Bundessozialgericht
Beschl. v. 26.08.2025, Az.: B 5 R 60/25 B
Rentengewährung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Leistungseinschränkungen
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 26.08.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 60/25 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 22869
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:260825BB5R6025B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 15.09.2021 - AZ: S 7 R 10/21
- LSG Berlin-Brandenburg - 15.04.2025 - AZ: L 2 R 532/21
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Es ist die Pflicht des Tatsachengerichts, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit den vorliegenden Gutachten auseinanderzusetzen. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. April 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I
Der 1964 geborene Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Seinen erneuten Rentenantrag vom 17.3.2020 lehnte die Beklagte nach Einholung eines Gutachtens auf psychiatrischem Fachgebiet ab (Bescheid vom 9.7.2020; Widerspruchsbescheid vom 14.12.2020). Das SG hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen, nachdem es von Amts wegen ein Gutachten beim Psychiater und Psychotherapeuten B vom 17.6.2021 eingeholt hatte (Gerichtsbescheid vom 15.9.2021). Im Berufungsverfahren hat das LSG aktualisierte Befundberichte bei den behandelnden Ärzten eingeholt sowie auf Antrag des Klägers ein Gutachten beim Psychiater H vom 22.8.2023 mit ergänzender Stellungnahme vom 4.1.2024. Die Berufung des Klägers hat es zurückgewiesen. Wie das SG zutreffend ausgeführt habe, lasse sich eine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung nicht feststellen. Das Gutachten des Sachverständigen H gebe zu keiner abweichenden Beurteilung Anlass. Die dort erhobenen Befunde würden die vorgenommene Leistungseinschätzung nicht widerspiegeln. Anlass zu weiteren Ermittlungen bestehe auch nicht mit Blick auf das Vorbringen des Klägers, er habe im Dezember 2023 einen Suizidversuch unternommen (Urteil vom 15.4.2025).
Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit Schriftsatz vom 17.7.2025 begründet hat. Er macht Verfahrensmängel geltend.
II
1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Der Kläger hat keinen rügefähigen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG in der gebotenen Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich auf - zuzeigen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Die sich daraus ergebenden Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
Der Kläger rügt, das LSG sei seiner tatrichterlichen Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 Halbsatz 1 SGG) nicht ausreichend nachgekommen, indem es von der beantragten Einholung aktueller Befundberichte und eines weiteren Gutachtens auf neurologisch-psychiatrischem Sachgebiet abgesehen habe. Er bezieht sich auf seinen in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG gestellten Antrag, aktuelle Befundberichte und ein Gutachten auf psychiatrischem Fachgebiet "zur Feststellung dahingehend einzuholen, dass aufgrund der Tatsache der jedenfalls seit dem 10. Dezember 2023 bestehenden schweren depressiven Episode, einhergehend mit Alkohol und Tablettenkonsum und einem Suizidversuch, des verringerten Antriebs, und insbesondere des reduzierten Durchhaltevermögens, das quantitative Leistungsvermögen des Klägers auf unter 3 Stunden täglich herabgesunken" sei. Es sei dahingestellt, ob damit ein der Prozessordnung entsprechender Beweisantrag (§ 118 Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 403 ZPO) bezeichnet ist (vgl zu den diesbezüglichen Anforderungen im Verfahren der Erwerbsminderungsrente zB BSG Beschluss vom 18.8.2022 - B 5 R 124/22 B - juris RdNr 6 mwN). Der Kläger zeigt jedenfalls nicht auf, dass das LSG dem Antrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sein könnte. Entscheidend dafür ist, ob sich das Tatsachengericht von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben, weil nach den vorliegenden Beweismitteln, insbesondere den im Verwaltungsverfahren und gerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten, Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus seiner rechtlichen Sicht erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des Tatsachengerichts entscheidungserheblich sind (vgl zB BSG Beschluss vom 14.12.2022 - B 5 R 147/22 B - juris RdNr 9). Dass im hier zugrunde liegenden Rechtsstreit aus Sicht des LSG relevante Fragen zum Leistungsvermögen des Klägers offengeblieben sein könnten, ist nicht hinreichend dargetan.
Es ist Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit den vorliegenden Gutachten auseinanderzusetzen. Hält das Gericht eines von mehreren Gutachten für überzeugend, darf es sich diesem grundsätzlich anschließen, ohne ein weiteres Gutachten einzuholen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 11.4.2025 - B 9 SB 56/24 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 9.4.2025 - B 5 R 13/25 B - juris RdNr 8, jeweils mwN). Zu weiteren Beweiserhebungen von Amts wegen ist es nur verpflichtet, wenn das Gutachten, auf das es sich stützen will, bedeutsame Mängel aufweist (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 26.6.2025 - B 5 R 34/25 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 7.5.2025 - B 2 U 32/25 B - juris RdNr 8). Dass das Gutachten des Sachverständigen B solche Mängel aufweisen könnte, legt die Beschwerde nicht dar. Der Kläger trägt selbst vor, es lasse sich nicht beantworten, ob das Gutachten von Anfang an unzureichend gewesen sei.
Der Kläger hat auch keine aus Sicht des LSG offenen Beweisfragen aufgezeigt, indem er vorträgt, die Ausführungen des Sachverständigen B seien unerheblich geworden, weil die möglicherweise erst nach der Begutachtung erfolgte Gesundheitsverschlechterung und der spätere Suizidversuch von ihm nicht berücksichtigt werden konnten. Das LSG hat hierin keinen Anlass für eine neuerliche Begutachtung gesehen und im Berufungsurteil ausgeführt, bei einem Suizidversuch handle es sich um ein akutes Ereignis, aus dem sich eine quantitative Leistungsminderung nicht ohne Weiteres ableiten lasse. Gegen eine andauernde zusätzliche Leistungseinschränkung spreche hier, dass der Kläger nach eigenen Angaben seinerzeit nur kurz in stationärer Behandlung gewesen sei, die aktuelle Arzneimitteltherapie sich insoweit auf das Antidepressivum Venlafixin und weitere Medikamente gelegentlich bei Bedarf beschränke, er zudem therapeutisch begleitet werde und weiterhin seine Mutter im Umfang von 13 Stunden wöchentlich pflege. Der Kläger trägt demgegenüber in der Beschwerdebegründung vor, das LSG habe mit dieser Argumentation nicht ausgeschlossen, dass ein Suizidversuch zu einer überdauernden quantitativen Leistungsminderung führen könne. Es sei eine unzulässige Verallgemeinerung, wenn das LSG annehme, die weiterhin ausgeübte Pflegetätigkeit stehe im Widerspruch zu der angegebenen schweren depressiven Phase bei Alkoholmissbrauch, zumal jede Depression individuell verlaufe. Die Mitglieder des LSG-Senats hätten ebenso wenig die medizinische Kompetenz zu beurteilen, ob die aktuelle Medikation zum angegebenen Krankheitsbild passe. Das LSG könne auch nicht von dem Umstand, dass er erstmals nach mehr als einem Jahr seinen Suizidversuch im Berufungsverfahren erwähnt habe, auf den Schweregrad der aktuellen Leistungseinschränkungen schließen. Damit macht der Kläger im Kern geltend, das LSG habe die falschen Schlüsse aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis gezogen, insbesondere aus seinen Angaben zum unternommenen Suizidversuch und zur aktuellen Behandlung, und deswegen zu Unrecht ein aufgehobenes Leistungsvermögen verneint. Der darin liegende Vorwurf, das LSG habe gegen den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) verstoßen, auf den der Kläger stellenweise sogar ausdrücklich Bezug nimmt, ist für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren jedoch unerheblich. Anders als eine Revision, lässt sich eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen, wie sich aus § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG ergibt. Soweit der Kläger rügen will, die angegriffene Entscheidung sei inhaltlich unrichtig, vermag dies eine Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht zu begründen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 25.6.2025 - B 5 R 1/25 B - juris RdNr 11).
Falls der Kläger mit dem Vorbringen, er durfte mangels gegenteiliger Hinweise bis zur Berufungsverhandlung davon ausgehen, dass das LSG der Leistungseinschätzung des Sachverständigen H folgen werde, zugleich eine Gehörsverletzung in Form einer Überraschungsentscheidung rügen will, hätte er auch einen solchen Verfahrensmangel nicht anforderungsgerecht bezeichnet (vgl zu den diesbezüglichen Anforderungen zB BSG Beschluss vom 2.6.2025 - B 9 SB 1/25 B - juris RdNr 15).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.