Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.12.1983, Az.: BVerwG 5 C 40.81
Einbau vorgefertigter Normfenster und Türen; Handwerker ohne Meisterprüfung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.12.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 40.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11781
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Arnsberg - 18.10.1979 - AZ: 1 K 2211/78
- OVG Nordrhein-Westfalen - 21.04.1980 - AZ: 4 A 2912/79
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- GewA 1984, 98
Amtlicher Leitsatz
Zum Einbau vorgefertigter Normfenster und Türen durch Handwerker ohne Meisterprüfung.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Dezember 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fink, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. April 1980 wird aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der Kläger, der die Gesellenprüfung im Tischlerhandwerk abgelegt hat, vertreibt und montiert seit 1973 industriell vorgefertigte Türen und Fenster. Als Gegenstand seines Gewerbes meldete er bei dem Beklagten zunächst die "Montage von Bauelementen" an. Im Februar 1978 teilte er dem Beklagten mit, daß sein Gewerbe nunmehr zusätzlich den Verkauf von Türen und Fenstern umfasse. Die gewerbliche Tätigkeit des Klägers, der abgesehen von einer Bürokraft keine eigenen Arbeitskräfte beschäftigt, erstreckt sich nach seinen Angaben im wesentlichen auf die Sanierung von Altbauten. Die anfallenden Montagearbeiten, das gegebenenfalls erforderliche Ausbauen der alten Fenster und Türen sowie den Einbau und das Einputzen der gelieferten neuen Bauelemente, läßt der Kläger durch zwei fremde Firmen durchführen, die ihm hierfür vier bis fünf Arbeitskräfte (Maurer und Schreiner) zeitweise zur Verfügung stellen. Die notwendige Vermessung nimmt er selbst vor, soweit dies von den Kunden gewünscht wird. Er stellt auch die Rechnungen über die geleisteten Arbeiten aus und haftet seinen Kunden für auftretende Mängel.
Nachdem der Kläger erfolglos um die Erteilung einer Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle mit dem Tischlerhandwerk nachgesucht hatte, untersagte ihm der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 31. Mai 1978 die Fortsetzung des Handwerksbetriebes "Montage von Bauelementen" und drohte die zwangsweise Betriebsschließung an. Zur Begründung führte er aus, der Kläger übe mit der Montage von Baufertigteilen wesentliche Tätigkeiten des Tischler-, des Rolladen- und Jalousiebauer- sowie des Dachdeckerhandwerks aus, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein.
Die gegen diese Verfügung nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Anfechtungsklage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es im wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Ordnungsverfügung sei rechtmäßig. Der Kläger übe durch den Einbau und das Auswechseln von Baufertigteilen, insbesondere von vorgefertigten Fenstern, wesentliche Tätigkeiten aus, die typischerweise dem Glaser- und Tischlerhandwerk zuzuordnen seien. Diese Arbeiten seien auch wesentlicher Bestandteil seiner Gewerbetätigkeit. Der Kläger habe selbst vorgetragen, daß die Beschränkung seines Betriebes auf den bloßen Verkauf der Fertigteile wirtschaftlich nicht tragbar sei, weil die Kunden von ihm den Einbau der Teile erwarteten. Die hierbei anfallenden handwerklichen Tätigkeiten seien nicht von so untergeordneter Bedeutung, daß sie keine besonderen Kenntnisse und Fertigkeiten erforderten. Erst der handwerklich ausreichend vorgebildete Fachmann könne die für eine bestimmte Bauöffnung erforderliche Größe des Einbauteils, dessen Anpassung und die Art seiner Befestigung feststellen und daraus die notwendigen Maße des Fertigteils ermitteln. Die Montage erfordere bei den unterschiedlichen Materialien sowohl der Einbau- als auch der Wandteile besondere Kenntnisse der Werkstoffe, der geeigneten Verbindungen und der Abdichtungen. Auch das Herausbrechen alter Bauteile erfordere Erfahrungen und Kenntnisse, um unnötige Beschädigungen der Maueröffnung zu vermeiden oder fachgerecht zu beseitigen. Diese Feststellungen könne der Senat auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen treffen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Anfechtungsantrag weiterverfolgt. In verfahrensmäßiger Hinsicht rügt er, das Berufungsgericht habe es unterlassen, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, welchen Umfang die Montagetätigkeit im Rahmen seines Betriebes habe. In der Sache selbst trägt er vor: Die von ihm ausgeführten Montagearbeiten erforderten keine meisterlichen Fähigkeiten, sondern kennten von jedem mit praktischem Sachverstand begabten Laien nach Maßgabe der den Fertigelementen beigefügten Bauanleitungen selbst vorgenommen werden. Es handele sich hierbei weder um wesentliche Tätigkeiten des Glaser- noch des Tischlerhandwerks. Insbesondere bei größeren Objekten sei die Produktauswahl und die Organisation der Montage bedeutsamer als der Einbau der Fertigteile. Über diese Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge ein Tischlermeister nur bedingt. Schließlich sei zu berücksichtigen, daß es für Bauherren fast unmöglich sei, Handwerksbetriebe zu gewinnen, die bereit seien, lediglich den Einbau der Fertigteile vorzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte und die Beigeladene tragen vor: Nach dem festgestellten Sachverhalt sei davon auszugehen, daß der Kläger in seinem Betrieb wesentliche handwerkliche Tätigkeiten ausübe. Er beschränke sich nicht auf das Einsetzen der Fenster und anderer Fertigteile in den Baukörper, sondern nehme auch die erforderlichen Vermessungs- und Anpassungsarbeiten sowie das Herausbrechen der alten Fenster vor. Hierfür seien nicht nur handwerkliche Fähigkeiten, sondern auch besondere Kenntnisse der Werkstoffkunde erforderlich. Unter diesen Umständen sei der Einbau der Fertigteile kein untergeordneter Bestandteil des Verkaufs.
II.
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Dabei kann offenbleiben, ob die von dem Kläger erhobene Rüge unzureichender Sachaufklärung begründet ist oder ob das Berufungsgericht die von dem Kläger für aufklärungsbedürftig gehaltene Frage, welchen Umfang die Montagetätigkeit im Rahmen seines Betriebes einnimmt, durch Bezugnahme auf die Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils, in welchem die bei dem Einbau der gelieferten Türen und Fenster anfallenden Tätigkeiten im einzelnen aufgeführt sind, hinreichend festgestellt hat.
Das angefochtene Urteil kann jedenfalls aus materiellrechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Der festgestellte Sachverhalt rechtfertigt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, der Kläger übe mit der Montage vorgefertigter Fenster und Türen wesentliche Tätigkeiten eines in der Anlage A zur Handwerksordnung aufgeführten Gewerbes aus und bedürfe deshalb gemäß § 1 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung - HandwO - in der Fassung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) mit seinem Betrieb der Eintragung in die Handwerksrolle.
Richtig ist zwar, daß der Kläger insoweit Teiltätigkeiten eines in der Positivliste aufgeführten, mithin handwerksfähigen Gewerbes ausübt. So nennt die Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Glaser-Handwerk vom 9. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3012) als dem Berufsbild des Glasers zuzurechnende Tätigkeit u.a. den Einbau von Fenster- und Fenstertür-Elementen (§ 1 Abs. 1 Nr. 2). Ferner führt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Tischler vom 15. Juli 1977 (BGBl. I S. 1261) in § 3 Nr. 18 das "Einbauen von montagefertigen Teilen und Erzeugnissen" auch als Gegenstand der Berufsausbildung zu diesem Handwerk auf. Diese veröffentlichten Ausbildungs-Berufsbilder sowie die fachlichen Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften können für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einen handwerksfähigen Gewerbe mit herangezogen werden, da sie erläuternde Einzelheiten über das Arbeitsgebiet und die zu dessen Bewältigung benötigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse enthalten (BVerwGE 25, 66 [67]; 58, 217 [219]). Anhaltspunkte dafür, daß das gegenwärtige tatsächliche Berufsbild des Glaser- und Tischlerhandwerks von den veröffentlichten Ausbildungs-Berufsbildern dahin abweicht, daß die Montage von Fertigteilen, insbesondere vorgefertigter Fenster und Türen, nicht (mehr) zu den typischen Tätigkeiten dieser Handwerksberufe gehört, bestehen nicht. Dabei kann offenbleiben, ob, wie der Kläger behauptet, Handwerksbetriebe kaum noch bereit sind, fertige Fenster- und Türelemente lediglich einzubauen. Entscheidend ist, daß sie jedenfalls die von ihnen selbst gefertigten oder von ihnen gelieferten Teile nach wie vor auch einbauen.
Dies allein reicht indessen nicht aus, die Montage von Fertigteilen in der Art, wie sie der Kläger vornimmt, den Vorschriften der Handwerksordnung zu unterwerfen. Hinzutreten muß vielmehr, daß es sich bei den Tätigkeiten, Verrichtungen und Arbeitsweisen um solche handelt, die den Kernbereich gerade dieses Handwerks ausmachen und ihn sein essentielles Gepräge geben. Arbeitsvorgänge, die aus der Sicht des vollhandwerklich arbeitenden Betriebes dieser Sparte als untergeordnet und damit vom Typ her gesehen als unbedeutend oder unwesentlich erscheinen, vermögen die Annahme eines handwerklichen Betriebes nicht zu rechtfertigen (Fröhler-Kormann, Die Tragweite der Ermächtigung des § 1 Abs. 3 Handwerksordnung, GewArch. 1975, 313 [317]; BVerwGE 58, 217 [221]). Fallen in einem Betrieb lediglich Tätigkeiten an, die ohne Beherrschung in handwerklicher Schulung erworbener Kenntnisse und Fähigkeiten einwandfrei und gefahrlos ausgeführt werden können, so daß es an der Spitze des Betriebes keines für die selbständige Ausübung des betreffenden Handwerks qualifizierten Leiters bedarf, dann liegt lediglich ein den Vorschriften der Handwerksordnung nicht unterfallendes sogenanntes Minderhandwerk oder Kleingewerbe vor (Urteil vom 8. Juni 1962 - BVerwG 7 C 89.59 - [Buchholz 451.45 § 1 HandwO Nr. 3]; BVerwGE 28, 128; Urteil vom 12. Juli 1979 - BVerwG 5 C 11.79 - [Buchholz 451.45 § 1 HandwO Nr. 18]; BVerwGE 58, 217 [222]).
Der festgestellte Sachverhalt läßt keine eindeutige Schlußfolgerung zu, ob für das Einsetzen der von dem Kläger gelieferten vorgefertigten Fenster und Türen meisterhafte Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind. Das Berufungsgericht hat sich auf die Feststellung beschränkt, der fachmännische Einbau der Fenster und Türen wie auch der Ausbruch der alten Teile könne nicht als einfach bezeichnet werden. Erst der handwerklich ausreichend vorgebildete Fachmann könne die für eine bestimmte Bauöffnung erforderliche Größe des Einbauteils, dessen Anpassung und die Art seiner Befestigung feststellen und daraus die notwendigen Maße des zu bestellenden Fertigteils ermitteln. Bei den unterschiedlichen Materialien bedürfe die Montage sowohl der Einbau- als auch der Wandteile besonderer Kenntnisse der Werkstoffkunde, der geeigneten Verbindungen und Abdichtungen. Diese Feststellungen allein rechtfertigen noch nicht die Annahme, für die in Frage stehenden Tätigkeiten sei die meisterliche Beherrschung eines Handwerks erforderlich. Beschränkt sich ein Gewerbebetrieb auf die Ausführung handwerklicher Arbeiten, für deren einwandfreie Ausführung eine in kurzer Anlernzeit angeeignete Vertrautheit mit den Fertigungs- und Montagevorgängen genügt, so ist es vom Sinn der Handwerksordnung her nicht gedeckt, gleichwohl von dem Betriebsinhaber die Eintragung in die Handwerksrolle zu verlangen (vgl. hierzu BVerwGE 58, 217 [223]). Dies hat das Berufungsgericht verkannt, wenn es darauf abstellt, der Einbau der von dem Kläger vertriebenen Fertigfenster und Türen erfordere die Kenntnisse eines "handwerklich ausreichend ausgebildeten Fachmannes". Es bedarf deshalb noch weiterer tatsächlicher Feststellungen, ob die hier in Betracht stehende Tätigkeit eine das Glaser- oder Tischlerhandwerk prägende Bedeutung hat und deshalb meisterliche Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß der Einbau von Fenster- und von Fenstertür-Elementen nur eine von insgesamt 27 dem Glaserhandwerk zuzurechnenden Tätigkeiten ist und daß die den Fertigbauteilen beigefügten Montageanleitungen den Selbsteinbau durch den Laien ermöglichen sollen. Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 23. Juni 1983 - BVerwG 5 C 37.81 - unter Hinweis auf die dort unter Hinzuziehung eines Sachverständigen getroffenen tatsächlichen Feststellungen ausgeführt, vieles spreche dafür, daß es sich bei der Montage von Fertigfenstern um ein den Vorschriften der Handwerksordnung nicht unterfallendes Minderhandwerk handele. Ob dies auch für die Montagearbeiten in der Art, wie sie der Kläger vornimmt, zutrifft, wird das Berufungsgericht im Rahmen seiner erneuten Verhandlung zu prüfen haben.
Ergibt die weitere Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts, daß der Kläger einen vollhandwerklich arbeitenden Gewerbebetrieb unterhält, so kommt es, wie das Berufungsgericht insoweit zutreffend ausgeführt hat, nicht darauf an, ob er die Montagearbeiten durch eigene Arbeitskräfte oder durch Subunternehmer ausführen läßt. Maßgebend ist, daß er gegenüber seinen Kunden als alleiniger Vertragspartner auftritt und ihnen gegenüber auch die Erfüllung der handwerklichen Verpflichtungen übernimmt. Ebensowenig ist es entscheidungserheblich, ob das Schwergewicht der gewerblichen Tätigkeit des Klägers in dem Verkauf oder in der Montage der Bauelemente liegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in seinem o.a. Urteil vom 23. Juni 1983 klargestellt, daß die Montage vorgefertigter Fenster durch den Lieferanten nicht etwa die Begriffsmerkmale eines Hilfsbetriebes erfüllt und deshalb nicht gemäß §§ 2 Nr. 3, 3 Abs. 1 HandwO von den Vorschriften der Handwerksordnung ausgenommen ist. Denn die Fertigteile sind bereits mit ihrer Auslieferung an den Kunden gebrauchsfähig im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a HandwO. Ob der Kläger die Montage im Rahmen eines handwerklichen Nebenbetriebes (vgl. hierzu ebenfalls das Urteil vom 23. Juni 1983) ausführt oder ob Verkauf und Einbau handwerksrechtlich als ein einheitlicher Vorgang anzusehen sind, bedarf jedenfalls nach dem bisher festgestellten Sachverhalt keiner Klärung. Gemäß §§ 2 Nr. 3, 3 Abs. 1 HandwO gelten die Vorschriften der Handwerksordnung auch für handwerkliche Nebenbetriebe, die mit einem Unternehmen des Handels verbunden sind, es sei denn, daß eine solche Tätigkeit nur in unerheblichem Umfang ausgeübt wird. Dies ist nach § 3 Abs. 2 HandwO der Fall, wenn die Tätigkeit während eines Jahres den durchschnittlichen Umsatz und die durchschnittliche Arbeitszeit eines ohne Hilfskräfte arbeitenden Betriebes des betreffenden Handwerkszweiges nicht übersteigt. Dem Verwaltungsgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht insoweit verweist, ist darin beizutreten, daß diese Voraussetzungen hier schon deswegen nicht gegeben sind, weil der Kläger zur Montage der Bauteile zwei Subunternehmer mit vier bis fünf Arbeitskräften beschäftigt. Der auf diese Tätigkeit entfallende zeitliche Arbeitsaufwand liegt damit über der durchschnittlichen Arbeitszeit eines Einmannbetriebes. Es kommt deshalb bei Zugrundelegung der bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen auf die Höhe der hierdurch erzielten Umsätze nicht an.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Dr. Fink
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel