Bundesfinanzhof
Beschl. v. 27.10.1955, Az.: II 160/53 U
Erfordernis einer vorherigen allgemeinen Erlaubnis des Finanzamts für die Hilfeleistung in Steuersachen durch auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen; Auslegung des § 107 a Abs. 3 Ziff. 7 AO (Abgabenordnung); Vorliegen gemeinsamer Interessen der Mitglieder; Unzulässige Teilnahme am wirtschaftlichen Erwerbsstreben
Bibliographie
- Gericht
- BFH
- Datum
- 27.10.1955
- Aktenzeichen
- II 160/53 U
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 10325
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 107a Abs. 1 AO
- § 107a Abs. 3 Ziff. 7 AO
- Art. 1 § 7 RBeratG
- Art. 2 § 1 RBeratG
Fundstellen
- BFHE 61, 475 - 479
- BStBl III 1955, 382
Amtlicher Leitsatz
Zur Auslegung des § 107a Abs. 3 Ziff. 7 AO (Hilfeleistung in Steuersachen durch auf berufständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen).
Zur Auslegung des §107 a Abs. 3 Ziff. 7 AO (Hilfeleistung in Steuersachen durch auf berufsständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen)
Tatbestand
Der Beschwerdegegner (Bg.), ein eingetragener Verein zur Buchführungs- und Betriebswirtschaftsberatung für freie Berufe, Handel, Handwerk und Gewerbe, bezweckt nach § 2 Abs. 1 seiner Satzung "in ausschließlich beratender Form die Wahrung der beruflichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der in ihm zusammengeschlossenen Angehörigen der in § 1 genannten Berufsstände, soweit diese Aufgaben nicht von den zuständigen Berufsverbänden übernommen werden". In dem geänderten § 1 der Satzung sind die freien Berufe, Handel, Handwerk und Gewerbe genannt. In § 2 Abs. 2 der Satzung ist bestimmt: "Ein Tätigwerden gegen Entgelt für einzelne Vereinsmitglieder wie überhaupt jeder wirtschaftliche Geschäftsbetrieb ist dem Verein untersagt."
Das Finanzamt hat mit der Verfügung vom 25. Juni 1952 dem Bg. die Hilfeleistung in Steuersachen untersagt.
Auf die Beschwerde des Bg. hat das Finanzgericht durch den mit der Rechtsbeschwerde angefochtenen Beschluß die Untersagungsverfügung des Finanzamts aufgehoben, weil es die Voraussetzungen des § 107a Abs. 3 Ziff. 7 der Reichsabgabenordnung (AO) als vorliegend erachtete.
Entscheidungsgründe
Die vom Vorsteher des Finanzamts (Beschwerdeführer - Bf. -) eingelegte Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückweisung der Beschwerde gegen die Untersagungsverfügung des Finanzamts.
Zur Erörterung steht die Frage der Anwendbarkeit des § 107a Abs. 3 Ziff. 7 AO. Nach dieser Vorschrift bedürfen einer vorherigen allgemeinen Erlaubnis des Finanzamts zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nicht: "auf berufständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten."
Der Senat hält in Abweichung von der rechtlichen Beurteilung des Finanzgerichts die Voraussetzungen der bezeichneten Vorschrift im Streitfalle nicht für gegeben.
Der Bg. stellt eine auf berufständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigung nicht dar. Zwar ist die Vorschrift des § 107a Abs. 3 Ziff. 7, auch im Hinblick auf ihre Fassung ("oder ähnlicher"), als Ausnahme von § 107a Abs. 1 AO entgegen den Ausführungen des Bf. nicht eng auszulegen. Es würde das dem Art. 12 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland (GG) und auch der ständigen Rechtsprechung des Senats zu den §§ 107, 107a AO nicht entsprechen (vgl. u.a. Urteil des Bundesfinanzhofs II 114/52 S vom 16. Dezember 1953, Slg. Bd. 58 S. 338, Bundessteuerblatt - BStBl. - 1954 III S. 41, 42, drittletzter Absatz). Gleichwohl kann sich der Bg. nicht mit Erfolg auf die Ausnahmevorschrift des § 107a Abs. 3 Ziff. 7 AO berufen. Die Anerkennung als "auf ähnlicher Grundlage" - wie einer berufständischen - gebildete Vereinigung setzt vielmehr nach Wortlaut und Sinnzusammenhang der Vorschrift voraus, daß die Mitglieder der Vereinigung durch eine übereinstimmende Zielsetzung und solche gemeinsamen Interessen verbunden sind, die für die Mitglieder von ähnlicher wirtschaftlicher oder sozialer Bedeutung sind wie der Berufsstand, dem sie angehören; das gemeinsame Interesse darf dabei weder ausschließlich noch überwiegend in der Hilfeleistung in Steuersachen bestehen. Die Voraussetzung des § 107a Abs. 3 Ziff. 7 AO wird insoweit z.B. in der Regel bei Grundbesitzer-, Mietervereinen, Vertriebenen- oder Kriegsbeschädigtenverbänden gegeben sein. Bei dem Bg. fehlen dagegen gemeinsame Interessen der gekennzeichneten Art. Vielmehr sind seine Mitglieder Angehörige sehr unterschiedlicher Berufsgruppen mit ganz verschiedenartiger Zielsetzung, besonders, seitdem neben den Mitgliedern aus Kreisen von Handel, Handwerk und Gewerbe auch noch solche aus freien Berufen aufgenommen werden. Ob sich etwa insoweit eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen ließe, wenn man - wie das Finanzgericht es getan hat - eine Vereinbarung aus Kreisen des "Mittelstandes" als gegeben ansehen würde, kann dahingestellt bleiben. Denn bei dem Bg. handelt es sich nicht um eine solche Vereinigung. Seine Satzung schließt die Aufnahme anderer Mitglieder als solcher aus dem "Mittelstand" (z.B. von Kleinhandwerkern und Kleingegewerbetreibenden einerseits, Großhändlern andererseits) nicht aus, zumal sie keine Abgrenzung der Zugehörigkeit auf bestimmte Betriebsgrößen enthält.
Der rechtlichen Würdigung des Finanzgerichts vermag der Senat auch insoweit nicht zu folgen, als die Vorentscheidung davon ausgeht, der Bg. leiste seinen Mitgliedern die Hilfe in Steuersachen "im Rahmen seines Aufgabenbereichts". Nach der Satzung, deren Änderung nach der Bekundung des Geschäftsführers insoweit zwar in Aussicht genommen, aber ausweislich des Akteninhalts - unter Berücksichtigung des Vortrags der Streitbeteiligten - bisher nicht erfolgt ist, muß der Bg. sich jeder Tätigkeit gegen Entgelt für einzelne Vereinsmitglieder wie überhaupt jedes wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes enthalten. Es überschreitet diesen satzungsmäßig beschränkten Aufgabenbereich jedenfalls, wenn der Bg. - wie der Geschäftsführer und der als Leiter der Buchstelle beim Bg. angestellte Helfer in Steuersachen bekundet haben - seinen Mitgliedern für die Aufstellung von Bilanzen, die Ausfüllung von Steuererklärungen usw. Bearbeitungsgebühren in Rechnung stellt, die sich nach den "sonst üblichen Gebührensätzen der steuerberatenden Berufe" richten. Damit nimmt er in unzulässiger Weise am wirtschaftlichen Erwerbsstreben teil, wie das der Bundesgerichtshof zu der rechtsähnlichen Vorschrift des Art. 1 § 7 Satz 1 des Rechtsberatungsmißbrauchsgesetzes (RBeratG) vom 13. Dezember 1935 (Reichsgesetzblatt - RGBl. - I S. 1478) für Fälle ausgesprochen hat, in denen eine berufständische (oder ähnliche) Vereinigung ihre Entgelte für die Rechtsbetreuung der Mitglieder auf der Grundlage des für Rechtsanwälte oder Rechtsbeistände ausgebildeten Gebührensystems berechnet (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs I ZR 147/53 vom 30. November 1954, Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen Bd. 15 S. 315 ff.).
Fehl geht in diesem Zusammenhang der Einwand des Bg., daß die Grundsätze dieses Urteils des Bundesgerichtshofs wegen der unterschiedlichen Wortfassung des Art. 1 § 7 Satz 1 einerseits und des Art. 2 § 1 Abs. 3 Ziff. 7 RBeratG (§ 107a Abs. 3 Ziff. 7 AO) andererseits im Streitfall keine Berücksichtigung finden könnten. Wenn die erstere Vorschrift von "gewähren" von Rat und Hilfe, die letztere Bestimmung von Hilfe-"leisten spricht, so ist das rein sprachlich bedingt: bei "Rat erteilen oder gewähren" kann man nicht den Ausdruck "leisten" verwenden, anders dagegen bei Hilfe-"leistung" Außerdem stimmen die beiden bezeichneten Vorschriften in ihrem Sinn und Zweck überein. Wie der Bundesgerichtshof in dem erwähnten Urteil mit Recht ausgeführt hat, würde es dem Sinn und Zweck des RBeratG widersprechen, wenn den auf berufständischer oder ähnlicher Grundlage gebildeten Vereinigungen gestattet würde, eine Tätigkeit auszuüben, die sich in ihrer grundsätzlichen Handhabung von derjenigen der im Art. 1 § 1 RBeratG der Erlaubnispflicht unterstellten Personen nicht mehr unterscheidet. Was hier für die "rechtsberatende Tätigkeit" von berufständischen oder ähnlichen Organisationen gesagt ist, trifft in entsprechender Weise für die "Hilfeleistung in Steuersachen" durch solche Vereinigungen zu. Auch im Streitfall unterscheidet sich das Verhältnis des einzelnen Mitglieds zum Bg. im Rahmen der Hilfeleistung in Steuersachen, besonders auch hinsichtlich des Entgelts dafür, nicht wesentlich von der Stellung eines sonstigen Steuerpflichtigen zu seinem Helfer in Steuersachen, der nach § 107a Abs. 1 AO der vorherigen Erlaubnis durch das Finanzamt bedarf. Gerade für Fälle dieser Art ist aber die Vorschrift des § 107a Abs. 3 Ziff. 7 AO nicht gedacht.
Es kann daher auch dem Umstande keine die Entscheidung beeinflussende Bedeutung beigemessen werden, ob der Bg. zur Zeit die steuerliche Betreuung ausschließlich durch einen zu ihm im Angestelltenverhältnis stehenden, nach § 107a Abs. 1 AO zugelassenen Helfer in Steuersachen durchführen läßt. Denn die Frage, ob sich der Bg. bei der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen seines Aufgabenbereichs hält, ist vorweg und unabhängig von der erst in zweiter Linie zu berücksichtigenden Frage zu prüfen, ob etwa im Zusammenhang mit der Auswahl der mit der Steuerberatung beauftragten Angestellten eine Umgehung des Erlaubniszwanges i. S. des § 107a Abs. 4 AO vorliegen würde.