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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1965, Az.: BVerwG VIII ER 202.63

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.02.1965
Aktenzeichen
BVerwG VIII ER 202.63
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1965, 15169
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Hamburg - AZ: Bf. I 13/62
VG Hamburg

Fundstellen

  • JR 1966, 77
  • MDR 1965, 410 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1965, 1038 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine nicht durch einen Anwalt vertretene Partei, die das Armenrecht für eine Nichtzulassungsbeschwerde beantragt, vernachlässigt in der Regel nicht die ihr bei der Stellung des Armenrechtsgesuchs zuzumutende Sorgfalt, wenn sie keine oder nur unzureichende Angaben darüber macht, welchen Zulassungsgrund sie mit der Beschwerde geltend machen will (Ergänzung des Beschlusses vom 17. September 1964 - BVerwG VIII B 57.64 -)

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 1965
durch
den Senatspräsidenten Dr. Baring und
die Bundesrichter Dr. Dr. Schröcker und Niesert
beschlossen:

Tenor:

Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren das Armenrecht bewilligt.

Ihm wird Rechtsanwalt Dr. Karl S. in B., F.straße ..., zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung seiner Rechte beigeordnet.

Gründe

1

Der Kläger begehrt die Anerkennung als politischer Häftling durch Erteilung einer Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 des Häftlingshilfegesetzes in der Fassung vom 25. Juli 1960 (BGBl. I S. 578) und die Gewährung der Eingliederungshilfen gemäß § 9 a und § 9 b dieses Gesetzes. Sein Antrag wurde im Verwaltungsverfahren abgelehnt. Seine Klage und seine Berufung hatten keinen. Erfolg. Für die Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Berufungsgerichts beantragt der Kläger die Bewilligung des Armenrechts und die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu seiner Vertretung.

2

Das Armenrecht war zu bewilligen, weil der Kläger zur Bestreitung der Prozeßkosten nicht in der Lage ist und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3

Der Zulässigkeit der angekündigten Beschwerde steht nicht entgegen, daß der Kläger die Beschwerdefrist versäumt hat. Einer armen Partei, die durch ihre Mittellosigkeit gehindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, ist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, sofern sie vor dem Ablauf der Frist das Armenrechtsgesuch gestellt und darüber hinaus alles Erforderliche und ihr Zumutbare getan hat, um die Entscheidung über das Armenrecht herbeizuführen (vgl. Beschluß vom 17. September 1964 - BVerwG VIII B 57.64 -, NJW 1965, S. 266 = DVBl. 1964, S. 1003, mit weiteren Nachweisen). Die Versäumung der Frist gilt dann als unverschuldet im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO.

4

Der Kläger hat innerhalb der Beschwerdefrist das Armenrecht unter Beifügung der Armutsunterlagen beantragt und ausgeführt, daß er die Zulassung der Revision aus Gründen der Beweisführung über den Anlaß seiner im Oktober 1954 angetretenen Reise in die sowjetische Besatzungszone begehre. Damit hat er alle ihm zumutbaren Angaben zur Begründung des von ihm persönlich abgefaßten Armenrechtsgesuchs gemacht. Daß aus seinen Darlegungen nicht hervorgeht, auf welchen der in § 132 Abs. 2 VwGO bezeichneten Zulassungsgründe die Beschwerde gestützt werden soll, kann ihm nicht zum Vorwurf gereichen. In dem vom Senat in seinem Beschluß vom 17. September 1964 - BVerwG VIII B 57.64 -, a.a.O., entschiedenen Fall ist allerdings gefordert werden, daß das Armenrechtsgesuch zumindest Anhaltspunkte für die Prüfung der Frage bieten müsse, unter welchen rechtlichen Gesichtspunkten die Zulassung der Revision erstrebt wird. Damals handelte es sich jedoch um ein von einer anwaltlich vertretenen Partei gestelltes Armenrechtsgesuch. Hier dagegen liegt eine solche Vertretung nicht vor. Die durch einen Anwalt nicht vertretene Partei wird in der Regel nicht dazu in der Lage sein, diejenigen Gründe aufzuzeigen, die sie mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend machen will. Begründet sie ihr Armenrechtsgesuch in dieser Hinsicht nicht oder nur unzureichend, so liegt darin kein Verschulden, das der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist entgegenstünde, es sei denn, daß nach den Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise auch Rechtsausführungen von ihr verlangt werden können. Solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

5

Nach den Gründen des Berufungsurteils ist es nicht auszuschließen daß eine Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg haben könnte, wenn sie nach der Bewilligung des Armenrechts durch einen Rechtsanwalt eingelegt und begründet wird.

Dr. Baring
Dr. Dr. Schröcker
Niesert