Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 02.09.1994, Az.: 2 StR 429/94

Unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln durch Verstecken von Heroin, das sich noch im Besitz einer anderen Person befindet, um es dem Zugriff der Polizei zu entziehen; Strafzumessungspraxis für Handeltreiben mit Heroin; Gesamtwürdigung der Person des Täters und Beachtung der möglichen Auswirkungen der Strafe auf das Leben des Angeklagten im Vordergrund der Gesamtstrafenbildung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.09.1994
Aktenzeichen
2 StR 429/94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 19128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankfurt am Main - 22.12.1993

Verfahrensgegenstand

Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Prozessführer

Dragolub Mi. aus F., geboren am ... 1927 in V. J. (Ma.), zur Zeit in Untersuchungshaft

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und
des Beschwerdeführers am 2. September 1994
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22. Dezember 1993 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,

    1. a)

      soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilt worden ist,

    2. b)

      im gesamten Strafausspruch.

  2. 2.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. 3.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen sowie wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt sowie einen Geldbetrag von 6.810 DM für verfallen erklärt.

2

Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln und des Strafausspruchs.

3

Im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

4

1.

Nach den Feststellungen des Landgerichts wollte der Angeklagte für seine drogensüchtige Freundin Heroin kaufen und begab sich deshalb zu Drogenhändlern in das Zimmer eines Hotels. Als er hörte, daß die Polizei im Hause war, die eine Durchsuchungsaktion plante, ergriff er noch vor Abschluß der Kaufverhandlungen die auf dem Tisch liegenden Beutel mit 15,17 g Heroinzubereitung (1,56 g Heroinhydrochlorid), von der er einen Teil erwerben wollte, und versteckte sie in einem Blumenkübel. Er wollte das Heroin dem Zugriff der Polizei entziehen.

5

Die Bewertung dieses Geschehens als unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

6

Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes setzt ein tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis und Besitzwillen voraus, der darauf gerichtet ist, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf die Sache zu erhalten (vgl. BGH, Beschluß vom 2. Dezember 1992 - 5 StR 592/92). Eine nur kurze Hilfstätigkeit, die ohne Herrschaftswillen geleistet wird, ist kein Besitz in diesem Sinne (BGHSt 26, 117).

7

Diese Voraussetzungen liegen nach den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht vor. Dadurch, daß der Angeklagte das Heroin, das sich noch im Besitz der Verkäufer befand, in deren Anwesenheit vor der Polizei versteckte, hat er keine tatsächliche Herrschaft über das Rauschgift erlangt.

8

2.

a)

Der Strafausspruch hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung nicht stand.

9

Die Gesamtstrafe war schon deshalb aufzuheben, weil die wegen Besitzes von Betäubungsmitteln verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren entfällt.

10

b)

Im übrigen fällt die nach den Umständen sehr hohe Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren (Handeltreiben mit insgesamt etwa 130 g Heroingemisch bei einem Heroinhydrochloridanteil von etwa 8 g) aus dem Rahmen der dem Senat bekannten Strafzumessungspraxis deutlich heraus (vgl. auch BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Strafhöhe 6, 7; Beurteilungsrahmen 11).

11

Das Landgericht hat zwar den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zwischen den einzelnen Taten bei der Gesamtstrafenbildung erwähnt. Es ist jedoch zu besorgen, daß es dabei verkannt hat, daß im Vordergrund der Gesamtstrafenbildung nicht die Summe der Einzelstrafen, sondern die Gesamtwürdigung der Person des Täters und seiner Taten sowie die Frage zu stehen hat, welche Auswirkungen die Strafe auf das Leben des Angeklagten haben wird (vgl. auch BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5; BGH, Beschluß vom 25. Mai 1993 - 5 StR 274/93 - und vom 21. Oktober 1992 - 5 StR 465/92 - sowie Urteil vom 11. Februar 1992 - 5 StR 607/91).

12

Trotz der Vielzahl der Fälle war es nicht geboten, die ohnehin hohe Einsatzstrafe von vier Jahren derart zu erhöhen.

13

c)

Es ist nicht auszuschließen, daß der bei der Gesamtstrafenbildung angelegte Maßstab, der zu einer unvertretbar hohen Strafe geführt hat, auch die Einzelstrafen beeinflußt hat. Der Senat hat den gesamten Strafausspruch aus diesem Grunde und deshalb aufgehoben, um dem neu entscheidenden Tatrichter Gelegenheit zu einer ausgewogenen, aufeinander abgestimmten und angemessenen Neubestimmung der Einzelstrafen zu geben.

Jähnke
Theune
Niemöller
Detter
Athing