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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.12.1970, Az.: VI ZB 18/70

Schriftverkehr; Unterschrift; Fristversäumnis; Unabwendbarer Zufall; Wohnort

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.12.1970
Aktenzeichen
VI ZB 18/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 11124
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 20.10.1970

Fundstelle

  • VersR 1971, 373-374 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Für die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes genügt nicht die Abzeichnung mit dem ersten Buchstaben des Namens. Vielmehr bedarf es grundsätzlich eines individuell geformten, die Nachahmung erschwerenden Schriftzuges. Eine Unterschrift in diesem Sinne liegt jedoch bereits dann vor, wenn der erste Buchstabe individuell geformt ist, mag auch das Nachfolgende weder aus lesbaren - Buchstaben bestehen noch individuelle Züge tragen.

  2. 2.

    Beruht eine Fristversäumnis darauf, daß den Rechtsmittelkläger Briefe nicht erreichen, weil er seinen Wohnort gewechselt hat, so kann er sich auf unabwendbaren Zufall nicht berufen, wenn er sich bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt nicht ordnungsgemäß abgemeldet hat.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung am 22. Dezember 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Fehle und
der Bundesrichter Dr. Weber, Sonnabend, Dunz und Scheffen
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. Oktober 1970 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Beklagten zur Last.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf DM 5.000,- festgesetzt.

Gründe

1

Die Beklagte ist durch Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Juni 1970 unter Abweisung der von ihr erhobenen Widerklage nach dem Antrag der Klage verurteilt worden. Sie hat gegen dieses ihrem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten im Parteibetrieb am 10. Juli 1970 zugestellte Urteil am 25. September 1970 Berufung eingelegt und zugleich beantragt, ihr wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Sie hat vorgetragen, sie habe erst am 22. und 23. September 1970 Kenntnis von dem Urteil erhalten. Sie sei während des Rechtsstreits am 3. September 1969 von Hannover nach Kirchheim-Teck verzogen. Trotz ordnungsgemäßer Abmeldung beim Einwohnermeldeamt und des beim Postamt gestellten Nachsendeantrages hätten die Briefe ihres Prozeßbevollmächtigten sie nicht erreicht. Sie habe noch zusätzlich für die Nachsendung der Post Vorsorge getroffen, indem sie ihrem Prozeßbevollmächtigten anläßlich des Termins vor dem Landgericht Hannover vom 22. Oktober 1969 ihre neue Anschrift mitgeteilt und mit den Mietern ihrer bisherigen Wohnung vereinbart habe, für sie eingehende Post nachzusenden. Die Umschreibung durch das Postamt habe in den Monaten Oktober bis Dezember 1969 auch funktioniert. Somit sei sie durch einen unabwendbaren Zufall verhindert worden, die Berufung rechtzeitig einzulegen.

2

Das Oberlandesgericht Celle hat durch Beschluß vom 20. Oktober 1970 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.

3

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten. Diese ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt (§§ 519 Abs. 2, 567 Abs. 3, 547 Abs. 2, 577 ZPO), aber nicht begründet.

4

a)

Zunächst macht die Beschwerdeführerin geltend, die Zustellung des landgerichtlichen Urteils sei fehlerhaft, so daß die in § 516, 2. Halbsatz ZPO vorgesehene Sechsmonatsfrist gelte, die Berufungsfrist daher noch gewahrt sei. Das Empfangsbekenntnis über die von Anwalt zu Anwalt bewirkte Zustellung trage nämlich die Unterschrift ihres Prozeßbevollmächtigten nur in Gestalt eines "unleserlichen Schnörkels", der offenbar eine Unterschrift in abgekürzter Form darstelle. Ein solcher "Kürzel" könne nicht als Unterschrift gewertet werden. Ferner sei das Empfangsbekenntnis darum unwirksam, weil das dafür verwendete Formular unvollständig ausgefüllt und nicht zu erkennen sei, wer das Urteil empfangen habe.

5

Das Empfangsbekenntnis entspricht den Voraussetzungen des § 198 Abs. 2 ZPO. Zwar hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß für die Unterzeichnung eines bestimmenden Schriftsatzes nicht eine sog. "Paraphe" anstelle der Unterschrift genüge (B.v. 13. Juli 1967 - I a ZB 1/67 - JZ 1967, 708). Jedenfalls genügt nicht die Abzeichnung mit dem ersten Buchstaben des Namens (B.v. 24. September 1968 - III ZB 26/68 - Dt. Rechtspfl. 1969, 87). Vielmehr ist erforderlich, daß das Schriftbild individuellen Charakter aufweist, der die Nachahmung durch einen beliebigen Dritten zumindest erschwert (BGH Urt. v. 14. Mai 1964 - VII ZR 75/63 - MDR 1964, 747), ohne daß die Unterschrift allerdings lesbar zu sein braucht (BGH a.a.O.; BGHSt 12, 317). Dem Erfordernis der Unterschrift in diesem Sinne ist genügt, wenn der erste Buchstabe individuell geformt ist, mag auch das Nachfolgende weder aus Buchstaben bestehen noch individuelle Züge tragen (Urt. v. 14. Mai 1964 a.a.O.). Die Abzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch Rechtsanwalt P. läßt als Anfangsbuchstaben ein individuell geformtes P mit einem weiteren charakteristischen Schriftzeichen erkennen, das auf den Endbuchstaben y hindeutet. Diese von ihm häufig gebrauchte Unterschrift läßt keinen Zweifel an der Urheberschaft und ist für ein Empfangsbekenntnis nach § 198 Abs. 2 ZPO ausreichend.

6

Auch der sonstige Inhalt des Formulars beeinträchtigt nicht die Wirksamkeit des Empfangsbekenntnisses, das mit Datum und Unterschrift den Erfordernissen des § 198 Abs. 2 ZPO genügt (BGHZ 30, 335, 336) [BGH 25.09.1959 - IV ZR 84/59]. Es weist den Unterzeichner als Prozeßbevollmächtigten der Beklagten und Rechtsanwalt Dr. R. als Prozeßbevollmächtigten des Gegners aus, so daß keine Ungewißheit darüber besteht, zwischen welchen Rechtsanwälten das Urteil zugestellt worden ist.

7

b)

Die sofortige Beschwerde hat auch sachlich keinen Erfolg. Zu Recht hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Beklagte nicht mit der nötigen Sorgfalt handelte. Sie hat nur glaubhaft gemacht, daß sie sich beim Einwohnermeldeamt in Kirchheim-Teck angemeldet, nicht aber, daß sie sich beim Einwohnermeldeamt in Hannover ordnungsgemäß abgemeldet hatte. Dagegen sprechen drei Auskünfte des Einwohnermeldeamtes Hannover vom 6. Mai, 7. August und 4. September 1970 (Bl. 82, Hülle 91 d.A.), nach denen sie in Hannover, Haltenhoffstraße 57 gemeldet war. Wenn die Briefe ab 7. April 1970 mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" zurückkamen, so hatte dies seine Ursache darin, daß die Beklagte den Nachsendeantrag nach Ablauf eines halben Jahres nicht erneuert hatte. Damit erhielt die Beklagte ihre Post weder an die alte noch an die neue Adresse zugestellt. Die Begrenzung der Laufzeit des Nachsendeauftrags war aber aus dem Formular ersichtlich. Den Ausführungen des Berufungsgerichts, daß ihr dies bei sorgfältiger Beachtung des von ihr unterschriebenen Formulars nicht hätte entgehen können, ist beizutreten. Schließlich hat das Berufungsgericht auch darin recht, daß die Beklagte sich nicht auf die behauptete mündliche Mitteilung ihrer neuen Anschrift an Rechtsanwalt P. verlassen konnte. Insoweit wird auf die Ausführungen des Berufungsgerichts Bezug genommen.

8

Die Voraussetzungen des § 233 Abs. 1 ZPO liegen somit nicht vor.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf DM 5.000,- festgesetzt.

Pehle
Dr. Weber
Sonnabend
Dunz
Scheffen