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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1990, Az.: II ZR 119/89

Arbeitslosengeld; Gehaltsanspruch; Abtretung; Wettbewerbsverbot; GmbH-Geschäftsführer; Karenzentschädigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.06.1990
Aktenzeichen
II ZR 119/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14283
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1990, 1653 (Volltext)
  • GmbHR 1990, 389-390 (Volltext mit red. LS)
  • NJW-RR 1990, 1312-1313 (Volltext mit red. LS)
  • ZIP 1990, 1196-1197

Amtlicher Leitsatz

1. Fordert der Sozialversicherungsträger vom Versicherten die Erstattung gezahlten Arbeitslosengeldes, so ändert dies nichts am gesetzlichen Übergang des Gehaltsanspruchs des Versicherten auf den Versicherungsträger, solange der Anspruch nicht an den Versicherten zurückabgetreten ist.

2. Ist in einem vertraglichen Wettbewerbsverbot für den angestellten GmbH-Geschäftsführer die Geltung der §§ 74 ff. HGB vereinbart, so hat ein Verzicht der Gesellschaft auf das Wettbewerbsverbot nach § 75a HGB die Wirkung, daß die Gesellschaft erst mit Ablauf eines Jahres seit dem Verzicht von der Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung frei wird.

Tatbestand:

1

Der Kläger war aufgrund Dienstvertrages vom 24. Februar 1984 mit Wirkung vom 1. April 1984 als Geschäftsführer der verklagten GmbH tätig. In § 9 des Vertrages unterwarf der Kläger sich einem Wettbewerbsverbot, das für die Dauer von drei Monaten noch andauern sollte, nachdem das Dienstverhältnis beendet war; ergänzend sollten die §§ 74 ff. HGB gelten.

2

Mit Schreiben vom 24. Januar 1987 kündigte der Kläger das Dienstverhältnis zum 30. Juni 1987. Am 2. Februar 1987 beriefen die Gesellschafter den Kläger als Geschäftsführer ab und kündigten das Dienstverhältnis fristlos. In einem gesonderten Verfahren ist rechtskräftig festgestellt, daß die fristlose Kündigung unwirksam ist.

3

Der Kläger hat mit der Klage in erster Instanz Tantiemen, Berlin-Zulagen, Umsatzprovisionen, Reisekosten, Pkw-Kosten, das Gehalt für Februar 1987 sowie den Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung in Höhe von insgesamt 22.148, 15 DM brutto und 3.760, 75 DM netto geltend gemacht. Das Landgericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und dieses Urteil später aufrechterhalten. Der Kläger hat mit der Berufung die Klage auf insgesamt 76.093,81 DM brutto und 4.599, 18 DM netto erweitert. Die Beklagte hat die Klageforderung lediglich in Höhe von insgesamt 12.821,62 DM für berechtigt gehalten; in dieser Höhe hat sie primär, im übrigen hilfsweise mit mehreren Forderungen aufgerechnet. Nach Ansicht des Klägers greift die Aufrechnung lediglich in Höhe von 3.800,-- DM durch. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe von 52.975, 64 DM brutto und 5.045, 37 netto stattgegeben und im übrigen die Berufung des Klägers zurückgewiesen; die Aufrechnung hat es nur in Höhe von 3.800,-- DM durchgreifen lassen. Der Senat hat die Revision der Beklagten nur in Höhe von 12.242, 80 DM angenommen; die Revision des Klägers, mit der dieser die Zahlung von Urlaubsgeld (13.407, 31 DM) und Karenzentschädigung (15.526,50 DM) geltend macht, hat er nur hinsichtlich der Karenzentschädigung angenommen. Im Umfange der Annahme verfolgen der Kläger seinen Zahlungsantrag und die Beklagte ihren Antrag weiter, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

4

Beide Revisionen haben in dem Umfange, wie sie angenommen worden sind, Erfolg.

5

1. Das Berufungsgericht hat dem Kläger das Gehalt für die Monate Februar bis Juni 1987 in Höhe von insgesamt 44.461,-- DM brutto zuerkannt, obwohl der Kläger in der Zeit vom 3. Februar bis 30. Juni 1987 Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 12.242,80 DM bezogen hatte und in diesem Umfange sein Gehaltsanspruch gemäß § 115 Abs. 1 SGB-X auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen war. Diesem Forderungsübergang hat das Berufungsgericht keine Bedeutung beigemessen, weil die Bundesanstalt für Arbeit mit Bescheid vom 24. Oktober 1988 gemäß § 117 Abs. 4 Satz 4 AFG vom Kläger verlangt hat, daß er ihr das Arbeitslosengeld erstattet. Die genannte Bestimmung sieht die Erstattung vor, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt trotz Rechtsübergang mit befreiender Wirkung an den Arbeitslosen gezahlt hat. Von einer solchen Zahlung ist die Bundesanstalt für Arbeit ausgegangen, nachdem auch ihr gegenüber die Beklagte mit ihren Gegenforderungen die Aufrechnung erklärt hatte. Das Berufungsgericht verkennt, daß die Erstattung, die die Bundesanstalt vom Kläger fordert, nichts daran ändert, daß die Forderung in Höhe von 12.242, 80 DM kraft Gesetzes auf die Bundesanstalt übergegangen und nicht wieder an den Kläger zurückgefallen ist. Entweder ist die Bundesanstalt noch Inhaberin der Forderung oder sie ist bei ihr durch Aufrechnung erloschen. Dem Kläger würde die Forderung erst dann wieder zustehen, wenn die Bundesanstalt sie ihm gegen Erstattung des Arbeitslosengeldes zurückabtritt. Das ist bisher nicht geschehen. Deshalb ist in Höhe des genannten Betrages auf die Revision der Beklagten die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts zurückzuweisen.

6

2. Entgegen dem Wortlaut des § 9 Abs. 3 des Dienstvertrages, wonach dem Kläger für die Dauer des Wettbewerbsverbots nach Ende der Dienstzeit eine Entschädigung zusteht, hat das Berufungsgericht dem Kläger den Anspruch auf die in Höhe von 15.526,50 DM geltend gemachte Entschädigung versagt. Zur Begründung hat es ausgeführt, daß die Gesellschafter, als sie den Kläger am 2. Februar 1987 abberiefen und sein Dienstverhältnis kündigten, den Kläger zugleich mit sofortiger Wirkung von der Konkurrenzklausel entbunden hätten; darauf habe der Kläger sich bei seinen Bewerbungen um ein neues Beschäftigungsverhältnis von vornherein einstellen können. Gegenüber dieser Beurteilung wendet die Revision des Klägers mit Recht ein, daß nach § 9 Abs. 5 des Dienstvertrages die §§ 74 ff. HGB gelten. Nach dem somit einschlägigen § 75 a HGB hatte der Verzicht die Wirkung, daß die Beklagte erst mit Ablauf eines Jahres seit dem Verzicht von der Verpflichtung frei wurde, die Entschädigung zu zahlen. Da die Entschädigung für die Monate Juli bis September 1987 zu zahlen war, ist die Beklagte durch den Verzicht vom 2. Februar 1987 nicht frei geworden. Der Kläger beziffert die Entschädigung mit 15.526,50 DM. Da das Berufungsgericht zu der Frage, welche Bezüge in diese Entschädigung ein fließen und welche Höhe sie haben, nichts festgestellt hat, wird die Sache insoweit zurückverwiesen, damit die Feststellung nachgeholt werden kann. Das Berufungsgericht wird dabei der Frage nachzugehen haben, ob und wieweit auch dieser Anspruch auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen ist, wie die Beklagte in der Revisionsverhandlung geltend gemacht hat.