Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.03.1980, Az.: VI ZR 39/79
Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht über die Wirkungen und Gefahren einer Narkose; Beauftragung eines Tierarztes zur Durchführung einer Operation an einem Pferd; Anwendung der Grundsätze aus der Humanmedizin im Rahmen der deliktischen Haftung für Verletzungen an Tieren; Beratungspflichten und Aufklärungspflichten eines Tierarztes vor einer Operation
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.03.1980
- Aktenzeichen
- VI ZR 39/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11880
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 22.12.1978
- LG Krefeld
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- MDR 1980, 661 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 1904-1905 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Ehefrau Annemarie R., G. straße ..., V.
Prozessgegner
1. Tierarzt Dr. Paul L.-V., S., N.
2. Tierarzt Dr. Bernd S., S. Straße ..., E.
Amtlicher Leitsatz
Auf die Pflicht des Tierarztes, den Auftraggeber über die Gefahren einer Operation des Tieres aufzuklären, sind die Grundsätze über die ärztliche Aufklärungspflicht in der Humanmedizin nicht anwendbar.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. März 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Dunz, Scheffen, Dr. Kullmann und Dr. Ankermann
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 1978 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.
Tatbestand
Die Klägerin beauftragte Anfang 1976 den Erstbeklagten, bei ihrem Pferd Hektor eine wuchernde Warze am rechten Hinterbein operativ zu entfernen, nachdem eine konservative Behandlung durch ihn keinen Erfolg gehabt hatte. Am 19. Februar 1976 nahm der Zweitbeklagte, der als vollausgebildeter Tierarzt beim Erstbeklagten angestellt war, unter Assistenz des früheren Drittbeklagten L., damals Student der Veterinärmedizin, die Operation in der Reithalle der Klägerin vor. Zur Vorbereitung der Narkose injizierte der Zweitbeklagte zunächst 15 ml Polamivet, 5 ml Combelen und 8 ml Rompun.
Sodann legte er eine intravenöse Infusion an, die 100 mg My 301 und 1 g Thiogenal in 1000 ml Flüssigkeit enthielt. Nachdem etwa die Hälfte der Lösung eingegeben worden war, verflachte die Atmung des Pferdes. Es gelang dem Zweitbeklagten jedoch, die Atmung durch mehrmaliges Pressen des Brustkorbes zu stabilisieren. Die Narkose wurde fortgesetzt. Nach Verabreichung von etwa 3/4 der Infusionslösung kam es bei dem Pferd zu einem Atemstillstand. Sofort eingeleitete Wiederbelebungsversuche mechanischer Art und das Einspritzen von Gegenmitteln hatten keinen Erfolg. Das Pferd verendete.
Die Klägerin verlangt von den Beklagten als Schadensersatz für das Pferd 16.500 DM. Nachdem sie zunächst einen tierärztlichen Kunstfehler bei der Narkotisierung behauptet hatte, stützt sie nunmehr ihre Klage darauf, daß es an ihrer wirksamen Einwilligung in die Operation des Pferdes unter Vollnarkose gefehlt habe. Dazu macht sie einmal geltend, der Erstbeklagte habe sie nicht über die Gefahren einer Vollnarkose aufgeklärt. Bei einer ordnungsgemäßen Belehrung hätte sie sich für eine Operation mit örtlicher Betäubung entschieden, auch wenn diese aufwendiger gewesen wäre. Darüber hinaus meint sie, ihr bei der Operation anwesender und von ihr bevollmächtigter Ehemann habe ihre Einwilligung in die Durchführung der Narkose widerrufen, weil er während der Narkose dem Zweitbeklagten wiederholt gesagt habe, er solle die Narkose abbrechen.
Die Beklagten halten eine Aufklärung über das Risiko einer Vollnarkose des Pferdes nicht für erforderlich, weil Narkosezwischenfälle bei der von ihnen gewählten Narkosetechnik äußerst selten und nicht voraussehbar seien. Die Äußerungen des Ehemannes der Klägerin während der Operationsvorbereitungen seien unverbindliche Meinungsäußerungen eines Laien gewesen und hätten daher die Einwilligung der Klägerin nicht beseitigen können.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der (zugelassenen) Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
A.
Die Revision der Klägerin ist statthaft, auch soweit sie sich gegen die Abweisung der gegen den Zweitbeklagten gerichteten Klage wendet. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision in den Gründen seines Urteils zwar auf die Rechtsfrage des Umfanges der tierärztlichen Aufklärungspflichten vor einer Operation beschränkt. Das betrifft in erster Linie den Erstbeklagten als den Vertragspartner der Klägerin. Indessen ist nicht auszuschließen, daß sich nach Meinung des Berufungsgerichts - die Revision vertritt diese Rechtsansicht ausdrücklich - für eine mögliche Deliktshaftung des Zweitbeklagten bei Anwendung der Grundsätze über die ärztliche Aufklärungspflicht in der Humanmedizin die Frage einer selbständigen tierärztlichen Aufklärungspflicht auch des Zweitbeklagten stellt. Da danach die Zulassungsfrage auch für den Klageanspruch gegen den Zweitbeklagten von Bedeutung sein könnte und eine Beschränkung der Revisionszulassung auf den Klageanspruch gegen den Erstbeklagten sich nicht mit der erforderlichen Klarheit aus dem Berufungsurteil ergibt, muß davon ausgegangen werden, daß die Revision insgesamt zugelassen worden ist (BGHZ 48, 134, 136).
B.
I.
Das Berufungsgericht führt zur Aufklärungspflicht des Erstbeklagten aus: Dieser habe mit der Klägerin den Eingriff und die Art seiner Ausführung besprochen. Über ein besonderes Risiko der Vollnarkose habe er nicht zu belehren brauchen, weil es allgemein bekannt sei, daß Narkosen nicht ungefährlich seien, darüber hinaus tödliche Narkösezwischenfälle sehr selten seien. Die Aufklärungspflicht erstrecke sich nicht auf Komplikationen, mit denen normalerweise nicht gerechnet zu werden brauche. Die in der Rechtsprechung für die Aufklärung in der Humanmedizin aufgestellten Grundsätze könnten auf die Tiermedizin nicht übertragen werden, weil sie auf dem verfassungsrechtlich gesicherten Selbstbestimmungsrecht des Patienten beruhten. Wegen dieser Frage hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen.
Die Äußerung des Ehemannes der Klägerin, der Zweit- und der frühere Drittbeklagte sollten jetzt Schluß machen mit der Narkose, weil das Pferd nur noch schlecht atme, seien unter den gegebenen Umständen objektiv nicht als Kündigung des Vertrages über die Behandlung und Operation des Pferdes zu verstehen, sondern nur als ein laienhafter Rat, der die Operateure weder verpflichtet noch berechtigt habe, die Operation abzubrechen.
II.
Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind unbegründet. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt rechtlich zutreffend beurteilt.
1.
Der Erstbeklagte, der die Behandlung des Pferdes der Klägerin übernommen und dabei mit ihr auch vereinbart hatte, daß er die Wucherung an der linken Hinterhand operativ entfernen werde, schuldete der Klägerin keine Aufklärung über das Risiko der bei der Operation vorgesehenen Vollnarkose.
a)
Der Tierarzt, der es seinem Auftraggeber gegenüber übernimmt, ein Tier zu behandeln und gegebenenfalls an ihm eine Operation durchzuführen, schuldet in erster Linie den Einsatz der von einem gewissenhaften Veterinärmediziner zu erwartenden tiermedizinischen Kenntnisse und Erfahrungen. Außerdem ist es im allgemeinen auch seine Aufgabe, seinen Auftraggeber über die Behandlungsmethoden und ihre Gefahren zu beraten; denn diese Beratung ist die Voraussetzung dafür, daß der Auftraggeber entscheiden kann, welche Behandlung er für sein Tier anstreben soll. Dazu gehört die Erörterung der Art und Weise eines geplanten Eingriffs in großen Zügen, seiner Erfolgsaussichten und seiner Risiken. Gibt es mehrere Behandlungsmethoden der Wahl, müssen auch solche Alternativen Gegenstand der Erörterung sein. Nur so kann der Auftraggeber für sich abwägen, welche der vorgeschlagenen Behandlungsmaßnahmen für ihn aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen wünschenswert ist und in welche Eingriffe des Tierarztes er demgemäß einwilligen will. Verletzt der Tierarzt diese seine Beratungs- und Aufklärungspflichten schuldhaft, dann entstehen gegen ihn vertragliche Schadensersatzansprüche seines Auftraggebers (§ 276 BGB).
Nach dieser vertraglichen Interessenlage richten sich Art und Umfang der tierärztlichen Aufklärungspflicht über mögliche Risiken bei einer Operation des Tieres. Zwar geht es bei der Tätigkeit des Tierarztes auch um die Erhaltung und Heilung eines lebenden Organismus, aber eben doch um Sachen, deren Erhaltung weithin sich nach wirtschaftlichen Erwägungen zu richten hat, begrenzt durch die rechtlichen und sittlichen Gebote des Tierschutzes (so schon Senatsurteil vom 15. März 1977 - VI ZR 201/75 - NJW 77, 1102 = VersR 77, 546 = Der praktische Tierarzt 1977, 754 ff). Deshalb können, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über Art und Umfang der humanärztlichen Aufklärungspflicht nicht ohne weiteres auf die Tiermedizin übertragen werden. Der gegenteiligen Ansicht des Oberlandesgerichts Oldenburg (NJW 1978, 594), das allerdings im Bereich der Tiermedizin ebenfalls geringere Anforderungen stellen will, kann nicht gefolgt werden. Steht in der Humanmedizin das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, seine Personalität im Vordergrund, die aus sittlichen Gründen zu achten ist (vgl. BGHZ 29, 46, 54), so spielt dieses Moment in der Tiermedizin keine Rolle. Dort geht es um wirtschaftliche Interessen, selbst wenn gefühlsmäßige Bindungen des Tierhalters an sein Tier im Einzelfall dominieren mögen. Von diesen verschiedenen Ausgangspunkten her müssen Art und Umfang der tierärztlichen Aufklärungspflicht im Einzelfall nach den dem Tierarzt erkennbaren Interessen seines Auftraggebers oder nach dessen besonderen Wünschen, die er äußert, bestimmt werden. Dabei kann etwa auch der materielle oder ideelle Wert des Tieres für den Auftraggeber eine Rolle spielen.
b)
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht zu Recht eine Verletzung der Beratungs- und Aufklärungspflicht durch den Erstbeklagten (eine solche des Zweitbeklagten ist ohnehin nicht ersichtlich) verneint.
Art und Umfang der vorgesehenen Operation hat der Erstbeklagte der Klägerin genau erklärt. Diese hat sich nach Beratung für den Eingriff (und eben nicht für eine Fortführung der konservativen Behandlung) entschieden. Sie wußte mithin auch, daß die Operation in Vollnarkose vorgenommen werden sollte. Eine besondere Aufklärung über das normale Risiko einer Vollnarkose war nicht erforderlich. Das Berufungsgericht hat Recht, wenn es ausführt, daß jedermann über ein solches allgemeines Risiko Bescheid weiß. Der Erstbeklagte durfte daher dieses Wissen auch bei der Klägerin voraussetzen (vgl. für den Bereich der Humanmedizin das Senatsurteil vom 23. Oktober 1979 - VI ZR 197/78 - VersR 1980, 68). Anders wäre es nur, wenn das Risiko von Komplikationen, die unter Umständen tödlich sein können, wegen der Art der vorgesehenen Narkose vergrößert war. Das ist nach den Feststellungen des sachverständig beratenen Berufungsgerichtes nicht der Fall, weil der Zweitbeklagte eine nach tierärztlichen Erkenntnissen schonende Narkosevorbereitung gewählt hat und auch sonst kunstgerecht vorgegangen war (dies im Gegensatz zu dem vom OLG Oldenburg a.a.O. entschiedenen Fall).
Dem Erstbeklagten kann aber auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er mit der Klägerin als Alternative nicht auch die Möglichkeit einer Operation unter örtlicher Betäubung besprochen hat. Wie der gerichtliche Sachverständige ausgeführt hat, hätte die Operation auf solche Weise nur in einer Tierklinik mit besonderem Aufwand durchgeführt werden können. Diese Alternative, eine aus wirtschaftlichen und tiermedizinischen Gründen nicht sinnvolle Maßnahme, durfte der Erstbeklagte angesichts des hier praktisch zu vernachlässigenden Risikos der Verabreichung einer Vollnarkose unerörtert lassen, solange die Klägerin ihn danach nicht ausdrücklich fragte.
c)
Es braucht nicht entschieden zu werden, ob das Berufungsgericht zu Recht oder zu Unrecht die Behauptung der Klägerin, der Erstbeklagte habe den Erfolg des operativen Eingriffs als sicher hingestellt, als verspätet zurückgewiesen hat. Der Tatsachenvortrag der Klägerin läßt nämlich schon nicht den von ihr gezogenen rechtlichen Schluß, der Erstbeklagte habe damit ein Garantieversprechen abgegeben, zu. Ohnehin könnte sich eine solche Äußerung allenfalls auf den Erfolg bei der Behandlung der Warze mittels Operation bezogen haben, nicht aber auf den Ausschluß etwaiger Zwischenfälle während der Operation. Aber auch dann, wenn ein Tierarzt sich zuversichtlich über den zu erwartenden Operationserfolg äußert, kann ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht angenommen werden, er wolle rechtlich für diesen Erfolg einstehen.
2.
Den Zweitbeklagten traf keine eigene Vertragspflicht der Klägerin gegenüber, sie über die Behandlung des Pferdes zu beraten. Die Durchführung der Operation stellte ihn vor keine neue Situation, die nunmehr eine zusätzliche Entscheidung der Klägerin (oder ihres Bevollmächtigten) und damit eine zusätzliche tierärztliche Beratung hätte erforderlich machen können. Jedenfalls im Bereich der Tiermedizin besteht darüber hinaus für den mit der Durchführung der Operation betrauten Erfüllungsgehilfen des Tierarztes keine Verpflichtung, sich darüber zu vergewissern, ob der Auftraggeber zutreffend und vollständig beraten worden ist. Der kunstgerechte tierärztliche Heileingriff, der zu einer Verletzung und in der Folge ggf. zu einer Tötung des behandelten Tieres führt, stellt deshalb nur dann eine unerlaubte Handlung des Zweitbeklagten nach § 823 Abs. 1 BGB dar, die ihn der Klägerin gegenüber schadensersatzpflichtig machen könnte, wenn er nicht durch eine Einwilligung des Eigentümers gedeckt ist. Eine solche Einwilligung der Klägerin lag indessen vor, weil sie, wie dargelegt, einen wirksamen Auftrag zur Operation des Pferdes in Vollnarkose gegeben hatte.
Zu Recht hat das Berufungsgericht die Äußerungen des Ehemanns der Klägerin während der Narkose nicht als Widerruf des Operationsauftrages und damit nicht als fristlose Kündigung des Behandlungsvertrages angesehen. Seine Ansicht, es habe sich um besorgte Äußerungen eines Laien gehandelt, die der Zweitbeklagte objektiv nicht als Kündigungserklärung auffassen konnte, ist eine mögliche, sogar naheliegende Auslegung dessen, was der Ehemann der Klägerin und der Zweitbeklagte gesagt haben, und muß als fehlerfrei zustandegekommene tatrichterliche Überzeugung von der Revision hingenommen werden. Es liegt dann auf der Hand, daß die Äußerungen des Ehemanns der Klägerin auch nicht den "Widerruf weiterer Eigentumsverletzungen" darstellen können, wie die Revision meint.
Dunz
Scheffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann