Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.02.1953, Az.: VI ZR 58/52
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.02.1953
- Aktenzeichen
- VI ZR 58/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 12064
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 21.12.1951
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DB 1953, 272 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Zimmermeisters und Holzschneidereibesitzers Wilhelm L. in H. Kreis E.,
Prozessgegner
den am ... 1933 geborenen Hans-Otto K. in H. Nr. ..., Kreis Einbeck, gesetzlich Vertreten durch seine Mutter, Frau Sophie K. geb. N. als amtlich bestellten Pfleger, daselbst,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Unternehmer eines Sägebetriebes, der eine Kreissäge ohne die in den Unfallverhütungsvorschriften seiner Berufsgenossenschaft vorgeschriebene Bekleidung des zum Schneiden nicht benutzten Teiles des Sägeblatts arbeiten läßt, handelt fahrlässig.
- 2.
Duldet der Unternehmer die Anwesenheit eines 11 1/2-jährigen Jungen in der Nähe der Sägearbeiten, so entfallt seine Verantwortung nicht deshalb, weil er dem Jungen gesagt hat, er solle von der Säge fernbleiben.
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Gelhaar, Hanebeck, Dr. Hauß und Dr. Wolany
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 21. Dezember 1951 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszuges fallen dem Beklagten zur Last.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am 30. Juni 1945 schnitt der Beklagte in H. für die Mutter des Klägers auf seiner Kreissäge Stämme zu Brennholz. Der damals 11 1/2-jährige Kläger half seiner Mutter beim Wegschaffen und Aufstapeln des geschnittenen Holzes. Als er einen unter den Sägetisch gefallenen Holzklotz aufnehmen wollte, wurde sein Rockärmel von dem rotierenden Blatt der Säge unterhalb des Sägetisches erfaßt. Der linke Arm des Klägers wurde etwa 10 cm unter dem Ellenbogen abgeschnitten.
Mit der Klage hat der Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld vom Beklagten gefordert, dem er vorwirft, er habe es entgegen den Unfallverhütungsvorschriften unterlassen, das Blatt der Kreissäge unterhalb des Sägetisches durch eine Schutzvorrichtung gegen Berührung zu sichern.
Der Beklagte hat entgegnet, die Säge sei ordnungsmässig gesichert gewesen, und sich im übrigen auf ein mitwirkendes Verschulden des Klägers und seiner Mutter berufen.
Durch rechtskräftiges Teil- und Zwischenurteil des Landgerichts ist der Beklagte verurteilt worden, an den Kläger 94,57 DM zu zahlen. Ferner ist der Anspruch auf Ersatz des Nichtvermögensschadens dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Endlich ist festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren Schaden zu ersetzen, der diesem aus dem Unfall noch entstehen wird, abgesehen von dem Schaden, der auf einer Minderung der Erwerbsfähigkeit beruht.
Der Klage hat darauf seine noch nicht erledigten Klageanträge nach teilweiser Änderung und Ergänzung weiter verfolgt. Nachdem das Landgericht im wesentlichen zu Gunsten des Klägers entschieden hatte, hat das Oberlandesgericht auf die Berufung des Beklagten unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil des Landgerichts geringfügig abgeändert und neu gefaßt. Der Beklagte ist verurteilt worden, an den Kläger 2.627,50 DM (2.000 DM Schmerzensgeld und 627,50 DM für eine entgangene Lehrlingserziehungsbeihilfe) zu zahlen, ferner ihn von der Verpflichtung zur Erstattung eines Pflegekostenbeitrages von täglich 3,20 DM gegenüber dem Bezirksfürsorgeverband zu befreien. Sodann ist festgestellt worden, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren durch den Unfall vom 30. Juni 1945 entstandenen Schaden, soweit er auf der Minderung der Erwerbsfähigkeit beruht, zu ersetzen.
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Aufhebung dieses Urteils und die Abweisung der Klage. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Die Revision beanstandet, das Berufungsgericht habe eine Fahrlässigkeit des Beklagten bejaht, ohne einen genügend bestimmten Sachverhalt festzustellen. Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht sieht eine vom Beklagten zu vertretende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht darin, dass dieser entgegen den Unfallverhütungsvorschriften seiner Berufsgenossenschaft keine ausreichende Verkleidung des Sägeblattes unter dem Schneidetisch angebracht hat. Es ist den Aussagen der Zeugen Wolter und Bertram gefolgt, die beide bekundet hatten, der untere Teil des Sägeblattes sei ungesichert gelaufen. Im einzelnen hatte W. angegeben, das Sägeblatt habe etwa zwei Handbreit aus der Holzverkleidung herausgeragt, und B. hatte bekundet, nicht nur der Zahnkranz, sondern auch ein Teil des übrigen Sägeblattes sei unter dem Tisch ungesichert gelaufen. Das Gutachten des Sachverständigen, der die Kreissäge erst nach einer vorübergehenden Demontierung besichtigt hatte, steht hiermit nicht im Widerspruch. Nach den Aussagen der Zeugen, die das Berufungsgericht als glaubhaft seiner Feststellung zu Grunde legt, war die Säge nicht entsprechend den Unfallverhütungsvorschriften gesichert; denn diese verlangten einevolle Bedeckung des zum Schneiden nicht benutzten Teiles des Sägeblattes. Infolge der unzureichenden Sicherung ist der Kläger nach den Ausführungen des Berufungsgerichts beim Aufnehmen eines Holzklotzes mit dem rotierenden Sägeblatt in Berührung gekommen und ihm der linke Arm abgeschnitten worden.
Aus diesen für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen ist zutreffend die Verantwortlichkeit des Beklagten für die Unfallfolgen gemäß § 823 Abs. 1 BGB gefolgert worden. Die Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft stellen, wie in der Rechtsprechung wiederholt ausgeführt ist, den von der zuständigen Behörde kraft öffentlicher Gewalt festgelegten Niederschlag der in einem Gewerbe gemachten Berufserfahrungen dar und sind von dem Unternehmer zu beachten (RG JW 1929, 1461 mit weiteren Nachweisen). Wenn die Vorschriften die Verkleidung des nicht zum Sägen benutzten Teiles des rotierenden Sägeblattes vorsehen, so tragen sie der Erfahrung Rechnung, daß immer wieder Unfälle dadurch entstehen, dass bei Sägearbeiten beschäftigte oder sich in der Nähe der Säge aufhaltende Personen mit der ungesicherten Kreissäge in Berührung kommen. Der Beklagte hätte sich bei Beobachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt sagen müssen, daß bei der unzureichenden Sicherung seiner Säge für andere eine Gefährdung bestände. Ließ er die Säge in der Nähe von Personen ohne die mit sehr einfachen Mitteln herzustellende Sicherheitsvorrichtung arbeiten, so ist dies fahrlässig, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat.
2.
Die Verantwortung des Beklagten würde auch dann nicht entfallen, wenn er dem Kläger gesagt hätte, dieser solle sich nicht der Säge nähern. Das Berufungsgericht führt hierzu mit Recht aus, erfahrungsgemäß würden solche Verbote oder Warnungen von Kindern nicht immer befolgt. Der Beklagte habe sich bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt sagen müssen, dass ein Verbot bei einem Kinde, das in der Nähe der Kreisssäge die übertragenen Arbeiten mit Eifer verrichtet, leicht in Vergessenheit geraten könne.
Solange der Beklagte die Anwesenheit des jugendlichen Klägers in der Nähe der ungesichert arbeitenden Kreissäge duldete, mußte er trotz einer Warnung mit einer Gefährdung des Klägers rechnen und für deren Folgen einstehen.
3.
Die Revision wendet sich sodann dagegen, dass das Berufungsgericht eine Mitschuld des Klägers verneint und eine Schadensteilung nach § 254 BGB abgelehnt hat. Das Berufungsurteil hat hierzu folgendes ausgeführt: Der Kläger habe zwar die mötige Einsicht gehabt, um zu erkennen, daß die Kreissäge gefährlich sei und dass er sich dem rotierenden Sägeblatt nicht nähern dürfe, ihm sei auch von seiner Mutter gesagt worden, "er solle von der Säge von gehen und die Klötze aufsammeln, die den Durchgang auf der Strasse behinderten". Der Kläger habe aber, zumal er in seiner, geistigen Entwicklung gegenüber anderen Kindern gleichen Alters zurückgeblieben sei, nicht erkennen können, dass ihm auch beim Aufnehmen von Holzklötzen unter dem Tisch eine Gefahr drohe. Das Verbot der Mutter habe er dahin auffassen können, er müsse von dem oberen sichtbaren Teil des Sägeblattes wegbleiben. Er habe nicht die Erkenntnis haben können, etwas Verbotenes oder Gefährliches zu tun, wenn er beim Forträumen des Holzes einen unter den Sägetisch gerollten Holzklotz auflese.
Die Revision meint, diese Ausführungen seien widerspruchsvoll. Wenn der Kläger die Gefährlichkeit der Säge habe erkennen können, so müsse ihm der Vorwurf gemacht werden, der Säge nicht überhaupt ferngeblieben zu sein, zumal sich das Verbot der Mutter bei richtiger Auslegung für den Kläger erkennbar auf jede Annäherung an die Säge bezogen habe.
Die Ausführungen des Berufungsurteils lassen entgegen der Revisionsrüge einen Widerspruch oder einen Verstoß gegen Rechtssätze nicht erkennen. Eine Schadensteilung nach § 254 BGB würde hier voraussetzen, daß der Kläger fahrlässig gehandelt hätte. Für diese Fahrlässigkeit wäre der Beklagte beweispflichtig. Nach der Auffassung des Beklagten trifft den Kläger der Vorwurf, daß er entweder die Gefährlichkeit seines Verhaltens erkannt und trotzdem die Klötze unter der Säge aufgelesen hat, oder aber, dass er bei gebotener Sorgfalt die Gefährlichkeit seines Verhaltens hätte erkennen müssen. In beiden Fällen wäre dem Kläger allerdings der Vorwurf eines fahrlässigen Verhaltens zu machen. Dem Berufungsgericht ist aber darin zuzustimmen, dass eine vorhandene oder mögliche Kenntnis von der Gefährlichkeit des Sägebetriebes noch nicht die Erkenntnis einschliesst, auch eine Handreichung unter dem Schneidetisch könne gefährlich sein. Man wird von einem 11 1/2 Jahre alten Jungen kaum die Vorstellung erwarten können, er setze sich mit einem Griff nach einem unter dem Sägetisch befindlichen Holzklotz einer Gefahr aus. Der durch § 276 BGB für den Fahrlässigkeitsbegriff aufgestellte Maßstab der verkehrserforderlichen Sorgfalt ist zwar ein objektiver. Das Maß der Umsicht und Sorgfalt kann aber nach den Lebensverhältnissen der Beteiligten verschieden sein, wobei insbesondere bei jugendlichen Personen andere Anforderungen gelten als bei Erwachsenen (vgl. Urteil des III. Zivilsenats vom 23. Oktober 1952 - III ZR 273/51 -). Insoweit wird man bei einem 11 1/2 Jahre alten Jungen, der mit Eifer der ihm übertragenen Aufgabe des Holzauflesens nachgeht, auch eine gewisse durch sein Alter bedingte Unüberlegtheit in Rechnung stellen müssen. Jedenfalls wird man an seine Fähigkeit, eine mögliche Gefährdung zu erkennen, und an seine Verpflichtung, sich hierdurch bestimmen zu lassen, keine übertriebenen Anforderungen stellen dürfen. Hiervon ist auch das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. Hätte der Kläger allerdings ein klares Verbot übertreten, das die Gefährdung ausschliessen sollte, so würde der Vorwurf eines schuldhaften Verhaltens und damit seine Mitverantwortung für den Schaden schon durch die Verbotsübertretung begründet sein, es sei denn, dass ihm die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit für die Verbotsübertretung erforderliche Einsicht fehlte (RGZ 76, 187). Dieser Rechtsgrundsatz ist vom Berufungsgericht nicht verkannt worden. Das Berufungsgericht vermag dem Kläger aber eine vorsätzliche oder fahrlässige Verbotsübertretung nicht zur Last zu legen; es führt aus, neben dem Verbot, sich der Säge zu nähern, sei der Auftrag zu beachten gewesen, die den Durchgang behindernden Klötze wegzunehmen. In diesem Zusammenhang habe der jugendliche Kläger das Verbot der Mutter ohne Fahrlässigkeit auf den sichtbaren oberen Teil des Sägeblatteiles beziehen können. Gegen diese einer natürlichen Betrachtungsweise entsprechende Auffassung sind gerade unter Berücksichtigung des jugendlichen Alters des Klägers Bedenken nicht zu erheben. Da ferner nicht erwiesen ist, dass der Beklagte dem Kläger verboten hat, unter dem Tisch Holz wegzuräumen, läßt sich eine Fahrlässigkeit des Klägers nicht feststellen. Das Berufungsgericht hat aber nicht nur, wie sich aus den vorherigen Ausführungen ergibt, ohne Rechtsverstoß ein Verschulden verneint, sondern auch angenommen, der Kläger habe nicht die Fähigkeit gehabt, zu erkennen, er setze sich durch das Aufnehmen des unter dem Sägetisch befindlichen Klotzes einer Gefahr aus. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Einsichtsfähigkeit zu Recht verneint worden ist, da es hierauf nicht ankommt, nachdem ein Verschulden zu verneinen ist.
4.
Der Auffassung des Berufungsgerichts, ein etwaiges Verschulden der Mutter des Klägers sei unerheblich und könne nicht zu einer Schadensverteilung herangezogen werden, ist zuzustimmen (BGHZ 1, 248). Auch sonst lassen die Ausführungen des Berufungsurteils einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
5.
Soweit das Schmerzensgeld in Frage steht, ist der Anspruch dem Grunde nach bereits für gerechtfertigt erklärt worden. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Bemessung des Schmerzensgeldes mit 2.000 DM nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat zutreffend die erhebliche Verunstaltung und Beeinträchtigung des Klägers und die erlittenen Schmerzen berücksichtigt. Die Ausführungen des Berufungsurteils darüber, dass der Beklagte in geordneten Vermögensverhältnissen lebe, gehen von der Auffassung des Reichsgerichts aus, dass bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes eine ungünstige Vermögenslage des Verpflichteten berücksichtigt werden kann. Der III. Zivilsenat ist in dem Urteil vom 29. September 1952 - BGHZ 7, 223 - von dieser Auffassung abgegangen und hat entschieden, dass es bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes auf die Vermögensverhältnisse des Verpflichteten nicht ankomme. Der erkennende Senat tritt dieser, inzwischen auch von Geigel (NJW 1953, 99 [BGH 29.09.1952 - III ZR 340/51]) und Lehmann (JZ 1953, 41 [BGH 18.10.1952 - II ZR 72/52]) gebilligten Auffassung bei. Die Hinweise der Revision darauf, dass die Versicherung des Beklagten nur für ein Zehntel des Schadens einstehe und daß der Beklagte seinem Grundbesitz kein Geld entnehmen könne, sind mithin für die Bemessung des Schmerzensgeldes unbeachtlich. Es ist auch nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die günstige Vermögenslage des Beklagten das Schmerzensgeld höher festgesetzt hat, als mit Rücksicht auf die Schwere der Verletzung und die Lebensumstände des Klägers geboten erscheint.
6.
Die Revision des Beklagten war danach mit der Kostenfolge des § 97 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.