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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.06.1988, Az.: VIII ZR 72/88

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung einer Bürokraft in einer Anwaltskanzlei; Glaubhaftgemachter Vortrag über die langjährige Zuverlässigkeit einer Angestellten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.06.1988
Aktenzeichen
VIII ZR 72/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 15051
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1988, 1141 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Firma H. E.-R., Inhaber Gernot H., Sch. str. ..., M.

Prozessgegner

Helmut K., U., Ha.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Braxmaier und
die Richter Dr. Skibbe, Treier, Dr. Zülch und Dr. Paulusch
am 22. Juni 1988
beschlossen:

Tenor:

Dem Beklagten wird gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Gründe

1

Der Beklagte hat durch Rechtsanwalt A., seinen zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, gegen das am 25. Januar 1988 zugestellte Berufungsurteil am 18. Februar 1988 Revision beim Bayerischen Obersten Landesgericht eingelegt. Dieses hat mit Beschluß vom 23. Februar, zugestellt am 26. Februar 1988, den Bundesgerichtshof für zuständig erklärt. Die Revisionsbegründung ging jedoch nicht innerhalb der bis Montag, 28. März 1988, laufenden Frist (§ 7 Abs. 5 EGZPO), sondern zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung erst am 2. Mai 1988 beim Bundesgerichtshof ein.

2

Dem Wiedereinsetzungsantrag ist stattzugeben, weil die Fristversäumung weder auf einem Verschulden des Beklagten noch eines Bevollmächtigten (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), als der Rechtsanwalt A. allerdings auch nach Zustellung des Beschlusses vom 23. Februar 1988 anzusehen ist, sondern auf einem Büroversehen beruht.

3

1.

Zum Antrag auf Wiedereinsetzung hat der Beklagte vorgetragen und glaubhaft gemacht: Hinsichtlich der Fristen zur Begründung von Berufungen und Revisionen werde in der Kanzlei von Rechtsanwalt A. in der Weise verfahren, daß zunächst eine vorläufige Begründungsfrist (gerechnet einen Monat von der Einlegung des Rechtsmittels an) sowie eine einwöchige Vorfrist im Kalender eingetragen werde. Das Ende dieser Monatsfrist werde auf dem Durchschlag der Rechtsmittelschrift vermerkt. Nach Rückkunft der Bestätigung des Oberlandesgerichts über die Einlegung der Berufung bzw. nach Zustellung des Beschlusses des Bayerischen Obersten Landesgerichts über die Zuständigkeit zur Entscheidung der Revision werde die endgültige Monatsfrist (gerechnet ab Einlegung der Berufung bzw. ab Zustellung des Beschlusses über die Zuständigkeit im Revisionsverfahren) im Fristenkalender eingetragen, hierzu wiederum eine Vorfrist von einer Woche; die bisherigen provisorischen Fristen würden im Kalender gestrichen. Die endgültigen Fristen würden auf der Eingangsbestätigung des Oberlandesgerichts zur Berufung oder dem Zuständigkeitsbeschluß vermerkt; diese Schriftstücke mit den Fristvermerken würden dem Rechtsanwalt vorgelegt.

4

Die Führung des Fristenkalenders und die Fristüberwachung lägen in den Händen von Frau S., die seit Juli 1971 ständig als Anwaltsgehilfin bei Rechtsanwälten gearbeitet habe und - von Anfang an mit der Funktion einer Bürovorsteherin - seit April 1978 bei Rechtsanwalt A. angestellt sei.

5

Diesem sei nicht ein einziger Fall bekannt, in dem sich Frau S. bisher auch nur eine Ungenauigkeit im Zusammenhang mit Terminen oder Fristen habe zuschulden kommen lassen. Im vorliegenden Fall habe Frau S. aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nach Eingang des Zuständigkeitsbeschlusses die endgültige Frist zur Revisionsbegründung nicht auf den 28. März, sondern auf den 28. April 1988, dementsprechend die Vorfrist nicht auf den 21. März, sondern den 21. April 1988 eingetragen. Andererseits habe sie auf dem zugestellten Exemplar des Beschlusses gleichwohl die Revisionsbegründungsfrist mit dem 28. März 1988 als notiert vermerkt und mit ihrem Handzeichen versehen. Der Irrtum sei am 18. April 1988 bemerkt worden. An diesem Tage seien anläßlich des Eingangs eines Schreibens des Klägers die Akten Rechtsanwalt A. vorgelegt worden, der dabei festgestellt habe, daß die Begründungsfrist versäumt war.

6

2.

a)

Die Zweiwochenfrist des § 234 ZPO für den Antrag auf Wiedereinsetzung ist gewahrt. Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag sind die Handakten nach Fristablauf Rechtsanwalt A. erst am 18. April 1988 wieder vorgelegt worden. Mit seiner Kenntnisnahme von der Fristversäumung begann die Zweiwochenfrist, die am 2. Mai 1988 endete; an diesem Tag ist der Antrag eingegangen. Gründe dafür, daß Rechtsanwalt A. früher als am 18. April 1988 in die Handakten hätte Einsicht nehmen müssen, sind nicht zu erkennen. Daß eine Vorfrist von einer Woche (damit - irrtümlicher - Eintrag auf 21. April 1988) zu kurz gewesen sei, wie der Kläger zu bedenken gibt, ist hier schon deshalb ohne Belang, weil eine Vorfrist von mehr als zehn Tagen nicht verlangt werden könnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Februar 1985 - III ZB 38/84 und 39/84, VersR 1985, 574: etwa eine Woche) und die Handakten am 18. April dem Rechtsanwalt vorlagen.

7

b)

Das Frau S. unterlaufene Versehen beruht nicht auf einem Verschulden von Rechtsanwalt A.. Mit dem in seiner Kanzlei angeordneten Verfahren, soweit es hier zu beurteilen ist, wird grundsätzlich eine zutreffende und zuverlässige Führung des Fristenkalenders sichergestellt, auf die Rechtsanwalt A. sich verlassen durfte. Zwar hat der Beklagte nicht vorgetragen, daß sich Rechtsanwalt A. durch Stichproben von der Zuverlässigkeit von Frau S. überzeugt habe. Dessen bedurfte es hier seinerzeit auch nicht, weil glaubhaft gemacht ist, daß Frau S. während ihrer langjährigen Tätigkeit als Bürovorsteherin nicht nur noch nie eine Frist versäumt hatte, sondern ihr bisher auch keine Ungenauigkeit im Zusammenhang mit Terminen oder Fristen unterlaufen war (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 16. September 1981 - VIII ZB 48/81, VersR 1982, 67, 68 unter 2 b).

8

Eine besondere Auferlegung der Kosten der Wiedereinsetzung (§ 238 Abs. 4 ZPO) bleibt vorbehalten.

Braxmaier
Dr. Skibbe
Treier
Dr. Zülch
Dr. Paulusch