Bundessozialgericht
Beschl. v. 20.06.2025, Az.: B 10 ÜG 2/25 BH, B 10 ÜG 3/25 BH, B 10 ÜG 4/25 BH
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Entschädigungsklageverfahren wegen überlanger Verfahrensdauer
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 20.06.2025
- Aktenzeichen
- B 10 ÜG 2/25 BH, B 10 ÜG 3/25 BH, B 10 ÜG 4/25 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 21503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:200625BB10UEG225BH0
Verfahrensgang
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Die begehrte Entschädigung aufgrund überlanger Verfahrensdauer der genannten Ausgangsverfahren hat nach § 198 Abs. 1 S. 1 GVG zur Voraussetzung, dass er als Verfahrensbeteiligter wegen deren unangemessener Dauer einen Nachteil erlitten hat.
Tenor:
Die Verfahren mit den Aktenzeichen B 10 ÜG 2/25 BH, B 10 ÜG 3/25 BH und B 10 ÜG 4/25 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden. Führend ist das Verfahren B 10 ÜG 2/25 BH (§ 113 Abs 1 SGG).
Die Anträge des Antragstellers, ihm für die beabsichtigten Entschädigungsklageverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, XXXstraße XXX, XXX Berlin, wegen unangemessener Dauer der Verfahren B 7 AS 126/23 BH - B 7 AS 9/24 B, B 7 AS 127/23 BH - B 7 AS 10/24 B und B 7 AS 128/23 BH - B 7 AS 11/24 B vor dem Bundessozialgericht Prozesskostenhilfe zu bewilligen und jeweils einen Rechtsanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Gründe
I
Der Antragsteller beabsichtigte 2023 in drei verschiedenen Ausgangsverfahren die Erhebung von Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den jeweiligen LSG-Entscheidungen. Zu diesem Zweck beantragte er im Juni 2023 beim BSG die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH). Noch im selben Monat erfolgte die Eingangsbearbeitung und die Verfahren wurden unter den Aktenzeichen B 7 AS 126/23 BH, B 7 AS 127/23 BH und B 7 AS 128/23 BH registriert. Im Juli 2023 gingen die angeforderten Beiakten beim BSG ein. Im August 2023 wurde die Stellungnahme des in den Ausgangsverfahren beklagten Jobcenters bearbeitet. Im Dezember 2023 erfolgte eine Rückfrage beim Antragsteller, welcher Rechtsanwalt ihm beigeordnet werden solle. Sodann wurde ihm zunächst in allen drei Ausgangsverfahren PKH bewilligt und nachträglich jeweils dieselbe Rechtsanwältin beigeordnet (Beschlüsse vom 20.12.2023 und 19.1.2024).
Noch im Januar 2024 gingen die Nichtzulassungsbeschwerden in den drei Ausgangsverfahren beim BSG ein und wurden unter den Aktenzeichen B 7 AS 9/24 B, B 7 AS 10/24 B und B 7 AS 11/24 B registriert. Im Februar 2024 wurde der damaligen Prozessbevollmächtigten des Antragstellers Akteneinsicht gewährt. Im März 2024 wurden die Rechtsmittel von dieser begründet. Im April 2024 nahm sie Einsicht in weitere Akten und die Äußerung des damaligen Beklagten ging ein und wurde weitergeleitet. Im Mai 2024 wurden dem Beklagten der Ausgangsverfahren die Akten zur Einsichtnahme übersandt, die dieser im Juni 2024 zurückschickte. Noch im selben Monat rügte der Antragsteller privatschriftlich die unangemessene Dauer der Verfahren. Mit Beschlüssen vom 17.7.2024, dem Antragsteller zugestellt am 30.7.2024, wies das BSG unter Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter dessen Beschwerden in den drei Ausgangsverfahren als unbegründet zurück.
Am 27.1.2025 (Eingangsdatum beim BSG) hat der Antragsteller die Bewilligung von PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die beabsichtigten Entschädigungsklageverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen unangemessener Dauer der genannten Verfahren vor dem BSG beantragt.
II
Die Anträge auf Bewilligung von PKH sind abzulehnen.
Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für ein Klageverfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Daran fehlt es hier.
Die vom Antragsteller in der Sache begehrte Entschädigung wegen überlanger Dauer der genannten Ausgangsverfahren setzt gemäß § 198 Abs 1 Satz 1 GVG voraus, dass er als Verfahrensbeteiligter wegen deren unangemessener Dauer einen Nachteil erlitten hat. Dies ist nach der im PKH-Verfahren anzustellenden summarischen Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers und nach Auswertung der beigezogenen (elektronischen) Gerichtsakten der Ausgangsverfahren nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob es sich nach dem Maßstab von § 198 Abs 6 Nr 1 GVG bei dem jeweiligen PKH-Verfahren und dem jeweils nachfolgenden Beschwerdeverfahren - wie vom Antragsteller angenommen - um einheitliche Ausgangsverfahren handelt (vgl dazu auch BSG Beschluss vom 14.9.2017 - B 10 ÜG 2/17 KLH - juris RdNr 14). Danach ist ein potentiell entschädigungspflichtiges Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens zur Bewilligung von PKH. Denn in den drei unter den Aktenzeichen B 7 AS 9/24 B, B 7 AS 10/24 B und B 7 AS 11/24 B geführten Beschwerdeverfahren ist es zu keinen entschädigungsrelevanten Verzögerungen gekommen.
Grundsätzlich entschädigungsrelevante Zeiten der gerichtlichen Inaktivität finden sich allein in den unter den Aktenzeichen B 7 AS 126/23 BH, B 7 AS 127/23 BH und B 7 AS 128/23 BH geführten PKH-Verfahren. In allen drei genannten Ausgangsverfahren lässt sich in den Monaten September 2023 bis November 2023 keine - nach außen sichtbare - aktive Verfahrensförderung seitens des Gerichts feststellen. Dies bedeutet indes nicht, dass in entsprechendem Umfang von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist. Dafür bedarf es vielmehr einer wertenden Gesamtbetrachtung und Abwägung aller Einzelfallumstände, um zu prüfen, ob die Verfahrensdauer die äußerste Grenze des Angemessenen deutlich überschritten und deshalb das Recht des Verfahrensbeteiligten auf Rechtsschutz in angemessener Zeit verletzt hat. Dabei ist dem Ausgangsgericht nach ständiger Rechtsprechung des Senats eine Vorbereitungs- und Bedenkzeit zuzubilligen, die im Regelfall eines sozialgerichtlichen Klageverfahrens zwölf Monate beträgt (siehe zum Ganzen aus jüngerer Zeit etwa BSG Urteil vom 21.3.2024 - B 10 ÜG 1/23 R - BSGE <vorgesehen> = SozR 4-1720 § 198 Nr 27, juris RdNr 41 ff). Diese Frist führt im Ergebnis nicht zu einer unangemessenen Verfahrensdauer, selbst wenn sie nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden kann (zB BSG Urteil vom 24.3.2022 - B 10 ÜG 4/21 R - BSGE 134, 32 = SozR 4-1720 § 198 Nr 21, RdNr 21 mwN). Auf Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Einzelfallumstände, vor allem mit Blick auf die Kriterien des § 198 Abs 1 Satz 2 GVG, kann es aber geboten sein, von diesem Orientierungs- oder Regelwert abzuweichen und eine kürzere, gar keine oder eine längere Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusetzen (zB BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 7/14 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 10 RdNr 38; BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 4 RdNr 56).
Von diesen Maßstäben ausgehend erscheint es ausgeschlossen, dass der Senat in den vom Antragsteller angestrebten Klageverfahren zu dem Ergebnis kommen würde, dass die angemessene Vorbereitungs- und Bedenkzeit des BSG in den Ausgangsverfahren jeweils weniger als drei Monate betragen hat (vgl auch BSG Beschluss vom 14.9.2017 - B 10 ÜG 2/17 KLH - juris RdNr 14 zu einer Gesamtverfahrensdauer zwischen 14 und 23 Monaten für PKH- und nachfolgendes NZB-Verfahren). Es handelte sich jeweils um isolierte PKH-Anträge eines unvertretenen Klägers im Hinblick auf beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerden. In derartigen Verfahren muss der zuständige Senat des BSG selbst auf Grundlage des laienhaften Vorbringens und der vorinstanzlichen Akten prüfen, ob ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, erfolgreich eine Nichtzulassungsbeschwerde zu begründen. Dies bewirkt allein schon wegen der für Richter ungewohnten anwaltlichen Perspektive auf den Fall einen erhöhten Schwierigkeitsgrad. Vor diesem Hintergrund ist es nicht denkbar, dass der Senat dem BSG für ein solches PKH-Verfahren eine sehr viel kürzere Vorbereitungs- und Bedenkzeit zubilligen würde als er zuletzt für sozialgerichtliche Erinnerungsverfahren nach § 197 Abs 2 SGG für angemessen erachtet hat (regelhafte Vorbereitungs- und Bedenkzeit von sechs Monaten, siehe BSG Urteil vom 21.3.2024 - B 10 ÜG 1/23 R - BSGE <vorgesehen> = SozR 4-1720 § 198 Nr 27, juris RdNr 45). Beide Verfahrensarten sind jedenfalls insoweit vergleichbar, als keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Auf der anderen Seite ist das Verfahren vor dem BSG wegen der Erforderlichkeit einer Senatsberatung komplizierter.
Mit der Ablehnung des Antrags auf PKH entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 Abs 1 ZPO).