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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.10.1973, Az.: BVerwG VI CB 104.73

Verhinderung ehrenamtlicher Richter; Anforderungen an die ordnungsmäßige Besetzung einer Richterbank; Beweislast hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Wehrpflichtigen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.10.1973
Aktenzeichen
BVerwG VI CB 104.73
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1973, 12970
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Würzburg - 28.06.1972 - AZ: 60 II 72

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VI. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 1973
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner, Dr. Waitz und Niedermaier
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 28. Juni 1972 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger begehrt seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gemäß Art. 4 Abs. 3 GG, §§ 25, 26 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, jetzt geltend in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277). Mit diesem Begehren blieb er im Verwaltungsverfahren ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen. Es hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger geltend, die Revision hätte zugelassen werden müssen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung habe und das Urteil des Verwaltungsgerichts von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1967 - BVerwG VIII C 15.67 - (NJW 1968, 1646) abweiche.

2

Die gemäß § 34 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 WPflG, § 132 Abs. 3 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet.

3

Im Revisionverfahren wäre eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen offensichtlich nicht zu erwarten. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist hinreichend geklärt, daß es zu Lasten des seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer begehrenden Wehrpflichtigen geht, wenn das Verwaltungsgericht trotz sorgfältiger Erforschung des Sachverhalts im Rahmen der ihm obliegenden Beweis Würdigung nicht die Überzeugung gewinnen kann, daß die erforderliche Gewissensentscheidung vorliegt (vgl. u.a. BVerwGE 41, 53 [58] und Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - [MDR 1973, 435]). In dem letztgenannten Beschluß ist als geradezu typischer Fall einer Entscheidung des Tatsachengerichts auf Grund der (materiellen) Beweislast angeführt, daß das Verwaltungsgericht fundierte Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Kriegsdienstverweigerers hat. So ist es hier.

4

Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht auch nicht von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. November 1967 - BVerwG VIII C 15.67 - (NJW 1968, 1646) ab. Dort ist zwar - ebenso wie in der angeführten Entscheidung BVerwGE 41, 53 (58) [BVerwG 18.10.1972 - VIII C 46/72] - ausgesprochen, daß in Verweigerungsfällen, in denen sich häufig ein voller Beweis nicht führen lasse, ein auf Grund aller in Betracht kommenden Umstände ermittelter hoher Grad von Wahrscheinlichkeit werde genügen müssen. Dies hat der erkennende Senat im Beschluß vom 12. Februar 1973 - BVerwG VI CB 133.73 - (MDR 1973, 435) bereits dahin präzisiert, daß bei der Eigentümlichkeit dieser Streitsachen die eigenen Angaben des Kriegsdienstverweigerers je nach dem Gesamteindruck des Gerichts für dessen abschließende Meinungsbildung eine größere Rolle spielen können, als es meist sonst in der Prozeßpraxis der Fall ist. Daß das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall von dieser Rechtsauffassung abgewichen wäre, ist von der Beschwerde nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. Es hängt von den Umständen des zur Entscheidung stehenden Einzelfalles ab und läßt eine rechtlich bedeutsame Abweichung im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 3 WPflG nicht erkennen, daß das Verwaltungsgericht in der vorliegenden Streitsache seine fundierten Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers in bezug auf die behauptete Gewissensentscheidung nicht hat überwinden können.

5

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

7

Über die vom Kläger ohne Zulassung gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 WPflG eingelegte Revision zugleich mit der Entscheidung über die Beschwerde durch Beschluß gemäß § 190 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu entscheiden, kam nicht in Betracht, weil der Kläger gewichtige Bedenken gegen die ordnungsmäßige Besetzung der Richterbank geltend gemacht hat. Diese Bedenken ergeben sich daraus, daß an Stelle der zunächst berufenen ehrenamtlichen Richter, die sich für verhindert erklärt hatten, Ersatzrichter aus der Hilfsliste (§ 30 Abs. 2 VwGO) nicht nach der dort vorgesehenen Reihenfolge, sondern auf Grund eines allgemeinen Wunsches bestimmter ehrenamtlicher Richter, nicht kurzfristig zu Sitzungen geladen zu werden, unter Übergehung dieser Richter durch die Geschäftsstelle des Gerichts geladen worden sind. Die Revision könnte daher zur Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts und zur Zurückverweisung der Sache führen, so daß über sie auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden sein wird.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.

Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO und § 74 BVerwGG.

Kellner
Dr. Waitz
Niedermaier