Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.04.1968, Az.: BVerwG VII C 180.66
Anspruch des Mieters auf Entfernung eines ohne seine Einwilligung im Hausflur angebrachten Hausbriefkastens; Bestimmung der Rechtsfolgen bei einer verhinderten Postzustellung; Wirksamkeit von Sonderbestimmungen über die Zustellung in Hausbriefkästen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.04.1968
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 180.66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 13595
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 20.09.1966 - AZ: III B 11.66
Rechtsgrundlagen
- § 14 PostVerwG 1953
- § 50 Abs. 4 PostO
- § 53 PostO
- § 58 PostO
- Art. 12 Abs. 2 S. 1 GG
Fundstellen
- BVerwGE 29, 318 - 320
- ArchPF 1968, 638
- BayVBl. 1968, 355
- DVBl 1969, 499-500 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1968, 667 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1968, 697-698 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1968, 9394
- NJW 1968, 1394-1395 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 20, 17 - 20
Amtlicher Leitsatz
Die Regelung in § 50 Abs. 4 PostO über die Zustellung durch Einlegung gewöhnlicher Briefsendungen in einen Hausbriefkasten ist rechtmäßig.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. April 1968
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Zehner und Dr. Heddaeus
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 1966 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Mieter einer Wohnung im dritten Stock eines Etagenhauses in Berlin. Im Februar 1965 ließ der Vermieter im Hausflur Hausbriefkästen anbringen und einen von diesen ohne Einwilligung des Klägers mit dessen Namen versehen. Der Kläger wandte sich darauf an die beklagte Landespostdirektion Berlin und bat um alsbaldige Entfernung des für ihn bestimmten Briefkastens und um Anweisung an die Zusteller, sämtliche Postsendungen unmittelbar in seiner Wohnung einzuwerfen. Die Beklagte antwortete durch Schreiben vom 22. Februar 1965, die Einrichtung eines Hausbriefkastens sei in das freie Ermessen des Vermieters gestellt. § 50 Abs. 4 der Postordnung vom 16. Mai 1963 (BGBl. I S. 341) - PostO - sehe die Zustellung gewöhnlicher Sendungen über einen vorhandenen Hausbriefkasten ausdrücklich vor. Sollte der Kläger den Kasten außer Betrieb setzen, so weise sie vorsorglich darauf hin, daß das Zustellpostamt die für den Kläger bestimmten Sendungen nach Ablauf einer Übergangsfrist als unzustellbar behandeln werde. Nach einem weiteren Briefwechsel teilte der Kläger der Beklagten mit, er habe den Hausbriefkasten außer Betrieb gesetzt. Die Beklagte sah dieses Schreiben als Widerspruch an, den sie durch Bescheid vom 4. Mai 1965 zurückwies.
Der Kläger hat am 1. Juni 1965 Klage erhoben, die das Verwaltungsgericht Berlin abgewiesen hat.
Die vom Kläger dagegen eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 20. September 1966 u.a. mit folgender Begründung zurückgewiesen: § 50 Abs. 4 PostO sei rechtmäßig, halte sich insbesondere im Rahmen der Ermächtigung des § 14 des Gesetzes über die Verwaltung der Deutschen Bundespost vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 676) - PostVerwG -. Die Bestimmung der Rechtsfolgen, die eine Verhinderung der Zustellung nach sich ziehe, gehöre zu der Regelung der Bedingungen für die Benutzung der Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens; denn die Zustellung bilde einen notwendigen Bestandteil des Postbenutzungsverhältnisses. Soweit sich die Fiktion der Annahmeverweigerung nachteilig auf den Empfänger auswirke, handele es sich nur um Reflexwirkungen der für die Beteiligten am Postbenutzungsverhältnis geltenden Regelung. Der Empfänger müsse diese Reflexwirkungen hinnehmen. Da er keinen eigenen selbständigen Anspruch auf Beförderung und Aushändigung der Sendung habe, stehe ihm auch kein Rechtsanspruch auf eine bestimmte Zustellungsart zu. § 50 Abs. 4 PostO verstoße auch nicht gegen Grundrechte des Empfängers.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger Revision eingelegt mit dem Antrag,
das angefochtene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 20. September 1966 zu ändern und die Bescheide der Beklagten vom 22. Februar und 23. März 1965 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. Mai 1965 aufzuheben.
Das angefochtene Urteil beruhe auf einer Verletzung des § 14 PostVerwG. Nach dieser Bestimmung unterliege lediglich der Postauftraggeber der besonderen Anstaltsgewalt der Beklagten. Eine Eingriffsmöglichkeit in die Rechte des Post empfangenden Staatsbürgers sei der Bundespost vom Gesetzgeber nicht erteilt worden. Die in § 50 Abs. 4 PostO zu Lasten des Empfängers enthaltenen Sonderbestimmungen über die Zustellung in Hausbriefkästen seien daher nichtig. Unzutreffend sei weiterhin die in dem angefochtenen Urteil vertretene Ansicht, daß die Gestattung oder Anordnung des Eigentümers auf Anbringung von Hausbriefkästen für die Beklagte trotz Widerspruchs des Klägers verbindlich sei. Hier werde privates und öffentliches Recht unzulässigerweise miteinander vermengt. Die Maßnahmen der Post verstießen auch gegen den Gleichheitssatz. Diejenigen Mieter, deren Vermieter der Post die Anbringung einer Hausbriefkastenanlage gestatteten, würden unter Hausbriefkastenzwang gestellt, während die anderen von jeder Reglementierung frei blieben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
Auch die Bestimmungen der Postordnung, die sich auf die Zustellung bezögen, hielten sich im Rahmen des Postbenutzungsverhältnisses; denn gerade dafür sei auch die Regelung der Empfangsseite zwingend geboten.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er hält mit dem angefochtenen Urteil die Vorschrift des § 50 Abs. 4 PostO für rechtsgültig.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Die Anordnung über die künftige Zustellung eingehender Postsendungen regelt allerdings die Rechtsbeziehungen zwischen dem Kläger und der Beklagten. Zwar ist die Beförderung von Postsendungen von der Annahme bis zur Zustellung primär Ausfluß des Nutzungsverhältnisses zwischen der Post und dem Absender; doch begründet die Zustellung auch sekundäre Rechtsbeziehungen zum Empfänger. Dieser kann nämlich auf die Art der Zustellung einen gewissen Einfluß nehmen. So kann die Post ihm nach § 53 der Postordnung vom 16. Mai 1963 (BGBl. I S. 341) - PostO - gestatten, die für ihn bestimmten Sendungen abzuholen; auch kann er nach § 58 PostO die Nachsendung der für ihn bestimmten Sendungen beantragen.
Die angefochtenen Bescheide der Beklagten verletzen jedoch nicht die Rechte des Klägers in seiner Eigenschaft als Postempfänger. Sie finden ihre Rechtsgrundlage in § 50 Abs. 4 PostO. Danach gelten gewöhnliche Briefsendungen als zugestellt, wenn sie in einen für den Empfänger bestimmten Hausbriefkasten eingelegt sind. Weiterhin gilt es nach dieser Vorschrift als Verweigerung der Annahme, wenn der Empfänger die Zustellung über einen vorhandenen Hausbriefkasten verhindert.
Gegen die Anwendbarkeit des § 50 Abs. 4 PostO bestehen rechtlich keine Bedenken. Die Postordnung ist auf Grund der Ermächtigung des § 14 des Postverwaltungsgesetzes vom 24. Juli 1953 (BGBl. I S. 676) - PostVerwG - erlassen worden. Die Rechtmäßigkeit der Ermächtigungsgrundlage hat das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen bejaht (insbesondere Urteil vom 6. Oktober 1967 - BVerwG VII C 142.66 -, DVBl. 1968, 181 = DÖV 1968, 174). § 50 Abs. 4 PostO hält sich auch im Rahmen der Ermächtigung; denn auch die Zustellung und die Art der Zustellung sind primär Inhalt des Nutzungsverhältnisses zwischen dem Absender und der Post. In erster Linie kann der Absender verlangen, daß die von ihm der Post anvertraute Sendung ordnungsgemäß dem Empfänger zugestellt wird. Die Zustellung ist der abschließende Akt der Postbeförderung, die auf Grund eines Nutzungsverhältnisses zwischen dem Absender und der Post erfolgt. Gewisse Arten der Zustellung wie "eingeschrieben", "gegen Rückschein" usw. ergeben sich ausschließlich aus diesem Nutzungsverhältnis; der Empfänger hat auf sie keinen Einfluß. Daß mit der Zustellung auch sekundäre Rechte des Empfängers geregelt werden, die ja nur Ausfluß dieses Nutzungsverhältnisses sind, ändert daran nichts. Der Zweck der Ermächtigung ist ebenfalls eingehalten. Aus § 48 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches vom 28. Oktober 1871 (RGBl. S. 247) ergibt sich, daß die Postverwaltung grundsätzlich für die richtige "Bestellung" verantwortlich ist. § 50 Abs. 4 PostO wird dieser Bestimmung dadurch gerecht, daß die gewöhnlichen Briefsendungen in einen Kasten eingeworfen werden, für den ausschließlich der Empfänger den Schlüssel besitzt. Durch den Einwurf in den Hausbriefkasten wird die Sendung der Verfügungsgewalt des Empfängers unterworfen und dem Eingriff dritter Personen entzogen. Durch diese Regelung wird die Ermächtigung auch dem Ausmaß nach nicht überschritten. Das Ausmaß des § 14 PostVerwG ergibt sich aus der Verordnungspraxis und der historischen Entwicklung der Post (BVerwG VII C 142.66 a.a.O.). Dieser Grundsatz zwingt aber nicht dazu, die Entwicklung für die Zukunft zu begrenzen. Vielmehr ist im Rahmen der Verordnungspraxis und der historischen Entwicklung auch den wirtschaftlichen, politischen, sozialen und sonstigen Gegebenheiten Rechnung zu tragen, ohne daß die Grundlage als solche eine Änderung erfahren darf.
Grundlage der bisherigen Verordnungspraxis und historischen Entwicklung ist es, daß die Post dem Empfänger gebracht werden muß. Eine Abholverpflichtung ist nur in besonders begründeten Fällen zulässig. Die Form der Übergabe der Briefsendungen dagegen ist wechselnd und durch Verordnungen nicht festgelegt gewesen. Allerdings war es bis 1963 üblich, Briefe dem Empfänger an die Wohnungstür zu bringen. Hier muß aber den jetzigen Gegebenheiten in Hinsicht auf die soziale Gestaltung der Arbeitsbedingungen und der Lage auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere der Lohnentwicklung Rechnung getragen werden. Diese zwingt die Beklagte dazu, personalintensive Tätigkeiten möglichst zu vermindern, da sich anderenfalls eine spürbare Erhöhung der Postgebühren nicht vermeiden ließe. Andererseits ist es für den Empfänger gewöhnlicher Briefsendungen zumutbar, diese dem Hausbriefkasten zu entnehmen.
§ 50 Abs. 4 Satz 2 PostO zieht aus dieser zulässigen Änderung in der Praxis der Zustellung von gewöhnlichen Briefsendungen nur die notwendigen Folgerungen. Wenn nämlich der Empfänger die rechtlich vorgesehene Zustellung von gewöhnlichen Briefsendungen verhindert, so verweigert er damit die Annahme der Sendungen. Sein Verhalten ist nicht anders zu werten, als das beharrliche Nichtöffnen der Wohnungstür oder Verkleben des Briefschlitzes nach der bis 1963 bestehenden Rechtslage.
Die Handhabung dieser Neuregelung verletzt auch nicht den Gleichheitssatz. Da die Post die Anbringung von Hausbriefkästen durch die Hausbesitzer nicht erzwingen kann, liegen ungleiche Sachverhalte vor, je nachdem, ob der Hauseigentümer Hausbriefkästen hat anbringen lassen oder nicht. Diese ungleichen Sachverhalte fordern ein ungleiches Verhalten der Post, da sie bei Fehlen eines Hausbriefkastens die Sendung nur durch Ablieferung an der Wohnungstür in die Verfügungsgewalt des Empfängers verbringen kann.
Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 2 Satz 1 GG liegt gleichfalls nicht vor. Es liegt im Belieben des Empfängers, ob und wann er die Post dem Hausbriefkasten entnehmen will.
Da die Revision keinen Erfolg hatte, muß der Kläger die Kosten des Revisionsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO tragen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Zehner
Dr. Heddaeus