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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.1998, Az.: XI ZR 305/96

Nichtannahme der Revision wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache; Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivilsachen und Handelssachen (EuGVÜ); Messen der Wirksamkeit einer Vereinbarung der Schiedsklausel an deutscher Rechtsordnung trotz Vereinbarung englischen Rechts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.1998
Aktenzeichen
XI ZR 305/96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 20663
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 19.04.1996

Fundstelle

  • IPRspr 1998, 209

Prozessführer

1. P. A. S. and F. Ltd.,
vertreten durch den Chairman und Chief Executive Michael A. E. sowie die weiteren Direktoren Paul Atkins, Brian Cowley, Edna D. und Dr. William P., V. H., ... F. P., L., (England),
2. Michael A. E., G., V.,

Prozessgegner

1. Reinhard M, R.straße ..., M.
2. Wolf gang H., R.straße ..., M.,

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
am 10. Februar 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Schimansky und
die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Nobbe und Dr. Müller
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. April 1996 wird nicht angenommen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 971.210,17 DM

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

2

Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ergibt sich sowohl aus Art. 5 Nr. 5 als auch aus Art. 6 Nr. 1 EuGVÜ. Hinsichtlich des in Deutschland wohnhaften Beklagten zu 2) liegt sie auf der Hand.

3

Die Einrede des Schiedsvertrages ist nicht gegeben. Trotz Vereinbarung englischen Rechts ist die Wirksamkeit der Schiedsklausel nach Art. 29 EGBGB 1986 an der Schutzvorschrift des § 1027 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu messen; die danach erforderliche Form ist nicht gewahrt. Das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. März 1978 (III ZR 78/76, NJW 1978, 1744, 1746) [BGH 09.03.1978 - III ZR 78/76] steht nicht entgegen, da es auf der Gesetzeslage vor der Neufassung des EGBGB im Jahre 1986 beruht.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 971.210,17 DM

Schimansky
Dr. Schramm
Dr. Bungeroth
Nobbe
Dr. Müller