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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.08.1994, Az.: BVerwG 7 C 44/93

Atomverfahren; Teilgenehmigung; Genehmigungsbehörde; Umbaueines Brennelementewerks; UnzureichendeÖffentlichkeitsbeteiligung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
09.08.1994
Aktenzeichen
BVerwG 7 C 44/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1994, 13314
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Hessen - 21.07.1993 - AZ: 14 A 148/88

Fundstellen

  • BVerwGE 96, 258 - 272
  • DVBl 1994, 1252-1256 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1995, 999-1002 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Das einer atomrechtlichen Teilgenehmigung zugrunde liegende vorläufige positive Gesamturteil bezieht sich nicht auf den Errichtungsvorgang. Der Errichtungsvorgang wird allein vom gestattenden Teil der jeweiligen Teilgenehmigung erfaßt.

2. Die Genehmigungsbehörde darf bei der gem. Art. 1 Nr. 4 und Art. 2 des 3. AtGÄndG zu erteilenden Genehmigung des Umbaus eines Brennelementewerks, das während der Umbauarbeiten weiterbetrieben werden soll, die Aufrechterhaltung des bestehenden Sicherheitsniveaus der Anlage der Aufsichtsbehörde überlassen, sofern deren rechtliche Mittel dazu ausreichen.

3. Sieht sich ein Einwendungsführer wegen einer nach seiner Auffassung unzureichenden Öffentlichkeitsbeteiligung nicht in der Lage, die Auswirkungen der beantragten Genehmigung auf seine Rechtsgüter zu beurteilen, muß er dies bereits innerhalb der Einwendungsfrist geltend machen, um mit seinem Vorbringen nicht nach § 7 I 2 AtVfV ausgeschlossen zu sein.

Tatbestand:

1

I. Die Kläger wenden sich gegen die erste von sechs Teilgenehmigungen, die der Beklagte der ALKEM GmbH, der Rechtsvorgängerin der Beigeladenen, für den Betriebsteil MOX(Mischoxid)-Verarbeitung ihres Brennelementewerks in Hanau seit Oktober 1987 erteilt hat. Die minderjährige Klägerin wohnt, drei Kilometer vom Brennelementewerk entfernt, in Hanau. Der Kläger wohnte bis Mai 1991 in Hanau (westlich des Brennelementewerks) und lebt seitdem in Rodenbach, etwa drei Kilometer östlich des Brennelementewerks.

2

Mit befristeter Genehmigung vom 30. Dezember 1974 war der ALKEM GmbH gemäß § 9 AtG die Verarbeitung und Verwendung verschiedener radioaktiver Materialien gestattet worden. Durch das am 1. Oktober 1975 in Kraft getretene Dritte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes vom 15. Juli 1975 (BGBl I S. 1885) i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 19. Dezember 1975 (BGBl I S. 3162) - 3. AtGÄndG - wurden auch Brennelementefabriken der Genehmigungspflicht nach § 7 AtG unterworfen. Eine bisherige, nach § 9 AtG befristet genehmigte Tätigkeit durfte fortgeführt werden, wenn ein Antrag auf Genehmigung nach § 7 AtG innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt wurde (Art. 2 des 3. AtGÄndG).

3

Innerhalb der hiernach vorgegebenen Frist stellte die ALKEM GmbH einen entsprechenden Genehmigungsantrag. Dieser war auf die nachträgliche Genehmigung und Nachrüstung der Anlage gerichtet, soweit sie bereits bestand, im übrigen auf die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Be- und Verarbeitung von Kernbrennstoffen, zur Weiterentwicklung der Plutoniumtechnologie und zur Herstellung von Brennelementen aus Uran-Plutonium-Mischoxid. Im Betrieb soll mit Plutonium, Americium und Uran 235 sowie Uran natürlicher Isotopenmischung umgegangen werden. Die Produktionsanlagen bestehen aus vier Bereichen, dem Chemie-, Keramik-, Brennstab- und Brennelementebereich, die sich auf die zum Teil bereits vorhandenen, zum Teil noch zu errichtenden Gebäude verteilen.

4

Nach öffentlicher Auslegung der Antragsunterlagen, des Sicherheitsberichts und einer Kurzbeschreibung der Anlage wurden im September 1984 die innerhalb der Auslegungsfrist erhobenen Einwendungen erörtert. Zu den Einwendern gehörten auch der Kläger und der Vater der Klägerin, die erst nach Auslegung der Antragsunterlagen und Erörterung der Einwendungen am 23. Juli 1987 geboren wurde.

5

Mit Bescheid vom 9. Oktober 1987 erteilte der Hessische Minister für Umwelt und Reaktorsicherheit der ALKEM GmbH die 1. Teilgenehmigung für die Errichtung der Brennelementefabrik. Sie erstreckt sich auf die Errichtung sowie nachträgliche Genehmigung und Nachrüstung im einzelnen aufgeführter Gebäude und Bauwerke des Betriebs, und zwar im wesentlichen auf die Rohbauten für das Fertigungsgebäude mit Versorgungszentrale 3, das Spaltstofflager mit Versorgungszentrale 2, die Fertigungshalle 1 und die Fertigungshalle 2 mit Versorgungszentrale 1 sowie das Gas- und Freilager 1. Im Rahmen der vorläufigen Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen für die Gesamtanlage gelangte die Behörde u. a. zu der Beurteilung, daß der Weiterbetrieb während der Bauphase aus sicherheitstechnischer Sicht grundsätzlich möglich sei. Die Durchführung der einzelnen Errichtungsmaßnahmen sei jedoch von dem baubegleitend gegenüber der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde zu erbringenden Nachweis abhängig, daß das Sicherheits- und Sicherungsniveau der weiterbetriebenen Anlage erhalten bleibe, unzulässige Wechselwirkungen zwischen den bestehenden und den in Betrieb zu setzenden Prozeßanlagenbereichen vermieden würden und die Einhaltung der Schutzziele der Strahlenschutzverordnung im einzelnen gewährleistet sei. In der Nebenbestimmung NB 7 ist demgemäß geregelt: "Für die hiermit genehmigten Neubau- bzw. Umbaumaßnahmen ist der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde darzulegen, auf welche Weise sichergestellt ist, daß durch diese Baumaßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Sicherheits- und Sicherungsniveau der bestehenden Anlage ausgehen können. Der Beginn der jeweiligen Baumaßnahmen bedarf der vorherigen Zustimmung der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde".

6

Mit ihrer Klage haben die Kläger vorgetragen, daß sich die Genehmigungsbehörde vor Erteilung der angefochtenen Genehmigung keine Gewißheit darüber verschafft habe, welche Auswirkungen die genehmigten Errichtungsarbeiten auf den Betrieb der vorhandenen Anlage der Beigeladenen hätten und welche Risiken damit verbunden seien. Das Konzept der Anlage habe sich nach Auslegung der Unterlagen wesentlich geändert, so daß es eines neuen Öffentlichkeitsverfahrens bedurft hätte. Die angefochtene Teilgenehmigung sei nicht hinreichend bestimmt; auch die Praxis, technische Vorgaben für die geplante Anlage in sogenannten Ergänzungsblättern nach Genehmigungserteilung der Behörde zur Kenntnis zu bringen, verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Der Verweis auf ergänzende Unterlagen in Form von Übergabelisten sei nicht nachvollziehbar. Die nach Auslegung der Unterlagen erfolgten Änderungen seien nicht im einzelnen dem Genehmigungsbescheid, sondern erst den Behördenakten zu entnehmen.

7

Das beklagte Land hat keinen Klageabweisungsantrag gestellt. Die Beigeladene ist den Angriffen entgegengetreten und hat Klageabweisung beantragt.

8

Der Verwaltungsgerichtshof hat der Klage stattgegeben und die angefochtene Teilgenehmigung aufgehoben: Der Kläger sei klagebefugt, auch wenn er erst während des Klageverfahrens in seine gegenwärtige Wohnung in Rodenbach gezogen sei; denn er habe bereits bei Klageerhebung im Einwirkungsbereich des Betriebes der Beigeladenen gelebt. Obwohl die Klägerin keine Einwendungen erhoben habe, sei sie deswegen im Klageverfahren nicht gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV präkludiert. Sinn und Zweck der Präklusion verböten es, Einwendungen für Personen auszuschließen, die erst nach Ablauf der Einwendungsfrist geboren worden seien.

9

Die angefochtene Teilgenehmigung verstoße gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG und verletze damit die Kläger in ihren Rechten. Das vorläufige positive Gesamturteil sei rechtsfehlerhaft, weil es die Wechselwirkungen zwischen den mit dem Gesamtvorhaben verbundenen Errichtungs- und Umbauarbeiten auf der einen Seite und dem fortlaufenden Betrieb auf der anderen Seite nicht, auch nicht vorläufig, beurteile, sondern die Beurteilung dieser Wechselwirkungen auf eine baubegleitende Überwachung verschiebe. Dies folge insbesondere auch aus der Nebenbestimmung NB 7. Genehmigungsvoraussetzungen dürften nicht gänzlich ungeprüft und einer nach Erteilung der Genehmigung durchzuführenden Planung überlassen bleiben. Bei der Errichtung einer kerntechnischen Anlage nach § 7 AtG dürfe nur innerhalb feststehender Sicherheitsanforderungen die Prüfung von Detailplanungen der baubegleitenden Aufsicht zugewiesen werden. Mögliche Wechselwirkungen, die die Genehmigungsbehörde nicht geprüft habe, seien z.B. das Umstürzen eines Krans oder der Absturz von Baumaterial auf vorhandene Betriebsgebäude. Die Nachrüstung und Erweiterung von Ver- und Entsorgungseinrichtungen könnten auch zu einer Störung der Versorgung oder Entsorgung des laufenden Betriebs führen. Auch die in der Genehmigung ausgesprochenen Gestattungen seien mit § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG nicht vereinbar. Die Genehmigungsbehörde habe sich keine Gewißheit darüber verschafft, ob die erforderliche Vorsorge gegen Schäden im Zusammenhang mit Wechselwirkungen getroffen sei. Die Genehmigungsentscheidung sei nicht aufteilbar in ein "Ob" und ein "Wie" des Beginnen-Dürfens.

10

Die angefochtene Teilgenehmigung sei schließlich unter Verstoß gegen die Vorschriften der atomrechtlichen Verfahrensverordnungüber die Beteiligung Dritter zustande gekommen; hiernach sei der Kläger in seinen Rechten verletzt. Entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtVfV seien die sogenannten auslaufenden Anlagenteile im Sicherheitsbericht nicht beschrieben worden, obwohl sie geeignet seien, die Genehmigungsvoraussetzungen für die nachzugenehmigenden oder neu zu errichtenden Anlagenteile unter dem Aspekt der Wechselwirkungen zu beeinflussen. Die mit dem Nebeneinander von Alt- und Neuanlage verbundenen Wechselwirkungen würden im übrigen im Sicherheitsbericht nicht in einer Weise dargestellt, die Dritten gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AtVfV die Beurteilung ermögliche, ob sie durch die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten verletzt werden könnten.

11

Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt: Die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die Prüfung und Beurteilung von Wechselwirkungen seien unzulässigerweise in die baubegleitende Aufsicht verschoben worden, verletze Bundesrecht. Aus § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG folge keine Verpflichtung, schon mit der Erteilung einer Genehmigung Errichtung und Betrieb in allen Details abschließend festzulegen. Einzelausführungen könnten bei hochkomplexen Anlagen praktisch nicht im voraus präzisiert werden. Die Rechtmäßigkeit der Genehmigung ergebe sich ferner aus der Befugnis der Genehmigungsbehörde, nach § 17 Abs. 1 Satz 2 AtG atomrechtliche Genehmigungen unter Auflagen zu erteilen, und aus der Regelung des § 15 Abs. 2 Satz 1 AtVfV, wonach die Erfüllung von Genehmigungsvoraussetzungen durch Auflagen sichergestellt werden könne. Darüber hinaus sei die Einschätzung, eine abschließende Beurteilung der Wechselwirkungen könne nur baubegleitend erfolgen, zulässigerweise Teil der exekutiven Risikobewertung der Genehmigungsbehörde gewesen.

12

Die Beigeladene hat ebenfalls Revision eingelegt, mit der sie im wesentlichen geltend macht: Den Klägern fehle bereits die Klagebefugnis, weil sie nicht substantiiert dargelegt hätten, welche konkrete Gefahr infolge einer unterlassenen Prüfung der Wechselwirkungen zu besorgen sei. Die Klägerin sei überdies gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV präkludiert. Desungeachtet sei die Klage unbegründet. Es sei schon zweifelhaft, ob überhaupt gegenüber Schäden, die durch den Errichtungsvor an ausgelöst würden, Vorsorge im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG getroffen werden müsse. Die Genehmigungsbehörde habe jedenfalls ein rechtlich nicht zu beanstandendes vorläufiges positives Gesamturteil auch im Hinblick auf die sogenannten Wechselwirkungen getroffen. Der Verwaltungsgerichtshof stelle zu weit gehende Anforderungen an dessen Detaillierungsgrad. Es bestehe auch kein Prüf- und Ermittlungsdefizit im Zusammenhang mit dem gestattenden Teil der angefochtenen Teilgenehmigung. Der gestattende Teil habe einzelne noch klärungsbedürftige Fragen offenhalten und dem baubegleitenden Verfahren vorbehalten dürfen. Zwar dürfe eine Teilgenehmigung nur erteilt werden, wenn die Anlage hinsichtlich der endgültig genehmigten Teile in allen sicherheitstechnisch relevanten Einzelheiten mit positivem Ergebnis geprüft worden sei. Das schließe aber nicht aus, die Genehmigung unter der Auflage zu erteilen, einzelne offene Punkte im Aufsichtsverfahren zu klären, sofern es sich bei diesen offenen Punkten um Detailfragen handele, deren Lösbarkeit nicht ungewiß sei. Die entsprechende Nebenbestimmung lasse nur offen, "auf welche Weise" die erforderliche Vorsorge gegen Schäden im Zusammenhang mit Wechselwirkungen getroffen werde. Der Verwaltungsgerichtshof hätte die 1. Teilgenehmigung auch deshalb nicht aufheben dürfen, weil zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ein Großteil der Baumaßnahmen bereits abgeschlossen gewesen sei.

13

Der Oberbundesanwalt hat Anschlußrevision eingelegt. Er meint, es sei atomrechtlich zulässig, die Einhaltung von Genehmigungsvoraussetzungen im Aufsichtsverfahren einer detaillierten Prüfung zu unterziehen. Lasse sich die Beherrschbarkeit eines bestimmten Problems schon ohne Vorlage konkreter Unterlagen abschließend beurteilen, so genüge die Genehmigung weniger detaillierter Unterlagen, erforderlichenfalls ergänzt um Zielvorgaben, die bei der Bauausführung zu beachten seien. Die Nebenbestimmung NB 7 sei eine solche Zielvorgabe.

14

Die Kläger halten die Revision des Beklagten wegen fehlender formeller Beschwer für unzulässig. Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

15

Die Anschlußrevision des Oberbundesanwalts war als unzulässig zu verwerfen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß der Oberbundesanwalt zur Einlegung einer Revision nicht berechtigt ist (Beschluß des Großen Senats vom 24. Oktober 1966 - BVerwGE 25, 170 (174 f.)). Die bislang offengebliebene und in der Literatur kontrovers behandelte Frage, ob die Verwaltungsgerichtsordnung ihm die Befugnis zur Anschlußrevision (§ 141 Satz 1 i. V. m. § 127 VwGO) einräumt, ist nach Auffassung des Senats gleichfalls zu verneinen. Dazu zwingt zwar nicht der Wortlaut des Gesetzes. Er bezeichnet einerseits den Oberbundesanwalt als Verfahrensbeteiligten (§ 63 Nr. 4 VwGO), beschränkt ihn aber andererseits funktionell auf Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (§ 35 Abs. 1 Satz 2 VwGO) und weist ihm damit eine von den sonstigen Verfahrensbeteiligten abweichende Rechtsstellung zu. Aus dieser besonderen Rechtsstellung sowie der Aufgabe des Oberbundesanwalts, als qualifizierte Einrichtung der Rechtspflege das Bundesverwaltungsgericht bei der Rechtsfindung zu unterstützen und im öffentlichen Interesse an der Verwirklichung des Rechts mitzuwirken (vgl. BVerwGE 18, 205 (207)), ergibt sich jedoch, daß er keine Anschlußrevision einlegen kann.

16

Um dem öffentlichen Interesse Geltung zu verschaffen, bedarf der Oberbundesanwalt dieser Befugnis nicht, da er sich zu diesem Zweck ohnehin an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligen kann. Die unselbständige Anschlußrevision, die von dem Bestand der Revision eines anderen Beteiligten abhängt, ist nicht geeignet, die verfahrensrechtliche Stellung des Oberbundesanwalts zu verbessern. Die selbständige Anschlußrevision kommt, da sie eine Fortführung des Revisionsverfahrens grundsätzlich auch gegen den Willen der Hauptbeteiligten ermöglicht, der Revision in einer Weise gleich, daß ihre Zulassung dem durch die erwähnte Rechtsprechung angenommenen Ausschluß der allgemeinen Revisionsbefugnis widerspräche. Auch eine selbständige Anschlußrevision des Oberbundesanwalts könnte überdies die Hauptbeteiligten nicht hindern, den Rechtsstreit durch Klagerücknahme, Vergleich oder übereinstimmende Erklärung der Erledigung der Hauptsache zu beenden. Außerdem liefe eine aus der Rechtsmittelbefugnis resultierende Rolle des Oberbundesanwalts als Streithelfer der Verwaltung oder eines anderen Beteiligten seiner eher beratenden, der Objektivität verpflichteten und nicht vom Interesse einer Partei geleiteten Funktion als "unbeteiligter Mittler" (Kopp, VwGO, 9. Aufl. 1992, § 35 Rn. 1; vgl. auch Beschluß des Großen Senats vom 4. November 1968 - BVerwGE 31, 5 (7); Neis, DVBl 1968, 229 (231), 861 (864)) zuwider.

17

Die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen sind begründet.

18

1. Allerdings wendet sich die Revision der Beigeladenen ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Kläger seien gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Diese haben vorgetragen, der Beklagte habe unter Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG nicht hinreichend ermittelt, welche nuklearspezifischen Gefahren ihnen als Nachbarn der Anlage durch Auswirkungen der Errichtungsarbeiten auf den laufenden Anlagenbetrieb drohten; diese Prüfung sei vielmehr ausdrücklich ins Aufsichtsverfahren verlagert worden. Mit diesem Vorbringen machen die Kläger eine eigene Rechtsverletzung geltend. Es erscheint im Blick auf die der angefochtenen 1. Teilgenehmigung beigefügte Nebenbestimmung NB 7 nicht ausgeschlossen, daß die Genehmigungsbehörde gegenüber möglichen mit den Errichtungsarbeiten zusammenhängenden nuklearspezifischen Gefahren die insoweit den Klägern geschuldete Vorsorge nicht getroffen, sondern dies der Aufsichtsbehörde überlassen hat. Da die in Rede stehenden Arbeiten noch andauern, ist dem Klagebegehren auch nicht durch ein erledigendes Ereignis die Grundlage entzogen worden.

19

2. Ob die Klägerin als "Nachgeborene" gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 AtVfV präkludiert ist, was der Verwaltungsgerichtshof verneint und die Beigeladene sowie der Oberbundesanwalt bejahen, kann offenbleiben. Eine solche Präklusion könnte allenfalls für das Vorbringen der Klägerin Bedeutung gewinnen, die Genehmigungsbehörde habe im Rahmen des ihr aufgegebenen vorläufigen positiven Gesamturteils über die Anlage die aus den Wechselwirkungen herrührenden sicherheitsbedeutsamen Fragen nicht oder nicht ausreichend geprüft. Dieses Vorbringen kann jedoch auf sich beruhen, denn die genannten Fragen konnten - wie noch näher darzulegen sein wird (vgl. dazu unter 4 a) - nicht Gegenstand des vorläufigen positiven Gesamturteils sein.

20

3. Dagegen ist der Kläger mit seinem Vorbringen präkludiert, er sei angesichts der Darstellung im Sicherheitsbericht gehindert gewesen, im Verwaltungsverfahren seine Bedenken zu den mit dem Nebeneinander von Alt- und Neubetrieb verbundenen Wechselwirkungen wirkungsvoll darzulegen. Zwar reicht es grundsätzlich aus, im Einwendungsverfahren das gefährdete Rechtsgut zu benennen, um einem Ausschluß des Vorbringens im anschließenden Klageverfahren zu begegnen (vgl. BVerwGE 60, 297 (311)); sieht der Betroffene ein solches Rechtsgut aber gerade deswegen als gefährdet an, weil er meint, wegen unzureichender Verfahrensteilhabe die Auswirkungen der beantragten Genehmigung nicht beurteilen zu können, muß er diesen Verfahrensverstoß bereits dort rügen, wo ihm allein abgeholfen werden kann, nämlich im Verwaltungsverfahren. Der Kläger hat jedoch weder in dem von ihm selbst verfaßten Einwendungsschreiben noch in der von ihm mitunterzeichneten Sammeleinwendung eine Beeinträchtigung seines verfahrensrechtlichen Teilhaberechts geltend gemacht, obwohl dazu für ihn Veranlassung bestand, weil in dem aufgelegten Sicherheitsbericht die Thematik der Wechselwirkungen ausdrücklich angesprochen worden war.

21

4. In der Sache selbst beruht das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs auf der Annahme, daß die atomrechtliche Genehmigungsbehörde vor Erteilung der angefochtenen 1. Teilgenehmigung nicht ausreichend geprüft habe, ob die nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG gebotene Vorsorge gegenüber sogenannten Wechselwirkungen getroffen worden sei, die von der Durchführung der zur Genehmigung gestellten Errichtungs- und Nachrüstungsmaßnahmen auf den während dieser Zeit fortgeführten Betrieb der Anlage ausgehen könnten. Die Genehmigungsbehörde habe sich die hierfür erforderliche Gewißheit weder im Rahmen des von ihr gemäß § 18 AtVfV zu bildenden vorläufigen positiven Gesamturteils noch in bezug auf die mit der 1. Teilgenehmigung ausgesprochene Gestattung verschafft. Diese Erwägungen sind mit Bundesrecht unvereinbar; sie erweisen sich bereits im Ausgangspunkt als rechtsfehlerhaft.

22

a) Soweit sie das vorläufige positive Gesamturteil betreffen, verkennen sie dessen Funktion im Rahmen eines gestuften Genehmigungsverfahrens (vgl. BVerwGE 72, 300 (306 ff.); 88, 286 (290); 92, 185 (191 ff.)): Das vorläufige positive Gesamturteil soll die notwendige Verklammerung der einzelnen Teilgenehmigungen in ihrem Bezug auf die zur Genehmigung gestellte atomare Anlage sichern. Es gehört aus diesem Grund zum Regelungsgehalt einer jeden Teilgenehmigung und ergeht in Form einer über deren gestattenden Teil hinausweisenden Feststellung, die mit der letzten Teilgenehmigung zum abschließenden positiven Gesamturteil erstarkt. Gegenstand der Prüfung ist dabei die Frage, ob das Vorhaben im Blick auf Standort, Auslegungsmerkmale und konstruktive Gestaltung in einer den Anforderungen des § 7 Abs. 2 AtG genügenden Weise sicher betrieben werden kann. Demgemäß bezieht sich das vorläufige positive Gesamturteil - vorausschauend - auf die entsprechend den vorgelegten Antragsunterlagen errichtete gesamte Anlage. Nur insoweit läßt sich sinnvollerweise von einer vorläufigen feststellenden Regelung sprechen, die mit Erteilung der letzten Teilgenehmigung zu einer abschließenden Feststellung erstarkt und damit die Grundlage für die noch ausstehende Betriebsgenehmigung bildet. Für eine solche an die zu errichtende Gesamtanlage anknüpfende Betrachtungsweise ist jedoch von vornherein kein Raum im Hinblick auf Auswirkungen, die lediglich während des Errichtungsvorgangs, also vorübergehend, auftreten und damit für den späteren Betrieb der Anlage ohne Bedeutung sind. Schon daraus folgt, daß das vorläufige positive Gesamturteil sich nicht auf die Errichtung als Vorgang bezieht. Dementsprechend fehlt es insoweit auch an einem feststellenden Element als Regelungsgegenstand neben der Gestattung. Umbau- oder Errichtungsvorgänge werden allein vom gestattenden Teil der jeweiligen Teilgenehmigung erfaßt; in dieser Hinsicht erledigt sich die Gestattung, wenn der Genehmigungsinhaber von der Genehmigung Gebrauch gemacht hat. Damit stimmt überein, daß der Gesetzgeber die Errichtung einer atomaren Anlage nicht deshalb dem atomrechtlichen Genehmigungsverfahren unterworfen hat, weil schon vom Errichtungsvorgang nuklearspezifische Gefahren ausgehen könnten - das ist regelmäßig nicht der Fall -, sondern um sicherzustellen, daß bereits bei der Gestaltung der Anlage dem Vorsorgeprinzip des § 7 Abs. 2 AtG im Hinblick auf einen späteren Betrieb umfassend Rechnung getragen wird. Wenn daher in § 18 Abs. 1 AtVfV für die Erteilung einer Teilgenehmigung ein vorläufiges positives Gesamturteil über die Genehmigungsvoraussetzungen für die Errichtung und den Betrieb der gesamten Anlage gefordert wird, so sind damit diejenigen Genehmigungsvoraussetzungen gemeint, denen die errichtete Anlage genügen muß, um sicher betrieben werden zu können. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof verkannt und deshalb auch den Genehmigungsgegenstand der angefochtenen 1. Teilgenehmigung fehlerhaft bestimmt.

23

b) Der unzutreffende Ansatz des Verwaltungsgerichtshofs setzt sich in den Erwägungen fort, mit denen er die mit der 1. Teilgenehmigung ausgesprochene Gestattung als rechtswidrig angesehen hat. Er geht davon aus, die Genehmigungsbehörde habe sich keine Gewißheit darüber verschafft, ob die angefochtene Teilgenehmigung "in ihrem definitiv feststellenden und in ihrem deshalb zulässigerweise auch gestattenden Teil" die im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG erforderliche Vorsorge gegen Schäden "in allen sicherheitstechnisch relevanten Einzelheiten" gewährleiste. Statt dessen sei, wie die Nebenbestimmung NB 7 dieser Teilgenehmigung zeige, die Prüfung der Wechselwirkungen zwischen den Errichtungs- und Umrüstungsmaßnahmen und dem fortlaufenden Betrieb der vorhandenen Anlage in die baubegleitende Aufsicht verschoben worden. Die Genehmigungsentscheidung sei jedoch nicht aufteilbar in ein "Ob" und ein "Wie" des Beginnen-Dürfens. Diese Ausführungen verkennen die Besonderheiten einer an den Errichtungsvorgang anknüpfenden Gefahrenbetrachtung bei einer Genehmigung für den Betrieb einer Brennelementfabrik gemäß Art. 1 Nr. 4 und Art. 2 des 3. AtGÄndG. Sie verfehlen aus diesem Grund auch das Verhältnis, in dem hier die Kompetenzen der atomrechtlichen Genehmigungsbehörde zu denen der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde stehen.

24

aa) Die aufgrund der 1. Teilgenehmigung gestattete Durchführung von Errichtungs- und Umrüstungsmaßnahmen wird - erstens - nicht vom "definitiv feststellenden" Teil der Errichtungsgenehmigung erfaßt. Dieser bezieht sich vielmehr, wie bereits unter a) dargelegt, ausschließlich auf die nach Maßgabe der Gestattung errichteten oder umgerüsteten Anlagenteile. Schon deshalb können von der Genehmigungsbehörde nicht bedachte Wechselwirkungen, die wegen des inzwischen erreichten Baufortschritts nicht mehr auftreten, nicht zur Aufhebung der Teilgenehmigung führen; insoweit hat sich vielmehr deren gestattende Wirkung durch Gebrauchmachen erledigt. Die abweichende Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs entspricht, wie die Beigeladene und der Oberbundesanwalt zutreffend rügen, nicht dem Gesetz. Soweit der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang auf Ausführungen des erkennenden Senats in BVerwGE 72, 300 (311/312) verweist, beruht diese Bezugnahme auf einem Mißverständnis. Die dort gemachten Bemerkungen zur maßgeblichen Rechts- und Sachlage beziehen sich ersichtlich nicht auf den Errichtungsvorgang als notwendiges Durchgangsstadium für die angestrebte Errichtung - über damit in Zusammenhang stehende Fragen war in jenem Urteil gar nicht zu befinden -, sondern allein auf die genehmigte und dementsprechend nach Auslegung und konstruktiver Gestaltung durch die Genehmigung im einzelnen gekennzeichnete atomare Anlage.

25

bb) Weil der Verwaltungsgerichtshof diese Unterscheidung nicht beachtet, unterstellt er - zweitens - die mit der angefochtenen Teilgenehmigung gestatteten Errichtungs- und Umbauvorgänge der Vorschrift des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AtG. Dieser Maßstab ist bei den hier in Rede stehenden Wechselwirkungen aber schon deshalb nicht anwendbar, weil die von der 1. Teilgenehmigung gestatteten Errichtungs- und Umbauvorgänge die Anlage erst an das mit § 7 Abs. 2 AtG bezeichnete Schutzniveau heranführen sollen; folglich kann ein solches Schutzniveau nicht bereits vor Durchführung der genehmigten Maßnahmen bestehen und damit den Errichtungs- und Umbauvorgang steuern. Dementsprechend läßt sich mit einem Hinweis auf die genannte Vorschrift die Schlußfolgerung des Verwaltungsgerichtshofs nicht rechtfertigen, die Prüfung von Genehmigungsvoraussetzungen sei über eine Nebenbestimmung in das baubegleitende Aufsichtsverfahren verschoben worden.

26

Richtig ist nur, daß die Genehmigungsbehörde vor Erlaß der 1. Teilgenehmigung zu prüfen hatte, ob die Durchführung der damit ermöglichten Errichtungs- und Umbauarbeiten das durch die erteilte Umgangsgenehmigung gemäß § 9 AtG vorgeschriebene Sicherheits- und Sicherungsniveau für die bestehende und weiterbetriebene Anlage beeinträchtigen konnte, denn sie durfte mit ihrer Genehmigung keine aus solchen Beeinträchtigungen herrührenden nuklearspezifischen Gefahrensituationen herbeiführen, sondern hatte diese gegebenenfalls durch entsprechende auf § 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1 Nr. 2 AtG gestützte Anordnungen auszuschließen. Dabei durfte sie jedoch in Rechnung stellen, daß es sich um potentielle Beeinträchtigungen handelte, die sich allein auf die Errichtungsphase bezogen, also nur vorübergehender Art waren, und damit einen Bereich betrafen, der in besonderer Weise funktional der staatlichen Aufsicht zuzuordnen ist. Denn diese hat gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 AtG die Errichtung einer atomaren Anlage - und damit ist praktisch die Errichtungsphase gemeint - zu überwachen, und sie kann gemäß § 19 Abs. 3 AtG bei auftretenden Gefahren die ihr erforderlich erscheinenden Schutzmaßnahmen anordnen. Ihrer Überwachung unterliegt nach Maßgabe der genannten Vorschriften aber auch die Ausübung des dem Betreiber einer Brennelementfabrik durch Art. 2 Satz 3 des 3. AtGÄndG eingeräumten Rechts auf Fortführung der bisherigen Tätigkeit. Davon geht auch der Verwaltungsgerichtshof aus; er meint jedoch, daß "eine Festschreibung der für den Ausschluß rechtserheblicher Wechselwirkungen einschlägigen Teile des Betriebsreglements" durch die 1. Teilgenehmigung nicht stattgefunden habe. Damit verkennt der Verwaltungsgerichtshof, daß die Genehmigungsbehörde im Rahmen der erteilten Teilgenehmigung Anordnungen dieser oder vergleichbarer Art treffen kann, aber nicht treffen muß, wenn sie der Auffassung ist, daß im Blick auf den praktischen Ablauf der Errichtungs- und Umrüstungsarbeiten etwaigen Wechselwirkungen besser durch baubegleitende Maßnahmen der Aufsichtsbehörde entgegengewirkt werden kann, weil sich erst vor Ort und in Kenntnis aller Details die beste von mehreren möglichen Lösungen ermitteln läßt. Ein solches Vorgehen vermeidet, daß das Genehmigungsverfahren mit ihm unangemessenen, weil auf den Horizont der Aufsicht abstellenden Fragestellungen befrachtet wird. Es ist der Genehmigungsbehörde nur dann verschlossen, wenn sich zeigt, daß Wechselwirkungen sozusagen "die Genehmigungsfrage aufwerfen", da eine die Mittel der Aufsicht einsetzende Regelung nicht ausreicht, etwa weil die vorgesehene Nachrüstung der Anlage die vorherige Stillegung des Betriebs insgesamt erfordert und damit durch Maßnahmen nach § 19 Abs. 3 AtG nicht mehr zu bewältigen ist. Zu den nach § 19 Abs. 3 AtG zulässigen Maßnahmen gehört übrigens auch die Möglichkeit, gefährdete Prozeßanlagen vorübergehend stillzulegen, falls im Einzelfall technische Vorkehrungen nicht ausreichen oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu realisieren sind.

27

cc) Im vorliegenden Fall durfte die Genehmigungsbehörde aufgrund des von ihr eingeholten Gutachtens des TÜV Bayern davon ausgehen, daß Wechselwirkungsprobleme größerer Art bereits durch die vorgesehene räumliche und zeitliche Trennung der einzelnen Umrüstungs- und Errichtungsschritte vermieden wurden und die abschließende Beurteilung der im Zuge der Bauarbeiten noch auftretenden Fragen nur baubegleitend und damit im Aufsichtswege erfolgen konnte. Dementsprechend hat sie die Errichtung und Umrüstung der von der 1. Teilgenehmigung erfaßten Anlagenabschnitte mit der Maßgabe genehmigt, vor Beginn der damit verbundenen Arbeiten der Aufsichtsbehörde jeweils darzulegen, daß von den Baumaßnahmen keine nachteiligen Auswirkungen auf das Sicherheits- und Sicherungsniveau der bestehenden Anlage ausgehen können. Die Genehmigungsbehörde ist damit insoweit "zielführend" im Wege einer Nebenbestimmung tätig geworden, die ihre Rechtsgrundlage in § 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 1 Nr. 2 AtG findet. Wenn sie dabei für die einzelnen Errichtungsschritte die Zustimmung der Aufsichtsbehörde gefordert hat, so liegt darin eine besondere Vorkehrung für die Beachtung dieser Nebenbestimmung durch die Beigeladene, keineswegs aber, wie der Verwaltungsgerichtshof annimmt, eine Freigaberegelung von der Art, wie sie der erkennende Senat in BVerwGE 80, 207 (212 ff.) für rechtswidrig erachtet hat. In dem erwähnten Urteil heißt es zwar, daß die Genehmigungsentscheidung nicht aufteilbar sei in ein "Ob" und ein "Wie" des Beginnen-Dürfens. Diesen Satz hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch aus dem Zusammenhang, in dem er steht, gelöst und ihm damit einen anderen Sinn gegeben. Der Satz bezog sich auf eine Errichtungsgenehmigung, die eine erst im Konzept geprüfte Anlage betraf, demgemäß nur "im Grundsatz ausgesprochen" worden war und damit offenließ, was für eine Anlage der konstruktiven Gestaltung nach errichtet werden sollte. Dagegen stand der Errichtungsvorgang als solcher nicht zur Debatte; es versteht sich überdies von selbst, daß das "Wie" des Beginnen-Dürfens unklar bleibt, wenn noch nicht geklärt ist, "was" errichtet werden soll. Da in der angefochtenen Teilgenehmigung über das "Was" der Errichtung abschließend befunden worden ist, stellt sich die in der Nebenbestimmung NB 7 vorbehaltene Zustimmung der Aufsichtsbehörde ihrer Funktion nach als attestierende Freigabe dar.

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dd) Im Blick auf das vorstehend Ausgeführte, aber auch im Blick auf das Vorbringen beider Kläger zum Inhalt des Sicherheitsberichts bemerkt der Senat ergänzend, daß die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, die 1. Teilgenehmigung sei unter Verletzung der Vorschriften über die Beteiligung Dritter (§§ 4 ff. AtVfV) zustande gekommen, ebenfalls mit Bundesrecht unvereinbar ist.

29

Der Verwaltungsgerichtshof nimmt an, der gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 AtVfV ausgelegte Sicherheitsbericht SB 3/82 habe den gesetzlichen Anforderungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AtVfV) nicht genügt, weil in ihm die sogenannten auslaufenden Anlagenteile im Hinblick auf die Wechselwirkungen darzustellen gewesen seien. Damit überspannt er die Anforderungen, die an den Inhalt des Sicherheitsberichts zu stellen sind. Der Sicherheitsbericht muß Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob sie durch die mit der Anlage und ihrem Betrieb verbundenen Auswirkungen in ihren Rechten verletzt werden können. Darzustellen sind indessen nur solche Auswirkungen, die zur Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderlich sind. Da die Genehmigungsbehörde in bezug auf Wechselwirkungen zwischen Errichtungsvorgang und Weiterbetrieb der Altanlage, wie dargelegt, nur zu prüfen hat, ob diese Wechselwirkungen sozusagen "die Genehmigungsfrage aufwerfen" oder ob sie im Aufsichtsverfahren beherrschbar sind, kann sich die Darstellung im Sicherheitsbericht entsprechend beschränken. Soweit die Genehmigungsbehörde die nähere Behandlung der während des Errichtungsvorgangs auftretenden und auch erst dann wirkungsvoll zu steuernden Wechselwirkungsprobleme im Wege der zielführenden Auflage - wie hier - rechtsfehlerfrei in die errichtungsbegleitende Aufsicht verweisen darf, sind diese nicht Genehmigungsgegenstand und daher auch im Sicherheitsbericht nicht zu beschreiben. Darzustellen ist unter solchen Umständen nur die grundsätzliche Beurteilung der Wechselwirkungen als im Aufsichtsverfahren beherrschbar, damit Dritte beurteilen können, ob diese Annahme auf hinreichend verläßlicher Grundlage beruht. Der ausgelegte Sicherheitsbericht genügt diesen Anforderungen. Er behandelt - in Kapitel 6.2 - die aus der Weiterführung des Betriebs resultierenden Wechselwirkungsprobleme in den wesentlichen Grundzügen unter konkretem Bezug auf die einzelnen nachzurüstenden und neu zu errichtenden Anlagenteile. Damit ermöglicht er Dritten die Beurteilung, ob sie durch die Annahme, die Wechselwirkungen seien im Aufsichtsverfahren beherrschbar, in ihren Rechten verletzt werden können.

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5. Allesamt unbeachtlich sind schließlich die weiteren Rügen, die die Kläger vor dem Verwaltungsgerichtshof erhoben haben und denen der Verwaltungsgerichtshof nicht weiter nachgegangen ist.

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a) Soweit die Kläger ein Ermittlungs- und Bewertungsdefizit aus dem Umstand abzuleiten suchen, daß die in der 1. Teilgenehmigung in Bezug genommenen Übergabelisten in vier Fällen andere Änderungsindizes ausweisen als die dem Gutachten des TÜV Bayern vom Oktober 1985 zugrundeliegenden Übergabelisten, sind ausreichende Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer Schlußfolgerung, die Genehmigung beruhe auf veralteten Genehmigungsunterlagen, weder dargetan noch ersichtlich. Daß der Genehmigung keine überholten Übergabelisten zugrunde liegen, ergibt sich aus deren Erstellungsdaten, die sämtlich aus dem Jahre 1987 stammen.

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b) Auch die verwaltungsverfahrensrechtlichen Einwände der Kläger geben dem Senat keinen Anlaß, die Rechtssache zur näheren Aufklärung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Denn dieses Vorbringen ist gleichfalls unsubstantiiert und läßt eine Verletzung der Kläger in ihren Rechten auch nicht ansatzweise erkennen.

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Unsubstantiiert, weil einer realen Grundlage entbehrend, ist die Behauptung der Kläger, die Anlage sei nach Auslegung der Genehmigungsunterlagen in wesentlichen, sicherheitsbedeutsamen Komponenten geändert worden, so daß eine erneute Öffentlichkeitsbeteiligung erforderlich gewesen sei. Nicht dargetan ist bereits, in welcher Weise sich das Anlagenkonzept geändert haben sollte. Die Behauptung der Kläger, aus der Summe der Detailänderungen von der ersten bis zur letzten Teilgenehmigung ergebe sich, daß das Anlagekonzept während des Genehmigungsverfahrens eine wesentliche Änderung erfahren habe, liegt neben der Sache. Abgesehen davon fehlt es an der erforderlichen Darlegung, wie sich der behauptete Verfahrensfehler auf die materiellrechtliche Position der Kläger ausgewirkt haben könnte (vgl. dazu BVerwGE 88, 286 (288) m. w. N.) und welche Einwendungen sie bei erneuter Auslegung der geänderten Unterlagen vorgetragen hätten.

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Die Ansicht der Kläger, der Regelungsgehalt der 1. Teilgenehmigung sei unbestimmt, weil diese auf ergänzende Unterlagen in Form von sogenannten Übergabelisten verweise und nach Abschluß der Auslegung erfolgte Änderungen der Antragsunterlagen nicht deutlich mache, verkennt Struktur und Funktion dieser Unterlagen. Durch die in der 1. Teilgenehmigung bezeichneten Übergabelisten werden nach Art eines Inhaltsverzeichnisses diejenigen technischen Unterlagen in Bezug genommen, die von der Beigeladenen als Grundlage der Genehmigung und der errichtungsbegleitenden Aufsicht eingereicht wurden. Diese sind in den Übergabelisten durch Titel, Identifikationsnummer und Änderungsindex gekennzeichnet. Anhand der Übergabelisten erschließt sich der Regelungsgehalt der 1. Teilgenehmigung ohne weiteres im Zusammenhang mit den Genehmigungsunterlagen, die Gegenstand des Genehmigungsbescheids sind. Auf diese Weise sind die Änderungen der Genehmigungsunterlagen seit ihrer Auslegung, wie die Kläger selbst einräumen, durch Einsicht in die Behördenakten zweifelsfrei erkennbar und im einzelnen nachzuvollziehen.

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Die nicht näher begründete Ansicht der Kläger, das Erfordernis der Bestimmtheit einer Genehmigung verbiete hinsichtlich der im Laufe des Genehmigungsverfahrens erfolgten Detailänderungen jegliche Verweisung auf die der Genehmigung zugrundeliegenden Unterlagen, geht offenkundig fehl. Aufgabe des Genehmigungsbescheids ist es nicht, unmittelbar den Verlauf des Genehmigungsverfahrens im einzelnen nachzuzeichnen, sondern den Genehmigungsgegenstand festzulegen. Dies kann auch durch eine aus sich heraus verständliche Bezugnahme auf eindeutig bezeichnete Genehmigungsunterlagen geschehen.

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Eine mangelnde Bestimmtheit der 1. Teilgenehmigung leiten die Kläger des weiteren aus der von ihnen behaupteten Praxis der Beigeladenen ab, der Behörde die technischen Vorgaben für die geplante Anlage in sogenannten Ergänzungsblättern erst nach Erteilung der Genehmigung zur Kenntnis zu geben. Diese Behauptung ist unsubstantiiert. Die Kläger haben hierzu keinerlei konkrete Angaben gemacht; sie haben nicht einmal vorgetragen, in welcher Hinsicht die 1. Teilgenehmigung derartige regelungsbedürftige Fragen offengelassen hat. Bei solchem "ins Dunkle" gerichteten Vorbringen verbietet sich eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht.