Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.02.1992, Az.: II ZR 140/91
GmbH; Geschäftsführer; Entlassung; Wettbewerbsverbot; Karenzentschädigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.02.1992
- Aktenzeichen
- II ZR 140/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14640
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1992, 723-724 (Volltext mit amtl. LS)
- BGHWarn 1992, 110-112
- DB 1992, 936-937 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1992, 512-514 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1992, 263-264 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1992, 754-755 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 1892-1893 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1992, 653-654 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1992, 543-544 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1992, A35 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
Mangels entgegenstehender Vereinbarung kann eine GmbH ihren Geschäftsführer in entsprechender Anwendung von § 75 a HGB aus einem nachvertraglich wirkenden Wettbewerbsverbot mit der Folge entlassen, daß sie von ihrer Verpflichtung zur Zahlung der versprochenen Karenzentschädigung frei wird.
Tatbestand:
Der Kläger war einer der beiden Gesellschafter der Beklagten zu 1). Die Gesellschafter verkauften mit Vertrag vom 13. April 1988 ihre Anteile an die Beklagte zu 2). Zugleich schloß der Kläger mit der Beklagten zu 1) einen Anstellungsvertrag als Geschäftsführer. In § 4 dieses Vertrages wurde ein zweijähriges Wettbewerbsverbot nach Beendigung der Geschäftsführertätigkeit des Klägers und eine Karenzentschädigung von 50 % des letzten Gehalts vereinbart. Mit Schreiben vom 6. April 1989 hat der Kläger das Anstellungsverhältnis zum frühest möglichen Termin, dem 31. Dezember 1990, gekündigt. Durch Gesellschafterbeschluß vom 19. Oktober 1989 wurde er als Geschäftsführer abberufen; fortan sollte er - bei Fortgeltung der Vereinbarungen des Anstellungsvertrages im übrigen - als Berater der Beklagten zu 1) tätig sein. Inzwischen hatte die Beklagte zu 2) den Geschäftsbetrieb der Beklagten zu 1) übernommen, deren Liquidation sie seit dem 31. Dezember 1989 betreibt. Kurz zuvor, nämlich mit Schreiben vom 14. Dezember 1989, teilte die Beklagte zu 1) dem Kläger mit, sie verzichte auf das vereinbarte Wettbewerbsverbot. Dieser erwiderte, er lehne das Angebot ab, aus der Wettbewerbsklausel entlassen zu werden.
Der Kläger, der die Auffassung vertreten hat, das Wettbewerbsverbot bestehe fort, so daß er Anspruch auf die vereinbarte Karenzentschädigung für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1992 habe, hat Klage auf Feststellung der Pflicht der Beklagten zur Zahlung einer entsprechenden Entschädigung erhoben. Landgericht und Oberlandesgericht haben dem Begehren nicht entsprochen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht, das ohne Rechtsfehler die Feststellungsklage für zulässig erachtet hat, hat die Vereinbarungen des Klägers und der Beklagten zu 1) dahin ausgelegt, daß der Kläger, falls er den Anstellungsvertrag vor dem 31. Dezember 1990 kündige, einem Wettbewerbsverbot bis zum 31. Dezember 1992 habe unterliegen sollen, sofern es nicht durch den von der Beklagten zu 1) unter dem 14. Dezember 1989 erklärten Verzicht gegenstandslos geworden sein sollte. Diese zumindest rechtlich mögliche Auslegung der getroffenen Individualabrede stellt der Kläger als ihm günstig nicht in Frage.
Ferner hat das Berufungsgericht angenommen, der von der Beklagten zu 1) ausgesprochene Verzicht auf das Wettbewerbsverbot sei nach dem entsprechend anzuwendenden § 75 a HGB wirksam, so daß der Kläger, da die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung unstreitig erfüllt seien, keinen Anspruch auf eine Karenzentschädigung habe. Dies hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Dem Berufungsgericht ist weder bei der Auslegung der vertraglichen Abmachungen ein Fehler unterlaufen, noch hat es Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung verkannt, wie der Kläger meint.
Der Revision ist nicht darin zu folgen, daß der zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) geschlossene Vertrag eindeutig dahin zu verstehen sei, daß die Gesellschaft unter keinen Umständen berechtigt sein sollte, den Kläger aus der Wettbewerbsabrede zu entlassen. Da der Vertragstext eine entsprechende Aussage nicht enthält, war das Berufungsgericht aus Rechtsgründen nicht gehindert, die getroffene Vereinbarung nach ihrem Sinn, der Interessenlage der Beteiligten und ihrem systematischen Aufbau auszulegen. Seine hierzu angestellten, wenn auch in anderem Zusammenhang gebrachten Erwägungen lassen sich mit Recht davon leiten, daß das Wettbewerbsverbot allein im Interesse der Beklagten zu 1) vereinbart worden ist und die dem Kläger gleichzeitig versprochene Karenzentschädigung nicht etwa ein zusätzliches Gehalt oder Ruhegeld oder eine verdeckte Kaufpreiszahlung, sondern allein ein Ausgleich dafür sein sollte, daß der Kläger während der vereinbarten Zeit nicht in Konkurrenz zu seinem früheren Unternehmen treten, also insbesondere seine dort erworbenen Kenntnisse und Verbindungen nicht zu dessen Lasten einsetzen durfte. Das in Abwägung aller Umstände gefundene Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts, daß die individuell ausgehandelte Vereinbarung dem § 74 HGB nachgebildet ist, ist zumindest möglich und vom Kläger hinzunehmen. Die daran anknüpfende Folgerung, daß auch § 75 a HGB im Verhältnis der Vertragspartner gelte, entspricht dem Grundsatz, daß die Vertragspartner, wenn sie zu einem bestimmten Punkt keine Regelung treffen, insoweit meist die Ausgestaltung ihrer Beziehungen den Gesetzesvorschriften überlassen (BGHZ 77, 301, 304 [BGH 25.06.1980 - VIII ZR 260/79] m.w.N.). Die Anwendung des § 75 a HGB wird nicht dadurch in Frage gestellt, wie die Revision meint, daß beiden Vertragspartnern die gesetzliche Regelung genau bekannt gewesen ist. Denn hieraus allein läßt sich mangels hinreichender Anhaltspunkte nicht herleiten, daß die in Anlehnung an § 74 HGB getroffenen Abreden abschließend gedacht waren und die gesetzlichen Regelungen im übrigen nicht sollten ergänzend herangezogen werden können.
Die entsprechende Anwendung des § 75 a HGB scheidet auch nicht wegen des besonderen Verhältnisses aus, das zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer als ihrem Organmitglied besteht. Der Senat hat zwar wiederholt ausgesprochen (BGHZ 91, 1, 3 [BGH 26.03.1984 - II ZR 229/83] m.w.N. und Anm. Fleck LM Nr. 18 zu § 35 GmbHG; vgl. ferner Urt.v. 25. Juni 1990 - II ZR 119/89, ZIP 1990, 1196 mit Anm. Weipert, EWiR 1991, 177), die §§ 74 ff. HGB seien auf Wettbewerbsabreden zwischen einer GmbH und ihren Geschäftsführern nicht schlechthin anwendbar. Hieraus kann die Revision jedoch für sich nichts herleiten. Denn anders, als dies als Auffassung des Senats teilweise im Schrifttum wiedergegeben wird (vgl. Sudhoff, Der Gesellschaftsvertrag der GmbH, 7. Aufl., S. 342; Scholz/U.H.Schneider, GmbHG,. 7. Aufl. § 43 Rdn. 135; Rowedder/Koppensteiner, GmbHG, 2. Aufl. § 35 Rdn. 91; Lutter)Hommelhoff, GmbHG, 13. Aufl. Anh. § 6 Rdn. 25; Baumbach/Hueck/Zöllner, GmbHG, 15. Aufl. § 35 Rdn. 107) sind die
§ 74 ff. HGB nicht generell unanwendbar auf zwischen der Gesellschaft und ihrem Geschäftsführer vereinbarte Wettbewerbsverbote. Entscheidend ist nach der Rechtsprechung des Senats vielmehr, daß die Gesellschaft sich durch Vereinbarungen mit ihrem Geschäftsführer davor soll bewahren können, daß dieser die in dem Unternehmen erlangten Kenntnisse und Verbindungen zu ihrem Schaden ausnutzt, ohne daß sie dabei den Beschränkungen der starren, auf ganz anders geartete Rechtsverhältnisse zugeschnittenen sozialen Schutzrechte der § 74 ff. HGB unterworfen wird. Um derartig Beschränkungen handelte es sich auch in der von der Revision angeführten Entscheidung des Senats vom 26. März 1984 (BGHZ 91, 1 ff. [BGH 26.03.1984 - II ZR 229/83]), in der eine Wettbewerbsabrede zwischen einer GmbH und ihrem Geschäftsführer nicht deswegen für unwirksam erachtet wurde, weil letzterem keine Karenzentschädigung versprochen worden war, wie dies § 74 Abs. 2 HGB für eine mit einem Handlungsgehilfen getroffene Wettbewerbsvereinbarung zwingend vorschreibt. Soweit die gesetzlichen Bestimmungen dagegen gerade zum Ziel haben, die besonderen Interessen des Unternehmens zu wahren, besteht kein Anlaß, ihre entsprechende Anwendung auf das Verhältnis der Gesellschaft zu ihrem Geschäftsführer abzulehnen.
Das in § 75 a HGB unter anderem dem von dem Wettbewerbs verbot Begünstigten gegebene Recht, einseitig den anderen Teil von der Einhaltung der getroffenen Abrede zu entbinden, stellt eine solche Beschränkung der Wahrung seiner geschäftlichen Belange nicht dar, sondern will im Gegenteil die Interessenwahrnehmung des Unternehmens fördern. Da die nachvertraglich wirkende Wettbewerbsvereinbarung allein im Interesse des Unternehmens getroffen worden ist, ist es allein Sache der Gesellschaft darüber zu entscheiden, ob sie von einer etwaigen konkurrierenden Tätigkeit ihres Geschäftsführers nach seinem Ausscheiden Nachteile zu gewärtigen hat oder ob sich die Lage seit Vereinbarung des Wettbewerbsverbots so verändert hat, daß der Geschäftsführer aus der Verpflichtung ohne weiteres entlassen werden kann. Der der genannten Rechtsprechung des Senats zugrunde liegende Gedanke, die GmbH davor zu schützen, sich bei der Wahrung ihrer Interessen unangebrachte Beschränkungen auferlegen zu lassen, kann deshalb keine Rolle für die Frage spielen, ob eine Entlassung des Geschäftsführers aus dem Wettbewerbsverbot auch ohne ausdrückliche Vereinbarung möglich ist. Der Konflikt zwischen den Belangen des Unternehmens und denen seines früheren Organmitgliedes, bei dem es darum geht, ob bei Anwendung der für andere Fallgestaltungen geschaffenen gesetzlichen Regelungen die Interessen der Gesellschaft sachgerecht gewahrt werden, stellt sich erst, wenn es darum geht, zu entscheiden, unter welchen näheren Bedingungen sich die Gesellschaft von der Wettbewerbsabrede lösen kann, ob etwa auch hier die Jahresfrist des § 75 a HGB eingehalten werden muß und wann die Gesellschaft von einer etwa eingegangenen Verpflichtung zur Zahlung einer Karenzentschädigung frei wird. Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, zu dieser im Schrifttum verschiedentlich erörterten Problematik (vgl. dazu z.B. Hoffmann-Becking, Festschrift Quack S. 273 ff., 281 f.; Tillmann, Der Geschäftsführervertrag der GmbH und GmbH & Co., 5. Aufl. Rdn. 71; Jaeger, Der Anstellungsvertrag des GmbH-Geschäftsführers, 1990, 5. 52 f.) Stellung zu nehmen. Die nach dem Gesetz bestehenden Mindestschutzrechte des Klägers sind nämlich nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gewahrt. Ohne entsprechende Vereinbarung mit der Beklagten zu 1) kann der Kläger keine weitergehende Rücksichtnahme auf seine Belange erwarten, als sie der Gesetzgeber in § 75 a HGB selbst für den regelmäßig schutzbedürftigeren Handlungsgehilfen für ausreichend erachtet hat.