Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.03.1982, Az.: VIII ZR 74/81
Abschluss eines Aussteueranschaffungsvertrages; Nichtigkeit eines Vertrages wegen Verstoßes gegen die guten Sitten; Widerruf eines Vertrages; Irreführende Formulierung der Geschäftsbedingungen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.03.1982
- Aktenzeichen
- VIII ZR 74/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 12347
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 30.12.1980
- LG Heilbronn
Rechtsgrundlagen
- § 138 Abs. 1 BGB
- § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO
- § 9 AGBG
- § 1 Abs. 1 S. 2 KWG
- § 134 BGB
- § 1b AbzG
Fundstellen
- MDR 1983, 124-125 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1982, 1455-1457 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
A. Hans B., Inhaber Hans B., E.-Straße ... in N.
Prozessgegner
Katharina S., D. Straße ... in F.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Aussteueranschaffungsvertrag mit Ansparvereinbarung wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist.
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 10. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier
und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Dr. Skibbe und Treier
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Dezember 1980 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt einen sogen. "Aussteuerdienst". Ihre Kaufverträge - insbesondere über die Lieferung von "L. Bettwäsche" - läßt sie durch Handelsvertreter an der Haustür abschließen. Die Verträge, zumeist auf die Abnahme von zehn Garnituren zehnteiliger Bettwäsche gerichtet, sind als sogen. "Aussteueranschaffungsverträge mit Ansparvereinbarung" ausgestaltet. In ihnen verpflichtet sich der Käufer zu monatlich gleichbleibenden Ratenzahlungen auf die Dauer von zumeist fünf Jahren; die Ware wird insgesamt erst nach Zahlung der letzten Rate ausgeliefert. Bis zu diesem Zeitpunkt wird der vereinbarte Preis von der Klägerin "garantiert". Der Käufer ist befugt, bis zum letzten Zahlungstermin anstelle der Bettwäsche zu deren Rechnungsbetrag die Lieferung anderer Artikel (Haushaltswaren, Teilmöbel, Lederbekleidung pp) zu verlangen, und zwar nach Maßgabe der bei Ausübung der Wahl geltenden Sortiments- und Preisliste der Klägerin; in diesem Fall garantiert die Klägerin den Preis von der Auswahl an.
Am 2. Oktober 1979 schloß die Klägerin mit der Beklagten einen "Aussteueranschaffungsvertrag mit Ansparvereinbarung, Preisgarantie und freiem Auswahlrecht bis 15.10.84" über 20 zehnteilige Bettwäsche-Garnituren (Mako-Damast-Qualität) zum Garantiepreis von 600 DM je Garnitur, insgesamt mithin zu einem Gesamtbetrag von 12.000 DM. Dieser Betrag war zu zahlen in 60 Monatsraten von jeweils 200 DM, letztmalig am 15. Oktober 1984. Der formularmäßig ausgestaltete Vertrag enthält im Anschluß an die Beschreibung des Liefergegenstandes und die Festlegung der Zahlungsbedingungen folgende Bestimmung:
"Musterauswahl durch Kunden erfolgt spätestens bis zum letzten Zahlungstermin ....
Der Kunde kann seine Auswahl nachträglich ändern bis spätestens zum letzten Zahlungstermin. Der Kunde kann statt Bettwäsche auch sonstige Haushaltswaren vom Aussteuerdienst (Klägerin) beziehen, die Auswahl muß jedoch auch insoweit bis spätestens zum letzten Zahlungstermin aus der jeweils geltenden Sortimentsliste des Aussteuerdienstes ... getroffen werden und der Bestellwert muß erhalten bleiben in Höhe des oben angegebenen Gesamtbetrages."
Außerdem enthält der Vertrag folgende formularmäßige Einzelbestimmungen:
"2.
Die Lieferung erfolgt binnen einer Lieferfrist von 2 Monaten, die beginnt mit dem letzten Zahlungstermin, nicht jedoch vor vollständiger Zahlung des festgelegten Gesamtbetrages ....3. bis 5 ... .
6.
Beginnt die Lieferfrist wegen Zahlungsverzugs des Kunden erst nach dem im Vertrag vorgesehenen letzten Zahlungstermin, so entfällt die vom Aussteuerdienst gewährte Preisgarantie, wenn die Lieferfristverzögerung mehr als 3 Monate und der Zahlungsrückstand mehr als 3 Monatszahlungen betragen; der Kunde hat alsdann für die bestellte Ware den im Zeitpunkt der Lieferung geltenden neuen Listenpreis zu bezahlen ... ."
Die Beklagte, die geschieden ist, sechs minderjährige Kinder im Alter zwischen (damals) 9 und 17 Jahren hat und Sozialhilfe in Höhe von monatlich - einschließlich Miete und Krankenversicherungsbeiträgen - 1.132,60 DM erhielt, leistete auf den Vertrag keine Zahlungen.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von insgesamt 12.000 DM nebst Zinsen, jeweils gestaffelt nach dem Fälligkeitstermin der einzelnen Raten, zu verurteilen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückverweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Klageforderung schon deswegen unbegründet, weil der Aussteueranschaffungsvertrag vom 2. Oktober 1979 nichtig sei. Dies ergebe sich zwar nicht aus § 56 Abs. 1 Nr. 6 GewO, weil das Darlehensgeschäft, das das Berufungsgericht in der Leistung der Ansparraten durch die Beklagte sieht, in Zusammenhang mit einem Warenverkauf stehe und aus diesem Grunde nicht unter diese Verbotsnorm falle. Auch aus §§ 9 ff AGBG lasse sich eine Nichtigkeit des gesamten Vertrages und damit ein Wegfall der Zahlungspflicht der Beklagten nicht herleiten, weil der Vertrag in seinen wesentlichen Punkten - dem Leistungsumfang, der Ansparvereinbarung und der Preisgarantie - individuell ausgehandelt sei. Der Vertrag sei aber gemäß § 138 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten deswegen nichtig, weil das Verkaufssystem der Klägerin jenes Mindestmaß an Fairneß vermissen lasse, das jeder Vertragspartner dem anderen Teil - trotz grundsätzlich entgegengesetzter Interessen - schulde. Dabei sieht das Berufungsgericht die Sittenwidrigkeit des Handelns der Klägerin in erster Linie in dem Umstand, daß die Kunden einseitig zu Vorauszahlungen verpflichtet würden, die während der Laufzeit des Vertrages völlig ungesichert seien. Dieses Risiko für den Käufer werde durch die angebliche, weitgehend wertlose Preisgarantie auch nicht annähernd ausgeglichen. Im übrigen sei der Käufer, dem keine Möglichkeit eines Preisvergleichs gegeben werde, dem Preisdiktat durch die Klägerin - bei ohnehin im Hinblick auf die versprochene Qualität überhöhten Preisen - wehrlos ausgesetzt.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts ergibt sich die Nichtigkeit des Vertrages vom 2. Oktober 1979 weiterhin daraus, daß im Hinblick auf das Wahlrecht des Kunden der Kaufgegenstand zunächst unbestimmt bleibe und sich mithin die Leistung der Ansparraten als Einlagegeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes (KWG, in der Fassung vom 3. Mai 1976, BGBl I, 1121) oder doch zumindest als erlaubnispflichtige Darlehensgewährung (§ 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 32 KWG) darstelle (§ 134 BGB). Schließlich habe die Beklagte, selbst wenn der Vertrag rechtswirksam zustande gekommen sei, das Rechtsgeschäft gemäß § 1 b AbzG rechtswirksam widerrufen.
II.
Das Urteil des Berufungsgerichts hält - jedenfalls im Ergebnis - den Angriffen der Revision stand. Dabei bedarf es keines Eingehens auf die Frage, ob Ansparverträge - entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 22. Februar 1978 (BGHZ 70, 378, 381 f unter 2 a) der Entscheidungsgründe) vertretenen Ansicht - überhaupt als Abzahlungsgeschäfte angesehen werden können, oder ob sie jedenfalls, worauf das Berufungsgericht in erster Linie abstellt, den in § 1 c AbzG im einzelnen genannten Rechtsgeschäften nach dem Sinn dieser Vorschrift gleichgestellt werden müssen. Es kann auch dahingestellt bleiben, ob, wie das Berufungsgericht meint, der Vertrag vom 2. Oktober 1979 - entgegen der vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen allgemein zu dem von der Klägerin praktizierten Vertragstyp abgegebenen Erklärung vom 12. Dezember 1979 (I 5-173-140/79) - deswegen gegen § 1 Abs. 1 Satz 2, § 32 KWG verstößt und gemäß § 134 BGB nichtig ist, weil der Kaufgegenstand angesichts der bis zum letzten Fälligkeitstermin bestehenden Auswahlbefugnis noch nicht hinreichend bestimmt war und insbesondere nicht einmal den Erfordernissen eines Gattungskaufs (§ 243 BGB) entsprach. Denn jedenfalls erweist sich die Ansicht des Berufungsgerichts, daß der Vertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig ist (§ 138 Abs. 1 BGB), im Ergebnis als zutreffend.
1.
Nach gefestigter Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum bemißt sich die Beantwortung der Frage, ob eine Vertragsgestaltung nicht mehr mit den guten Sitten vereinbar ist, gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und damit die Grenzen der im Rahmen der Privatautonomie grundsätzlich bestehenden Vertragsgestaltungsfreiheit überschreitet, nach einer Gesamtwürdigung des Rechtsgeschäfts, die sich an dessen Inhalt, Beweggrund und Zweck zu orientieren hat (Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 5. Aufl. S. 396 ff, insbesondere S. 401; RGZ 80, 219; 150, 1; BGH Urteil vom 12. März 1981 = BGHZ 80, 153 mit zahlreichen weiteren Nachweisen; vgl. dazu auch - insbesondere unter dem besonderen Blickwinkel des Konsumentenkredits - Hadding, Gutachten zum 53. Deutschen Juristentag 1980, S. 215 ff, 220 f). Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung kommt vor allem der Ausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung (Äquivalenzverhältnis), ferner den Umständen, die zum Vertragschluß geführt haben, und insbesondere den im Vertrag getroffenen Einzelregelungen - auch soweit sie durch Allgemeine Geschäftsbedingungen getroffen sind - entscheidende Bedeutung zu (vgl. dazu BGH Urteil vom 25. Oktober 1979 - III ZR 182/77 = WM 1980, 10 = NJW 1980, 445 m.w.Nachw.). Je risikoreicher ein Geschäft, dessen Inhalt die eine Vertragspartei unter weitgehend einseitiger Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit bestimmt hat, für die andere Partei ist, desto näher liegt die Annahme, daß dieses Rechtsgeschäft mit den Anschauungen eines redlichen rechtsgeschäftlichen Verkehrs nicht mehr zu vereinbaren ist. Dabei ist es nicht erforderlich, daß die die Vertragsgestaltung einseitig bestimmende Partei das Bewußtsein der Sittenwidrigkeit ihres Handelns hat; es reicht vielmehr aus, daß sie sich der Tatumstände, aus denen sich die Sittenwidrigkeit ergibt, bewußt ist (Larenz a.a.O. S. 409; BGH Urteil vom 24. November 1952 - III ZR 164/51 = NJW 1953, 297, 299 m.w.Nachw.; stdg.Rspr.).
2.
Im Hinblick auf diese Grundsätze ist die Feststellung der Sittenwidrigkeit des Vertrages vom 2. Oktober 1979 durch das Berufungsgericht im Ergebnis nicht zu beanstanden. Dabei stellt das Berufungsgericht zu Recht in erster Linie darauf ab, daß die Leistungsverpflichtung der Beklagten einerseits und die Gegenleistungen der Klägerin andererseits in erheblichem Maße eine angemessene Ausgewogenheit vermissen lassen. Die Beklagte war nach der im Vertrag verankerten Ansparvereinbarung verpflichtet, den Kaufpreis - wenn auch nach und nach - auf die Dauer von fünf Jahren zinslos der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Diese war ihrerseits in der freien Verfügung über die Sparraten nicht beschränkt. Sie hatte sie weder auf einem besonderen Konto zu führen noch der Beklagten während der Laufzeit des Vertrages auf Verlangen über die Verwendung Rechenschaft zu geben, war vielmehr uneingeschränkt in der Lage, mit diesen Ansparraten ihren Geschäftsbetrieb zu finanzieren. Zu irgendwelchen Leistungen an die Beklagte war die Klägerin während der fünfjährigen Laufzeit der Ansparvereinbarung nicht verpflichtet; ihre Leistungspflicht setzte vielmehr gemäß Nr. 2 der vorformulierten Einzelbestimmungen des Vertrages erst zwei Monate nach Eingang der letzten Ratenzahlung durch die Beklagte ein. Schon diese Unausgewogenheit von Leistung und Gegenleistung, insbesondere die langfristige einseitige Vorleistungspflicht der Beklagten, legt die Annahme einer sittenwidrigen Benachteiligung durch die Klägerin nahe.
3.
Es kommt hinzu, daß die Ansparraten der Beklagten bis zur Auslieferung der bestellten Ware - also auf einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren - in keiner Weise gesichert waren. Würde die Klägerin während dieser Laufzeit in Vermögensverfall geraten, so wären die bis zu diesem Zeitpunkt geleisteten "Ansparraten" der Beklagten - insbesondere im Hinblick auf die dann naheliegende Ablehnung der weiteren Vertragserfüllung durch den Konkursverwalter (§ 17 KO) - weitgehend zumindest gefährdet, wenn nicht verloren. Obwohl die Klägerin nach den von der Revision nicht in Zweifel gezogenen Ausführungen des Berufungsgerichts (vgl. dazu auch OLG Stuttgart NJW 1980, 1798 [OLG Stuttgart 01.04.1980 - 6 U 184/79]) in der Lage gewesen wäre, durch Stellung von Bankbürgschaften dem berechtigten Sicherungsinteresse der Beklagten Rechnung zu tragen, hat sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Der bloße Umstand, daß im Falle der Abtretung der in Raten zu zahlenden Kaufpreisforderung durch die Klägerin zum Zwecke der Refinanzierung an die Firma Dr. Lö. & Co. letztere verpflichtet war, die Lieferung der Waren nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises zu überwachen, gewährte der Beklagten schon deswegen keine ausreichende Sicherung, weil nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts die Klägerin nach Maßgabe des Rahmenvertrages vom 16. Juli 1979 ohnehin nicht verpflichtet war, sämtliche Ansparverträge der Firma Lö. zum Kauf anzubieten; im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Ankauf der Kaufpreisforderung durch die Firma Lö. die Beklagte hinsichtlich ihres Lieferungsanspruchs gegenüber der Klägerin bei deren Vermögensverfall hätte sichern können.
4.
Durch die Preisgarantie, mit der die Klägerin in erster Linie für die von ihr gewählte Vertragsgestaltung wirbt und mit der sie vor allem ihre fehlende Verzinsungspflicht rechtfertigt, werden die Nachteile und Gefahren dieser Vertragsgestaltung auch nicht annähernd ausgeglichen. Im Ergebnis zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die sogen. Preisgarantie nur von geringem Vorteil für die Beklagte ist.
a)
Das gilt schon hinsichtlich der Bettwäsche. Zwar hat die Klägerin der Beklagten den formularmäßig festgesetzten Preis von 600 DM je Garnitur bis zum 15. Oktober 1984 - also auf die Dauer von fünf Jahren - garantiert. Entscheidend ist jedoch, daß die Beklagte von vornherein auf die Aufteilung der Garnitur (zwei Bezüge, zwei Kissen, zwei bestickte Kissen, zwei bestickte Oberleintücher und zwei Unterleintücher), auf deren Größe und vor allem auf die Stoffart (Mako-Damast-Qualität) festgelegt war und lediglich die Auswahl des Musters nachträglich treffen konnte. Angesichts des schnellen Wandels von Mode und Publikumsgeschmack war der Vorteil der Preisgarantie weitgehend dadurch gemindert, daß die Beklagte sich nach fünf Jahren an einer Ausstattung hätte festhalten lassen müssen, die möglicherweise dann dem allgemeinen Geschmack wie auch ihren Bedürfnissen nicht mehr entsprach.
b)
Die frühzeitige und langfristige Bindung der Beklagten würde sich, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, nur dann als erträglich erweisen, wenn sie bis zur Lieferung ohne Nachteile auf andere Aussteuerartikel ausweichen könnte. Das gilt auch deswegen, weil die Beschaffung von 20 zehnteiligen Bettwäsche-Garnituren über die heute an eine Aussteuer zu stellenden Maßstäbe weit hinausgeht. Zu einer so weitgehenden Bindung wird sich aber ein Käufer dann leichter bereitfinden, wenn ihm die Möglichkeit eingeräumt wird, je nach seinen bei Lieferung bestehenden Bedürfnissen auf andere Aussteuerstücke (Haushaltsgegenstände, Möbel pp) auszuweichen. Eine solche Befugnis hat die Klägerin der Beklagten auch eingeräumt. Bereits in der Überschrift des Vertrages verweist sie auf das "freie Auswahlrecht bis zum 15.10.84", das in den Formularbedingungen an deutlich sichtbarer Stelle wiederholt und im einzelnen ausgestaltet ist. Daß die Vertreter der Klägerin die Kunden bei den Vertragsverhandlungen ganz allgemein auf diese Möglichkeit hinweisen, hat die Klägerin nicht in Abrede gestellt. Hinsichtlich dieses für den Vertragschluß ganz wesentlichen nachträglichen Auswahlrechtes gilt aber die Preisgarantie gerade nicht. Das hat der Inhaber der Klägerin bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht ausdrücklich bestätigt; es folgt im übrigen auch aus der Formulierung, daß die Auswahl bis spätestens zum letzten Zahlungstermin "aus der jeweils geltenden Sortimentsliste", die auch die dann gültigen Preise enthält, getroffen werden muß. Bei einer nachträglichen Wahl anderer Aussteuergegenstände durch die Beklagte würde also die sogen. Preisgarantie lediglich den Zeitraum von der Auswahl bis zu der spätestens zwei Monate nach der letzten Zahlung zu erfolgenden Auslieferung umfassen. Da es aber in aller Regel sinnvoll erscheint, die Auswahl - entsprechend dem dann erst überschaubaren tatsächlichen Bedürfnis - möglichst weit hinauszuschieben, kommt für diese typische Vertragsabwicklung der Preisgarantie keine Bedeutung zu. Der Ansicht der Revision, der Klägerin könne nicht angesonnen werden, für eine zunächst gar nicht bestellte Ware von vornherein vertraglich eine Preisgarantie zu übernehmen, vermag der Senat nicht zu folgen; es wäre nicht nur möglich, sondern zur Gewährung einer wirksamen Preisgarantie sogar naheliegend, auch für diejenigen Waren, auf die der Käufer bis zur Zahlung seiner letzten Rate ausweichen darf, die bei Vertragsabschluß maßgebliche Sortiments- und Preisliste als verbindlich zu bezeichnen.
c)
Daß die Preisangabe sich nicht auf die Lieferung von anderen Aussteuerartikeln erstreckte, war für die Beklagte angesichts der Vertragsgestaltung nur sehr schwer erkennbar. Der in der drucktechnischen Ausgestaltung hervorgehobene Hinweis am Eingang des Vertrages, daß "Preisgarantie und freies Auswahlrecht bis zum 15.10.84" gewährt werden, mußte bei jedem unbefangenen Leser den Eindruck erwecken, daß sich die Preisgarantie auch auf die Ausübung des Auswahlrechtes erstreckte. Auch konnte selbst ein sehr aufmerksamer Leser aus dem Hinweis in den nachfolgenden Formularbedingungen, daß die Auswahl aus "der jeweils geltenden Sortimentsliste" zu erfolgen habe, nicht schließen, daß er mit der Ausübung seines Wahlrechts der Preisgarantie verlustig gehen würde. Gerade angesichts der erheblichen Bedeutung, die bei typischer Vertragsabwicklung derartiger Verträge diesem Umstand für den Käufer zukommt, hätte die Klägerin sich entweder um eine eindeutige Formulierung bemühen oder die Beklagte bei Vertragsabschluß sonst unmißverständlich auf diesen Umstand hinweisen müssen. Daß dies geschehen sei, behauptet die Klägerin selbst nicht. Es enthält daher keinen Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit auch der irreführenden Formulierung der Geschäftsbedingungen eine erhebliche Bedeutung beimißt (vgl. BGH Urteil vom 25. Oktober 1979 - III ZR 182/77 aaO; siehe auch Senatsurteil vom 9. Februar 1977 - VIII ZR 258/75 = WM 1977, 394 unter II, 2 c a.E.).
d)
Schließlich wird die Preisgarantie auch dadurch entwertet, daß sie dann entfällt, wenn die Beklagte sich nach dem 15. Oktober 1984 mit mehr als drei Monatsraten in Verzug befinden würde. Rechtsfehlerfrei legt das Berufungsgericht Nr. 6 der Einzelbestimmungen des Vertrages dahingehend aus. Aber selbst wenn man - der Revision folgend - von einer Schonfrist von fünf Monaten nach Fälligkeit der letzten Rate ausgehen wollte, so stellt eine solche Regelung angesichts der langen Laufzeit des Vertrages und des Umstandes, daß auch die Klägerin sich nach Erfüllung der Ansparverpflichtung durch die Beklagte noch eine Lieferfrist von zwei Monaten ausbedungen hat, eine dermaßen harte Sanktion dar, daß sie bei der Prüfung einer etwaigen Sittenwidrigkeit des Vertrages ins Gewicht fällt.
5.
Schließlich können, wie das Berufungsgericht zu Recht ausführt, bei der Gesamtwürdigung des Vertrages vom 2. Oktober 1979 die Umstände nicht unberücksichtigt bleiben, unter denen es zum Vertragsabschluß gekommen ist. Angesichts der Besonderheit des Vertragsgegenstandes - zehnteilige Bettwäsche-Garnituren werden im allgemeinen Handel nur selten zusammenhängend angeboten - fehlte der Beklagten bei Abschluß des Vertrages jede Möglichkeit eines Preisvergleichs und damit eine wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Übernahme einer so weitgehenden Vertragsverpflichtung. Mag auch der geforderte Kaufpreis mit 600 DM je Garnitur nicht unangemessen überhöht sein, so hatte doch die Beklagte keine Möglichkeit, die Qualität der Garnituren bei Vertragschluß zu prüfen und damit sich darüber klar zu werden, ob die in fünf Jahren zu erwartende Lieferung auch dann noch ihren Vorstellungen entsprechen würde. Den Ausführungen des Berufungsgerichts, daß allgemein die Vertreter der Klägerin bei ihren Hausbesuchen keine Garnitur zur Ansicht mit sich führen, hat die Klägerin nicht widersprochen. Ein derartiges Verhalten eines Verkäufers bei Haustürgeschäften ist aber - jedenfalls im Hinblick auf die hier gegebene besonders hohe finanzielle Belastung über einen langen Zeitraum hinaus - mit den Ansichten eines redlichen rechtsgeschäftlichen Verkehrs nicht zu vereinbaren.
III.
Angesichts aller dieser Umstände, deren sich die Klägerin bei Vertragsabschluß auch bewußt gewesen ist, läßt die Würdigung durch das Berufungsgericht, die Klägerin habe in zu mißbilligender Weise den Vertrag einseitig zu ihren Gunsten ausgestaltet und damit gegen das Anstandsgefühl aller recht und billig Denkenden verstoßen, einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision war daher - mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO - zurückzuweisen.
Dr. Hiddemann
Hoffmann
Dr. Skibbe
Treier