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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.04.1997, Az.: BVerwG 1 B 207.96

Rüge, dass Berufungsurteil auf ungenügender Sachaufklärung beruht; Materielle Rechtsauffassung des Berufungsgerichts als Ausgangspunkt für die Prüfung von Verfahrensfehlern; Retrospektive Beurteilung für die Annahme einer Anscheinsgefahr; Berücksichtigung eines Folgenbeseitigungsanspruchs bei der Streitwertbemessung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
21.04.1997
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 207.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 21009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 17.06.1996 - AZ: 24 B 94.4095

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Gielen und Richter
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 17. Juni 1996 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird in Abänderung der Streitwertfestsetzungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts München für das Beschwerdeverfahren, das Berufungsverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren auf je 8.200,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie genügt nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO und ist deswegen nicht zulässig.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung des Klägers nicht.

3

Die Beschwerde rügt, daß das Berufungsurteil auf ungenügender Sachaufklärung beruhe (§ 86 Abs. 1 VwGO) und deshalb verfahrensfehlerhaft ergangen sei (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Nach Auffassung der Beschwerde hätte das Berufungsgericht ein medizinisches Sachverständigengutachten zu der Frage einholen müssen, ob vom Kläger durch den Besitz von Waffen in seiner Wohnung in M. eine unmittelbare Gefahr im Sinne des Art. 25 Abs. 1 PAG ausgegangen sei. Das Berufungsgericht hätte untersuchen lassen müssen, ob und gegebenenfalls inwieweit beim Kläger psychische Störungen oder eine Störung seines Geisteszustandes vorlagen. Das Berufungsurteil beruhe auf diesem Aufklärungsmangel, denn das Gutachten hätte ergeben, daß aufgrund der psychischen und geistigen Verfassung des Klägers eine aktuelle oder konkrete polizeiliche Gefahr tatsächlich nicht bestanden.habe. Für die Beurteilung der Frage, ob die Wohnungsdurchsuchung und die Beschlagnahme der Waffen durch eine Anscheinsgefahr gerechtfertigt gewesen sei, komme es auf eine "retrospektive" Beurteilung an.

4

Mit diesem Vorbringen ist der gerügte Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet worden. Bei der Prüfung von Verfahrensfehlern ist von der materiellen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts auszugehen. Das Berufungsgericht ist aber - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. z.B. BVerwGE 49, 36 <42>[BVerwG 01.07.1975 - I C 35/70] m.w.N.) - gerade nicht von einer retrospektiven Beurteilung, sondern davon ausgegangen, daß die Frage, ob eine präventivpolizeiliche Maßnahme erforderlich gewesen ist, nach den Verhältnissen und dem Erkenntnisstand zur Zeit ihres Erlasses zu beurteilen ist. Für die Entscheidung des Berufungsgerichts war maßgebend, daß sich den Grenzpolizeibeamten in der fraglichen Situation am 29. April 1994 aufgrund des Verhaltens und der Äußerungen des Klägers bei der Grenzkontrolle die Befürchtung aufdrängen mußte, der Kläger würde möglicherweise von seinen Waffen Gebrauch machen. Das Berufungsgericht hat deshalb eine Anscheinsgefahr und damit eine aktuelle Gefahrenlage im Sinne des Art, 25 Abs. 1 PAG angenommen. Für das Berufungsgericht kam es demnach nicht darauf an, ob die Einschätzung der Grenzpolizeibeamten - bei nachträglicher Betrachtung - im Hinblick auf die Persönlichkeitsstruktur und die psychische Verfassung des Klägers tatsächlich gerechtfertigt war. Es ist daher nicht erkennbar und wird auch von der Beschwerde nicht dargelegt, warum sich dem Berufungsgericht nach seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.

5

Im übrigen verletzt das Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht grundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine anwaltlich vertretene Partei nicht beantragt hat. Dementsprechend kann die Aufklärungsrüge nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die eine Partei in der Tatsacheninstanz zumutbar hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8 und vom 19. August 1993 - BVerwG 1 B 92.93 -). Der Prozeßbevollmächtigte des Klägers hat die Frage einer medizinischen Untersuchung des Klägers im Berufungsverfahren zwar schriftsätzlich angesprochen, einen entsprechenden Antrag aber nicht gestellt. Unter diesen Umständen ist ebenfalls nicht dargetan, weshalb für das Berufungsgericht Anlaß für eine weitere Sachaufklärung bestanden haben soll.

6

Soweit der Kläger das Vorliegen einer Anscheinsgefahr bestreitet (S. 3-6 der Beschwerdebegründung), wird nur die Sachverhaltswürdigung hinsichtlich des Geschehens an der Grenzpolizeistation Neuhaus am Inn am 29. April 1994 und der darüber gefertigten Aktenvermerke durch das Berufungsgericht gerügt, nicht aber, wie es erforderlich wäre, dargelegt, welcher von den getroffenen Feststellungen abweichende Sachverhalt bei weiterer Sachaufklärung voraussichtlich ermittelt worden wäre, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären und inwiefern eine für den Kläger günstigere Entscheidung zu erwarten gewesen wäre. Ebenso richten sich die Ausführungen des Klägers zur Verletzung des Verhältnismäßigkeitsprinzips (S. 6-7 der Beschwerdebegründung) in der Sache nicht gegen das Verfahren des Berufungsgerichts, sondern gegen dessen Rechtsauffassung. Mit dem Vorwurf unzutreffender rechtlicher Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ist ein Verfahrensmangel jedoch nicht bezeichnet.

7

Schließlich wird auch mit den abschließenden Ausführungen der Beschwerdebegründung (S. 9) zu dem vom Kläger geltend gemachten Folgenbeseitigungsanspruch weder ein Aufklärungsmangel noch ein sonstiger Revisionszulassungsgrund dargelegt. Die Bezugnahme auf das vorherige Vorbringen, das aus den genannten Gründen dem Darlegungserfordernis nicht genügt, reicht dafür nicht aus.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird in Abänderung der Streitwertfestsetzungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Verwaltungsgerichts München für das Beschwerdeverfahren, das Berufungsverfahren sowie das erstinstanzliche Verfahren auf je 8.200,00 DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO. Anders als die Vorinstanzen hält es der Senat für geboten, auch den vom Kläger neben dem Feststellungsantrag verfolgten Folgenbeseitigungsanspruch auf Anbringung eines zweiten Sicherheitsschlosses wertmäßig zu berücksichtigen.

Meyer
Gielen
Richter