Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.02.1996, Az.: BVerwG 4 B 20/96
Forstwirtschaftlicher Betrieb; Im Außenbereich privilegierte Vorhaben; Forstwirtschaftlicher Dienstleistungsbetrieb
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.02.1996
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 20/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 12756
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- I. VG Saarlouis 13.04.1994 - VG 2 K 38/94
- II. OVG Saarlouis 07.11.1995 - OVG 2 R 17/94
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BauR 1996, 521-522 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1996, 608-609 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1997, 9 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1996, 352 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Ein Betrieb, der forstwirtschaftliche Arbeiten für Dritte ausführt, ist kein forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB.
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 7. November 1995 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten über eine Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung der vom beklagten Landratsamt angeordneten Beseitigung mehrerer Gebäude, die der Kläger im Außenbereich ohne Baugenehmigung errichtet hat. Der Kläger hat eingewandt, er wolle die Gebäude einem Forstwirt überlassen, der gewerblich mit drei Forstarbeitern und entsprechenden Geräten für andere Forstarbeiten ausführe und die Gebäude im Rahmen dieses Betriebs nutzen könne. Die Klage war in beiden Vorinstanzen erfolglos.
II.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete und auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die Divergenzrüge greift schon deshalb nicht durch, weil das Berufungsgericht den Rechtssatz, den die Beschwerde ihm unterlegt, nicht aufgestellt hat. Es trifft nicht zu, daß dem Berufungsurteil die Rechtsauffassung zugrunde liege, von einem forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB könne nur dann die Rede sein, wenn es sich bei den bewirtschafteten Flächen um Eigenland handele. Aus den Entscheidungsgründen geht vielmehr eindeutig hervor, daß es nach Ansicht des Berufungsgerichts für die Anwendung des Privilegierungstatbestandes gerade nicht darauf ankommt, ob eigenes oder auf Dauer angepachtetes Waldgelände bewirtschaftet wird (UA S. 12). Die Angriffe der Beschwerde gehen somit bereits im Ausgangspunkt ins Leere.
Die Rechtssache hat auch nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimißt.
Die Frage, "ob ein forstwirtschaftlicher Dienstleistungsbetrieb ein forstwirtschaftlicher Betrieb im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein kann, wenn er den Holzeinschlag und die Verwertung des Holzes betreibt sowie Maßnahmen zum Baumartenschutz und Waldwege, Waldzäune und Wildgehegezäune aufstellt", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich auf der Grundlage der bereits vorhandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ohne weiteres mit dem Berufungsgericht verneinen läßt.
Der Senat geht davon aus, daß die Forstwirtschaft im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB durch folgende Merkmale gekennzeichnet ist: Ähnlich wie bei der Landwirtschaft ist die Privilegierung an eine bestimmte Form der Bodenbewirtschaftung und Bodennutzung geknüpft (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Januar 1967 - BVerwG 4 C 47.65 - BRS 18 Nr. 32 und vom 16. Mai 1991 - BVerwG 4 C 2.89 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 272). Die Bewirtschaftung erstreckt sich darauf, Wald im Rahmen der gesetzlichen Zweckbestimmung (vgl. § 1 BWaldG) unter Berücksichtigung seiner Schutz- und Erholungsfunktion zu pflegen, zu nutzen und für die Wiederaufforstung kahlgeschlagener oder verlichteter Flächen zu sorgen. Damit § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB tatbestandlich eingreift, muß hinzukommen, daß die forstwirtschaftliche Bodennutzung in betrieblich organisierter Form planmäßig und eigenverantwortlich ausgeübt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. März 1983 - BVerwG 4 C 69.79 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 198; vgl. für die Landwirtschaft auch BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - BVerwG 4 C 22.73 -, vom 19. April 1985 - BVerwG 4 C 54.82 - und vom 11. April 1986 - BVerwG 4 C 67.82 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nrn. 115, 226 und 234).
Es bedarf nicht erst der Klärung in einem Revisionsverfahren, daß ein Betrieb, der die in der Beschwerdebegründung bezeichneten Merkmale aufweist, nicht die Anforderungen erfüllt, die an einen forstwirtschaftlichen Betrieb im Sinne des Bauplanungsrechts zu stellen sind. Der Betriebsinhaber führt zwar Arbeiten aus, die in einem forstwirtschaftlichen Betrieb anzufallen pflegen. Dies geschieht aber nicht aufgrund einer eigenständigen Betriebsplanung. Der Betriebsinhaber ist weder Waldeigentümer noch sonstiger Nutzungsberechtigter. Nicht er bewirtschaftet die Waldflächen, auf denen er tätig wird. Eine Bodennutzungsbefugnis steht ihm nicht zu. Die Möglichkeit, forstwirtschaftliche Maßnahmen auszuführen, ist ihm nur eröffnet, soweit er hiermit von dem insoweit Berechtigten auf vertraglicher Grundlage betraut wird. Seine betriebliche Tätigkeit erstreckt sich nicht (auch) auf die Urproduktion. Vielmehr beschränkt sie sich auf die Erbringung von Dienstleistungen. Tätigkeiten mit rein gewerblichem Charakter aber werden von der Privilegierung des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht erfaßt. Dies hat der Senat bereits ausdrücklich bestätigt (vgl. Beschluß vom 11. August 1989 - BVerwG 4 B 151.89 - Buchholz 406.11 § 201 BauGB Nr. 1; vgl. auch Beschluß vom 16. März 1993 - BVerwG 4 B 15.93 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 285). Dies bedarf keiner erneuten Bekräftigung in einem Revisionsverfahren.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Gaentzsch
Berkemann
Halama