Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 12.04.1994, Az.: BVerwG 1 WB 58.93
Personalrat; Soldatenvertreter; Personalratsmitglied; Vertrauensperson der Soldaten; Gerichtlicher Rechtsschutz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.04.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 58.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 13352
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer B 1994, 215-216
- RiA 1995, 136-137
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Fühlt sich der Soldatenvertreter in einem Personalrat in der Ausübung seiner Befugnisse als Vertrauensperson der Soldaten behindert, so ist insoweit gerichtlicher Rechtsschutz durch die Wehrdienstgerichte zu gewähren.
- 2.
Nach dem Ausscheiden eines Soldaten aus dem aktiven Dienst und der dadurch bedingten Beendigung seiner Funktion als Personalratsmitglied und Vertrauensperson besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für eine gerichtliche Klärung der Frage, ob und inwieweit eine Behinderung in der Ausübung seiner Befugnisse als Vertrauensperson vorgelegen hat.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
...
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 12. April 1994,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bosch, sowie
Oberstleutnant Stackebrandt,
Hauptfeldwebel Klinger als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe
I
Der Antragsteller war Berufssoldat. Mit dem 31. März 1993 wurde er zur Ruhe gesetzt.
Bis zu diesem Zeitpunkt war er alleiniger Soldatenvertreter im Personalrat bei seiner Dienststelle, dem M... E..., und nahm dort die Befugnisse der Vertrauensperson der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften in dieser Dienststelle wahr.
Am 3. Januar 1992 und am 14. Februar 1992 hörte der Kommandant des M... den Antragsteller zur Absicht des Territorialkommandos Süd als Einleitungsbehörde, gegen einen Offizier der Dienststelle ein disziplinargerichtliches Verfahren einzuleiten. Gleichzeitig informierte er den Antragsteller darüber, daß diesem Offizier vorgeworfen werde, im zivilen Bereich Waffen erworben zu haben, die dem Kriegswaffenkontrollgesetz unterlägen und für deren Erwerb er keine Erlaubnis besessen habe. Schließlich wies der Kommandant den Antragsteller auf Grund eines Schreibens des Wehrdisziplinaranwalts für den Bereich des Territorialkommandos Süd vom 5. Februar 1992 darauf hin, daß ihm kein Recht auf Einsicht in die Verfahrens- und Ermittlungsakten sowie in die Personalakten des Offiziers zustehe. Der Antragsteller lehnte eine Äußerung ohne vorherige Einsicht in die Verfahrensakten ab, weil der angeschuldigte Sachverhalt "zu pauschal" sei, und bat, die Anhörung bis zur Klärung seiner Befugnis zur Akteneinsicht auszusetzen.
Mit Schreiben vom 16. Februar 1992 legte er wegen Behinderung seiner Befugnisse als Vertrauensperson Beschwerde ein, bezog sich zur Begründung auf § 27 Abs. 2 SBG und führte aus, ohne Kenntnis der Fakten, die wiederum die Einsicht in die Ermittlungs- und Verfahrensakte voraussetzten, könne er sich nicht in einer für beide Seiten hilfreichen Weise äußern, sondern die Anhörung verkomme zur Farce; Einsicht in die Personalakte sei nicht erforderlich.
Mit Bescheid vom 19. Mai 1992 wies der Inspekteur des Heeres (InspH) die Beschwerde als unbegründet zurück. Bereits mit Schreiben vom 8. Mai 1992 hatte der Antragsteller beim Bundesminister der Verteidigung (BMVg) weitere Beschwerde eingelegt, über die nicht entschieden worden ist.
Mit Schreiben vom 7. Juli 1992 beantragte er die Entscheidung des Truppendienstgerichts Mitte. Dieses leitete das Schreiben zuständigkeitshalber dem BMVg zu. Dessen Vorschlag, die Vorlage der Angelegenheit an das Bundesverwaltungsgericht bis zur endgültigen Entscheidungüber den Rechtsweg in Beteiligungsangelegenheiten der Vertrauenspersonen aufzuschieben, lehnte der Antragsteller mit Schreiben vom 3. Februar 1993 ab und bat um Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Der Antragsteller vertritt den Rechtsstandpunkt, daß ihm als Vertrauensperson ein Recht auf uneingeschränkte Einsicht in die Ermittlungs- und Verfahrensakte zustehe; da ihm diese Einsicht nicht gewährt worden sei, sehe er sich in seiner Tätigkeit als Vertrauensperson in unzulässiger Weise behindert.
Einen förmlichen Antrag hat er nicht gestellt.
Der BMVg hat die Sache mit Schreiben vom 4. August 1993 dem Senat vorgelegt.
Der BMVg beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er hält den Antrag für unzulässig, weil sich der Antragsteller im Ruhestand befinde und die Aufgaben einer Vertrauensperson nicht mehr wahrnehmen könne.
Dem Antragsteller ist das Vorlageschreiben des BMVg mit einem Aufklärungsschreiben des Berichterstatters des Senats vom 11. August 1993 mit der Bitte um Äußerung bis zum 14. September 1993 am 12. August 1993 zugestellt worden. Er hat sich nicht geäußert.
Die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 471/92 - lagen dem Senat bei der Beratung vor.
II
Die Beendigung des Dienstverhältnisses des Antragstellers steht der Fortführung des Verfahrens nicht entgegen (§ 15 WBO).
Der Antrag ist unzulässig.
Zur Entscheidung über ihn ist der Senat zuständig. Für den gerichtlichen Rechtsschutz der Vertrauenspersonen nach erfolglosem Beschwerdeverfahren gemäß § 16 SBG führt der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten (vgl. Beschluß vom 10. November 1993 - BVerwG 1 WB 85.92 -). Dies gilt auch für die Soldatenvertreter im Personalrat, soweit diese nach § 37 Satz 1 SBG die Befugnisse der Vertrauensperson wahrnehmen. Der Umstand, daß die Vertrauensperson hier in einem Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung tätig zu worden hatte, ändert hieran nichts. Der BMVg als die für die Entscheidung über die weitere Beschwerde zuständige Stelle - der InspH hatte zu Recht über die Beschwerde entschieden, weil der Antragsteller durch die Einleitungsbehörde zu hören war - hat innerhalb eines Monats nicht entschieden, so daß nach § 21 Abs. 2, § 17 Abs. 1 Satz 2 WBO die gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt werden konnte.
Der Antrag ist gleichwohl unzulässig; denn es fehlt am berechtigten Interesse an der beantragten gerichtlichen Entscheidung.
Gegenstand des Antrags ist die Frage, ob der Antragsteller als Soldatenvertreter im Personalrat bei der Wahrnehmung von Befugnissen als Vertrauensperson rechtswidrig behindert worden ist, weil ihm im Rahmen der Anhörung vor der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen einen Soldaten seiner Dienststelle zur Person des beschuldigten Soldaten und zum Sachverhalt nach§§ 27 Abs. 2, 37 Satz 3 SBG keine Einsicht in die Ermittlungs- und Verfahrensakte gewährt worden ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis, diese Frage gerichtlich klären zu lassen, stünde dem Antragsteller nur dann zur Seite, wenn durch Klärung der streitigen Rechtsfrage bewirkt werden könnte, daß er selbst zur Frage der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen einen Soldaten seiner Dienststelle künftig in dem von ihm gewünschten Umfang angehört werden könnte. Eine Anhörung kommt jedoch nicht mehr in Betracht. Das Amt des Antragstellers als Soldatenvertreter im Personalrat hat durch seinen Eintritt in den Ruhestand am 31. März 1993 geendet (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 14 Abs. 1 BPersVG und mit § 5 Abs. 1 SBG). Da der Antragsteller nicht mehr Soldatenvertreter im Personalrat ist und nach § 37 Satz 1 SBG nicht mehr gleichzeitig die Befugnisse der Vertrauensperson wahrnehmen kann, kann er Rechte und Befugnisse aus dieser Funktion nicht mehr geltend machen. Diese Rechte und Befugnisse sind untrennbar an die Rechtsstellung selbst gebunden und erlöschen mit deren Beendigung, so daß eine neuerliche Anhörung des Antragstellers als Vertrauensperson wegen der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens gegen einen Soldaten der Dienststelle rechtlich nicht mehr möglich ist.
Nach allem ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Wolbring
Dr. Bosch
Stackebrandt
Klinger