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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.12.1989, Az.: BVerwG 1 WB 64/89

Dotierung eines Dienstpostens bei der Bundeswehr; Fürsorgepflicht und Kameradschaftspflicht eines Soldaten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.12.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 64/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 20061
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 14. Dezember 1989,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl, ferner
Oberst i.G. Freiherr von Senden, Hauptfeldwebel Butterling als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Er wird zur Zeit auf einem in der STAN mit "Hauptfeldwebel/Stabsfeldwebel" bewerteten Dienstposten eines Fernschreibfeldwebels/Fernsprechfeldwebels (FschrFw/FspFw) in der Funktion des Führers der Fernmeldedienstgruppe (FmDstGrp) 431/11 - Typ C - in H. verwendet.

2

Mit Schreiben vom 13. September 1988 legte der Antragsteller "Beschwerde" ein, mit der er beanstandete, daß der Dienstposten des Führers FmDstGrp 431/10 - Typ B - trotz gleicher Aufgabenstellung wie der von ihm besetzte Dienstposten mit A 10/A 9 und damit höherwertig dotiert sei. Auf Grund dieses Unterschiedes habe er in den letzten sieben Jahren einen Einkommensverlust von etwa 55.000 DM erlitten. Er erwarte neben der Höherdotierung seines Dienstpostens eine entsprechende Nachzahlung. Außerdem rügte er, daß alle seine militärischen Vorgesetzten nichts gegen die willkürliche Ungleichbehandlung unternommen und somit gegen ihre Fürsorgepflicht und Kameradschaftspflicht verstoßen hätten.

3

Mit Schreiben vom 25. Oktober 1988 legte der Antragsteller "weitere Beschwerde" ein, nachdem er bis zu diesem Zeitpunkt noch keine Entscheidung über seinen Rechtsbehelf vom 13. September 1988 erhalten hatte.

4

Auf einen Hinweis des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P II 5 - vom 14. Februar 1989 erklärte der Antragsteller mit Schreiben vom 1. März 1989, seine Beschwerde solle dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werden.

5

Der BMVg hat die Sache dem Senat mit Schreiben vom 1. Juni 1989 vorgelegt.

6

Der Antragsteller macht geltend, die unterschiedliche Dotierung in STAN und Stellenplan zweier im Grund gleichwertiger Dienstposten - Führer FmDstGrp 431/10 - Typ B - als Oberleutnant/Leutnant und Führer FmDstGrp 431/11 - Typ C - als Stabsfeldwebel/Hauptfeldwebel sei rechtswidrig. Von dieser unterschiedlichen Dotierung sei er auch persönlich betroffen, weil ihm einerseits gemäß STAN, Dienstanweisung und realem Unterstellungsverhältnis die gleichen Aufgaben wie dem Führer FmDstGrp 431/10 auferlegt seien, ihm andererseits durch die Dotierung seines Dienstpostens die Möglichkeit verwehrt werde, den für seine Laufbahn höchsten Dienstgrad auf diesem Dienstposten zu erreichen. Er sehe die Ungleichbehandlung als willkürlich an. Er vermöge keinen sachlichen Differenzierungsgrund für die unterschiedliche Bewertung der Dienstposten zu sehen. Er ist weiter der Meinung, daß auch organisatorische Maßnahmen des BMVg einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden können müßten, wenn sie willkürlich erfolgt seien.

7

Der Antragsteller beantragt:

Es wird festgestellt, daß die unterschiedliche Dotierung des Dienstpostens der FmDstGrp C 431/11 zu dem Dienstposten des Führers der FmDstGrp B 431/10 rechtswidrig ist.

8

Der BMVg beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

9

Er hält ihn für unzulässig, weil die Bewertung eines Dienstpostens in der STAN nicht als anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO angesehen werden könne.

10

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Verfahrensakten des BMVg - P II 5 - 814/88 - und die Stammakten des Antragstellers lagen dem Senat vor und waren Gegenstand der Beratung.

11

II

Es kann dahinstehen, ob der vom Antragsteller zuletzt formulierte Feststellungsantrag auch aus anderen Gründen, etwa unter dem Gesichtspunkt der Subsidiarität eines Feststellungsantrags, unzulässig ist. Er ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Bewertung einer bestimmten Stelle in der STAN keine gegen den Soldaten gerichtete dienstliche Maßnahme ist. Der Antragsteller kann damit nicht geltend machen, durch eine dienstliche Maßnahme oder Unterlassung im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 WBO verletzt zu sein.

12

Die Bewertung einer bestimmten Stelle in der STAN betrifft den Stelleninhaber nicht unmittelbar; deshalb kann sie nicht in seinen Rechtskreis hineinwirken. Dies gilt auch dann, wenn der Antragsteller im Rahmen des vorgegebenen Bestandes an Stellen unterschiedlicher Einstufung eine gerechte Verteilung der verfügbaren Planstellen mit dem Ziel begehrt, daß der von ihm besetzte Dienstposten in der STAN mit A 9/A 10 bewertet werde. Denn die STAN ist lediglich die planerische Grundlage für die Stärkegliederung und Ausrüstung der Bundeswehr, die vom BMVg im Rahmen der ihm zustehenden Organisationsgewalt erstellt und laufend den Bedürfnissen der Bundeswehr angepaßt wird. Sie ist vor allem Grundlage für die Haushaltsanforderungen und die Stellenpläne. Soweit in ihr für die einzelnen Tätigkeiten und Funktionen der Soldaten Dienstposten ausgewiesen und bezeichnet sind, können dem Soldaten hieraus ebensowenig Rechte erwachsen wie aus der in der STAN vorgenommenen Bewertung der einzelnen Dienstposten. Der BMVg kann diese Dienstposten und deren Bezeichnung vielmehr kraft seiner Organisationsgewalt ausbringen oder ändern und ist auch in der Bestimmung der Bereiche, in denen sie ausgebracht oder beseitigt werden, grundsätzlich frei. Derartige organisatorische Maßnahmen berühren die Rechtssphäre des Soldaten noch nicht, sondern müssen als solche von ihm hingenommen werden (ständige Rechtsprechung des Senats: vgl. BVerwG NZWehrr 1983, 27; BVerwG Beschlüsse vom 11. Juli 1984 - 1 WB 43/84 -, vom 5. August 1986 - 1 WB 114/85 -, vom 24. November 1987 - 1 WB 66/87 -, vom 7. September 1988 - 1 WB 73/88 - und vom 21. Juni 1989 - 1 WB 173/88). Daß die Bewertung seiner Stelle in der STAN eine gezielt gegen ihn gerichtete rechtswidrige Maßnahme sei, behauptet der Antragsteller selbst nicht. Für eine solche Annahme spricht schon deshalb nichts, weil alle entsprechenden Stellen in den FmDstGrp - Typ C - gleichbewertet sind.

13

Es ist nicht Aufgabe der für die Entscheidung über truppendienstliche Maßnahmen zuständigen Wehrdienstgerichte, in Fragen der Organisation die Vorstellungen des BMVg auf ihre Richtigkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Dadurch wird der Rechtsschutz des Soldaten nicht geschmälert. Denn alle Einzelmaßnahmen, die von militärischen Dienststellen oder Vorgesetzten auf der Grundlage solcher Organisationsakte gegenüber dem Soldaten konkret getroffen oder unterlassen werden, können von den Gerichten daraufhin überprüft werden, ob der Soldat in seinen Rechten verletzt worden ist. Aus der rechtlichen Qualifikation der STAN als innerdienstliches Organisationsinstrument folgt, daß beispielsweise die allgemeinen Verwaltungsgerichte bei der Entscheidung über Beförderungsansprüche oder Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Beförderung in der rechtlichen Beurteilung nicht durch die STAN gebunden sind. Ein einem Soldaten zustehender Beförderungsanspruch kann nicht allein daran scheitern, daß er keinen in der STAN entsprechend höherdotierten Dienstposten besetzt.

14

Der Antrag ist daher als unzulässig zurückzuweisen.

15

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht für gegeben erachtet.

Seide
Dr. Schwandt
Wehrl
Freiherr von Senden
Butterling