Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.03.1958, Az.: BVerwG II C 77.57
Streit um die Berücksichtigungsfähigkeit einer den geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften widersprechenden Beförderung Im Rahmen der Bewilligung von Versorgungsbezügen; Begriff der beamtenrechtlichen Vorschriften im Sinne von § 7 G 131 erste Alternative im Hinblick auf die Anstellungsgrundsätze für die Beamten einer Stadt; Schluss aus einem frühzeitigen Eintritt in die NSDAP auf eine enge Verbindung zum Nationalsozialismus als ausschlaggebender Grund für eine Ernennung bzw. Beförderung; Abwägung politischer und fachlicher Motive für eine Ernennung bzw. Beförderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 13.03.1958
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 77.57
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 15073
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 16.12.1954 - AZ: OVG IV B 16.54
Rechtsgrundlage
- § 7 G 131
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Wiehert als Vorsitzenden,
des Bundesrichters Dr. Dr. Schröcker,
des Bundesrichters Dr. Otto,
des Bundesrichters Dr. Meyer,
des Bundesrichters Dr. de Chapeaurouge
in der mündlichen Verhandlung vom 13. März 1958
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 16. Dezember 1954 - OVG IV B 16.54 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der 1888 geborene Kläger trat nach vierzehnjährigem Dienst als Berufssoldat 1919 als Büroassistent in den Dienst der früheren Gemeindeverwaltung .... Er wurde mit Wirkung vom 1. Januar 1920 in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen. Im Oktober 1926 wurde er zum Stadtinspektor der Stadt ... (Besoldungsgruppe A 4 c 1) und am 2. Februar 1934 mit Wirkung vom 1. Oktober 1933 zum Direktor beim Bezirksamt ... (Besoldungsgruppe A 2 c 1) befördert. Der damalige Oberbürgermeister von B..., Dr. S..., stimmte der in Abweichung von den städtischen Anstellungsgrundsätzen vorgeschlagenen Beförderung zu. Von 1936 bis 1944 war der Kläger als Direktor beim Bezirksamt ... tätig. Am 1. November 1944 trat er auf eigenen Antrag in den Ruhestand.
Der NSDAP gehörte der Kläger seit dem 1. März 1930 unter der Mitgliedsnummer 207 528 an; in der SA war er von 1933 bis 1935 und bekleidete hier zuletzt den Rang eines Truppführers.
Der Beklagte bewilligte dem Kläger Versorgungsbezüge auf Grund des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen vom 11. Mai 1951 (BGBl. I S. 307) - G 131 - nach derBesoldungsgruppe A 4 c 1. Durch Bescheid vom 9. Februar 1953 lehnte der Beklagte den weitergehenden Antrag des Klägers unter Berufung auf § 7 G 131 ab. Zur Begründung führte er an, die Beförderung des Klägers zum Direktor beim Bezirksamt ... müsse unberücksichtigt bleiben, weil sie den seinerzeit geltenden beamtenrechtlichen Vorschriften in B... insofern Widersprochen habe, als der Kläger unter Überspringung der Beförderungsgruppen eines Stadtoberinspektors und eines Stadtamtmannes befördert worden sei. Die Beförderung des Klägers sei allein deshalb vorgenommen worden, weil er der NSDAP seit dem 1. März 1930 angehört habe.
Das Verwaltungsgericht ... wies die auf Aufhebung des Bescheides vom 9. Februar 1953 gerichtete Klage durch Urteil vom 25. September 1953 ab; in der Begründung wurde ausgeführt, daß im Falle des Klägers beide Alternativen von§ 7 G 131 gegeben seien.
Das Oberverwaltungsgericht ... wies die Berufung des Klägers durch Urteil vom 16. Dezember 1954 zurück. In den Entscheidungsgründen führte es aus, daß die Beförderung des Klägers zum Direktor zwingenden beamtenrechtlichen Vorschriften widersprochen habe; nach § 2 des Ortsgesetzesüber die Anstellung der Beamten der Stadt Berlin vom 11. Oktober 1922 in der durch Dienstblattveröffentlichungen vom 1. April 1924, 16. Dezember 1924, 23. Dezember 1926 und 2. Februar 1928 abgeänderten Fassung seien die für die Anstellung der städtischen Beamten aufgestellten Anstellungsgrundsätze für die Beamten der Stadt B... maßgebend gewesen. Nach Abschnitt I lfd. Nr. 22 der besonderen Bestimmungen der Anstellungsgrundsätze für die Beamten der Stadt ... vom 3. März 1928 hätten die Stellen der Direktoren bei den Bezirksämtern nur mit Stadtamtmännern, Büro-, Rechnungsdirektoren und Stadtamtsräten oder sonstigen Beamten der Besoldungsgruppe der Stadtamtmänner besetzt werden sollen, die aus der Laufbahn der Stadtinspektoren hervorgegangen seien. Der Kläger habe die Stellen eines Stadtoberinspektors und eines Stadtamtmannes übersprungen. Seine Beförderung zum Direktor stehe demnach im Widerspruch zu einer wesentlichen Bestimmung der Anstellungsgrundsätze, auf die in § 2 des Ortsgesetzes ausdrücklich Bezug genommen worden sei.
Das Berufungsgericht legte alsdann dar, die Beförderung des Klägers sei auch wegen seiner engen Verbindung zum Nationalsozialismus erfolgt. Daß der Kläger frühzeitig der Partei beigetreten und Mitglied der SA gewesen sei, zeige, daß er in nicht geringem Umfang aktiv für die Partei tätig gewesen sei, abgesehen davon, daß schon sein früher Beitritt zur NSDAP einen entscheidenden Umstand für seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus darstelle. Diese enge Verbindung sei auch für die Beförderung des Klägers vom Stadtinspektor zum Direktor des Bezirksamtes ... ursächlich und entscheidend gewesen; das Vorhandensein sachlicher Voraussetzungen für die Ausübung des übertragenen Amts sei lediglich als eine mitwirkende Ursache für die Ernennung anzusehen. Es könne nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, daß der Kläger, der aus der Laufbahn der Stadtinspektoren hervorgegangen und bis 1933 nicht befördert worden sei, trotz guter Fachkenntnisse nach der Machtübernahme nicht den Posten eines Direktors beim Bezirksamt erhalten haben würde, wenn er sich nicht vor diesem Zeitpunkt für die Zwecke und Ziele der NSDAP wirksam eingesetzt hätte; hierbei solle nicht unerwähnt bleiben, daß es sich bei dem dem Kläger übertragenen Amt um eine wichtige Stellung mit maßgeblichem politischen Einfluß auf sämtliche Angehörige des Bezirksamts gehandelt habe; dieses Amt hätte er niemals erhalten, wenn er nicht als zuverlässiges Parteimitglied erkannt und für diese wichtige Vertrauensstellung als besonders zuverlässig erachtet worden wäre.
Das Berufungsgericht ließ die Revision zu, weil es der Frage grundsätzliche Bedeutung beimaß, ob hei der Entscheidung über den Rechtsstatus politisch bevorzugter Beamter berücksichtigt werden könne, welchen Dienstgrad der Beamte hei normalem Verlauf seiner Dienstlaufbahn voraussichtlich erreicht haben würde.
Mit der am 16. März 1955 beim Berufungsgericht eingegangenen Revision vom 14. März 1955 wendet sich der Kläger gegen das ihm am 18. Februar 1955 zugestellte Urteil und beantragt,
dieses Urteil und den Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 1953 aufzuheben.
Er rügt die Verletzung von § 7 G 131 in mehrfacher Beziehung. Er ist einmal der Auffassung, daß das Berufungsgericht den Begriff der Verletzung beamtenrechtlicher Vorschriften verkannt habe. Zu allen Zeiten habe es die Möglichkeit gegeben, ausnahmsweise von der normalen Beförderungslaufbahn abzuweichen; wenn die im Gesetz ausdrücklich vorgesehene Möglichkeit für eine Ausnahmebewilligung in seinem Fall angewandt worden sei, könne keine Verletzung beamtenrechtlicher Vorschriften vorliegen. Der Kläger sieht weiter den Begriff der engen Verbindung zum Nationalsozialismus als verkannt an und rügt schließlich, daß das Berufungsgericht die sogenannte fiktive Laufbahn nicht berücksichtigt habe. Zur Frage der engen Verbindung vertritt der Kläger die Ansicht, daß das Eintrittsdatum in die NSDAP allein niemals entscheidend sein könne. Nach den Grundsätzen der fiktiven Laufbahn könne es keinem Zweifel unterliegen, daß er es wegen seiner Qualifikation auch ohne politischen Einfluß zum Direktor gebracht hätte.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, es handele sich ausschließlich um Berliner Recht, soweit die Verletzung beamtenrechtlicher Vorschriften in Betracht komme. Er ist weiter der Auffassung, daß der Gesetzgeber bewußt die Fiktion einer Laufbahn nicht habe zulassen wollen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Rechtsausführungen des Berufungsgerichts zur ersten Alternative von § 7 G 131 stehen zwar mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht im Einklang, nach der die Anstellungsgrundsätze für die Beamten der Stadt B... vom 3. März 1928 mangels Rechtssatzcharakters keine beamtenrechtlichen Vorschriften im Sinne von § 7 G 131 erste Alternative sind (vgl. Urteil vom 15. März 1957 - BVerwG VI C 58.56 -; Urteil vom 13. März 1958 - BVerwG II C 105.57 - ).
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur zweiten Alternative des § 7 G 131 beruhen dagegen auf richtiger Auslegung dieser Bestimmung und bilden eine ausreichende Rechtsgrundlage für das angefochtene Urteil.
Im Rahmen der zweiten Alternative des § 7 G 131 rügt der Kläger vor allem, das Berufungsgericht habe keinerlei Tatsachen angeführt, aus denen sich seine enge Verbindung zum Nationalsozialismus ergeben könne. Er übersieht hierbei, daß das Berufungsgericht insoweit seinem frühzeitigen Beitritt zur NSDAP und seiner Mitgliedschaft in der SA maßgebliche Bedeutung beigemessen und hieraus auf eine parteipolitische Aktivität von nicht geringem Umfang geschlossen hat. Wenn der Kläger sich in diesem Zusammenhang weiter dagegen wendet, daß seinem frühzeitigen Parteibeitritt entscheidendes Gewicht beigemessen werde, so verkennt der Kläger, daß er zu den alten Kämpfern gehört (vgl. BVerwGE 4, 103[BVerwG 19.10.1956 - BVerwG II C 118.54] [106]). Aus dem frühzeitigen Eintritt in die NSDAP, insbesondere vor dem 14. September 1930, hat der frühere Gesetzgeber, wie in jener Entscheidung ausgeführt wird, auf eine enge Verbindung zum Nationalsozialismus geschlossen. Es ist nur folgerichtig, wenn die Verwaltung und Rechtsprechung jetzt ebenfalls dem frühzeitigen Beitritt zur NSDAP eine ähnliche Bedeutung beimessen (vgl. auch Urteil vom 7. September 1956 - BVerwG II C 296.54 - [DVBl. 1956 S. 835]). Die Bejahung einer engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus durch das Berufungsgericht ist daher frei von Rechtsirrtum.
Auch die weiteren Angriffe der Revision gehen fehl. Das Berufungsgericht ist zutreffend von der Erwägung ausgegangen, daß es beim Vorliegen eines sogenannten Mischtatbestandes, d.h. wenn neben der engen Verbindung zum Nationalsozialismus auch andere Gründe bei der Ernennung oder Beförderung mitgesprochen haben, für die Anwendung des§ 7 G 131 darauf ankommt, welcher der mehreren Gründe den Ausschlag gegeben hat oder zumindest überwiegend wirksam gewesen ist, und daß die Bedeutung der in Frage kommenden mehreren Ursachen in jedem Einzelfall nach Lage der Umstände gegeneinander abzuwägen ist. Bei Überprüfung der Beförderung des Klägers zum Direktor beim Bezirksamt ... hat das Berufungsgericht entgegen der Ansicht des Klägers seine fachliche Befähigung nicht übersehen; es hat sie vielmehr als mitwirkende Ursache von nicht ausschlaggebender Bedeutung gewertet. Das ergibt sich eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der vom Berufungsgericht bei der Abwägung politischer und fachlicher Motive angestellten Erwägungen, in deren Rahmen das Vorhandensein sachlicher Voraussetzungen und guter Fachkenntnisse zweimal erwähnt wurde.
Ebenso läßt die Gesamtbeurteilung der Motive für die Ernennung des Klägers zum Direktor klar erkennen, daß das Berufungsgericht in der engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus die überwiegende Ursache dieser Ernennung gesehen hat. Wenn in der letzten Schlußfolgerung des Urteils (S. 11 der Urteilsfassung) das Wort "überwiegend" auch fehlt, so geht doch aus der früheren Formulierung, daß die enge Verbindung für die Beförderung des Klägers vom Stadtinspektor zum Direktor des Bezirksamts ... ursächlich und entscheidend gewesen sei, bereits hervor, daß das Berufungsgericht die enge Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus nicht etwa im Widerspruch zu dem Urteil des erkennenden Senats vom 3. Dezember 1954 (BVerwGE 2, 10[BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 114.53] [18]) nur als Bedingung angesehen hat. Diese Formulierung läßt sich aber auch nicht dahin deuten, daß das Berufungsgericht in der engen Verbindung des Klägers zum Nationalsozialismus etwa die alleinige Ursache seiner Beförderung gesehen hat. Im Hinblick auf die bereits gewürdigte zweimalige Erwähnung der fachlichen Befähigung des Klägers besagt das Wort "entscheidend" das gleiche wie ausschlaggebend oder überwiegend. Wenn das Berufungsgericht damit sich zwar nicht genau der Ausdrucksweise bedient hat, die der erkennende Senat in seinem Grundsatzurteil vom 3. Dezember 1954 (BVerwGE 2, 10[BVerwG 03.12.1954 - BVerwG II C 114.53] [18]) verwendet hat, so stand doch die vorgenommene Abwägung politischer und fachlicher Motive mit jener Entscheidung in vollem Einklang.
Das Urteil des Berufungsgerichts steht auch nicht etwa im Widerspruch zu der Rechtsprechung der beamtenrechtlichen Senate des Bundesverwaltungsgerichts zur fiktiven Laufbahn. Nach dieser Rechtsprechung ist eine ausdrückliche Nachprüfung der Frage, ob ein Beamter eine bestimmte Rechtsstellung spätestens bis zum 8. Mai 1945 erreicht hätte, keineswegs immer geboten; der Sachverhalt muß vielmehr bei vernünftiger Betrachtung geeignet sein, die Möglichkeit einer zeitlichen Verschiebung überhaupt zu erörtern (vgl. Beschluß vom 29. Juni 1957 - VI B 144.56). Im Falle des Klägers war eine solche Prüfung nicht geboten, denn für die Erreichung der Stellung eines Direktors hätte unter normalen Verhältnissen eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit nicht bestanden, da der Kläger im Jahre 1933 noch nicht einmal Oberinspektor war.
Zu einer Prüfung der Frage, ob der Kläger möglicherweise die Stellungen eines Oberinspektors oder Amtmannes erreicht hätte, bestand aber im Hinblick auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Urteil vom 13. Januar 1956 [BVerwGE 3, 88[BVerwG 13.01.1956 - II C 149/54]]) kein Anlaß, denn nach diesem Urteil besteht keine Möglichkeit, die Beförderung in eine Stellung anzuerkennen, die der betreffende Beamte niemals innegehabt hat.
Beruhte hiernach das Urteil des Berufungsgerichts nicht auf der unrichtigen Auslegung oder Anwendung von Bundesrecht, so war die Revision des Klägers gemäß § 63 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1 BVerwGG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Revisionsinstanz auf 4200 DM festgesetzt.
Dr. Dr. Schröcker
Dr. Meyer
Dr. de Chapeaurouge
mit dem Bemerken, daß Bundesrichter Dr. Otto durch Urlaub an der Unterschrift verhindert ist.