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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1990, Az.: IX ZR 245/89

Schenkungsanfechtung; Berechtigung; Unentgeltliche Verfügung; Entgeltliche Gegenleistung; Verbindlichkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.07.1990
Aktenzeichen
IX ZR 245/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 13980
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 112, 136 - 139
  • BB 1990, 1663 (Volltext mit amtl. LS)
  • DNotZ 1991, 384-385
  • JuS 1991, 248
  • KTS 1990, 646-650
  • MDR 1990, 1109 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 2626-2627 (Volltext mit amtl. LS)
  • Rpfleger 1990, 475-476 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1990, 1588-1590 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1990, 1088-1090

Redaktioneller Leitsatz

Keine zur Schenkungsanfechtung berechtigende unentgeltliche Verfügung in der Bestellung einer Sicherheit für eine eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeit.

Tatbestand:

1

Der Vater der Beklagten betrieb eine Gärtnerei unter Inanspruchnahme von Krediten der N. L. (nachfolgend: Bank). Durch Vertrag vom 28. Juli 1987 trat er die Ansprüche aus einer Kapitalversicherung über eine Summe von 135.000 DM, fällig spätestens 1996, an die Beklagten ab. In der Abtretungsvereinbarung erklärte er, die Abtretung erfolge zur Sicherung von Darlehensansprüchen gegen ihn, die der Beklagten zu 1) in Höhe von 47.000 DM, dem Beklagten zu 2) in Höhe von 70.000 DM und dem Beklagten zu 3) in Höhe von 57.950 DM zustünden.

2

Nachdem im September 1987 ein Sachverständiger der Bank den Betrieb des Vaters der Beklagten als überaltert und verhältnismäßig geringwertig eingeschätzt hatte, stellte die Bank die Finanzierung ein. Am 7. Oktober 1987 wurde über das Vermögen des Vaters der Beklagten das Konkursverfahren eröffnet und der Kläger zum Verwalter bestellt.

3

Dieser hat mit der Klage die Abtretung der Versicherungsansprüche angefochten. Das Landgericht hat die Beklagten zur Rückabtretung der Ansprüche aufgrund von § 32 Nr. 1 KO verurteilt. Auf deren Berufung hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision des Klägers.

Entscheidungsgründe

4

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

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A. Der Kläger kann die Abtretung der Versicherungsansprüche nicht gemäß § 32 Nr. 1 KO anfechten.

6

I. Das Berufungsgericht stellt - insoweit unangefochten - fest, daß der Vater der Beklagten diesen die Rückzahlung von Darlehen in der im Abtretungsvertrage genannten Höhe schuldete und seine Versicherungsansprüche zur Sicherung jener Forderungen abgetreten hat. Es läßt offen, ob eine solche nachträgliche Bestellung einer Sicherheit für bestehende eigene, durch eine entgeltliche Gegenleistung begründete Verbindlichkeiten eine unentgeltliche Verfügung im Sinne von § 32 KO darstellt. Das ist zu verneinen.

7

1. Der Entwurf der Konkursordnung beruht auf dem Verständnis der Verfasser, daß die Sicherung einer eigenen Verbindlichkeit begrifflich stets entgeltlich sei, weil sie nur die Befriedigung vorbereite (Motive zu § 23 Nr. 2 KO S. 123, in Materialien zur KO 1874 - 1876). Dieser Auffassung ist das Reichsgericht gefolgt (RGZ 6, 85 f.; 9, 100, 103; 29, 297, 299 f.; RG WarnR 1911 Nr. 78; LZ 1933 Sp. 1135 f.; zustimmend Warneyer/Bohnenberg, AnfG 4. Aufl. § 3 Anm. IV 1 S. 149).

8

2. Demgegenüber wird in der Rechtslehre die Ansicht vertreten, die in der Bestellung einer Sicherheit liegende Verstärkung der Forderung könne unentgeltlich sein. Insoweit sei die Sicherungsabrede von der zugrundeliegenden Verbindlichkeit getrennt zu sehen. Das nachträgliche Beschaffen ursprünglich nicht geschuldeter Sicherheiten sei unentgeltlich, wenn der Gläubiger dem Schuldner gerade für die Sicherung nicht einen als gleichwertig angesehenen Vorteil - insbesondere durch Zahlungsaufschub - einräume (Jaeger/Lent, KO 8. Aufl. § 32 Rdn. 7, 1. Abs.; Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung Bd. II § 18 I 5 S. 60 und Bd. III § 32 I 4 S. 148; Kilger, KO 15. Aufl. § 32 Anm. 2; Johannsen in Anm. unter 1. zu LM § 3 AnfG Nr. 1; Bähr JR 1972, 469; ebenso LG Köln NJW 1958, 1296, 1297) [LG Köln 12.11.1957 - 3 O 255/56].

9

3. Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsfrage bisher nicht entschieden (vgl. BGHZ 58, 240, 243 f.; BGH, Urt. v. 5. Mai 1976 - VIII ZR 281/74, WM 1976, 622, 623 unter II 3). Der Senat hält den in den Motiven niedergelegten Gesetzeszweck, unabhängig von sonstigen, allgemeinen Definitionen der Entgeltlichkeit, weiterhin für maßgeblich.

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a) Einigkeit besteht darin, daß die Erfüllung einer eigenen, rechtsbeständigen, infolge einer entgeltlichen Gegenleistung begründeten Verbindlichkeit - von einem möglichen Anfall von Zwischenzinsen bei vorzeitiger Leistung abgesehen - eine entgeltliche Verfügung im Sinne von § 32 KO darstellt, weil der Schuldner damit von der getilgten Schuld frei wird (RGZ 50, 134, 136 f.; RG JW 1888, 103 Nr. 22; JW 1897, 189 f.; JW 1902, 218 Nr. 22; Jaeger/Lent aaO. § 32 Rdn. 6; Kuhn/Uhlenbruck, KO 10. Aufl. § 32 Rdn. 4; Kilger aaO. § 32 Anm. 2; Oertmann, Entgeltliche Geschäfte S. 85 ff.).

11

b) Die bloße Sicherung einer bestehenden Forderung kann nicht in weitergehendem Umfange gemäß § 32 KO angefochten werden als die Erfüllung selbst. Die Schenkungsanfechtung bezweckt nämlich nicht die verselbständigte Rückabwicklung bloßer Hilfsgeschäfte wie Zahlung, Anerkennung (vgl. dazu RGZ 62, 38, 44 f.) oder Sicherstellung, die nur der Verstärkung oder Abwicklung anderweitiger Rechtsverhältnisse dienen (zum Begriff vgl. Oertmann aaO. S. 2, 98). Als unentgeltlich anfechtbar können solche Hilfsgeschäfte allenfalls zusammen mit Hauptgeschäften sein, die ihrerseits den Rechtsgrund für eine Übertragung von Vermögensgütern bilden. Deren Rechtsnatur bestimmt zugleich die Entgeltlichkeit oder Unentgeltlichkeit der Hilfsgeschäfte mit. "... durch die freiwillig erteilte Sicherung wird der Gläubiger vielleicht vor dem Verlust seiner Forderung geschützt, er erhält aber dadurch, wenn auch sicherer, immer nur dasjenige, was er bereits zu fordern hatte. Daß der Schuldner nicht mehr in der Lage war, zugleich seine anderen Schulden zu tilgen, macht die geschehene Erfüllung der einen Schuld noch nicht zur Schenkung. Der Gläubiger würde, wenn die Handlung des Schuldners unterblieben und er infolgedessen in den Konkurs gezogen wäre, seine Forderung vielleicht ganz, vielleicht teilweise verloren haben, - bereichert worden ist er durch die Handlung des Schuldners nicht" (Motive zu § 23 Nr. 2 KO aaO.).

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An dieser inhaltlichen Ausgrenzung bloßer Sicherungs- oder Erfüllungsgeschäfte aus dem Anwendungsbereich des § 32 KO ändert es nichts, daß sie unmittelbar gesetzgeberischer Beweggrund für die Einführung des § 30 (damals § 23) Nr. 2, nicht des § 32 (seinerzeit: § 25) KO war. Die Begriffsbestimmung der unentgeltlichen Verfügung wurde nur "im übrigen... dem bürgerlichen Recht" überlassen (Motive zum Entwurf des § 25 Nr. 1 KO S. 136 aaO.).

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c) Diese Lösung dient der Rechtsklarheit. Sie vermeidet schwer lösbare Abgrenzungsschwierigkeiten, zu denen die Anwendung des § 32 KO auf bloße Sicherungsgeschäfte führen würde. Bei ihnen ist ein Entgelt für die reine Sicherungsabrede oft schwer zu erfassen (vgl. BGHZ 58, 240, 244).

14

Andererseits bleibt die Konkursmasse durch § 30 Nr. 2 und § 31 KO vor einer ungerechtfertigten Verkürzung hinreichend geschützt.

15

II. Ist danach die Sicherung einer bestehenden Schuld des späteren Gemeinschuldners nicht nach § 32 KO anfechtbar, so stellt sich die vom Berufungsgericht in erster Linie aufgeworfene Frage nicht mehr, ob § 32 KO im Falle der Bestellung inkongruenter Sicherungen schon vor dem durch § 3 Nr. 2 KO erfaßten Zeitraum durch diese Vorschrift verdrängt werden kann (vgl. dazu RG SeuffA Bd. 38 Nr. 296; BGHZ 58, 240, 242 ff.; Jaeger/Lent aaO. § 32 Rdn. 7, 2. Abs.; Bähr aaO.).

16

B. Eine auf § 31 KO gestützte Absichtsanfechtung entfällt hier ebenfalls.

17

I. Das ergibt sich allerdings nicht aus der Hauptbegründung des Berufungsgerichts, die Anfechtung sei insoweit zurückgenommen worden.

18

Eine Anfechtungsklage muß zwar erkennen lassen, daß ein bestimmtes Rechtsgeschäft angefochten werden soll, und den Sachverhalt darlegen, aus dem die Anfechtung hergeleitet wird. Die Anfechtung setzt zu ihrer Wirksamkeit aber nicht voraus, daß die Klage schlüssig ist oder den entscheidungserheblichen Sachverhalt vollständig und in allen Einzelheiten angibt. Auch die gesetzliche Grundlage der Anfechtung muß nicht genannt werden (RGZ 79, 390, 392; 132, 284, 286 f.; BGHZ 12, 232, 234 f.; BGH, Urt. v. 29. März 1960 - VIII ZR 142/59, WM 1960, 546 f.; Senatsurt. v. 17. Januar 1985 - IX ZR 29/84, ZIP 1985, 427, 429; Kuhn/Uhlenbruck aaO. § 41 Rdn. 10 a).

19

In der Klageschrift hatte der Kläger alle Tatsachen vorgetragen, die für eine Anfechtung nach § 31 Nr. 2 KO erforderlich waren: Nämlich die im letzten Jahre vor der Konkurseröffnung vorgenommene, angeblich unentgeltliche Zuwendung des Gemeinschuldners an die Beklagten als seine Kinder, durch welche die Gläubiger benachteiligt wurden. Darüber hinaus hatte er sich ausdrücklich darauf berufen, die Beklagten zu 2 und 3) wohnten mit dem Gemeinschuldner in einem Hause; die Beklagte zu 1) wohne auf dem ehemaligen Betriebsgrundstück und sei im Betriebe des Gemeinschuldners beschäftigt. Zwischen den Beklagten und dem Gemeinschuldner bestünden besonders intensive Beziehungen, so daß ihnen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Betriebes nicht verborgen geblieben sein könnten. Sie seien über alle vorhandenen Vermögenswerte informiert gewesen. Die gleichzeitige, unstreitig anfechtbare Übertragung einer anderen Versicherung an die Ehefrau spreche zudem gegen eine "Ahnungslosigkeit" der Beklagten. Damit waren sogar eine Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners im Sinne. von § 31 Nr. 1 KO und eine Kenntnis der Beklagten hiervon behauptet.

20

Demgegenüber sind für die Annahme eines - an sich zulässigen (vgl. RG Gruch Bd. 48, 409, 415) - rechtsgeschäftlichen Verzichts auf die Anfechtung aus einem bestimmten gesetzlichen Tatbestand strenge Anforderungen zu stellen. Das Berufungsgericht sieht einen Verzicht darin, daß der Kläger in einem früheren Verhandlungstermin die auf § 31 KO gestützte Anfechtungserklärung inhaltlich als gegenstandslos bezeichnet hat. Darin kann aber allenfalls das Eingeständnis erblickt werden, daß der Kläger zu jener Zeit die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach der genannten Vorschrift als nicht beweisbar ansah. Für die Folgezeit wollte er sich deswegen allein nicht verbindlich festlegen. Weiter stützt das Berufungsgericht seine Auffassung auf ein vorprozessuales Schreiben des Klägers an die Beklagten, in dem er "feststellt", daß die Abtretung "nicht nach § 31 Ziff. 2, sondern nach § 32 der Konkursordnung anfechtbar ist". Abgesehen davon, daß die Anfechtung prozessual erst durch die Klageerhebung erfolgte, hatte der Kläger erkennbar keinen Anlaß, über die von ihm eingeräumte Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung aufgrund einer Absichtsanfechtung hinaus verbindliche Verzichtserklärungen abzugeben. Es blieb ihm unbenommen, im späteren Verlaufe des Prozesses auf diese Anfechtungsgrundlage - innerhalb der Grenzen einer Klageänderung - erneut zurückzugreifen.

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II. Jedoch werden die Voraussetzungen einer Absichtsanfechtung nach § 31 Nr. 1 oder 2 KO durch die Hilfsbegründung des Berufungsgerichts ausgeschlossen.

22

1. Das Berufungsgericht stellt fest: Der spätere Gemeinschuldner habe keine Benachteiligungsabsicht gehabt, sondern im Juli 1987 - wie die Beklagten - mit einer ungefährdeten Fortführung des Betriebs gerechnet. Erst dessen überraschende Abwertung im September 1987 durch einen neuen Sachverständigen habe dazu geführt, daß die Bank die Kreditvergabe eingestellt habe. Keinesfalls hätten die Beklagten eine denkbare Benachteiligungsabsicht gekannt, weil sie keinen Einblick in die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betriebes gehabt hätten.

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2. Demgegenüber rügt die Revision: Da inkongruente Deckung vorliege, seien die Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners und die Kenntnis der Beklagten davon zu vermuten. Die Gläubigerbenachteiligung folge daraus, daß der Gemeinschuldner die von den Beklagten gewährten Darlehen nicht ohne die Neuaufnahme anderer Kredite habe zurückzahlen können.

24

3. Diesen Angriffen hält das Berufungsurteil stand.

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a) Das Berufungsgericht hat den den Beklagten nach § 31 Nr. 2 KO obliegenden Entlastungsbeweis als geführt angesehen, daß der spätere Gemeinschuldner bei der Abtretung der Versicherungsansprüche nicht die Absicht hatte, Gläubiger zu benachteiligen. Es hat hierbei zwar nicht ausdrücklich die Inkongruenz der gewährten Sicherung als Indiz (vgl. dazu BGH, Urt. v. 5. November 1964 - VII ZR 2/63, WM 1965, 84, 87; Urt. v. 18. November 1963 - VIII ZR 50/62, S. 13) gewürdigt. Es hat den Gesichtspunkt aber nicht verkannt, sondern ist selbst in anderem Zusammenhang vom Vorliegen einer inkongruenten Deckung ausgegangen, weil den Beklagten zuvor kein rechtsgeschäftlicher Anspruch auf eine Sicherung zugestanden habe. Es war hierdurch nicht gehindert, wegen der besonderen Umstände des Einzelfalles auch dieses Beweisanzeichen als entkräftet anzusehen. Solche Umstände hat es in vertretbarer Weise darin gesehen, daß die Insolvenz nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Juli 1987 noch kein Thema gewesen sei, sondern alle Zahlungsverpflichtungen anstandslos erfüllt worden seien. Damit stimmt es überein, daß der spätere Gemeinschuldner im Jahr zuvor seinem Sohn P. P. die von diesem gewährten Darlehen voll zurückgezahlt hatte, als er sich selbständig machen sollte. Die Zahlungsunfähigkeit trat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ganz kurzfristig durch ein äußeres Ereignis - die Begutachtung durch einen landwirtschaftlichen Sachverständigen mit neuen Bewertungskriterien - im September 1987 ein. Nahm der Vater der Beklagten im Juli 1987 noch an, mit Sicherheit alle seine Gläubiger befriedigen zu können, so fehlte ihm die Benachteiligungsabsicht. Ob er die benötigten Mittel durch eine Umschichtung von Krediten aufbringen wollte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, solange er von einer hinreichend sicheren Aussicht auf eine solche Finanzierung ausging. Auch die Kreditfähigkeit eines Schuldners kann seine Zahlungsunfähigkeit ausschließen. Eine bloße Überschuldung wäre, ent- gegen der Revisionsbegründung, für eine natürliche Person kein Konkursgrund; zudem ließ allein eine Umschichtung der Kredite die Verbindlichkeiten nicht anwachsen.

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b) Ebenso hält die Fests.tellung des Berufungsgerichts den Revisionsangriffen stand, daß die Beklagten keine Kenntnis davon gehabt hätten, wenn ihr Vater im Juli 1987 beabsichtigt hätte, Gläubiger zu benachteiligen. Das Berufungsgericht stellt fest, die Beklagten hätten nichts von den Vorstellungen und dem Wissen des Gemeinschuldners gekannt. Dem widerspricht es nicht, wenn es annimmt, den Beklagten sei die wirtschaftliche Situation im allgemeinen - insbesondere der Umsatzrückgang als Folge des Atomunglücks von Tschernobyl und eines strengen Winters - nicht verborgen geblieben. Entscheidend ist seine Feststellung, daß sie über die Erfüllung von Forderungen anderer Gläubiger nichts gewußt und auch nicht mit einem Zusammenbruch des Betriebes gerechnet hätten.

27

Es kommt hinzu, daß die Beklagten glaubten, einen moralischen Anspruch auf eine Sicherung zu haben, die an die Stelle des Grundstücks des Großvaters treten sollte, welches bisher als Sicherheit für sie vorgesehen war und nunmehr anderweitig veräußert wurde. Auch wenn ihnen das Grundstück nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in rechtsgeschäftlich verbindlicher Form als Sicherheit versprochen worden war, lag die Annahme nahe, daß sie wenigstens in ihrer laienhaften Bewertung von einem Recht auf Sicherstellung und damit von einer kongruenten Deckung ausgingen. Demgemäß brauchte das Berufungsgericht auch insoweit nicht anzunehmen, daß die den Beklagten bei zutreffender rechtlicher Bewertung im Ergebnis gewährte inkongruente Deckung ein Indiz für ihre Kenntnis einer Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners sei.