Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.01.1987, Az.: BVerwG 8 C 10.86
Anderweitige Deckung i.S. des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG; Zweckbestimmung durch den Zuschußgeber; Änderung der Zweckbestimmung durch Verzicht auf die Rückforderung von Überzahlungen Zuwendungen und Zuschüsse aus Bundes- und Landesmitteln; Erschließungsbeitrag; Zuwendung Dritter; Anderweitige Deckung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.01.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 10.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12785
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 12.05.1982 - AZ: 5 K 773/81
- VGH Baden-Württemberg - 08.08.1985 - AZ: 2 S 2025/82
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 75, 356 - 362
- BWGZ 1987, 276-277
- DVBl 1987, 632-634 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1987, 643-644
- NVWZ 1987, 982-983
- NVwZ 1987, 982-983 (Volltext mit amtl. LS)
- ZMR 1987, 233-235
- ZfBR 1987, 161-163
Amtlicher Leitsatz
Ob die Zuwendung eines Dritten zu einer anderweitigen Deckung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG) führt, hängt ausschlaggebend vom Zweck ab, für den der Dritte seine Leistung bestimmt.
Die Zweckbestimmung kann mit Auswirkungen auf das Erschließungsbeitragsrecht nur bis zum Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht (§ 133 Abs. 2 BBauG) geändert werden.
Zuwendungen aus Bundesmitteln nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz sind zur Deckung solcher Kosten bestimmt, die die Gemeinden nicht - z.B. auch durch die Erhebung von Erschließungsbeiträgen - abwälzen können.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Januar 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Prof. Dr. Driehaus und Dr.
Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. August 1985 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. 229/2, das an die M... straße grenzt. Die M... straße liegt im Zuge der "Durchgangsstraße O...", die in dem gleichnamigen, am 4. Dezember 1970 genehmigten Bebauungsplan ausgewiesen und in den Jahren 1970 bis 1974 ausgebaut worden ist.
Am 21. November 1974 beschloß der Gemeinderat der damals noch selbständigen Gemeinde Unterhausen, für die Beitragsveranlagung einen Abschnitt der "M... straße zwischen R... straße und M... weg (Südgrenze von Flurstück Nr. 967)" zu bilden. Durch Beschluß vom 27. Januar 1983 verschob der Gemeinderat der Beklagten die westliche Begrenzung des Abschnitts geringfügig bis zur Kreuzung mit dem M... weg.
Mit Bescheid vom 5. Dezember 1979 zog die Beklagte den Kläger zu einem Erschließungsbeitrag in Höhe von 8 301,37 DM heran. Auf den Widerspruch des Klägers reduzierte sie ihre Beitragsforderung durch Änderungsbescheid vom 5. März 1981 auf 6 895,29 DM. Den weitergehenden Widerspruch wies das Landratsamt zurück.
Per vom Kläger im wesentlichen mit der Begründung erhobenen Klage, die Beklagte habe bei der Ermittlung des Erschließungsaufwands für den von ihr abgerechneten Abschnitt zu Unrecht die vom Bund und Land gewährten Zuschüsse unberücksichtigt gelassen, hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 12. Mai 1982 stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 8. August 1985 die erstinstanzliche Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid sei nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig.
Die M... straße sei - soweit hier von Interesse - keine "vorhandene" Anlage im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG. Der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid habe in der Satzung der Gemeinde L... über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen vom 24. Juni 1982 in der Fassung derÄnderungssatzung vom 10. Mai 1984 (EBS 1982/84) eine gültige Rechtsgrundlage. Die in den vorangegangenen Satzungen enthaltenen Verteilungsregelungen seien unwirksam gewesen, erst in § 6 der genannten Änderungssatzung sei die Verteilung des Erschließungsaufwands in rechtswirksamer Weise geregelt worden, so daß mit Inkrafttreten dieser ohne Rückwirkungsanordnung erlassenen Satzung eine Beitragspflicht habe entstehen können.
Die Beklagte sei gemäß § 127 Abs. 1 BBauG berechtigt, für die M... straße in dem hier in Rede stehenden, von der Beklagten durch Beschluß vom 27. Januar 1983 erstmals rechtmäßig gebildeten Abschnitt einen Erschließungsbeitrag zu erheben. Bei diesem Straßenabschnitt handele es sich um eine Teilstrecke einer öffentlichen zum Anbau bestimmten Straße im Sinne von § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG. Er verlaufe entlang von Grundstücken, die (mit Ausnahme des Grundstücks Flurstück Nr. 966) aufgrund der Festsetzungen in Bebauungsplänen bzw. wegen bestehenden Bebauungszusammenhangs gemäß § 3 4 BBauG bebaubar seien und von dieser Straße eine Zufahrt hätten. Die Eignung zum Anbau entfalle nicht etwa deshalb, weil einzelne angrenzende Grundstücke, wie z.B. das Grundstück des Klägers, zusätzlich durch andere Anlagen erschlossen seien.
Der von der Beklagten in die Zusammenstellung vom 6. Oktober 1984/23. April 1985 aufgenommene Erschließungsaufwand sei jedenfalls soweit beitragsfähig im Sinne von § 128 Abs. 1 BBauG, daß er die Beitragsforderung der Höhe nach rechtfertige. Er umfasse im wesentlichen die Kosten für den Erwerb und die Freilegung der Flächen für die M... straße, die Kosten für ihre erstmalige Herstellung einschließlich der Einrichtungen für ihre Entwässerung und ihre Beleuchtung sowie den Wert der von der Beklagten für den Straßenbau aus ihrem Vermögen bereitgestellten Flächen.
Zu Recht habe die Beklagte bei der Ermittlung des umlagefähigen Erschließungsaufwands lediglich den auf sie entfallenden Gemeindeanteil, nicht aber auch die Zuwendungen des Bundes und des Landes in Abzug gebracht. Denn durch die der Beklagten gewährten Bundes- und Landeszuwendungen sei der beitragsfähige Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung der M... straße im Abschnitt zwischen der H... straße (früher: R...- straße) und dem M... weg nicht anderweitig im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG gedeckt worden. Eine die Beitragserhebung ganz oder teilweise ausschließende anderweitige Deckung des Erschließungsaufwands liege nur dann vor, wenn die Zuschüsse als endgültige Zuwendung an die Gemeinde gedacht seien und mit ihnen der Zweck verfolgt werde, die Eigentümer zu entlasten. Dies sei hier nicht der Fall. Die Beklagte habe in der Zeit von 1970 bis 1978 zunächst nach Art. 8 § 4 des Steueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (BGBl. I S. 702) in Verbindung mit den "Richtlinien für Bundeszuwendungen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden" vom 12. Mai 1967 (Bundesanzeiger Nr. 93/1967) und sodann nach dem Gesetz über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG -) vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 239) Bundeszuwendungen sowie nach§ 27 Abs. 1 FAG 1968 Zuschüsse zu den Zuwendungen des Bundes in Höhe von insgesamt 8 5 vom Hundert der "zuwendungsfähigen" bzw. "zuschußfähigen" Kosten erhalten. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GVFG (bzw. § 5 Abs. 2 der genannten Richtlinien) seien "nicht zuwendungsfähig" Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet sei. Dementsprechend gelte für die Gewährung von Landeszuschüssen, daß Kosten "nicht zuschußfähig" seien, die durch Zuschüsse und Beiträge Dritter sowie durch gesetzliche Anteile gedeckt seien. Die Staatszuwendungen seien demnach nicht zur Deckung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands bestimmt. Eine Verpflichtung zur Berücksichtigung der Staatszuwendungen bei der Berechnung der Erschließungsbeiträge ergebe sich auch dann nicht, wenn - was offenbleiben könne - die der Beklagten gewährten Zuwendungen 85 vom Hundert der zuwendungsfähigen bzw. zuschußfähigen Kosten übersteigen sollten. Denn die Zuwendungen seien nur vorbehaltlich des Nachweises der bestimmungsgemäßen Verwendung bewilligt worden. Die vom Bund und Land geleisteten Abschlagszahlungen seien zurückzuerstatten, soweit sich aufgrund der noch durchzuführenden Schlußabrechnung eine Überzahlung ergeben sollte.
Die Verteilung des ermittelten umlagefähigen Erschließungsaufwands auf die durch den Abschnitt der M... straße zwischen der H... straße und dem M... weg erschlossenen Grundstücke gemäß § 131 BBauG sei nicht zu beanstanden. Es bestünden keine Zweifel daran, daß auch das bebaute Grundstück des Klägers durch diesen Abschnitt im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BBauG erschlossen sei. Die Berechnung der Beitragsbeträge sei zu Recht unter Anwendung des Verteilungsmaßstabs der EBS 1982/84 nach den Grundstücksflächen, vervielfacht mit Nutzungsfaktoren, erfolgt. Die auf dieser Grundlage von der Beklagten vorgenommene Ermittlung des auf das Grundstück des Klägers entfallenden Erschließungsbeitrags weise keine Fehler zum Nachteil des Klägers auf.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, mit der er die Verletzung von Bundesrecht rügt.
Die Beklagte tritt der Revision entgegen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Würdigung des Berufungsgerichts entspricht der Rechtslage.
Das Berufungsurteil beruht auf der Annahme, der angefochtene Erschließungsbeitragsbescheid vom 5. Dezember 1979 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 5. März 1981 sei dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Dem ist beizupflichten.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beitragserhebung für den Ausbau der von der Beklagten abgerechneten Teilstrecke der M... straße zwischen der H... straße (früher: R... straße) und dem M... weg stehe § 180 Abs. 2 BBauG nicht entgegen, die Erschließungsbeitragssatzung vom 24. Juni 1982 in der Fassung der Änderungssatzung vom 10. Mai 1984 (EBS 1982/84) stelle eine wirksame Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung dar, die von der Beklagten durch Beschluß vom 27. Januar 1983 vorgenommene Abschnittsbildung entspreche den gesetzlichen Anforderungen, der so gebildete Abschnitt sei Teil einer öffentlichen, zum Anbau bestimmten Straße und das Grundstück des Klägers sei durch ihn im Sinne der §§ 131 Abs. 1, 133 Abs. 1 BBauG erschlossen. Das alles begegnet auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts keinen bundesrechtlichen Bedenken. Gleiches gilt für die weitere Annahme des Berufungsgerichts, die von der Beklagten in die Kostenzusammenstellung vom 6. Oktober 1984/23. April 1985 aufgenommenen Einzelpositionen gehörten jedenfalls soweit zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand (§ 128 Abs. 1 BBauG), daß auf das Grundstück des Klägers allenfalls ein höherer, nicht aber ein geringerer als der vom Kläger geforderte Erschließungsbeitrag entfalle.
Zu folgen ist auch der weiteren Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte den nach § 131 Abs. 1 BBauG auf die im Sinne dieser Vorschrift erschlossenen Grundstücke umzulegenden Erschließungsaufwand zutreffend ermittelt und verteilt habe.
In Anwendung und Auslegung der einschlägigen Satzungsbestimmungen (§ 13 EBS 1982/84, § 4 Erschließungsbeitragssatzung der ehemaligen Gemeinde U...in der Fassung vom 10. August 1965) hat das Berufungsgericht entschieden, die Beklagte habe zur Ermittlung des umlagefähigen Erschließungsaufwands zu Recht einen (Eigen-)anteil von 25 vom Hundert vom beitragsfähigen Erschließungsaufwand in Abzug gebracht. Dagegen ist bundesrechtlich nichts zu erinnern.
Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts bundesrechtlich nicht zu beanstanden, die Beklagte sei nicht gehalten gewesen, die für den Ausbau der "Durchgangsstraße O..." erhaltenen staatlichen Zuwendungen und Zuschüsse aus Bundes- und Landesmitteln bei der Ermittlung des umlagefähigen Erschließungsaufwands für den hier in Rede stehenden Abschnitt der M... straße zu berücksichtigen, diese hätten den beitragsfähigen Erschließungsaufwand nicht im Sinne des§ 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG anderweitig gedeckt. Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Gemäß § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG dürfen Erschließungsbeiträge nur insoweit erhoben werden, als der beitragsfähige Erschließungsaufwand nicht bereits "anderweitig", d.h. durch Zuwendungen von dritter Seite, gedeckt ist. Dem liegt die gleichsam selbstverständliche Überlegung zugrunde, daß die Gemeinde von den Eigentümern (Erbbauberechtigten) der erschlossenen Grundstücke keine Erschließungsbeiträge verlangen kann, soweit der nach Abzug ihres (Eigen-)Anteils (vgl. § 129 Abs. 1 Satz 3 BBauG) verbleibende beitragsfähige Erschließungsaufwand durch den Zuschuß eines Dritten bereits endgültig ausgeglichen ist. Anderweitig gedeckt wird daher der auf die Beitragspflichtigen entfallende Anteil am beitragsfähigen Erschließungsaufwand - und nur auf ihn kommt es in diesem Zusammenhang an - nicht schon durch Mittel, die die Gemeinde aus ihrem Vermögen oder der Gewährung von Darlehen zur Verfügung stellt; der finanztechnische Begriff der Haushaltsdeckung ist hier ohne Belang (vgl. Urteil vom 12. Dezember 1969 - BVerwG IV C 100.68 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 34 S. 7 <10>). Maßgebend ist vielmehr, ob durch eine Zuwendung von dritter Seite der nach Abzug des Gemeindeanteils verbleibende Teil des beitragsfähigen Erschließungsaufwands bereits endgültig wieder ausgeglichen und deshalb - durch Beiträge - nichts mehr zu decken ist.
Ob die Zuwendung eines Dritten zu einer derartigen anderweitigen Deckung geführt hat, richtet sich ausschlaggebend nach dem Zweck, für den der Dritte seine Leistung bestimmt hat. Hat der Dritte einen Zuschuß mit der Maßgabe gewährt, dieser solle zur Deckung des von der Gemeinde (nicht nur vorläufig, sondern) endgültig zu tragenden Aufwands, d.h. der nicht erschließungs-beitragsfähigen Kosten (z.B. im vorliegenden Fall der Kosten u.a. für Brücken und die dazugehörigen Rampen, vgl. § 128 Abs. 3 Nr. 1 BBauG) sowie des Gemeindeanteils am beitragsfähigen Erschließungsaufwand, dienen, und unterschreitet der Zuschuß die Höhe der Summe dieser beiden Posten, verbietet sich von vornherein die Annahme, der Zuschuß könne den beitragsfähigen Erschließungsaufwand im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG decken und damit auch den Erschließungsbeitragspflichtigen zugute kommen. Selbst wenn bei einer derartigen Zweckbestimmung die Zuwendung die Höhe der von der Gemeinde endgültig zu tragenden Kosten überschreitet, folgt daraus nicht oder doch nicht ohne weiteres, daß der überschießende Betrag als anderweitige Deckung zu behandeln ist. Das trifft vielmehr nur dann (ausnahmsweise) zu, wenn der Dritte für diesen Fall von vornherein auf eine Rückzahlung desÜberschusses verzichtet und damit zum Ausdruck gebracht hat, daß die Zuwendung gegebenenfalls auch zur Entlastung der Erschließungsbeitragspflichtigen dienen solle. Entsprechendes gilt, wenn der Dritte zwar ursprünglich seine Zuwendung ausschließlich zur Deckung der von der Gemeinde endgültig zu tragenden Kosten gewährt hat, er jedoch später unter Verzicht auf eine Rückforderung die Zweckbestimmung dahin ändert, daß der Überschuß den Erschließungsbeitragspflichtigen zugute kommen solle. Allerdings ist eine derartige Änderung der Zweckbestimmung erschließungsbeitragsrechtlich nur dann von Belang, wenn sie vor Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht (§ 133 Abs. 2 BBauG) erfolgt. Denn der Zeitpunkt des Entstehens der sachlichen Beitragspflicht legt den Umfang des beitragsfähigen Erschließungsaufwands und in der Folge die Höhe des von den Erschließungsbeitragspflichtigen zu tragenden umlagefähigen Erschließungsaufwands derart fest, daß später eintretende Änderungen der Rechts- und Sachlage daran nichts mehr zu ändern vermögen (vgl. etwa Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 59.84 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 93 S. 55 <58 f.>).
Von den vorstehenden Grundsätzen ist sinngemäß auch das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat zunächst festgestellt, die Beklagte habe für den Ausbau der "Durchgangsstraße O..." und damit auch den Ausbau des Abschnitts der M... straße zwischen der H... straße und dem M... weg in den Jahren 1970 bis 1978 zum einen Zuwendungen aus Bundesmitteln zunächst (im Jahre 1970) nach Maßgabe des Art. 8 § 4 des Steueränderungsgesetzes 1966 (BGBl. I S. 702) in Verbindung mit den "Richtlinien für Bundeszuwendungen zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in den Gemeinden" vom 12. Mai 1967 (Bundesanzeiger Nr. 93/1967) und sodann nach Maßgabe des Gesetzes über Finanzhilfen des Bundes zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden (Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz - GVFG -) vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 239) sowie zum anderen Zuschüsse aus Landesmitteln zu den Zuwendungen aus Bundesmitteln nach § 27 Abs. 1 FAG 1968 erhalten. Diese staatlichen Zuweisungen seien in Höhe von insgesamt 85 vom Hundert der "zuwendungsfähigen" bzw. "zuschußfähigen" Kosten der Ausbaumaßnahme bewilligt worden. Aus der Regelung des § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GVFG (bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 1 der genannten Richtlinien vom 12. Mai 1967), nach der nicht zuwendungsfähig sind "Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist", hat das Berufungsgericht gefolgert, die Zuwendungen aus Bundesmitteln seien einzig zur Deckung der endgültig von der Gemeinde zu tragenden Kosten, nicht aber zur Entlastung der Erschließungsbeitragspflichtigen, d.h. zur anderweitigen Deckung im Sinne des § 129 Abs. l.Satz 1 BBauG, bestimmt. Das ist richtig. Das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz soll durch die Zuweisung von Bundesmitteln an die Länder diesen die sachgerechte Möglichkeit "einer finanziellen Unterstützung der Gemeinden" eröffnen (vgl. Amtliche Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. VI/1117, S. 6). Mit dem Ausschluß der Zuwendungsfähigkeit von Kosten, die aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen wie z.B. der § 127 ff. BBauG von der Gemeinde abgewälzt werden können, hat der Bundesgesetzgeber erreichen wollen, daß durch Zuwendungen aus Bundesmitteln (anteilig) nur solche Kosten durch die Länder finanziert werden dürfen, die anderenfalls von der Gemeinde (endgültig) zu übernehmen wären. In Anwendung und Auslegung der einschlägigen Vorschriften des Landesrechts hat das Berufungsgericht für die der Beklagten aus Landesmitteln gewährten Zuschüsse eine inhaltsgleiche Zweckbestimmung ermittelt; daran ist der erkennende Senat - weil irrevisibles Recht betreffend - gebunden.
Das Berufungsgericht hat zur Höhe der hier gewährtenöffentlichen Mittel angenommen, es könne dahingestellt bleiben, ob die Zuwendungen und Zuschüsse den bewilligten Rahmen von 85 vom Hundert der "zuwendungsfähigen" bzw. "zuschußfähigen" Ausbaukosten einhielten oder ihn mit der Folge überstiegen, daß der überschießende Betrag als anderweitige Deckung des beitragsfähigen Erschließungsaufwands immerhin in Betracht kommen könne. Denn die Zuwendungen und Zuschüsse seien lediglich vorbehaltlich des Nachweises der bestimmungsgemäßen Verwendung bewilligt worden; geleistete Abschlagszahlungen seien zu erstatten, soweit sich aufgrund der Schlußabrechnung eine Überzahlung ergeben sollte. Auch das ist im Ergebnis bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Berufungsgericht hat nicht dargelegt, ob es die von ihm bejahte (etwaige) Erstattungspflicht dem Bundes- oder dem Landesrecht entnommen hat. Das kann jedoch auf sich beruhen; darauf kommt es für die Entscheidung im vorliegenden Fall nicht an:
Das Bundesrecht enthält in § 4 GVFG (bzw. zuvor in den Förderungsbestimmungen nach Maßgabe des Art. 8 § 4 des Steueränderungsgesetzes 1966) Regelungen über Höhe und Umfang der Förderung aus Bundesmitteln durch die Länder. Angesichts dessen liegt nicht fern anzunehmen, daß sich das Bundesrecht damit zugleich zur Reichweite des die letztendlich gewährten Leistungen rechtfertigenden Grundes verhält. Träfe das zu, bestünde angesichts der eindeutigen Zweckbestimmung für die Bundesmittel kein Zweifel, daß das Bundesrecht anordnet, eine Gemeinde habe über die Förderungshöchstgrenzen hinausgehende rechtsgrundlose Zahlungen zu erstatten. Denkbar ist allerdings auch, daß mit Rücksicht darauf, daß die Vorschriften namentlich des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in erster Linie auf das Verhältnis zwischen dem Bund und den Ländern abstellen, anzunehmen sein könnte, das Bundesrecht überlasse den gesamten Bereich der Beziehungen zwischen den Ländern und den (die förderungsfähigen Vorhaben ausführenden) Gemeinden einschließlich der Abwicklung der Zuwendungen aus Bundesmitteln im Einzelfall vollauf dem einschlägigen Landesrecht. Sollte das der Fall sein, hätte das Berufungsgericht in Anwendung und Auslegung des hier maßgeblichen Landesrechts erkannt, die Beklagte sei verpflichtet, geleistete Abschlagszahlungen zu erstatten, soweit sich aufgrund der noch durchzuführenden Schlußabrechnung eine Überzahlung ergeben sollte. Das begegnete unter dem Blickwinkel des Bundesrechts keinen Bedenken. Entsprechendes gilt, soweit es um die vom Berufungsgericht angenommene Erstattungspflicht bezüglich von Überzahlungen geht, die sich aus der Gewährung von Zuschüssen aus Landesmitteln ergeben könnten; insoweit ist ausschließlich Landesrecht berührt.
Der Kläger macht erstmals im Revisionsverfahren geltend, ihm sei inzwischen vom zuständigen Regierungspräsidium versichert worden, eine Rückzahlungsforderung werde ungeachtet einer etwaigenÜberzahlung nicht erhoben werden. Abgesehen davon, daß es sich insoweit um einen im Revisionsverfahren unbeachtlich neuen Tatsachenvortrag handelt (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO), ist dieses Vorbringen auch erschließungsbeitragsrechtlich unerheblich. Selbst wenn nämlich ein Verzicht auf die Rückforderung vorliegen und in ihm eine Änderung der Zweckbestimmung zu sehen sein sollte, und wenn ferner weder der Verzicht noch die Zweckänderung rechtlich durchgreifenden Bedenken begegnete, hätte dies alles - wie bereits ausgeführt - erschließungsbeitragsrechtlich Konsequenzen nur dann, wenn die Änderung vor dem Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflicht erfolgt wäre. Das ist auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts indes nicht der Fall. Die sachliche Erschließungsbeitragspflicht ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der erstmals eine wirksame Verteilungsregelung enthaltenen Änderungssatzung vom 10. Mai 1984 am 12. Mai 1984 entstanden. In diesem Zeitpunkt aber bestand nach der bundesrechtlich nicht zu beanstandenen Ansicht des Berufungsgerichts (jedenfalls noch) eine Verpflichtung der Beklagten, geleistete Abschlagszahlungen zu erstatten, soweit sich aufgrund der noch durchzuführenden Schlußabrechnung eine Überzahlung ergeben sollte. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, bereits in diesem Zeitpunkt sei die Zweckbestimmung hinsichtlich etwaigerÜberzahlungen von der dazu berufenen Stelle derart geändert gewesen, daß diese Überzahlungen den Erschließungsbeitragspflichtigen zugute kommen sollten.
Das Berufungsgericht hat schließlich erkannt, die Beklagte habe den ermittelten umlagefähigen Erschließungsaufwand zutreffend auf die durch den hier in Rede stehenden Abschnitt der M... straße im Sinne des § 131 Abs. 1 BBauG erschlossenen Grundstücke verteilt. Insoweit habe sie unter Anwendung des Verteilungsmaßstabs der EBS 1982/84 zu Recht auf die um den jeweiligen Nutzungsfaktor vervielfachten Grundstücksflächen abgestellt. Die auf diese Weise vorgenommene Berechnung des auf das Grundstück des Klägers entfallenden Beitrags weise keinen Fehler zum Nachteil des Klägers auf. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts lassen diese Ausführungen eine Verletzung von Bundesrecht ebenfalls nicht erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6 895,29 DM festgesetzt.