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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.03.1978, Az.: III ZR 78/76

Vollstreckbarkeit eines deutsch-belgischen Schiedsspruchs; Vorausetzungen zur Vollstreckbarkeit eines in Belgien ergangenen Schiedsspruchs; Verbindlichkeit von Schiedssprüchen; Beweiskraft der Ausfertigung eines Schiedsspruchs; Anforderungen an gültige Schiedsvereinbarung; Zuständigkeit von Schiedsgerichten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.03.1978
Aktenzeichen
III ZR 78/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1978, 13043
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 19.03.1976
LG Duisburg

Fundstellen

  • BGHZ 71, 131 - 137
  • DB 1978, 1343-1344 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1978, 187
  • MDR 1978, 1007-1008 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1978, 1744-1746 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. Heinrich 0.,

2. Ehefrau Hannelore O., geb. M., Wi. Weg ..., D.,

Prozessgegner

Firma Bo. B.V., L., Gemeinde Ha. (Ni.), S. weg ...,
vertreten durch ihren alleinigen Geschäftsführer Petrus C. Maria B., Ha. (Ni.), P. weg ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Zur Frage, inwieweit bei einem in Belgien für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch im Anerkennungsverfahren vor den deutschen Gerichten das Fehlen eines gültigen Schiedsvertrages (noch) berücksichtigt werden kann.

  2. b)

    Die Anerkennung eines solchen Schiedsspruchs wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß bei dem ihm zugrunde liegenden Schiedsvertrag die nach deutschem Recht erforderliche Form des § 1027 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt worden ist.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1978
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Dr. Peetz, Lohmann und Kröner
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Antragsgegner gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. März 1976 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsrechtszugs werden den Antragsgegnern auferlegt.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin, eine niederländische Firma, betreibt einen Kartoffelhandel. Die Antragsgegnerin zu 2) stellte seit Mitte 1967 Pommes frites her. Im Handelsregister war und ist sie nicht eingetragen. Am 16. September 1967 verhandelte der Geschäftsführer B. der Antragstellerin mit beiden Antragsgegnern über Kartoffellieferungen. Die Antragstellerin bestätigte mit einem an "Hermann O." gerichteten Schreiben vom 18. September 1967 den Verkauf von 780 t Kartoffeln, zu liefern in wöchentlichen Teilmengen von 20 t ab 21. September 1967. In diesem Schreiben hieß es:

"Die Bedingungen der Regeln und Handelsbräuche im intereuropäischen Kartoffelhandel (RUCIP), die Ihnen, wie Sie bestätigt haben, bekannt sind, und die Sie akzeptieren, sind integrierender Bestandteil dieses Vertrages. Sollte sich aus diesem Vertrag ein Streitfall ergeben, so wird er durch Schiedsspruch nach den Bedingungen der Schiedsgerichtsbestimmungen des Europäischen Komitees, die Ihnen, wie Sie bestätigt haben, bekannt sind und die Sie akzeptieren, entschieden. Wir betrachten diesen Vertrag akzeptiert, sofern Sie nicht binnen 24 Stunden telegrafisch widersprechen."

2

Die Antragsgegner widersprachen dem Schreiben innerhalb der Frist nicht. Die Antragstellerin erbrachte am 21. September 1967 eine erste Lieferung von 11 t, die abgenommen und bezahlt wurde. Bei der zweiten Lieferung (20 t) vom 6. Oktober 1967 erhoben die Antragsgegner Mängelrügen. Weitere Abnahmen lehnten sie ab.

3

Die Antragstellerin erhob gemäß den RUCIP-Bedingungen und der zugehörigen Schiedsgerichtsordnung Klage auf Schadensersatz bei dem in erster Instanz zuständigen Schiedsgericht in Hamburg. Dieses wies die Klage mit der Begründung ab, es fehle eine wirksame Schiedsgerichtsvereinbarung. Das von der Antragstellerin daraufhin angerufene Appellationsgericht mit dem Sitz in Brüssel änderte durch Schiedsspruch vom 6. Oktober 1970 den erstinstanzlichen Schiedsspruch ab und verurteilte die Antragsgegner, die durch ihren Rechtsvertreter in beiden Instanzen die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt hatten, an die Antragstellerin 35.727 DM nebst 5,5 % Zinsen seit dem 11. Dezember 1967 zu zahlen. Der Schiedsspruch wurde bei dem Tribunal der ersten Instanz in Brüssel hinterlegt und von dessen Präsidenten durch "Ordonnance" vom 7. Juni 1974 für vollstreckbar erklärt.

4

Auf Antrag der Antragstellerin hat das Landgericht Duisburg den Schiedsspruch durch Beschluß vom 1. Oktober 1974 auch für das Inland für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegner haben zur Begründung ihres - fristgerecht eingelegten - Widerspruchs vorgetragen: Weder ein Vertrag über die Lieferung von Kartoffeln noch ein Schiedsvertrag sei wirksam abgeschlossen worden. Der Antragsgegner zu 1) könne auch deshalb nicht in Anspruch genommen werden, weil er in dem von der Antragsgegnerin zu 2) allein geführten "Kleinstbetrieb" nur als Familienangehöriger zeitweise ausgeholfen habe.

5

Das Landgericht hat die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs durch Urteil bestätigt. Die Berufung der Antragsgegner ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgen sie den Widerspruch weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision ist nicht begründet.

7

I.

Zutreffend haben die Vorinstanzen ausgeführt, daß sich die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach Art. 13 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Schiedssprüchen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen vom 30. Juni 1958 (BGBl 1959 II 765, 766) richtet. Nach dieser Vorschrift ist für den Anwendungsbereich des Abkommens nicht auf Wohnsitz oder Nationalität der Schiedsparteien, sondern darauf abgestellt, ob der Schiedsspruch im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats ergangen ist, gleichgültig, welchem Verfahrensrecht er unterliegt (Schlosser, Das Recht der internationalen privaten Schiedsgerichtsbarkeit, 1975, Bd. 1 S. 85 Nr. 88). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da es sich um den Schiedsspruch eines (zweitinstanzlichen) Schiedsgerichts in Brüssel handelt.

8

Nach Art. 16 des deutsch-belgischen Abkommens kommt für die Vollstreckbarerklärung allerdings auch die Anwendung sonstiger zwischen der Bundesrepublik und Belgien geltender Abkommen in Betracht, nämlich des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (BGBl 1961 II 122), das zwischen der Bundesrepublik und Belgien mit Wirkung vom 16. November 1975 in Kraft getreten ist (Bekanntmachung vom 6. November 1975, BGBl II 1782), und das in seinem Geltungsbereich das Genfer Abkommen zur Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26. April 1927 (RGBl 1930 II 1068), zwischen der Bundesrepublik und Belgien wieder anwendbar laut Bekanntmachung vom 8. Januar 1955 (BGBl II 7), außer Kraft gesetzt hat (Art. VII Abs. 2); ferner des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (BGBl 1964 II 426), zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien in Kraft seit dem 7. Januar 1976 (Bekanntmachung vom 17. Dezember 1975, BGBl 1976 II 138). Auf die Frage nach dem Verhältnis dieser Abkommen zum deutsch-belgischen Abkommen braucht nicht weiter eingegangen zu werden, da letzteres in den Fällen "anerkennungsfreundlicher" für den die Anerkennung des belgischen Schiedsspruchs in Deutschland begehrenden Teil, also günstiger ist, in denen der Schiedsspruch - wie hier - in Belgien bereits für vollstreckbar erklärt worden ist (Schlosser a.a.O. S. 89). In solchen Fällen ermöglichen es Art. VII Abs. 1 des UN-Übereinkommens und Art. X Abs. 7 des Europäischen Übereinkommens, wie schon früher Art. 5 des Genfer Abkommens, der betreffenden Partei, von der ihr günstigeren Regelung des zweiseitigen Abkommens Gebrauch zu machen. So ist im vorliegenden Fall auch die Antragsteilerin verfahren. Zwar hat sie sich in ihrem Antrag auf Vollstreckbarerklärung nicht ausdrücklich auf das deutsch-belgische Abkommen berufen; jedoch ist das Verfahren der Vorinstanzen von dem Bestreben getragen, die Anerkennungsvoraussetzungen nach den Bestimmungen dieses Abkommens festzustellen. Dieses Verfahren hat die Antragstellerin in ihrer Berufungserwiderung ausdrücklich gebilligt.

9

II.

1.

Nach Art. 13 Abs. 1 des deutsch-belgischen Abkommens wird ein Schiedsspruch, der in Belgien ergangen ist, in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und vollstreckt, wenn er in Belgien vollstreckbar ist, seine Anerkennung nicht der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik zuwiderläuft und die vorgelegte Ausfertigung des Schiedsspruchs die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Ergänzend bestimmt § 3 des Gesetzes zur Ausführung des deutsch-belgischen Abkommens vom 26. Juni 1959 (BGBl I 425), daß für die Vollstreckbarerklärung § 1044 Abs. 1 und 3, §§ 1046 und 1047 ZPO sowie die nach ihnen anzuwendenden weiteren Vorschriften gelten. Mit dieser abschließenden Regelung sind - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorgehoben hat - die in § 1044 Abs. 2 ZPO genannten Gründe, aus denen der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen ist, entsprechend eingeschränkt (vgl. auch BGHZ 34, 274, 277 und BGHZ 57, 153, 155; ferner Art. VI Abs. 2 des deutschamerikanischen Freundschafts-, Handels- und Schiffahrtsabkommens vom 29. Oktober 1954 (BGBl 1956 II 488)).

10

Nach der somit hier anwendbaren Vorschrift des § 1044 Abs. 1 ZPO können nur solche Schiedssprüche für vollstreckbar erklärt werden, die nach dem für sie maßgebenden Recht verbindlich geworden sind, d.h. weder bei einer höheren schiedsrichterlichen Instanz, noch mit einem Rechtsmittel bei einem staatlichen Gericht angegriffen werden können; dagegen steht die Möglichkeit, den Schiedsspruch durch eine der deutschen Aufhebungsklage (§ 1041 ZPO) entsprechende Klage nachträglich zu beseitigen, der Verbindlichkeit nicht entgegen (BGHZ 52, 184, 188 m.w.Nachw.). Daß der Schiedsspruch vom 6. Oktober 1970 in diesem Sinn verbindlich ist, hat das Berufungsgericht nach seinen Feststellungen rechtsbedenkenfrei bejaht, allerdings dabei zu Unrecht Verbindlichkeit und Vollstreckbarkeit einander gleichgesetzt. Die Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs in seinem Ursprungsland ist vielmehr eine im Anerkennungsverfahren gesondert zu prüfende weitere Voraussetzung, die hier jedoch unstreitig ebenfalls erfüllt ist.

11

3.

Dem Berufungsgericht ist weiter im Ergebnis darin beizutreten, daß die von der Antragstellerin vorgelegte Ausfertigung des Schiedsspruchs beweiskräftig ist. Für die Beweiskraft bedurfte es weder einer Legalisation nach § 438 Abs. 2 ZPO noch einer Apostille nach Art. 3, 4 des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation vom 5. Oktober 1961 (BGBl 1965 II 876), für Belgien in Kraft getreten am 9. Februar 1976 (BGBl II 199). Denn das Erfordernis der Beweiskraft in Art. 13 des deutsch-belgischen Abkommens bezieht sich nicht auf den Vollstreckungsstaat, sondern auf den Ursprungsstaat des Schiedsspruchs; das Gericht des Vollstreckungsstaats hat danach in formeller Hinsicht lediglich zu prüfen, ob die Ausfertigung des Schiedsspruchs nach dem Recht des Staats, in dem er erlassen worden ist, die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Dies ist in Art. 9 Nr. 1 des deutsch-belgischen Abkommens für gerichtliche Entscheidungen und in Art. 14 Abs. 2 für öffentliche Urkunden ausdrücklich ausgesprochen; nichts anderes gilt für Schiedssprüche, wie auch die amtliche Begründung zu Art. 14 (BT-Drucks. III/919) annimmt. Der in der amtlichen Begründung zu Art. 9 hervorgehobene Grundsatz, daß für urkundliche Unterlagen eine Legalisation nicht gefordert wird, ist danach auch auf die Ausfertigung des Schiedsspruchs anzuwenden (a.A. Stein/Jonas/Schlosser, ZPO,19. Aufl. 1975 Anh. zu § 1044 ZPO B Anm. V).

12

4.

Als einziger Grund, dem Schiedsspruch die Anerkennung zu versagen, kommt somit in Betracht, daß sie der Öffentlichen Ordnung in der Bundesrepublik zuwiderliefe.

13

a)

Die Revision erblickt einen derartigen Verstoß insbesondere in dem von den Antragsgegnern behaupteten Fehlen einer gültigen Schiedsvereinbarung. Sie macht geltend: Das Appellationsgericht beim belgischen Nationalkomitee RUCIP in Brüssel habe seine Zuständigkeit angenommen, ohne dafür in den Vereinbarungen der Parteien eine Grundlage zu haben. Durch das Schreiben der Antragstellerin an den Antragsgegner zu 1) vom 18. September 1967 sei ein Vertrag weder geschlossen noch auch nur bestätigt worden.

14

b)

Diese Angriffe der Revision gehen fehl. Der Senat tritt dem Berufungsgericht darin bei, daß die in Art. 13 des deutsch-belgischen Abkommens enthaltene Beschränkung der zur Versagung der Anerkennung eines Schiedsspruchs führenden Gründe, auch die Prüfung, ob dem Schiedsspruch ein wirksamer Schiedsvertrag zugrunde lag, erheblich einschränkt. Das Abkommen macht zwar die Anerkennung nicht ausdrücklich von dem Bestand eines gültigen Schiedsvertrages oder davon abhängig, daß ein anzuerkennender Schiedsspruch ordnungsgemäß aufgrund eines gültigen Schiedsvertrags ergangen ist (vgl. Schlosser a.a.O. Bd. 1 S. 85 Nr. 88). Hingegen besteht aber das besondere Erfordernis, daß ein belgischer Schiedsspruch, bevor er in Deutschland anerkannt werden kann, in Belgien für vollstreckbar erklärt worden sein muß. Anfechtungsgründe, die auf dem Fehlen eines gültigen Schiedsvertrags beruhen, sind in das Vollstreckbarerklärungs- oder Aufhebungsverfahren vor den staatlichen belgischen Gerichten verlagert (Schlosser a.a.O.). Es ist daher im Regelfall Sache der im Schiedsverfahren unterlegenen Partei, diese Gründe in jenen Verfahrensarten vor den staatlichen belgischen Gerichten vorzubringen.

15

Da hiernach die Zulässigkeit einer Vollstreckbarerklärung vor der Anerkennung bereits gerichtlich untersucht worden sein muß, kann sich das Gericht des Vollstreckungsstaates auf die Prüfung beschränken, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs dem ordre public des Vollstreckungsstaats zuwiderlaufen würde (BT-Drucks. III/919 zu Art. 13 des Abkommens).

16

Diese Beschränkung schließt allerdings nicht aus, daß der Begriff des deutschen ordre public, der somit zum einzigen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab für die Anerkennung wird, manche Aufhebungsgründe in sich aufnimmt, die sonst in besondere Vorschriften aufgegliedert sind (Schlosser a.a.O. Nr. 88, 707). Dazu gehört auch das Fehlen eines Schiedsvertrags. Schiedssprüche werden, von Fällen der Zwangsschiedsgerichtsbarkeit abgesehen, ganz allgemein nur anerkannt, wenn ihnen ein wirksamer Schiedsvertrag zugrunde liegt und sich die Schiedsrichter in den durch den Vertrag gezogenen Grenzen gehalten haben (§ 1041 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen: Art. 2 des Genfer Abkommens, Art. V des UN-Übereinkommens, Art. IX 1 a des Europäischen Übereinkommens). Niemand darf von einem Schiedsgericht verurteilt werden, dessen Spruch er sich nicht freiwillig unterworfen hat. Dieser Grundsatz ist ein Bestandteil der deutschen öffentlichen Ordnung. Es ist daher fraglich, ob angesichts dieser grundlegenden Bedeutung des Schiedsvertrages für das Schiedsgerichtsverfahren ein ausländischer Schiedsspruch anerkannt werden könnte, wenn nach dem für ihn maßgebenden Recht das Bestehen eines gültigen Schiedsvertrags für die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs bedeutungslos wäre (vgl. dazu BGHZ 52, 184, 189). Dieses Bedenken greift hier jedoch nicht durch, weil das maßgebliche belgische Recht einen gültigen Schiedsvertrag als Grundlage eines Schiedsspruchs verlangt und ein Schiedsspruch bei Fehlen eines Schiedsvertrags durch eine binnen einer bestimmten Frist bei dem staatlichen Gericht zu erhebende Klage vernichtet werden kann. Im vorliegenden Fall ist die Vollstreckbarerklärung vom 7. Juni 1974 bereits aufgrund des Art. 1710 des belgischen code judiciaire vorgenommen worden. Die das Schiedsverfahren regelnden Bestimmungen der Art. 1676 bis 1723 sind durch Gesetz vom 4. Juli 1972 in den code judiciaire eingefügt worden. Nach Art. 1712 Abs. 1 Satz 2 code judiciaire kann die Entscheidung über die Erteilung der Vollstreckungsklausel binnen eines Monats nach Zustellung mit Einspruch angefochten werden. Begehrt die den Einspruch erhebende Partei zugleich die Annullierung des Schiedsspruchs, muß sie in demselben Verfahren und binnen derselben Frist die Nichtigkeitsgründe vorbringen. Dieselbe Ausschlußfrist besteht auch dann, wenn die Vollstreckungsklausel selbst nicht angegriffen, sondern nur Annullierung des Schiedsspruchs begehrt wird. In diesen Fällen unterliegen die auf das Fehlen eines wirksamen Schiedsvertrags gestützten Nichtigkeitsgründe (Art. 1704 Abs. 2 c nach Art. 1713 Abs. 1 nicht der sonst für die Nichtigkeitsklage geltenden Ausschlußfrist nach Art. 1707 Abs. 1, 3 Monate nach Bekanntgabe des Schiedsspruchs; vgl. Krings, L'exécution des sentences arbitrales, Revue de droit international et de droit comparé LIII [1976] 181 ff, 195).

17

Diese Ausgestaltung des Rechtsschutzes vor den belgischen Gerichten rechtfertigt es, eine an einem belgischen Schiedsgerichtsverfahren beteiligt gewesene Partei in dem anschließend vor dem deutschen Gericht geführten Verfahren über die Vollstreckbarerklärung mit den Einwendungen auszuschließen, die sie bereits im Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem belgischen Gericht hätte geltend machen können. Wenn daher im gegenwärtigen Anerkennungsverfahren das Fehlen eines gültigen Schiedsvertrages grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt wird, so verstößt dies weder gegen rechtsstaatliche Grundsätze, noch gegen die guten Sitten, noch gegen die öffentliche Ordnung (vgl. auch BGHZ 52, 184, 190).

18

c)

Eine Ausnahme kann etwa zu machen sein, wenn ein Schiedsgericht seine Zuständigkeit willkürlich, ohne dafür in den Vereinbarungen der Parteien überhaupt irgendeine Grundlage zu haben, angenommen hat (vgl. BGH a.a.O.). In solchen Ausnahmefällen kann das Fehlen eines gültigen Schiedsvertrags einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellen und so die Anerkennung hindern. Die Vorinstanzen haben aber rechtsbedenkenfrei angenommen, daß ein solcher Sachverhalt hier nicht vorlag.

19

Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit aus den unstreitigen Tatsachen hergeleitet, daß am 16. September 1967 zwischen den Parteien Verhandlungen über den Verkauf von Kartoffeln stattgefunden haben und daß die Antragsgegner das an den Ehemann O. gerichtete Schreiben der Antragstellerin vom 18. September 1967 widerspruchslos entgegengenommen haben, in welchem der Verkauf von 780 t Kartoffeln zu den Bedingungen des intereuropäischen Kartoffelhandels (RUCIP) bestätigt und für Streitfälle auf die Schiedsgerichtsbestimmungen des Europäischen Komitees verwiesen wurde. Das Schiedsgericht hat ferner berücksichtigt, daß die Antragsgegner die erste Kartoffellieferung von 11 t abgenommen und auch bei der zweiten von 20 t nicht etwa das Fehlen einer Bestellung, sondern nur Mängel der Ware gerügt haben. Dieses Verhalten der Antragsgegner bildete für die Annahme des Schiedsgerichts, es sei ein wirksamer Schiedsvertrag zustande gekommen, eine Grundlage, die der gerichtlichen Nachprüfung zumindest nach dem im jetzigen Anerkennungsverfahren eingeschränkten Maßstab standhält. Es widerlegt insbesondere die Ausführungen der Revision, nicht einmal die "Spur eines Schiedsvertrags" sei vorhanden.

20

Der Revision kann auch nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, die Würdigung des Schreibens vom 18. September 1967 laufe darauf hinaus, daß die Antragsgegner gezwungen würden, eine von ihnen nicht gewollte Rechtsfolge anzuerkennen, indem sie vertraglich nur deshalb gebunden würden, weil sie dem Schreiben der Antragstellerin binnen der von dieser gesetzten Frist nicht widersprochen hätten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob mit diesem Schreiben ein bereits mündlich vollzogener Abschluß eines Vertrags bestätigt werden oder ob es eine auf den Abschluß des Vertrags gerichtete Erklärung enthalten sollte. Selbst wenn in dem Schweigen der Antragsgegner auf das Schreiben ein Einverständnis nicht gesehen werden könnte, die entsprechenden Ausführungen des Schiedsgerichts also sachlich unrichtig wären, wäre dieser Fehler nicht so schwerwiegend, daß er die Anerkennung des Schiedsspruchs ausschlösse. Denn ein weiteres Indiz für den Vertragsschluß kann in der späteren widerspruchslosen Entgegennahme der beiden ersten Kartoffellieferungen erblickt werden. Die Bewertung des Verhaltens der Antragsgegner durch das Schiedsgericht als Beweis für den Vertragsschluß und die Unterwerfung unter die Schiedsklausel kann daher jedenfalls nicht als willkürlich angesehen werden. Wenn die Antragsgegner daher an der Schiedsklausel festgehalten werden, so beeinträchtigt dies entgegen der Auffassung der Revision weder ihre Vertragsfreiheit noch ihre grundgesetzlich garantierte allgemeine Handlungsfreiheit.

21

Zutreffend hat das Berufungsgericht weiter hervorgehoben, daß diese Bindung an die Schiedsklausel bei beiden Antragsgegnern besteht. Unstreitig war die Antragsgegnerin zu 2) Inhaberin des Betriebs, mit dem die Antragstellerin abschließen wollte. Aber auch der Antragsgegner zu 1) war bei den Vertragsverhandlungen zugegen gewesen und Adressat des widerspruchslos entgegengenommenen Schreibens vom 18. September 1967. Wenn das Schiedsgericht aus diesen Gründen beide Antragsgegner als vertraglich gebunden betrachtete, können seine Erwägungen auch insoweit nicht als willkürlich oder völlig sachfremd angesehen werden.

22

Da bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt folgt, daß die Zuständigkeit des Schiedsgerichts nicht willkürlich angenommen worden ist, bedurfte es einer weiteren Aufklärung nicht; die entsprechenden Verfahrensrügen der Antragsgegner hat der Senat geprüft; sie sind nicht begründet (§ 565 a ZPO)

23

d)

Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public liegt endlich - wie das Berufungsgericht mit Recht dargelegt hat - auch nicht darin, daß bei dem Abschluß des Schiedsvertrags die Form des § 1027 ZPO nicht gewahrt worden ist. Es kann dahingestellt bleiben, ob auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien überhaupt deutsches Recht anzuwenden ist und ob nach deutschem Recht der Schiedsvertrag dieser Form bedurft hätte. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wiegt ein Verstoß gegen die Formvorschrift des § 1027 ZPO nicht so schwer, daß die Anerkennung eines darauf beruhenden ausländischen Schiedsspruchs mit der in der Bundesrepublik geltenden öffentlichen Ordnung nicht zu vereinbaren wäre. Dies zeigt sich, worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat, schon darin, daß der Formmangel durch rügelose Einlassung auf das schiedsgerichtliche Verfahren auch dann geheilt werden kann, wenn den Parteien das Bewußtsein fehlt, daß erst hierdurch die Zuständigkeit des Schiedsgerichts begründet wird (BGHZ 48, 35, 45). Im übrigen ist die Anwendbarkeit des § 1027 ZPO auf Schiedsvertrage deutschen Rechts beschränkt (Stein/Jonas/Schlosser a.a.O. Anm. IV zu § 1027 und I 2 zu § 1025 ZPO). Es besteht danach die - gerade bei Vertragsverhältnissen mit internationalem Bezug bedeutsam werdende - Möglichkeit, daß die Parteien die Geltung einer ausländischen Rechtsordnung vereinbaren, die dann auch für die Form des Schiedsvertrages maßgebend ist (Art. 11 EGBGB), so daß § 1027 in diesen Fällen nicht zur Anwendung kommt (Wieczorek, ZPO Anm. A zu § 1027 ZPO), und zwar ohne daß der deutsche ordre public verletzt wäre. Diese Möglichkeiten, die Zuständigkeit eines vertraglichen Schiedsgerichts auch ohne Einhaltung der Form des § 1027 ZPO zu begründen, zeigen, daß nicht schon die Nichteinhaltung dieser Form allein dazu führen kann, dem belgischen Schiedsspruch die Anerkennung wegen eines Verstoßes gegen die Grundlagen des staatlichen Lebens in der Bundesrepublik zu versagen.

24

5.

Nach alledem ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen festzustellen, daß die Anerkennung des Schiedsspruchs insgesamt nicht gegen die öffentliche Ordnung verstößt. Die Revision der Antragsgegner war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.

Krohn
Tidow
Peetz
Lohmann
Kröner