Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.01.1990, Az.: VI ZR 133/89
Voraussetzungen einer ausreichenden Darlegung der das Gericht bei der Beweiswürdigung leitenden Gründe; Wirkungen einer Bezugnahme eines Berufungsgerichts auf die erstinstanzlichen Entscheidungsgründe; Wirkungen der Annahme des Berufungsgerichts auf Bestehen der Irrevisibilität; Voraussetzungen der Statthaftigkeit des Absehens von der Darstellung der Entscheidungsgründe durch das Berufungsgericht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.01.1990
- Aktenzeichen
- VI ZR 133/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 15535
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 31.01.1989
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Manfred S., S.-R.-Straße 13, L.
Prozessgegner
1. Salvatore P., Am A., E.
2. Angela P., ebendort
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Dr. Ankermann, Dr. Macke, Dr. Lepa und Bischoff
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 31. Januar 1989 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den 10. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger erlitt als Fahrer seines Personenkraftwagens Toyota Corolla am 1. März 1986 gegen 0.25 Uhr auf der vierspurigen Bundesstraße 11/15 in der Nähe von E. einen Verkehrsunfall. Er war kurz vorher von der rechten auf die linke Fahrspur übergewechselt, um vor ihm fahrende Personenkraftwagen zu überholen. Nach seiner Behauptung scherte der Erstbeklagte mit dem Personenkraftwagen Fiat 128 der Zweitbeklagten plötzlich dicht vor ihm ebenfalls auf den linken Fahrstreifen aus. Er, der Kläger, habe deswegen plötzlich bremsen müssen und sei, um ein Auffahren zu vermeiden, nach rechts ausgewichen. Er kam nach rechts von der Fahrbahn ab und prallte mit seinem Fahrzeug nach Überfahren einer Böschung gegen einen Zaun. Dabei zog er sich erhebliche Verletzungen zu.
Mit seiner Klage verlangt der Kläger von dem Erstbeklagten Zahlung eines Schmerzensgeldes sowie Feststellung der Ersatzpflicht des Erstbeklagten für seine immateriellen und beider Beklagter für seine materiellen Zukunftsschäden.
Die Beklagten haben eine Beteiligung des Erstbeklagten an dem Unfall bestritten.
Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht führt aus, der Kläger habe den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht, daß es der Erstbeklagte mit dem von ihm gefahrenen PKW Fiat 128 gewesen sei, der den Kläger durch das von diesem behauptete Fahrmanöver zum Bremsen und Ausweichen veranlaßt habe. Zur Begründung nimmt das Berufungsgericht auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug und verweist weiter darauf, es habe die Aussagen der vor dem Landgericht vernommenen Zeugen sowie die Vernehmungsprotokolle aus den Strafakten eingehend gewürdigt und gegeneinander abgewogen sowie zusätzlich sich durch die informatorische Anhörung des Klägers und des Erstbeklagten einen eigenen Eindruck von den Parteien verschafft. Danach habe es letztlich verbleibende Zweifel an der Beteiligung des Erstbeklagten an dem Verkehrsunfall nicht überwinden können.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Verfahrensrügen der Revision nicht stand. Diese rügt mit Recht, daß es an der ausreichenden Darlegung der Gründe fehlt, die das Gericht bei der Beweiswürdigung geleitet haben (§§ 286 Abs. 1 Satz 2, 551 Nr. 7 ZPO). Die Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe im landgerichtlichen Urteil (§ 543 Abs. 1 ZPO) reicht nicht aus, weil eine Stellungnahme zu den vom Kläger in der Berufungsinstanz geführten, ins einzelne gehenden Angriffen gegen die erstinstanzliche Beweiswürdigung fehlt. Das mag auf der Annahme des Berufungsgerichts beruhen, daß sein Urteil mangels Erreichen der in § 546 ZPO geforderten Beschwer nicht revisibel sei. Selbst wenn diese Annahme nicht, wie hier, falsch gewesen wäre, hätte das an dem Verfahrensverstoß nichts geändert; denn die Parteien haben, auch wenn sie das Urteil nicht anfechten können, Anspruch auf eine nachprüfbare Begründung der Entscheidung. Der erkennende Senat ist angesichts dessen, daß das Berufungsgericht seine eigenen tragenden Erwägungen zur Beweisführung nicht im Urteil niedergelegt hat, zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage.
1.
Allerdings kann das Berufungsgericht auch dann, wenn gegen sein Urteil die Revision stattfindet, nach § 543
Abs. 1 ZPO von der Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies so in seinem Urteil feststellt (BGH, Urteil vom 17. Januar 1985 - II ZR 257/83 - NJW 1985, 1784, 1785). Das gilt indessen dann und insoweit nicht, als der Berufungskläger in der Berufungsinstanz neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht hat (BGH, Urteil vom 25. Januar 1980 - I ZR 124/77 - NJW 1980, 2418), selbst wenn diese vom Berufungsgericht als nicht begründet angesehen werden.
2.
Im Streitfall hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung die Beweiswürdigung des Landgerichts mit neuen rechtlichen Argumenten angegriffen.
Das Landgericht hatte, worauf die Revision zutreffend hinweist, ausweislich der Entscheidungsgründe seines Urteils Zweifel an dem Nachweis einer Beteiligung des Erstbeklagten an dem Unfall aus zwei Gründen: Einmal hätten die Zeugen V. und K. zur Identität des den Unfall verursachenden Fahrzeuges mit dem vom Erstbeklagten gefahrenen, damals ockergelben Fiat 128 mangels unmittelbarer Wahrnehmung keine konkreten Angaben machen können. Zum anderen seien aus dem von den Zeugen bekundeten Verhalten des Erstbeklagten an der Unfallstelle (Kopfnicken auf entsprechende Vorhaltungen) keine ausreichend sicheren Schlüsse auf dessen Beteiligung zu ziehen, weil dieser der deutschen Sprache nur unzulänglich mächtig sei und die ihm gemachten Vorhaltungen möglicherweise nicht verstanden habe.
Demgegenüber hat der Kläger in der Berufungsbegründung im einzelnen ausgeführt, weshalb trotz dieser nach Ansicht des Landgerichts vorhandenen Unsicherheiten aus dem sonstigen Inhalt der vom Landgericht grundsätzlich als glaubwürdig bezeichneten Bekundungen der Zeugen zu erschließen sei, daß nur der vom Erstbeklagten gefahrene Personenkraftwagen als dasjenige Fahrzeug in Betracht kommen könne, das seine Fahrbahn geschnitten habe. Er hat dabei unter anderem darauf verwiesen, daß nach diesen Aussagen außer den von den Zeugen beobachteten Fahrzeugen einschließlich des Fiat kein weiteres vorhanden gewesen sein könne, das kurz vor dem Unfall etwa aus der Einmündung E. kommend auf die Schnellstraße eingefahren und sich dann alsbald auf die linke Fahrspur vor den Kläger gesetzt habe; daß es sich bei dem verantwortlichen Fahrer vielmehr auch dann, wenn das schädigende Fahrzeug in dieser Weise den Kläger "herausgeschnitten" habe, ebenfalls nur um den Beklagten zu 1) gehandelt haben könne. Wenn dem zu folgen wäre, und wenn auch die insoweit im Kern übereinstimmenden Angaben der Zeugen zur Stellung und Fahrweise des vor dem ausscherenden Personenkraftwagen rechts fahrenden weißen VW-Golf zutreffen sollten, spräche in der Tat sehr viel für die Richtigkeit der Behauptung des Klägers über eine Tatbeteiligung des Erstbeklagten.
Das Vorbringen des Klägers läuft somit rechtlich darauf hinaus, daß sich aus den Bekundungen der Zeugen V. und K. schwerwiegende Indizien für die zu beweisenden Tatsachen ergeben. Damit hätte sich das Berufungsgericht in den Gründen seiner Entscheidung im einzelnen auseinandersetzen müssen (vgl. dazu Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 286 Rn. 9 und § 284 Rn. 20).
III.
Bei der danach notwendigen Aufhebung und Zurückverweisung der Sache (§ 551 Nr. 7 ZPO) hat der erkennende Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht. Sollte das Berufungsgericht nach Neuverhandlung der Sache wiederum zu dem Ergebnis kommen, daß zwar sehr viel für die Darstellung des Klägers spreche, letzte Zweifel aber verblieben, wird es zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung des Klägers nach § 448 ZPO vorliegen.
Dr. Ankermann
Dr. Macke
Dr. Lepa
Bischoff