Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.12.1990, Az.: BVerwG 6 C 8.89
Standort eines Marinesoldaten; Anspruch eines Marinesoldaten auf Auslandsdienstbezüge; Kaufkraftausgleich durch Auslandsdienstbezüge; Gewährung einer Dienstaufwandsentschädigung an Soldaten der Bundeswehr; Verwendung von Soldaten in integrierten NATO-Stäben in der Bundesrepublik Deutschland; Einsatz eines Soldaten auf ausländischen Schiffen; Voraussetzungen für die Gewährung von Auslandsdienstbezügen; Zuordnung eines Marinesoldaten zu einem Standort an Land
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.12.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 8.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12440
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Köln - 27.11.1985 - AZ: 3 K 5545/84
- OVG Nordrhein-Westfalen - 28.06.1988 - AZ: 1 A 255/86
Rechtsgrundlagen
- § 7 BBesG
- § 15 Abs. 1 BBesG
- § 15 Abs. 2 BBesG
- § 17 BBesG
- § 47 BBesG
- § 50a BBesG
- § 52 BBesG
- § 53 BBesG
- § 54 BBesG
- § 55 BBesG
- § 17 BRKG
- § 3 ff. Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen vom 26. April 1976, BGBl. I S. 1101
- § 23 b Abs. 1 Nr. 2 i.d.F. der Änderungsverordnung vom 16. Juli 1980, BGBl. I S. 1015
- Richtlinien für die Gewährung einer Dienstaufwandsentschädigung an Soldaten der Bundeswehr, die in integrierten NATO-Stäben in der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden, vom 14. Juni 1961, VMBl. 1961, S. 335
Fundstellen
- BVerwGE 87, 197 - 205
- DVBl 1991, 651 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1991, 652
- NVwZ-RR 1991, 312 (amtl. Leitsatz)
- RiA 1992, 145-148
- ZBR 1991, 145-147
Amtlicher Leitsatz
Marinesoldaten der Bundeswehr, die in einem integrierten NATO-Stab verwendet werden und für die Dauer ihrer Verwendung (hier: ein Jahr) ununterbrochen eingeschifft sind, haben unter der Voraussetzung, daß dieser NATO-Stab seinen Standort im Ausland hat, Anspruch auf Auslandsdienstbezüge in Form des Auslandszuschlags; das gilt auch dann, wenn sie ihren Dienst auf deutschen Kriegsschiffen verrichten.
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Kaufkraftausgleich.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 1990
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Ernst, Dr. Seibert, Albers und Dr. Vogelgesang
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1988 insoweit geändert, als die Beklagte - unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. November 1985 sowie unter Aufhebung ihres Beschwerdebescheids vom 10. Oktober 1984 - verpflichtet worden ist, dem Kläger für die Zeit seiner Versetzung zum Stab STANAVFORLANT vom 5. April 1984 bis 4. April 1985 Kaufkraftausgleich zu gewähren; insoweit wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. November 1985 zurückgewiesen.
Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
Der Kläger trägt vier Fünftel und die Beklagte trägt ein Fünftel der Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob dem Kläger für die Zeit seiner Versetzung zum integrierten NATO-Stab STANAVFORLANT (Ständiger Einsatzverband Atlantik), Standort Norfolk/USA, vom 5. April 1984 bis 4. April 1985 Auslandsdienstbezüge in Form des Auslandszuschlages sowie des Kaufkraftausgleichs zustehen.
Der Kläger - Marinesoldat der Bundeswehr mit dem Dienstgrad eines Hauptbootsmannes, Besoldungsgruppe A 8 - wurde durch Versetzungsverfügung der Stammdienststelle der Marine in Wilhelmshaven vom 3. Januar 1984 - 1. Korrektur vom 31. Januar 1984 - für die Zeit vom 5. April 1984 bis 4. April 1985 vom bisherigen Standort Flensburg zum Kommando STANAVFORLANT, Standort Norfolk/USA, versetzt; die Versetzungsverfügung nahm Bezug auf den Organisationsbefehl des Bundesministers der Verteidigung Nr. 5/83 (Bw) für die Umgliederung des deutschen Anteils bei HQ SACLANT (Oberster Alliierter Befehlshaber Atlantik) vom 2. Dezember 1983 und enthielt u.a. die Vermerke, daß die Soldaten wirtschaftlich der Bundeswehrverwaltungsstelle USA/Kanada in Washington unterstellt seien, daß der Stab STANAVFORLANT ständig eingeschifft (afloat) sei und daß die Soldaten ihren Dienst an Bord/auf See anträten.
Gemäß dem angeführten Organisationsbefehl Nr. 5/83 vom 2. Dezember 1983 stellte die Bundesrepublik Deutschland in der Zeit vom 5. April 1984 bis 4. April 1985 erstmals den Kommandeur der "Standing Naval Force Atlantic" (STANAVFORLANT); zu diesem Zweck wurde beim Deutschen Anteil beim HQ SACLANT der Stab STANAVFORLANT, bestehend aus dem Kommandeur und fünfzehn Soldaten, eingerichtet, die sämtlich integriert dem Obersten Alliierten Befehlshaber Atlantik (SACLANT), Dienstort Norfolk/USA, mit der Aufgabenstellung unterstellt waren, ihn in der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Mit Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 31. Januar 1984 an die Stammdienststelle der Marine in Wilhelmshaven wurde unter Bezugnahme auf den Organisationsbefehl vom 2. Dezember 1983 angeordnet, daß die betroffenen Soldaten dementsprechend zum Deutschen Anteil HQ SACLANT/Stab STANAVFORLANT zu versetzen seien; "dienstlicher Wohnsitz und Heimathafen der ständig an Bord von Schiffen eines gemischt-nationalen ständigen NATO-Einsatzverbandes eingeschifften Soldaten ist Norfolk, Va./USA". Daraus folge, daß den Soldaten nach §§ 52 ff. BBesG Auslandsdienstbezüge zuständen; eine Aufwandsvergütung nach dem Erlaß vom 1. Februar 1974 werde nicht gewährt.
Unabhängig davon war dem Kläger - wie auch seinen Kameraden - u.a. bei dem seiner Versetzung zum Stab STANAVFORLANT vorausgehenden Personalgespräch die Zahlung von Auslandsdienstbezügen in Aussicht gestellt worden.
Der Stab STANAVFORLANT war für die Dauer des fraglichen Jahres ständig an Bord eingeschifft und befand sich fast ununterbrochen auf See; demgegenüber lösten sich die den Verband bildenden, verschiedenen NATO-Staaten angehörenden Schiffe mit ihren Stammbesatzungen jeweils in kürzeren Abständen ab. Der Kläger war nacheinander auf den bundesdeutschen Zerstörern "Hamburg", "Lütjens" und wiederum "Hamburg" eingeschifft; zeitweise verrichtete er auch Dienst auf Schiffen anderer NATO-Staaten. Die Arbeitssprache war Englisch.
Mit Fernschreiben vom 3. April 1984 wies die Beklagte die Stammdienststelle der Marine unter Abänderung ihres Erlasses vom 31. Januar 1984 an, den dem Stab STANAVFORLANT angehörenden Soldaten Auslandsdienstbezüge nur noch im Falle ihres Einsatzes auf ausländischen Schiffen zu gewähren. Dies teilte der Kommandeur des Stabes, Kapitän zur See Sch., dem Kläger mündlich mit. Die Änderung beruhte auf Bedenken des Innen- sowie des Finanzministers gegen die Gewährung von Auslandsdienstbezügen beim Einsatz auf deutschen Kriegsschiffen.
Dem Kläger wurden in der Folgezeit neben seinen Inlandsbezügen
| 1. eine Dienstaufwandsentschädigung (gemäß § 17 BBesG in Verbindung mit den Richtlinien für die Gewährung einer Dienstaufwandsentschädigung an Soldaten der Bundeswehr, die in integrierten NATO-Stäben in der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden, vom 14. Juni 1961, VMBl. 1961 S. 335, in der Fassung des Erlasses des Bundesministers der Verteidigung vom 8. Mai 1984 über die Erweiterung der Richtlinien auf Kommandeur und Stab des Ständigen Einsatzverbandes Atlantik) in Höhe von monatlich | 500,00 DM, |
|---|---|
| 2. eine Erschwerniszulage für den Dienst an Bord einer in Dienst gestellten seegehenden Überwassereinheit (gemäß der aufgrund des § 47 BBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 1979, BGBl. I S. 1673, erlassenen Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen vom 26. April 1976, BGBl. I S. 1101, § 23 b Abs. 1 Nr. 2 in der Fassung der 2. Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen vom 16. Juli 1980, BGBl. I S. 1015) in Höhe von monatlich | 120,00 DM, |
| 3. eine Erschwerniszulage für den Dienst zu ungünstigen Zeiten (gemäß der aufgrund des § 47 BBesG erlassenen Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen vom 26. April 1976, BGBl. I S. 1101, §§ 3 ff.; gemäß § 5 Nr. 3 der Verordnung wird diese z.B. nicht gewährt neben einem Auslandszuschlag gemäß § 55 BBesG) in Höhe von monatlich rund | 30,00 DM, |
| 4. eine Bordzulage in Höhe von monatlich | 105,00 DM, |
| 5. eine Vergütung für Soldaten mit Spitzendienstzeiten (gemäß § 50 a BBesG) in Höhe von monatlich | 90,00 DM. |
| 6. eine Aufwandsvergütung (gemäß § 17 BRKG) pro Seediensttag in Höhe von | 7,30 DM, |
| und für über zwölfstündige Hafenliegezeiten je nach Ländergruppe pro Tag in Höhe bis zu | 16,00 DM |
gezahlt.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 21. Mai 1984 Beschwerde wegen der Nichtgewährung von Auslandsdienstbezügen (Auslandszuschlag und Kaufkraftausgleich) mit der Begründung, gemäß der Versetzungsverfügung der Beklagten vom 3. Januar/31. Januar 1984 zum SACLANT, Stab STANAVFORLANT, mit Dienstort Norfolk/USA habe er einen entsprechenden Anspruch.
Die Beklagte wies die Beschwerde mit Bescheid vom 10. Oktober 1984 mit folgender Begründung zurück: Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Auslandsdienstbezügen, weil er sich - mit Unterbrechungen durch Liegezeiten in mehreren Häfen - an Bord von deutschen Kriegsschiffen aufhalte. Ihm sei insoweit auch keine rechtsverbindliche Zusage gemacht worden.
Der Kläger hat hiergegen Klage mit dem Ziel erhoben, die Beklagte unter Aufhebung des Beschwerdebescheides zu verpflichten, ihm für die Zeit seiner Versetzung zum Stab STANAVFORLANT vom 5. April 1984 bis 4. April 1985 Auslandsdienstbezüge - Auslandszuschlag und Kaufkraftausgleich - unter Anrechnung derjenigen bisher gezahlten Zulagen zu gewähren, die ihm neben Auslandsdienstbezügen nicht zuständen.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 28. Juni 1988 die Beklagte unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts sowie unter Aufhebung des Beschwerdebescheids vom 10. Oktober 1984 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit seiner Versetzung zum Stab STANAVFORLANT vom 5. April 1984 bis 4. April 1985 Auslandsdienstbezüge - Auslandszuschlag und Kaufkraftausgleich - zu gewähren.
Das Oberverwaltungsgericht hat sein Urteil wie folgt begründet: Der Kläger habe einen Anspruch sowohl auf Gewährung von Auslandszuschlag als auch auf Gewährung von Kaufkraftausgleich. Der Anspruch auf Auslandszuschlag folge aus § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BBesG. Die Voraussetzung eines dienstlichen Wohnsitzes bzw. eines Standorts im Ausland sei erfüllt. Der Begriff des Standorts bezeichne den Ort, an dem der Truppen teil untergebracht sei, dem der Soldat angehöre und in dem er Dienst tue. Das sei beim Kläger der Stab STANAVFORLANT, für den als "Dienstort/Heimathafen" im Organisationsbefehl Nr. 5/83 des Bundesministers der Verteidigung vom 2. Dezember 1983 "Norfolk/USA" angegeben sei. Dieser Ort sei auch in der Versetzungsverfügung der Beklagten als "Dienstort/Ort der Dienstleistung" des Klägers bezeichnet und damit dessen Standort im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG. Demgegenüber sei es unerheblich, daß der Kläger tatsächlich in Norfolk/USA keinen Diens geleistet habe. Bei Angehörigen schwimmender Einheiten ergebe sich bereits aus der Natur der Sache, daß der Zusammenhang zwischen Dienstort und Ort der tatsächlichen Dienstleistung gelockert sei, weil sie ihren Dienst zumeist auf See und damit außerhalb eines wie auch immer zu bestimmenden Standortes leisteten. Der Kläger erfülle auch die weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Auslandsdienstbezüge gemäß §§ 52 ff. BBesG, nämlich daß er tatsächlich die materiellen und immateriellen Belastungen und Erschwernisse getragen habe, wie sie eine Tätigkeit im Ausland unter den dortigen Lebensbedingungen mit sich bringe. Zu den materiellen Belastungen des Klägers als Folge seines Dienstes beim Stab STANAVFORLANT zählten beispielsweise Aufwendungen für Repräsentationszwecke, für Nachrichtenübermittlungen (Briefe und Telefongespräche) sowie für Bildung, Unterhaltung und Information, etwa durch den Kauf deutscher Bücher und Zeitschriften. Immateriellen Belastungen sei der Kläger dadurch ausgesetzt gewesen, daß er in einem gemischt-nationalen Schiffsverband tätig gewesen sei und als Stabsangehöriger mit Soldaten zahlreicher anderer NATO-Staaten in einer fremden Sprache (Englisch) habe zusammenarbeiten müssen. Die daraus resultierenden Erschwernisse seien zumindest denjenigen gleichwertig. denen sich ein in einem fremden Sprach- und Kulturkreis in einer Landdienststelle tätiger Bediensteter im allgemeinen ausgesetzt sehe. Derartige Belastungen hätten die Stammbesatzungen der dem Schiffsverband angehörenden deutschen Schiffe nicht zu tragen gehabt, weil sie ihren Dienst in deutscher Sprache verrichtet hätten und im Gegensatz zu den Angehörigen des Stabes, die für die Dauer eines Jahres nahezu ständig an Bord eingeschifft gewesen seien, im Abstand jeweils von wenigen Monaten gewechselt hätten und auch hinsichtlich der Planung und Durchführung ihres Erholungsurlaubs keinen besonderen Einschränkungen unterworfen gewesen seien. Der Umstand, daß der Kläger, weil er in einer Gemeinschaftsunterkunft gelebt habe und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet gewesen sei, geringe Ausgaben gehabt habe, sei vom Gesetzgeber bei der Ausgestaltung der Auslandsdienstbezüge in der Weise berücksichtigt worden, daß dieser Personenkreis einen entsprechend geringen Auslandszuschlag erhalte. Soweit dem Kläger Aufwandsvergütungen, Zulagen etc. gezahlt worden seien, auf die Bezieher von Auslandsdienstbezügen keinen Anspruch hätten, könnten diese von der Beklagten mit den nachzuzahlenden Auslandsdienstbezügen verrechnet werden. - Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Kaufkraftausgleich gemäß §§ 7 und 54 BBesG. Er habe nicht nur seinen dienstlichen Wohnsitz in einem fremden Währungsgebiet, nämlich Norfolk/USA, gehabt, sondern er habe jedenfalls in den verschiedenen angelaufenen Anlegehäfen auch über fremde Währungen verfügen müssen. § 7 BBesG verlange aber nicht, daß der Soldat über seine gesamten Bezüge in Fremdwährung verfügen müsse.
Die Beklagte hat gegen das Urteil die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Abänderung des angefochtenen Urteils und Bestätigung des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts begehrt. Zur Begründung trägt sie vor:
Das angefochtene Urteil verletze Bundesrecht. Es habe beim Kläger bereits an der Voraussetzung eines Standorts im Ausland gefehlt. Er sei zwar zum Stab STANAVFORLANT beim DtA HQ SACLANT in Norfolk/USA versetzt worden. Dieser Stab sei jedoch an Bord von deutschen Kampfschiffen eingeschifft gewesen, deren Heimathafen nicht Norfolk/USA, sondern Wilhelmshaven gewesen sei. Daher hätte aus dienstrechtlichen Gründen keine Versetzung nach Norfolk/USA ausgesprochen werden dürfen. Außerdem sei der Kläger nicht in Norfolk eingetroffen und habe dort keinen Dienst geleistet; §§ 15 und 53 BBesG stellten aber auf die Dienstleistung des Besoldungsempfängers an einem Dienstort ab. Im übrigen reiche die bloße Festlegung eines Versetzungsorts im Ausland nicht aus, einen Anspruch auf Auslandsdienstbezüge nach §§ 52 ff. BBesG zu begründen. Diese sollten nach ihrer Zweckbestimmung nämlich vor allem die Mehraufwendungen abgelten, die dem Besoldungsempfänger bei der Erfüllung seiner Aufgaben am ausländischen Dienstort in seiner privaten Lebenshaltung konkret entständen. Hierzu gehörten z.B. die als notwendig anerkannten Mehrkosten für Wohnung, Hausrat, Ernährung, Bekleidung, Körper- und Gesundheitspflege, Verkehr und Nachrichtenübermittlung, Bildung und Unterhaltung. Daneben würden mit der Auslandsbesoldung auch die immateriellen Erschwernisse und Belastungen abgegolten, denen der Besoldungsempfänger mit seinen Familienangehörigen am ausländischen Dienstort ausgesetzt sei, wie z.B. die Verständigungsschwierigkeiten in einem fremden Sprachraum, die Anpassungs- und Aufenthaltsprobleme in einem fremden Lebens- und Kulturkreis, die gesundheitlichen Belastungen und Gefährdungen in tropischen Ländern und Entwicklungsländern mit unzureichender medizinischer Versorgung, etc. Außerdem könne der Dienst an Bord eines deutschen Schiffes auf hoher See nicht als Dienst im Ausland gewertet werden. Deutsche Schiffe gälten im Ausland als exterritoriales Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Besoldungsrechtlich werde für die Besatzungen jeweils der Heimathafen des Schiffes als dienstlicher Wohnsitz/Standort im Sinne des § 15 BBesG festgelegt. Demgemäß erhielten auch die Soldaten deutscher Marineschiffe bei ihren Auslandseinsätzen keine Auslandsdienstbezüge, sondern Inlandsdienstbezüge einschließlich der üblichen Bord- und Marinezulagen sowie eine reisekostenrechtliche Aufwandsvergütung nach § 17 BRKG. Die Bestimmung des Heimathafens des Schiffes als des dienstlichen Wohnsitzes/Standorts im Sinne des § 15 BBesG ändere sich auch nicht, wenn der betreffende Soldat kurzfristig auf anderen Schiffen mit gegebenenfalls anderer Nationalität Dienst leiste, ohne daß hierdurch die Bindung zum Stammschiff aufgehoben werde. Die den Soldaten des Stabes STANAVFORLANT über die normalen Belastungen des Seedienstes hinaus entstandenen materiellen und immateriellen Belastungen seien sachgerecht und angemessen durch eine zusätzliche steuerfreie Dienstaufwandsentschädigung ausgeglichen worden, die nach den Richtlinien des Bundesministers der Verteidigung vom 14. Juni 1961, VMBl. 1961, S. 335, an Soldaten der Bundeswehr gezahlt werde, die in integrierten NATO-Stäben in der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden; diese Richtlinien seien durch Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 8. Mai 1984 auf den Kommandeur und den Stab des Ständigen Einsatzverbandes Atlantik (STANAVFORLANT) erweitert worden. Danach diene die Dienstaufwandsentschädigung nicht allein dem pauschalen Aus gleich immaterieller Erschwernisse der Zusammenarbeit mit Soldaten anderer Nationen und des Umgangs mit einer fremden Sprache, sondern sie solle außerdem einen entstehenden materiellen Mehraufwand für den Kontakt mit Heimat und Familie (wie Flug- und Aufenthaltskosten für Angehörige zu und in bestimmten Häfen des Einsatzgebietes und erhöhte Telefonkosten) sowie für erhöhte Repräsentationskosten bei offiziellen Besuchsanlässen abgelten. - Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts habe der Kläger auch keinen Anspruch auf Kaufkraftausgleich nach §§ 7 und 54 BBesG. Voraussetzung hierfür sei nämlich, daß der Besoldungsempfänger mit einem dienstlichen Wohnsitz in einem fremden Währungsgebiet über seine Bezüge in der Währung dieses Gebiets verfügen müsse und ein Unterschied zwischen der Kaufkraft der fremden Währung und der Kaufkraft der Deutschen Mark bestehe. Da der Kaufkraftausgleich nach den Teuerungswerten der einzelnen Dienstorte im Ausland festgesetzt werde, komme es auf die konkrete Situation am dienstlichen Wohnsitz/Standort des Besoldungsempfängers an. Daran fehle es, weil der Kläger seinen Dienst überwiegend an Bord deutscher Schiffe und nur gelegentlich auf ausländischen Schiffen geleistet habe; auch einige Landgänge in Anlegehäfen könnten diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Juni 1988 aufzuheben und die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. November 1985 zurückzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Der Stab STANAVFORLANT habe in der fraglichen Zeit keine Aufgaben von militärischen Dienststellen der Bundesrepublik erfüllt, sondern er habe ausschließlich dem integrierten NATO-Kommando des SACLANT unterstanden, das seinerseits seinen Standort in Norfolk/USA gehabt habe; darin liege die Beziehung des Klägers zu seinem Standort Norfolk/USA.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und sich dem Vortrag der Beklagten angeschlossen.
II.
Die Revision ist insoweit begründet, als das angefochtene Urteil die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger für die Zeit seiner Versetzung zum Stab STANAVFORLANT vom 5. April 1984 bis 4. April 1985 neben dem Auslandszuschlag Kaufkraftausgleich zu gewähren; im übrigen ist die Revision unbegründet.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger für die Zeit seiner Versetzung zum Stab STANAVFORLANT vom 5. April 1984 bis 4. April 1985 zu Recht einen Anspruch auf Auslandsdienstbezüge in Form des Auslandszuschlags gemäß §§ 52 Abs. 1, 55 Abs. 1, 4 und 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BBesG zuerkannt. Gemäß § 52 Abs. 1 BBesG erhalten u.a. Soldaten mit dienstlichem Wohnsitz im Ausland neben ihren Inlandsdienstbezügen Auslandsdienstbezüg in Form des Auslandszuschlags. Der Kläger erfüllt diese Voraussetzungen. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BBesG ist dienstlicher Wohnsitz des Beamten oder Richters der Ort, an dem die Behörde oder ständige Dienststelle ihren Sitz hat; nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG ist der dienstliche Wohnsitz des Soldaten sein Standort. Dabei bezeichnet der Begriff "Standort" den Ort, an dem der Truppenteil untergebracht ist, dem der Soldat angehört und in dem er Dienst tut.
Bei Marinesoldaten, die ihren Dienst zumeist auf See und damit außerhalb eines wie auch immer zu bestimmenden Standorts leisten, ergibt sich die Notwendigkeit der Zuordnung zu einem Standort an Land. Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt der Heimathafen eines Schiffes, auch wenn er in der Regel zugleich der "Standort" im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 BBesG der auf dem Schiff Dienst tuenden Soldaten sein wird, nicht zwangsläufig für alle auf ihm Dienst tuenden Soldaten ein sachgerechtes Zuordnungskriterium bei der Bestimmung des Standorts dar. Hierfür ist vielmehr maßgeblich die militärische Organisation der Marineeinheiten, die Kommandostruktur, die jeden Marinesoldaten einem bestimmten Truppenteil zuweist, dem er angehört. Der Standort dieses Truppenteils ist dann - vorbehaltlich einer speziellen, abweichenden Regelung, wie sie § 15 Abs. 2 BBesG in engen Grenzen ermöglicht - zugleich auch der Standort der ihm angehörenden Marinesoldaten. So kann es - wie auch der vorliegende Fall zeigt - durchaus sein, daß die einzelnen auf einem Schiff Dienst tuenden Soldaten unterschiedliche "Standorte" im Sinne von § 15 Abs. 1 BBesG haben, je nachdem, ob auf dem Schiff neben der Stammannschaft besondere Kommandos mit eigenständiger Kommandostruktur und eigenem Standort bestehen.
Für den vorliegenden Fall folgt hieraus: Der Kläger gehörte nicht zur Stammannschaft der zumeist deutschen Schiffe, auf denen er Dienst tat, und er hatte somit auch keine sachliche Beziehung zu deren Heimathafen, so daß eine Zuordnung zu diesem Heimathafen als "Standort" im Sinne von § 15 Abs. 1 BBesG nicht in Betracht kam. Er war vielmehr Angehöriger des integrierten NATO-Stabes STANAVFORLANT, der seinerseits unmittelbar dem Obersten Alliierten Befehlshaber Atlantik (SACLANT) unterstand, der wiederum seinen Standort in Norfolk/USA hatte. Aus der Sich dieses NATO-Stabes war es völlig unerheblich und rein zufällig, daß der Kläger seinen Dienst überwiegend auf deutschen Schiffen mit dem Heimathafen Wilhelmshaven leistete; ebensogut hätten es deutsche Schiffe mit anderem Heimathafen oder auch ausländische Schiffe mit den verschiedensten ausländischen Heimathäfen sein können. Mit der Unterstellung des Klägers unter das Kommando der integrierten NATO-Stabes STANAVFORLANT und dessen Unterstellung unter das Kommando des Obersten Alliierten Befehlshabers Atlantik (SACLANT) galten für den Dienst des Klägers vorrangig die für derartige integrierte NATO-Kommandos bestehenden Vorschriften und militärischen Notwendigkeiten; aus diesem Grunde war er für die Dauer seiner Versetzung zum Stab STANAVFORLANT der Dispositionsbefugnis der Beklagten entzogen, die deshalb auch nicht etwa frei war in der Bestimmung des "Standorts" im Sinne von § 15 Abs. 1 BBesG des Klägers (z.B. Wilhelmshaven anstelle von Norfolk/USA), sondern sich nach den Vorgaben der zuständigen NATO-Kommandos richten mußte.
Dies hat die Beklagte getan, als sie bereits im Organisationsbefehl des Bundesministers der Verteidigung Nr. 5/83 vom 2. Dezember 1983 als Dienstort/Heimathafen der Angehörigen des Stabes STANAVFORLANT den Standort des Obersten Alliierten Befehlshabers Atlantik (SACLANT), nämlich Norfolk/USA, bestimmte; konsequent ist auch in der Versetzungsverfügung vom 3. Januar 1984 - 1. Korrektur vom 31. Januar 1984 - als Standort/Ort der Dienstleistung Norfolk/USA festgelegt. Daß der Kläger tatsächlich an diesem als Standort bestimmten Ort niemals Dienst tat, ist unter diesen Umständen unerheblich. Letzteres war vielmehr die zwangsläufige Folge der Eigenart dieses für den gesamten Nordatlantik zuständigen integrierten NATO-Stabes, der sich seiner Aufgabe entsprechend durch Mobilität und Präsenz im gesamten Nordatlantik-Raum auszeichnete. Hier kam als Standort der einzelnen, dem Stab STANAVFOHLANT angehörenden Marinesoldaten allein der Standort dieses Stabes in Betracht; das war Norfolk/USA.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die mangels zulässiger und begründeter Rügen der Revision gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend sind, erfüllt der Kläger auch die weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Auslandsdienstbezüge in Form des Auslandszuschlags gemäß §§ 52 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 55 Abs. 1, 4 und 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BBesG, nämlich daß er tatsächlich die mit einem Auslandsdienst typischerweise verbundenen materiellen und immateriellen Erschwernisse und Belastungen getragen hat, zu deren Ausgleich der Auslandszuschlag bestimmt ist (vgl. dazu Urteil vom 20. April 1983 - BVerwG 6 C 134.80 - <Buchholz 235 § 55 BBesG Nr. 2>). Zu den materiellen Belastungen zählen beispielsweise die auch von der Beklagten angeführten Aufwendungen für den Kontakt mit Heimat und Familie, für Repräsentationszwecke sowie für Bildung, Unterhaltung und Information, zu den immateriellen Erschwernissen der Dienst in einem gemischt-nationalen Verband mit Soldaten zahlreicher anderer NATO-Staaten und die fremde Arbeitssprache (Englisch). Die daraus resultierenden Erschwernisse sind denjenigen gleichwertig, denen sich ein in einem fremden Sprach- und Kulturkreis in einer Landdienststelle tätiger Bediensteter im allgemeinen ausgesetzt sieht.
Der Umstand, daß der Kläger diesen Dienst überwiegend nicht auf ausländischen, sondern auf deutschen Kriegsschiffen geleistet hat, ist demgegenüber unerheblich, eben weil sein Dienst durch die besonderen materiellen und immateriellen Erschwernisse und Belastungen im integrierten NATO-Stab STANAVFORLANT geprägt wurde, der seinerseits seinen Standort in Norfolk/USA hatte. Insoweit hat das Berufungsgericht zu Recht darauf hingewiesen, daß die Stammannschaften der deutschen Kriegsschiffe, auf denen der integrierte NATO-Stab STANAVFORLANT (jeweils) eingeschifft war, derartigen Belastungen nicht ausgesetzt waren. So war ihre Arbeitssprache Deutsch. Auch wechselten die Schiffsbesatzungen jeweils im Abstand von wenigen Monaten, so daß sie u.a. hinsichtlich der Planung und Realisierung ihres Erholungsurlaubs keinen besonderen Einschränkungen unterworfen waren, während die Angehörigen des Stabes STANAVFORLANT für die Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen auf verschiedenen Schiffen eingeschifft waren. Aus diesem Grund stellt die Zahlung des Auslandszuschlags nur an die Angehörigen des Stabes STANAVFORLANT und nicht auch an die Mitglieder der Stammannschaften der betroffenen Schiffe, auf denen der Stab jeweils eingeschifft war, keine gleichheitswidrige Bevorzugung der Angehörigen des Stabes STANAVFORLANT dar.
Nach alledem hat der Kläger als Angehöriger des integrierten NATO-Stabes STANAVFORLANT mit Standort Norfolk/USA ungeachtet der Tatsache, daß er seinen Dienst zumeist auf deutschen Kriegsschiffen leistete, einen Anspruch auf Auslandszuschlag gemäß §§ 52 Abs. 1, 55 Abs. 1, 4 und 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 1 BBesG.
Soweit die Beklagte gemeint hat, der dargelegten Sonderstellung der Angehörigen des integrierten NATO-Stabes STANAVFORLANT dadurch Rechnung tragen zu können, daß sie den Geltungsbereich ihrer "Richtlinien für die Gewährung einer Dienstaufwandsentschädigung an Soldaten der Bundeswehr, die in integrierten NATO-Stäben in der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden", vom 14. Juni 1961, VMBl. 1961, S. 335, durch Erlaß des Bundesministers der Verteidigung vom 8. Mai 1984 auf den Kommandeur und den Stab des Ständigen Einsatzverbandes Atlantik "erweiterte", hat sie die dargelegte Sach- und Rechtslage verkannt. Danach haben die Angehörigen dieses integrierten NATO-Stabes nach den für die Bundesrepublik Deutschland verbindlichen Vorgaben der NATO-Strategie und -Kommandostruktur (wie sie auch der Versetzungsverfügung der Beklagten zugrunde liegen und in ihr ihren Niederschlag gefunden haben) ihren Standort eben nicht "in der Bundesrepublik Deutschland", wie dies die Richtlinien von 1961 voraussetzen, sondern in Norfolk/USA und somit im Ausland. Dies hat - wie dargelegt - zur Folge, daß ihnen Auslandsdienstbezüge in Form des Auslandszuschlags bereits unmittelbar von Gesetzes wegen zustehen; diesen gesetzlichen Anspruch kann ihnen die Beklagte nicht durch die Änderung einer Richtlinie nehmen, die gerade für im Inland dienende Soldaten in integrierten NATO-Stäben bestimmt war.
Im übrigen hat die Beklagte im Revisionsverfahren die Zweckbestimmung der den Angehörigen des Stabes STANAVFORLANT gewährten zusätzlichen Dienstaufwandsentschädigung dahingehend erläutert, daß sie nicht allein dem pauschalen Ausgleich immaterieller Erschwernisse der Zusammenarbeit mit Soldaten anderer Nationen und des Umgangs mit einer fremden Sprache diene, sondern außerdem einen entstehenden materiellen Mehraufwand für den Kontakt mit Heimat und Familie (wie Flug- und Aufenthaltskosten für Angehörige zu und in bestimmten Häfen des Einsatzgebietes Nordatlantik und erhöhte Telefonkosten) sowie für erhöhte Repräsentationskosten bei offiziellen Besuchsanlässen abgelten solle - d.h. Mehraufwendungen, wie sie typischerweise an einem Dienstort/Standort im Ausland entstehen. Damit aber geht die Zweckbestimmung der fraglichen Dienstaufwandsentschädigung für die Angehörigen des integrierten NATO-Stabes STANAVFORLANT wesentlich über die ursprüngliche Zweckbestimmung gemäß den Richtlinien vom 14. Juni 1961 über die Gewährung einer Dienstaufwandsentschädigung "an Soldaten der Bundeswehr, die in integrierten NATO-Stäben in der Bundesrepublik Deutschland verwendet werden", hinaus, indem sie auf die Abgeltung eines materiellen Mehraufwandes für den Kontakt mit Heimat und Familie sowie für erhöhte Repräsentationskosten erstreckt wird; zum Ausgleich solcher Mehraufwendungen aber ist typischerweise der Auslandszuschlag bestimmt. Zugleich enthält dieser Vortrag der Beklagten das Eingeständnis, daß auch nach ihrer Meinung die Angehörigen des integrierten NATO-Stabes STANOVFORLANT tatsächlich die mit einem Auslandsdienst typischerweise verbundenen materiellen und immateriellen Erschwernisse und Belastungen getragen haben, daß sie also auch diese Voraussetzung eines Anspruchs auf Auslandszuschlag erfüllen.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger indessen keinen Anspruch auf Kaufkraftausgleich. Gemäß §§ 7 und 54 BBesG ist Voraussetzung für einen solchen Anspruch zunächst einmal, daß der Soldat seinen dienstlichen Wohnsitz/Standort "in einem fremden Währungsgebiet" hat. Damit läßt das Gesetz nicht schon einen "Standort im Ausland" genügen, sondern es verlangt darüber hinaus eine konkrete Beziehung zu einem fremden Währungsgebiet. Diese Anforderung wird ergänzt und konkretisiert durch die weitere Voraussetzung ("und"), daß der Soldat "über die Bezüge in der Währung dieses Gebietes verfügen (muß)". Schließlich enthält § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 insofern einen weiteren Hinweis, als der Berechnung des Kaufkraftausgleichs in der Regel 60 vom Hundert der Dienstbezüge nach § 52 BBesG (also der Summe aus Inlandsdienstbezügen und jedenfalls Auslandszuschlag) zugrunde gelegt werden, bei unteren Besoldungsgruppen mit entsprechend niedrigerem Einkommen sogar 65 bzw. 70 vom Hundert. Dieser Regelung kann die Vorstellung des Gesetzgebers entnommen werden, daß der Soldat mit Standort in einem fremden Währungsgebiet nur dann einen Anspruch auf Kaufkraftausgleich haben soll, wenn er als Folge seines Dienstes mit Standort im Ausland jedenfalls grundsätzlich den überwiegenden Teil seiner Dienstbezüge in fremder Währung ausgeben "muß".
Diese Voraussetzung war beim Kläger aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zweifelsfrei nicht gegeben; es erübrigt sich daher eine weitere Sachaufklärung. Schon der Umstand, daß er sich die weitaus meiste Zeit seiner Verwendung im Stab STANAVFORLANT auf See befand und nur gelegentlich Häfen anlief, schloß es aus, daß er über den überwiegenden Teil seiner Bezüge in fremder Währung verfügen mußte, zumal er an Bord zum Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft und zur Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung verpflichtet war und insoweit keine Aufwendungen hatte. Hinzu kommt, daß er die meiste Zeit auf deutschen Schiffen Dienst tat und auch deshalb nicht über fremde Währung verfügen mußte. Soweit das jeweilige Schiff, auf dem der Stab STANAVFORLANT eingeschifft war, gelegentlich ausländische Häfen anlief, handelte es sich im übrigen um Häfen verschiedener Länder mit verschiedenen Währungen, so daß es schließlich auch an der weiteren notwendigen Voraussetzung für die Errechnung eines jeglichen Kaufkraftausgleichs, nämlich an einer bestimmten Fremdwährung als Bezugsgröße für die konkrete Errechnung des "Unterschieds zwischen der Kaufkraft der fremden Währung und der Kaufkraft der Deutschen Mark" (vgl. § 7 BBesG), mangelte.
Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Kaufkraftausgleich kommt auch unter dem Gesichtspunkt einer entsprechenden Zusicherung der Beklagten nicht in Betracht. Zunächst einmal hat der Kläger selbst nicht behauptet, daß ihm zusätzlich zu einem Auslandszuschlag speziell die Gewährung von Kaufkraftausgleich zugesichert worden wäre. Soweit er sich auf eine Zusicherung der Zahlung von Auslandsdienstbezügen allgemein beruft, erstreckte sich eine solche Zusicherung angesichts der zusätzlichen und ganz konkreten Anforderungen an einen Anspruch auf Kaufkraftausgleich gemäß §§ 7 und 54 BBesG, wie sie oben dargelegt wurden, nicht ohne weiteres auf einen solchen Anspruch, sondern hätte insoweit der speziellen Konkretisierung bedurft, an der es jedoch mangelt. Im übrigen würde ein solcher Anspruch auch daran scheitern, daß angesichts der konkreten gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen ein Anspruch auf Kaufkraftausgleich allein entstehen kann, unter den dargelegten Umständen eine solche Zusicherung offensichtlich gesetzwidrig und damit unwirksam gewesen wäre.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten insoweit zu ändern, als es die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger für die Zeit seiner Versetzung zum Stab STANAVFORLANT vom 5. April 1984 bis 4. April 1985 neben dem Auslandszuschlag Kaufkraftausgleich zu gewähren; insoweit ist die Berufung des Klägers gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückzuweisen. Im übrigen ist die Revision zurückzuweisen, weil das Berufungsgericht dem Kläger zu Recht einen Anspruch auf Auslandsdienstbezüge in Form des Auslandszuschlags zuerkannt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach der von der Beklagten vorgelegten und vom Kläger nicht angegriffenen Berechnung des vom Kläger begehrten Auslandszuschlags (abzüglich der daraufhin wegfallenden und somit anzurechnenden Dienstaufwandsentschädigung und sonstiger Zulagen) einerseits - nämlich 3.963,74 DM - und des außerdem geforderten Kaufkraftausgleichs andererseits - nämlich 15.320,21 DM - steht der Betrag, hinsichtlich dessen der Kläger obsiegt, zu dem Betrag, bezüglich dessen er unterliegt, in etwa im Verhältnis 1: 4. Es ist daher angemessen, dem Kläger vier Fünftel und der Beklagten ein Fünftel der Kosten des (gesamten) Verfahrens aufzuerlegen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstands wird gemäß § 13 Abs. 2 GKG für das gesamte Verfahren auf 19.283,95 DM festgesetzt.
Ernst
Dr. Seibert
Albers
Dr. Vogelgesang