneint (so u.a. Hueck, Das Recht der OHG 4. Aufl. § 11 II 3, § 27 II 8; Sudhoff, NJW 1974, 2205, 2208 ff; differenzierend Teichmann, ZGR 1972 S. 9 ff, 1973, 24, 25, 30 ff m.w.N.; dagegen Flume a.a.O. S. 785 ff; Rohlff a.a.O. S. 1339 ff; Ulmer in Großkomm. HGB 3. Aufl. § 139 Anm. 92 ff; vgl. auch BGH, Urt. v. 8. 10. 53 - II ZR 248/52, LM HGB § 105 Nr. 6). Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann dahingestellt bleiben, weil schon nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ein auch nur teilweiser Übergang von Mitgliedschaftsrechten auf den Kläger als Nießbraucher ausscheidet.

18

Hiernach ging es dem Erblasser bei der Anordnung von Nießbrauchsvermächtnissen allein darum, den Nießbrauchern die Erträge der Kommanditanteile zukommen zu lassen, nicht aber um die Einräumung von (zusätzlichen) Gesellschafterrechten an sie. Ein besonders deutliches Anzeichen hierfür erblickt das Berufungsgericht in dem Nießbrauchsvermächtnis, das der Erblasser seiner Witwe in gleicher Weise wie den beiden Söhnen zugewandt hat. Sein Zweck sei lediglich, der Witwe in Gestalt einer Gewinnbeteiligung eine laufende Versorgung zukommen zu lassen. Demgemäß habe die Witwe niemals an Gesellschafterbeschlüssen mitgewirkt. Aber auch soweit der Kläger selbst Gesellschafterrechte ausgeübt habe, habe er dies aus eigenem Recht als ehemaliger persönlich haftender Gesellschafter und nicht als Nießbraucher am Kommanditanteil seines Sohnes getan. Gegen diese Feststellungen läßt sich rechtlich nichts einwenden. Unterstützend hätte das Berufungsgericht noch darauf verweisen können, daß mit Rücksicht auf die den beiden Söhnen zugedachte Stellung als persönlich haftende Gesellschafter aus der Sicht des Erblassers wie auch in dem hier maßgebenden Zeitpunkt des Vollzugs seiner letztwilligen Verfügungen kein Bedürfnis vorhanden war, den Söhnen als Nießbrauchern zusätzliche Verwaltungsrechte einzuräumen, um sie gegen Beeinträchtigungen ihres Nutzungsrechts durch Maßnahmen der Mitgesellschafter zu schützen. Daß der Kläger sich später dazu entschlossen hat, aus der Gesellschaft auszuscheiden, kann ihm keine weitergehenden Rechte geben, als er vorher hatte.

19

Revisionrechtlich erhebliche Gesichtspunkte für eine gegenteilige tatsächliche Beurteilung vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Die Parteiaussage des Klägers, sein Vater ebenso wie dessen Berater, Professor Dr. B., hätten wiederholt erklärt, ungeachtet der aus steuerlichen Gründen gewählten Nießbrauchsregelung sollten seine Mutter, sein Bruder und er die "eigentlichen Erben" sein, läßt nicht zwingend darauf schließen, daß die Nießbraucher gesellschaftsrechtlich mehr als ein Gewinnbezugsrecht an den Kommanditanteilen der beiden Erben erhalten sollten, zumal sich das Nießbrauchsvermächtnis auf den gesamten Nachlaß und nicht allein auf diese Anteile bezog. Hinzu kommt, daß nach den rechtlich unangreifbaren Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nur der Gesichtspunkt der Steuerersparnis, sondern auch der Gedanke eine wesentliche Rolle gespielt hat, das vom Erblasser geschaffene und seinen Namen tragende Unternehmen möglichst über Generationen hinaus zu erhalten.

20

Ist hiernach davon auszugehen, daß sich der Nießbrauch des Klägers auf den (halben) Gewinnbezug aus dem Kommanditanteil seines Sohnes beschränkt, so brauchten die Gesellschafter bei der Entscheidung über die Gewinnverwendung den Kläger nach seinem Ausscheiden als persönlich haftender Gesellschafter nicht mehr hinzuzuziehen. Hierbei kann dahingestellt bleiben, ob es ein von der Mitgliedschaft zu trennendes "Gewinnstammrecht" gibt, das selbständig mit einem Nießbrauch belastet werden könnte (so Siebert, BB 1956, 1126; Soergel/Baur, BGB 10. Aufl. § 1068 Anm. 7; Sudhoff, NJV 1971, 481, 483; Ulmer a.a.O. § 139 Anm. 88; dagegen mit beachtlichen Gründen Rohlff a.a.O. S. 1340 f; Flume a.a.O. S. 783 ff; Wiedemann a.a.O. S. 400 f; Baumbach/Duden a.a.O. § 121 Anm. 2 B; Teichmann, ZGR 1972, 21 m.w.N.). Erkennt man eine solche Möglichkeit an, so verschafft sie dem Nießbraucher nach der zutreffenden Auffassung des Berufungsgerichts jedenfalls nicht über den Gewinnbezug hinaus zugleich Mitverwaltungsbefugnisse, wie sie einem Gesellschafter als Ausfluß seiner Mitgliedschaft zustehen (Siebert a.a.O. S. 1127; Sudhoff, NJV 1971, 483, 485 und 1974, 2210; Rohlff a.a.O. S. 1341; ebenso im Ergebnis Wiedemann a.a.O. S. 411 ff; "Die Mitverwaltungsrechte gehören nicht zu den Erträgen oder Gebrauchsvorteilen der Mitgliedschaft ..."; a. M. wohl Soergel/Baur a.a.O. § 1068 Anm. 7; Ulmer a.a.O. § 139 Anm. 88). Denn dies liefe im Ergebnis wieder auf eine Belastung der Mitgliedschaft selbst hinaus, wie sie hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gerade ausscheidet.

21

Das gleiche gilt, wenn man die Nießbrauchsbestellung als Abtretung der künftigen Gewinnansprüche deutet (vgl. Baumbach/Duden a.a.O. § 121 Anm. 2 B). Denn auch ein Abtretung sempfänger muß Beschlüsse der Gesellschafter über die Gewinnverteilung grundsätzlich gegen sich gelten lassen (Fischer in Großkomm. HGB 3. Aufl. § 109 Anm. 12).

22

4.

Die von den Gesellschaftern beschlossene Rücklagenbildung brauchte sich der Kläger möglicherweise dann nicht gefallen zu lassen, wenn sie sein Nießbrauchsrecht auf unzumutbare oder gar sittenwidrige Weise beeinträchtigen würde (Fischer a.a.O. § 109 Anm. 12; Rohlff a.a.O. S. 1541; vgl. auch § 1071 BGB). Davon kann hier aber nach den weitgehend auf unstreitige Tatsachen gestützten Feststellungen des Berufungsgerichts keine Rede sein.

23

Danach haben die Gesellschafter die Rücklagenbildung nicht auf alle außerordentliche Erträge erstreckt, sondern nur auf solche, die aus dem Verkauf von Anlagevermögen stammten. So haben sie aus den für 1961 bis 1966 verbuchten außerordentlichen Erträgen, abgesehen von sonstigen Überschüssen, noch ansehnliche Gewinnanteile an die Nießbraucher ausgeschüttet (BU 31). Von den zurückgehaltenen Beträgen sollen geplante Investitionen für zwei Werke der Beklagten zu 1 in Höhe von rund 9.500.000,00 DM und 750.000,00 DM bestritten werden.

24

Solche Rücklagen, die aus der Veräußerung von Substanzwerten des Unternehmens herrühren und wieder zur Erhaltung oder Ergänzung der Unternehmens Substanz verwendet werden, sind, wie das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend dargelegt hat, wirtschaftlich vernünftig und sachgerecht. Da sie geeignet sind, die Ertragskraft des Unternehmens zu stärken, können sie später auch einem Nießbraucher zugute kommen. Diesem sind sie um so mehr zuzumuten, als sich das Gewinnbezugsrecht des Nießbrauchers ohnehin nicht auf die Substanz des Unternehmens oder der einzelnen Beteiligung daran erstreckt (vgl. BGHZ 58, 316, 318 ff). Um zu diesem Ergebnis zu kommen, brauchte das Berufungsgericht bei dem hier gegebenen Sachverhalt entgegen der Auffassung der Revision weder weitere Feststellungen Über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft zu treffen noch von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einzuholen. Insbesondere bedurfte es auch nicht der Feststellung, daß die vom Kläger beanstandete Handhabung durch eine schlechte Geschäftslage oder gar einen "ganz besonderen Notstand" geboten gewesen sei. Denn es geht hier nicht, wie die Revision meint, darum, ob ein Gesellschafter mit Rücksicht auf die gesellschaftliche Treuepflicht ausnahmsweise einer von den anderen Gesellschaftern gewünschten Maßnahme zustimmen muß, sondern um die mit dem Berufungsgericht eindeutig zu verneinende Frage, ob die Gesellschafter der Beklagten zu 1 durch die Verwendung außerordentlicher Erträge aus Substanzveräußerungen für die Bildung einer Investitionsrücklage unrechtmäßig das Nießbrauchsrecht des Klägers beeinträchtigt haben.

25

5.

Die Revision rügt schließlich noch, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Klägers über die bilanzmäßige Behandlung eines Verlustes aus der Beteiligung der Beklagten zu 1 an der K. & K. GmbH übergangen (Schriftsätze des Klägers v. 12.05.1967 S. 10, v. 02.02.1970 S. 13 u. v. 08.03.1971 S. 30; der Beklagten v. 16.03.1970 S. 13). Danach soll die Beklagte zu 1 in der Schlußbilanz für 1964 eine Teilwert sonder ab Schreibung vorgenommen, alsdann für das Jahr 1965 den steuerlichen Gewinn außerhalb der Bilanz um den betreffenden Betrag wieder erhöht, diese Erhöhung aber nur den Erben auf Kapitalkonten II und nicht den Nießbrauchern gutgebracht haben. Damit wollte der Kläger lediglich dartun, wenn die Beklagten die Nießbraucher an Substanzverlusten hätten teilnehmen lassen, so müßten sie diese auch an den Erträgen aus einer Substanzveräußerung beteiligen. Aus dem dazu vorgetragenen Sachverhalt könnte der Kläger aber allenfalls einen besonderen Anspruch auf eine nachträgliche Gutschrift herleiten, der nicht Gegenstand seiner Klageanträge ist; eine Verpflichtung der Beklagten, die Erlöse aus der Veräußerung von Anlagevermögen anteilig an die Nießbraucher auszukehren, läßt sich damit nicht begründen.

26

6.

Damit erweist sich die Revision sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch der Hilfsanträge des Klägers als unbegründet. Denn auch die Hilfsanträge gehen von der unzutreffenden Voraussetzung aus, die Beklagte zu 1 sei gegenüber ihm als Nießbraucher gehindert, nach dem übereinstimmenden Willen ihrer Gesellschafter außerorßentliche Erträge aus der Verwertung von Anlagevermögen einer Investitionsrücklage zuzuführen.

Stimpel
Fleck
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Dr. Tidow