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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 29.01.1980, Az.: 1 ABR 49/78

Technischer Überwachungsverein; Abteilungsleiter; Räumlicher Tätigkeitsbereich; Energietechnik; Umweltschutz; Erschließung neuer Wirkungsmöglichkeiten; Leitender Angestellter; Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats; Informationsrecht

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
29.01.1980
Aktenzeichen
1 ABR 49/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 10190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 30.05.1978 - 7 TaBV 23/77

Fundstellen

  • DB 1980, 1946 (Volltext mit amtl. LS)
  • SAE 1981, 24

Amtlicher Leitsatz

1. Der Abteilungsleiter eines Technischen Überwachungsvereins, der in dessen räumlichen Tätigkeitsbereich für alle Gutachten und Beurteilungen auf dem Gebiete der Energietechnik und des Umweltschutzes die Verantwortung trägt und auf diesem Fachgebiet auch neue Wirkungsmöglichkeiten erschließen muß, kann - je nach seinen Befugnissen - leitender Angestellter i.S. des BetrVG § 5 Abs. 3 Nr. 3 sein.

2. Wird einem Angestellten ein neuer Aufgabenbereich übertragen, der ihn zum leitenden Angestellten aufrücken läßt, so hat der Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht gemäß BetrVG § 99, sondern nur ein Informationsrecht gemäß BetrVG § 105 (Bestätigung von BAG 08.02.1977 1 ABR 22/76 = AP Nr. 16 zu § 5 BetrVG 1972 (zu II 4b der Gründe)).