Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1995, Az.: I ZR 213/93
„Umweltfreundliches Bauen“
Fertighäuser; Irreführung; Umweltfreundlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1995
- Aktenzeichen
- I ZR 213/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15431
- Entscheidungsname
- Umweltfreundliches Bauen
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AfP 1996, 309
- DB 1996, 725-726 (Volltext mit amtl. LS)
- GRUR 1996, 367-368 (Volltext mit amtl. LS) "Umweltfreundliches Bauen"
- MDR 1996, 705-706 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 1135-1137 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1996, 290-292 (Volltext mit amtl. LS) "Umweltfreundliches Bauen"
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Irreführung durch Angaben zu Produktionsstätten für Fertighäuser unter den Überschriften "Umweltfreundliches Bauen" und "Vorbildliche Häuser aus umweltfreundlichen Werken" in einer Kundenzeitschrift.
Tatbestand:
Die Beklagte, die Fertighäuser herstellt und vertreibt, verteilte Anfang des Jahres 1992 bundesweit eine Kundenzeitschrift mit dem Titel "Häuser heute - Das aktuelle Baujournal von WeberHaus". Auf der letzten Seite dieses "Baujournals" veröffentlichte sie unter der Seitenüberschrift "Umweltfreundliches Bauen" einen Bericht mit der Artikelüberschrift "Vorbildliche Häuser aus umweltfreundlichen Werken" wie nachstehend in verkleinerter Form wiedergegeben:
(Foto/Anzeige)
Der Kläger, ein Verband zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs, hat die Seitenüberschrift "Umweltfreundliches Bauen" und die Artikelüberschrift "Vorbildliche Häuser aus umweltfreundlichen Werken" als übermäßig gefühlsbetonte Ansprache des Verkehrs und mit der Behauptung angegriffen, der Verbraucher verbinde mit diesen Begriffen die Vorstellung, die beim Hausbau verwendeten Baustoffe seien generell und in jeglicher Hinsicht "umweltfreundlich", was jedoch nicht der Fall sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs für Weber-Häuser anzukündigen:
a) "Umweltfreundliches Bauen" und/oder
b) "Vorbildliche Häuser aus umweltfreundlichen Werken",
wobei der Kläger die Abbildung, wie vorstehend wiedergegeben, in Bezug genommen hat.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat behauptet, alle Aussagen in dem mit den angegriffenen Überschriften versehenen Artikel seien wahr. Sie hat geltend gemacht, von diesen gehe keine Irreführung aus, weil sie innerhalb des Artikels durch die darin enthaltenen Angaben dem Aufklärungsbedürfnis der interessierten Leser genüge.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat in den angegriffenen Überschriften in Verbindung mit dem Inhalt des Beitrags in dem von der Beklagten herausgegebenen Baujournal irreführende Angaben über Art und Grad der Umweltfreundlichkeit der Werke der Beklagten erblickt. Es hat dazu ausgeführt: Die Seitenüberschrift "Umweltfreundliches Bauen" sei geeignet, bei relevanten Teilen der Verbraucherschaft unrichtige Vorstellungen über Art und Grad der Umweltfreundlichkeit der Werke der Beklagten hervorzurufen. Da die Verwendung des Hinweises "umweltfreundlich" in der Werbung keinen konkret umrissenen Begriffsinhalt habe, bedürfe es zur Vermeidung einer Irreführung grundsätzlich der Benennung des jeweiligen Umweltvorzugs, was in dem Artikel der Beklagten nicht hinreichend geschehen sei. Es sei allgemein bekannt, daß dem Umweltschutz bei der Produktion auf vielfältige Weise Rechnung getragen werden könne. Dem genügten die aufklärenden Hinweise des in Rede stehenden Beitrags nicht. Insbesondere habe die Beklagte ihre Berichterstattung nicht auf bestimmte einzelne Gesichtspunkte beschränkt. Neben konkreten Vorzügen, wie dem der Abfallbeseitigung und der Restmüllreduzierung, habe sie nur ganz allgemein auf eine umweltfreundliche Betriebsführung verwiesen. Dem Artikel lasse sich nicht entnehmen, daß die Beklagte, was zum Ausschluß einer Irreführung erforderlich sei, in ihren Werken eine signifikante Verbesserung zur Vermeidung von Umweltbelastungen vorgenommen habe. Mit Ausnahme des konkret erläuterten Abfallkonzepts und der Reduzierung des Restmülls seien die Angaben in dem Artikel 1etztlich nur pauschal und wenig faßbar gehalten. Mehr als nur ein nicht beachtlicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise werde daher durch die angegriffene Überschrift irregeführt, die wegen der Bedeutung, die Umweltgesichtspunkten heute allgemein beigemessen werde, auch geeignet sei, eine Kaufentscheidung zugunsten der Beklagten zu beeinflussen. Auch das Verbot "Vorbildliche Häuser aus umweltfreundlichen Werken" zu bauen, sei in der konkreten Form der letzten Seite des Baujournals begründet, da auch diese Überschrift über dem Artikel eine irreführende Aussage enthalte, die durch den Inhalt des Artikels ebenfalls nicht ausgeräumt werde.
II. Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Abweisung der Klage. Die angegriffenen Aussagen enthalten keine die angesprochenen Leser irreführenden Angaben im Sinne des § 3 UWG. Darauf, ob sie auch geeignet wären, eine Kaufentscheidung zugunsten der Beklagten zu begründen, kommt es daher nicht mehr an.
1. Die Prozeßführungsbefugnis des Klägers begegnet keinen Bedenken (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG). Dem Kläger gehören eine erhebliche Zahl von Gewerbetreibenden an, die Waren oder gewerbliche Leistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, daß ihm, was unbestritten ist, unter anderem die Kreishandwerkerschaft für den Oberbergischen Kreis und die Kreishandwerkerschaft für den Rheinisch-Bergischen Kreis angehören, bei der wiederum sämtliche Handwerker dieser Kreise Mitglieder sind. Damit ist zur Überzeugung des Senats die Berechtigung des Klägers zur kollektiven Vertretung von Mitgliederinteressen nachgewiesen (BGH, Urt. v. 11.5.1995 - I ZR 107/93, GRUR 1995, 604 = WRP 1995, 695 - Vergoldete Visitenkarten).
2. Klageantrag 1 a
Die Seitenüberschrift "Umweltfreundliches Bauen" hat das Berufungsgericht zu Unrecht für irreführend erachtet. Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts erkennen die Leser der Zeitschrift in dieser Überschrift eine "bloße Rubriküberschrift" zu dem Thema "Umweltfreundliches Bauen". Auf der Grundlage dieser Feststellung durfte das Berufungsgericht nicht zu der Annahme gelangen, die Beklagte verstoße mit der Seitenüberschrift gegen § 3 UWG. Das wäre nur dann der Fall, wenn sich die nachfolgenden Ausführungen nicht mit dem angekündigten Thema befaßt hätten, so daß die mit der Überschrift geweckten Interessen der Leser bezüglich des angekündigten Inhalts nicht erfüllt worden wären. So liegt es hier aber nicht. Vielmehr widmet sich die Beklagte in dem der Überschrift nachfolgenden Artikel Fragen zum Thema "Umweltfreundliches Bauen". Daß die Ausführungen zu diesem Thema, wie der Kläger geltend macht, Unrichtigkeiten enthielten oder sonst wettbewerbsrechtlich zu beanstanden seien, macht die Aussage der Überschrift, die nach dem vom Kläger verfolgten Antrag als solche, für sich allein, verboten werden soll, nicht irreführend.
3. Klageantrag 1 b und Klageantrag 1 a in Verbindung mit Klageantrag 1 b (kumulativ)
a) Auch insoweit trägt die Beurteilung des Berufungsgerichts die ausgesprochenen Verbote nicht. Weder die Artikelüberschrift ("Vorbildliche Häuser aus umweltfreundlichen Werken") allein noch die Seitenüberschrift ("Umweltfreundliches Bauen") und die Artikelüberschrift zusammengenommen täuschen den Verkehr.
Umweltbezogene Werbeaussagen sind - auch im Interesse der Förderung des Umweltschutzes und der Information der Verbraucher - grundsätzlich zulässig. Mit Rücksicht auf die starke emotionale Werbekraft derartiger Werbeaussagen und im Hinblick auf die Komplexität von Fragen des Umweltschutzes und des meist nur geringen sachlichen Wissensstandes des von der Werbung angesprochenen breiten Publikums über die naturwissenschaftlichen Zusammenhänge und Wechselwirkungen in diesem Bereich unterliegt aber eine solche Werbung strengen Anforderungen und weitgehenden Aufklärungspflichten (vgl. BGHZ 105, 277, 280 [BGH 20.10.1988 - I ZR 219/87] - Umweltengel; BGH, Urt. v. 4.10.1990 - I ZR 39/89, GRUR 1991.550 = WRP 1991, 159 - Zaunlasur). Diesen Anforderungen hat die Beklagte vorliegend - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - genügt.
Zutreffend ist allerdings das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß der Hinweis "umweltfreundlich" im Verständnis der Verbraucher keinen eindeutig und klar umrissenen Begriffsinhalt hat und daß es deshalb grundsätzlich der konkreten Benennung des jeweiligen Umweltvorzugs bei der Verwendung dieses Begriffs bedarf, um eine Irreführung des Verbrauchers auszuschließen (vgl. BGH aaO. - Umweltengel).
Nicht beigetreten werden kann ihm aber darin, daß es vorliegend an einer konkreten umweltbezogenen Aufklärung der Leserschaft des Baujournals der Beklagten fehle. Bei seiner gegenteiligen Beurteilung der von den Überschriften ausgehenden Irreführungsgefahr hat das Berufungsgericht ein Maß an Präzisierung verlangt, das über die Anforderungen des § 3 UWG hinausgeht. § 3 UWG enthält ein Irreführungsverbot, begründet aber kein Informationsgebot (vgl. BGHZ 104, 185, 188 [BGH 21.04.1988 - I ZR 136/86] - Entfernung von Kontrollnummern I). Das gilt auch bei der Beurteilung der Umweltwerbung (vgl. Großkomm/Lindacher, § 3 UWG Rdn. 711). Danach bedarf bei Berücksichtigung des vom Berufungsgericht zutreffend zugrunde gelegten undifferenzierten Vorstellungsbilds der Verbraucher hinsichtlich des Begriffs "Umweltfreundlichkeit" jede einzelne zu diesem Begriff getroffene Aussage der Überprüfung, ob und in welcher Form sie die Angabe eines konkreten Umweltvorzugs beinhaltet, um die Gefahr einer Irreführung, die von der Verwendung des Begriffs "umweltfreundlich" ausgehen kann, auszuschließen. Mehr verlangt aber § 3 UWG nicht. Das hat das Berufungsgericht vorliegend nicht hinreichend berücksichtigt.
aa) Die in der Einleitung des Artikels enthaltene Aussage, der Firmenchef der Beklagten habe sich nicht nur dem Grundsatz "Gesundes Wohnen" verschrieben, enthält keine Angabe im Sinne des § 3 UWG. Der weitere einleitende Hinweis "Sämtliche Bereiche im Werk sind deshalb auf ökologische Belange hin ausgerichtet und ständig werden Verbesserungen gesucht und umgesetzt" darf nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden. Er ist lediglich Vorspruch zu den nachfolgenden Ausführungen, durch die er befriedigend erklärt wird.
bb) Zunächst wird insoweit im Abschnitt "Vorbildliches Abfallkonzept" konkret dargelegt, daß die Beklagte mit der Sortierung des Abfalls nach Möglichkeiten der Abfallverwertung schon beim Anfall der Stoffe beginnt. Sie verschweigt dabei nicht, daß Sonderabfälle entstehen, die keiner Wiederverwendung zugeführt werden können. Weiterhin wird - ganz konkret - mitgeteilt, daß die "Reduzierung des Restmülls um 80 %" gelungen sei. Nach den weiteren Aussagen des Artikels werden Holzabfälle in einem der Werke der Beklagten dazu benutzt, 80 % des gesamten Heizungsbedarfs zu decken. Weiter enthält der Artikel konkrete Aussagen über die Durchsetzung des Umweltschutzgedankens bei den Mitarbeitern in den Betrieben der Beklagten. "Umweltschutz ist Thema Nummer 1 bei den Mitarbeitern. Denn", so wird berichtet, "das betriebliche Vorschlagswesen berücksichtigt insbesondere Gesichtspunkte des Umweltschutzes, und ein Umweltbeauftragter sowie ein Umweltausschuß sind tätig. " Auch dies, insbesondere die Bestellung eines Umweltbeauftragten und die Einrichtung eines Umweltausschusses - auf Initiative und Kosten der Beklagten -, sind Umstände, die geeignet sind, dem Leser des Journals zu erklären, was die Beklagte mit der Verwendung des Begriffs der Umweltfreundlichkeit in der Seiten- und Artikelüberschrift aussagen will.
cc) Auch die Aussage "Maßnahmen auf allen Ebenen" wird durch konkrete Angaben erläutert, aus denen ebenfalls deutlich wird, wie die Beklagte den in der Überschrift verwendeten Ausdruck "umweltfreundlich" versteht. Durch die Angaben darüber, daß jährlich Abwasser zur Selbstkontrolle überprüft wird, daß nur ökologisch unbedenkliche Betriebsstoffe eingesetzt werden und die Fertigungsverfahren unter Umweltgesichtspunkten ausgerichtet sind, macht die Beklagte ebenso klar umrissene Angaben wie dadurch, daß sie durch die Verwendung der Grundfarbe "Rein-weiß" zu sauberem Arbeiten zwinge. Diese Angaben sind für die angesprochenen Leser eindeutig. Sie enthalten auch nicht deshalb eine Irreführung, weil auch bei Anwendung dieser Maßnahmen und Verwendung dieser Stoffe immer noch Belastungen für die Umwelt entstehen können. Es ist dem Verkehr bekannt, daß trotz weitgehender Berücksichtigung von Umweltschutzgesichtspunkten bei der Produktion Restbelastungen der Umwelt verbleiben (vgl. BGH, Urt. v. 9.6.1994 - I ZR 116/92, GRUR 1994, 828, 829 = WRP 1994, 615 - Unipor-Ziegel). Die Beklagte spricht dies in ihrem Artikel auch an, indem sie - etwa in bezug auf das Abfallkonzept - darauf verweist, daß es Reste gibt, die auf Deponien gebracht werden müssen und nicht weiterverwendet werden können. Eine weitergehende Aufklärung über allgemein bekannte und - wie hier - vom Verkehr ohne weiteres vorausgesetzte Gegebenheiten ist aber zur Vermeidung der Irreführung regelmäßig nicht geboten (Köhler/Piper, UWG § 3 Rdn. 187 c).
dd) Soweit darüber hinaus die Beklagte im Schlußsatz unter der Abschnittsüberschrift "Maßnahmen auf allen Ebenen" darauf hinweist, daß jeder ihrer Werksbereiche, vom Einkauf bis zur Verwaltung, nach ökologischen Gesichtspunkten durchstrukturiert sei, knüpft sie damit an die erwähnte Eingangsaussage an, daß sämtliche Bereiche im Werk auf ökologische Belange hin ausgerichtet seien und ständig Verbesserungen gesucht und umgesetzt würden. Auch in diesen Aussagen kann - ungeachtet ihrer weiten Formulierung - im Kontext des gesamten Artikels eine Irreführung des Verkehrs nicht gefunden werden. Mit diesen Aussagen informiert die Beklagte darüber, daß die Durchsetzung der von ihr im einzelnen dargelegten Umweltschutzmaßnahmen jeweils und in ihrer Gesamtheit Aufgabe sämtlicher Bereiche des Werkes ist. Die Beklagte hat mit Blick auf ihr Unternehmen dies als "nach ökologischen Gesichtspunkten durchstrukturiert" bezeichnet. Dem haftet unter Berücksichtigung der Gesamtaussage des Artikels nichts Täuschendes an.
ee) Dem Unterlassungsbegehren kann schließlich auch nicht deshalb entsprochen werden, weil etwa die in dem Artikel gemachten konkreten Angaben zu den umweltfreundlichen Werken der Beklagten inhaltlich unrichtig wären. Tatsachen, die zur Täuschung des Publikums geeignet wären, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt, der Kläger auch nicht behauptet.
b) Das angefochtene Urteil kann auch nicht aus einem anderen rechtlichen Grund (§ 1 UWG) Bestand haben. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß eine gefühlsbetonte Werbung bei einer dem Leitbild des Leistungswettbewerbs widersprechenden Ausnutzung von sozialem Engagement zur unsachlichen Beeinflussung der Kaufentscheidung auch dann wettbewerbswidrig sein kann, wenn sie nicht irreführt (vgl. BGH aaO. - Unipor-Ziegel). Auf diesen Gesichtspunkt kann im Streitfall ein Verbot aber nicht gestützt werden.
Zwar spricht eine umweltschutzbezogene Werbung wie die hier angegriffenen Aussagen emotionale Bereiche des Menschen an, weil durch sie sowohl die für den Menschen bedeutsame Besorgnis um die eigene Gesundheit als auch das soziale Verantwortungsgefühl des Menschen für die eigene und spätere Generationen geweckt wird (BGH aaO. - Umweltengel). Da aber die Richtigkeit der Angaben der Beklagten nicht in Zweifel zu ziehen ist (s.o. Ziff. II. 3. a) ee)), können sie nicht als unsachliche wettbewerbswidrige Beeinflussung des Käuferpublikums gewertet werden (vgl. BGHZ 112, 311, 315 - Biowerbung mit Fahrpreiserstattung). Zu den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs steht es nicht in Widerspruch, wenn der Werbende die positiven Seiten eines beworbenen Produkts oder dessen Herstellung betont.
III. Danach war das angefochtene Urteil aufzuheben und auf die Berufung der Beklagten die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.